Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

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Rubrum

8 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschniit. Bundesverfassung.

Si le prononcé présidentiel n’est pas soutenable au regar des textes légaux, il ne l’est pas non plus au point de vr de l’esprit et du système de la procédure civile genevois Celle-ci, en effet, exclut tout contrôle du Président du Trib: nal et laisse aux parties seules le soin d’introduire les actiol en justice dans les causes ordinaires. Et dans les cas exce] tionnels où la loi prévoit l'intervention et l’autorisation Président, cette activité ne s'exerce qu’en vue de la concili tion.

Sachverhalt

De tout ce qui précède il résulte que le Président du T bunal de prezaière instance en s’attribuant sans droit la co! pétence de trancher seul une question qu’il aurait dû laiss arriver devant le Tribunal, a commis un déni de justice a quel le Tribunal fédéral doit mettre fin. Le premier moy de recours étant fondé, l'annulation de la décision attaqu s’impose sans qu’il y ait lieu d'entrer en matière sur le s cond moyen du recours pris de ce que les motifs sur lesque 1° Président a basé son refus seraient arbitraires. Il suffit remarquer que la question de savoir sí le recourant Borse est recevable à former une action en divorce devant les t bunaux genevois appelle un examen approfondi et demeu róservée aux juges du fond.

Par ces motifs, 2° Tribunal fédéral prononce :

Le recours est admis. En conséquence l'ordonnance Président du Tribunal de première instance de Genève, 4 octobre 4911, refusant de donner suite à la demande recourant et d'ouvrir la procédure en divorce est aunulée.

I.

Rechisverwecigerung. — a) Formeiie, Ns #, 7 d Y 2. Urteil vom 7. Wärz 1912 in Sachen Müller js gegen Ersparuiskasse Ari und Yaumaun. IS Art. 178 Ziff. 3 0G: Die Frist für die RechtsverweigerungsbsD- schwerde gegenüber einem mit der kantonalen kKassationsbeschwerd: u angefochtenen Urteile läuft erst von der Eröffnung des kantonalen a- Kassationsurteiles an. — Keine Rechtsverweigerung ist es, wenn im urnerischen Rechtsöffnungsverfahren die vom Beklagten erhobene . Einrede der mangelnden Berollmächtigung des Vertreters des Klägers le deswegen unberücksichtigt gelassen wird, weil sie nicht vor der VerN- handlung cur Hauptsache als Vorfrage geltend gemacht wurde. — er Darin, dass dem Beklagten ohne gesetzliche Grundlage eine Prozess- 1- kantion auferlegt und dass er wegen Nichtleistung der Kontion von n der Verteidigung ausgeschlossen wird, liegt eine formelle Rechtsverweigerung. de e- A. — Der MRekurrent wurde von den Rekursbeklagten auf 1s Grund von Verlustscheinen aus Konkurs betrieben und erhob in le beiden Betreibungen Rechtsvorschlag. Die Rekursbeklagten stellten tti darauf bei der Gerichtskommission des Kantons Uri das Begehren ri- um Rechtsöffnung. Ju der Verhaudlung verlangten sie mittelst re einer Vorfrage, dass dem Rekurrenten eine Kaution für die Kosten auferlegt werde. Dieses Begehren wurde gutgeheissen und der Refurrent gestüsst auf die Verlustscheine unter Hinweisung auf zwei Erkenntnisse der Gerichtskommission vom 16. Dezember 1910 / 16. Januar 1911 zur Hinterlegung eines Betrages von 50 Fr. verpflichtet. du Die beiden erwähnten Entscheide heissen im Dispositiv zwei du Rechtsöffnungsgesuche der Ersparniskasse Uri gegen den bevordu mundeten Dr. Alban Müller teilweise gut. Jn der Begründung des ersten Entscheides Nr. 210 wird folgendes ausgeführt : Der Schuldner werde, gestügt auf § 27 litt. f urn. ZPO und unter Hinweisung auf ein kreisgerichtliches Urteil vom 23. Mai 1910, auf Begehren der Gläubigerin zu einer Kaution von 50 Fr. verpflichtet. Waisenvogt Dom. Epy habe die Erklärung abgegeben, er könne die Kosten nur insofern verbürgen, als er versuchen werde, den Mündel oder den Vogt seiner Gattin zu bestimmen.

für die Kosten aufzukommen. Jn der Begründung des zweiten 8 A, Staatsrechtliche Entscheidungen, 1. Absclnitt. Bundesverfassung.

Entscheides Nr. 214 wird einfach bemerkt, dass das Waisenamt der Kostenverbürgung nach Beschluss Nr. 210 behaftet werde. Urieil des Kreisgerichts Uri vom 23. Mai 1910 i. S. M gegen Elektrizitäiswerk Altdorf, von Ross und Gisler, worauf Entscheid Nr. 240 hinweist, wird ausgeführt, dass die Bekla verlangt hätten, es sei dem Kläger Moser eine Kaution aufz1 legen und dass Moser als Beklagter ein gleiches Gesuch gegeni von Ross als Kläger gestellt habe, sowie dass gegen die gru sätliche Auferlegung einer Kaution keine Einwendungen erh: worden seien. Demgemäss wurde in diesem Falle den Klä Moser und von Rot ein Kostenvorschuss auferlegt.

Der Rekurrent erhob, nachvem der Vertreter der Rekursbekla das Rechtsöffnungsbegehren begründet hatte, seinerseits die C wendung, der Vertreter habe keine Vollmacht. Diese Einwend wurde aber wegen Verspätung nicht berücfsichtigt. Da der Re rent sodann die ihm auferlegte Kaution nicht leistete, entzog die Gerichtskommission das Wort und wies die Aktien, die er legen wollte, zurück. Die Rehtsöffnung wurde hierauf mit ( scheid vom 9. Oktober / 13. November 1911 bewilligt, ohne sich der Rechtsöffnungsbeklagte hätte verteidigen können.

Eine vom Rekurrenten hiegegen ergriffene Kassationsbeschn wurde vom Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid 92. November 4944 mit folgender Begründung abgewiesen: Rekurrent hätte „von Anbeginn der Rechtsöffnungsverhandlu vom Anwalt der Rekursbeklagten Vorlegung der Vollmacht langen sollen. Nach dem Vorirag dieses Anwaltes sei die „Ei bezw. Vorfrage“ der mangelnden Bevollmächtigung verspätet wesen. Die Gerichtskommission sei nach der Gerichtsprarxis, sich aus deren Entscheiden vom 16. Dezember 1910 / 46. Ja 4944 und dem Erkenntuis des Kreisgerichtes Uri vom 23. 1940 ergebe, berechtigt gewesen, dem Rekurrenten eine Kautio1 die Kosten aufzuerlegen. Eine solche Kautionsauflage sei als sorgliche Massnahme und zur Vermeidung offenbarer Trölerei 1 Umständen notwendig und geradezu selbstverstäudlich. Sie sei vorliegenden Falle gerechtfertigt gewesen, weil der Rekurren den Betreibungen troy der Verlustscheine ohne Begründung Re vorschlag erhoben habe.

I.

Rechtsverweigerung. — @) Formelle. Ne 2. g : B. — Gegen die Entscheide der Gerichiskommission und des ba Obergerichtes des Kantons Uri hat der Rekurrent am 9. DeJm zember 1914 den staatsrechtlihen Rekurs an das Bundesgericht ser ergriffen, mit den Anträgen, diese Erkenntnisse seien aufzuheben der und dem Obergericht, eventuell der Gerichtskommission sei eine ten Orduungsbusse aufzuerlegen. Er macht eine Verletzung des Art. + Tels BV, des Art. 29 urn. KV, der die Rechtsgleichheit garantiert, iber des Schuldbetreibungsgesetzes und des § 27 litt. e und f urn. nds ZPO geltend, indem er zur Begründung folgeudes ausführt: Die bert in den angefochtenen Entscheiden enthaltene Auslegung des § 27 ern ZPO sei widersinnig. Nirgends fomme es vor, dass der Beklagte ten eine Kaution für die Prozesskosten leisten müsse. Die Gerichtsn praxis, auf die sich die Entscheide stützten, bestehe nicht. Jm Fal i Ersparnisfkasse Uri gegen Dr. Müller habe das Waisenamt keine m Einsprache erhoben. Jm Fall Moser gegen von Roh sodann seien anl beide Parteien als Kläger zur Leistung einer Kaution angehalten ihm worden. Was die Nichtberücksichtigung der Vorfrage der mangelnal den Bevollmächtigung betreffe, so habe der Rekurrent dem Anwalt “nie der Gegenpartei nicht ins Wort fallen können, da dieser auh eine DE Vorfrage aufgeworfen habe. uin ' C. — Aus der Rekursbeantwortung der Rekursbeklagten, der voi sih das Obergericht des Kantons Uri angeschlossen hat, ist folDer gendes hervorzuheben : Jn Rechtsöffnungsfachen fei der staatsrectug liche Rekurs gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters zu véte richten. Dieser sei am 9. Oktober eröffnet worden Und der Rerede furs daher verspätet. Die Beschwerde sei aber auch materiell une- begründet. Das Rechtsöffnuugsverfahren unterstehe nicht durchwegs LA den Vorschriften der Zivilprozessordnung. So sei z. B. dabei sowohl das mündliche als auch das schrifilihe Verfahren gestattet + und es könne das Gericht uicht bloss dem Kläger, sondern auch ; für dem Beklagten eine Kaution für die Kosten auferlegen. Was der VOTs- Rekurrent in Beziehung auf den Entscheid des Kreisgerichtes Uri mha vom 23. Mai 1910 behaupte, sei unrichtig. Von Rotz sei nicht in Kläger gegen Moser gewesen und es sei ihm daher als Be- : in klagten eine Kaution auferlegt worden. hts- D. — § 27 urner. ZPO lautet : Í „Will der Beklagte Rede und Antwort verweigern, so muss er

3° A, Staatsrechtliche Entscheidungen. L. Abschaitt. Bundesverfassnng.

„diese Weigerung gleih Anfangs der Verhandlung und vor de „Erörterung der Klage durch den Kläger geltend machen, hierübe „einen richterlichen Entscheid (Beiurteil) rerlangend.

„Verweigerung der Rede und Antwort (oder Einlässlichkeit „wird gerechtfertigt entweder :

„C) wegen nicht gehöriger Bevollmächtigung des Klägers ;

„O wegen Nichtverbürgung des Rechts, wenn der Kläger in „Kanton keinen festen Wohnsitz hat oder fallit oder ausgepfändet ist.

Erwägungen

1.

Der Rekurs is auf alle Fälle, auch soweit er sich gege den Entscheid der Gerichtskommission richtet, rechtzeitig erhobe Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts ist eine Rechts verweigerungsbeshwerde im allgemeinen erst nach Erschöpfung de tantonalen Justanzenzuges zulässig. Dies gilt auch für die A1 fehtung von Entscheiden des Rechtsöffnuugsrichters. Die Prax hat hiefür nie eine Ausnahme gemacht (vgl. AS 21S. Erw. 1). Demgemäss konnte der Entscheid der Gerichtskommissic erst nach Erledigung der Kassationsbeschwerde mit dem staatsreh lichen Rekurse wegen Rechtsverweigerung angefochten werden ul es lief daher die Rekursfrist erst vom Tage der Eröffnung d obergerichtlihen Urteiles an (BGE 35 I S. 941).

9 __ Soweit der Rekurrent eine blosse Verletzung des Schul betreibungsgesctzes und der urnerischen Zivilprozessordnung gelte macht, fällt der Rekurs ausser Betracht, da die staatsrechtliche V \<werde nah Art. 175 Ziff. 3 OG nur wegen Verlessung v verfassungsmässigen Rechten, von Konkordateu und Staatsverträg erhoben werden kann. Nur insoweit fommeun die behaupteten C segesverlezungen in Frage, als der Rekurrent geltend macht, d sie eine Verletzung der Rechtsgleichheit in sich schliessen. Dabei indessen nicht zu prüfen, ob etwa eine willkürliche Anwendung è Schuldbetreibungsgesezes vorliege ; denn in dieser Beziehung ist Beschwerde nicht substantiiert. Der Rekurrent hat es unterlass die Bestimmungen dieses Gesetzes, die verletzt sein sollten, anzugeb Es ist also lediglih zu untersuchen, ob die prozessuale Behandlu des Rekurrenten staatsrechtlich anfechtbar sei, und die Frage, die Bewilligung der Rechtsöffnung materiell eine Rechtsverwei rung enthalte, auf der Seite zu lassen.

2.

Rechtsverweigerung. — a) Formelle. N° ®. IL r 3. — Darin, dass die Einrede der mangelnden Prozesslegitimar tion wegen Verspätung unberücksichtigt geblieben ist, kaun nun eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Die Annabme, dass ) der Rekurrent gleich zu Beginn der Verhandlung den angeblichen Mangel der Vollmacht hätte rügen sollen, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern entspricht vielmehr dem Wortlaute des § 27 litt. € urn. n ZPO, wonach eine derartige Vorfrage geltend zu machen ist, be- “ vor zur Hauptsache verhandelt wird. Allerdings kaun die bucstäblihe Auslegung dieser Bestimmung, wie sie von der Gerichtskommission gehandhabt wurde, zu Unzukömmlichkeiten führen, die L dem Willen des Gesetzgebers kaum entsprehen dürften; allein diese

  • buchstäblihe Auslegung bedeutet feine Willkür, da es dem Re- 3 kurrenten immerhin mögli gewesen sein sollte, die Vorfrage der

  • mangelnden Bevollmächtigung vor dem Vortrage des Anwaltes s der Gegenpartei zu behandeln oder wenigstens dem Gerichte bei 4 Beginn der Verhandlung, sofern der Gegenanwalt seine Vorfrage n zuerst vorbringen musste, von der Absicht, ebenfalls eine Vorfrage t- aufzuwerfen, Kenntnis zu geben und vor der materiellen Begrün- 1d dung des Rechtsöffnungsbegehrens das Wort zur Erörterung dieser 2s Frage zu verlangen.

3.

Was die Auferlegung einer Kaution für die Prozessd- kosten betrifft, so darf na der tlaren Vorschrift des § 27 litt. € rd urn. ZPO der Beklagte verlangen, dass der fallite Klä ger eine e- solche Kaution leiste. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung on in dem Sinne, dass auch der Kläger einen falliten Bektlagten en zur Leistung einer solchen Kaution anhalten köune, ist vollständig e- ausgeschlossen, weil es ohne weiteres klar ist, dass der Grund, aus ass welchem das Gesez den Kläger unter Umständen zur Leistung ist einer Kaution verpflichtet, auf den Beklagten nicht zutrifft. Der es : Kläger ist in der Hauptsache der Angreifer, er leitet den Prozess die nach feinem Belieben ein und kann also den Beklagten, je nachdem n, es ihm passt, zwingen, ihm Rede zu stehen. Der Beklagte befinder au. sih dagegen in der Verteidigungsstellung, er ist gezwungen, sih in ng den Prozess auh dann einzulassen, wenn die Klage unbegründet ob ist, sofern er nicht Gefahr laufen will, in seinen Rechte beeinge- trächtigt zu werden. Der hierin liegende Nachteil hat das Geset bestimmt, den Beklagten unter gewissen Voraussessungen vor der Gefahr zu schützen, die ihm aus der Einlassung in den Prozes entstandenen Kosten bei Unbegründetheit der Klage vom Kläger nicht ersetzt zu erhalten. Die offenbare Unzulässigkeit einer analogen Anwendung des § 27 litt. im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Kautionsleistung ergibt sich auch aus der Unmöglich: feit, die für den Kläger eintretende Folge der Nichtleistung dez Kaution auf diesen Fall analog anzuwenden. Leistet der Kläge1 die ihm auferlegte Kaution nicht, so wird die Klage angebrachter: massen abgewiesen. Dadurch verliert aber der Kläger sein Klageret nicht; er kaun jederzeit wieder von neuem flagen (vgl. § 2 urn. ZPO). Leistet dagegen der Beklagte eine ihm auferlegt Kaution nicht, so könnte der Prozess selbstverstäudlih nicht in blo formeller Weise erledigt werden, weil dadurch der Kläger, nich der Beklagte benachteiligt würde. Wenn der Beklagte dagegeu, wi es im vorliegenden Falle geschehen ist, einfach von der Verteidigun; ausgeschlossen wird, so geht das weit über die Folge hinaus, di den Kläger bei Nichtleistung einer ihm auferlegten Kaution trifft eine derartige prozessuale Behandlung kommt in der Regel geradez1 der Gutheissung der Klage gleich. Deu Beklagten in dieser Weis zu benachteiligen, geht aber nach der urner. Zivilprozessordnun

ebensowenig an, als es zulässig wäre, ihn zu einseitigem Vortrag zuzulassen, wenn der Kläger eine ihm auferlegte Kaution für di Prozesskosten nicht leistet. Eine Verpflichtung des Beklagten zu allgemeinen Sicherheitsleistung für die Prozesskosten ist denn auc eine ganz seltene Erscheinung. Etwas anderes ist es natürlid wenn er zu einem Vorschuss für die Kosten einer bestimmten vo ihm beantragten Prozesshandlung angehalten wird. Ju einem solche Fall befindet er sich eben in der gleichen Lage, wie der Kläger.

4.

Die Annahme des Obergerichtes, dass Kautionsauslage als vorsorgliche Massnahmen und zur Vermeidung von Trölereie zulässig seien, ist offenbar haltlos. Die Zivilprozessordnung enthä feine Bestimmung, wonach die Auferlegung von Kautionen al! vorsorgliche Massregel nah freiem Ermessen des Richters zuläs} wäre. Vielmehr zeigt gerade § 27 litt. f ZPO, dass eine Kautic nur unter ganz bestimmten Voraussessungen auferlegt werden dar Ohue gesepliche Grundlage kann eine Verpflihtung zur Siche heitsleistung in Gestalt einer vorsorglichen Massnahme, durch wel n lt g n lhe die Rechtsstellung einer Partei im Prozesse in der Weise beeinträchtigt wird, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, nicht begründet werden. Übrigens dienen vorsorgliche Massregeln im allgemeinen nur zur Erhaltung des bestehenden tatsächlichen oder rehtlichen Zustandes. Endlich liegt auch dafür nicht der geringste Anhaltspunkt vor, dass Kautionen zur Vermeidung von Trölerei auferlegt werden dürften. Hiefür müsste wiederum eine gesehssliche Grundlage vorhanden sein. Dazu kommt, dass über derartige Kautionsauflagen nicht im Vorfrageverfahren entschieden werden könnte, da es in der Regel erst nach der Verhandlung zur Hauptsache möglich wäre, die Frage, ob eine Trölerei vorliege, zu beantworten.

5.

Allerdings ist es richtig, dass, wie die Rekursbeklagten ausführen, das Rechtsöffnungsverfahren nicht durchwegs den Regeln der Zivilprozessordnung untersteht. Hieraus kann aber unter keinen Umständen die Zulässigkeit der angefochtenen Kautionsauflage abgeleitet werden. Art. 29 urner. EG zum SchKG, der unter dem Titel „Summarisches Verfahren“ die besondern für das Rechtsöffnungsverfahren geltenden, vom ordentlichen Verfahren abweichenden Bestimnungen enthält, lautet: „Jn den Fällen der Art. 80 bis 84 SchKG werden die Parteien . . . von der Gerichtskommission . . . inuert 5 Tagen von der Einlangung des Begehrens an und mindestens 2 Tage vor der stattzufindenden mündlichen Verhandlung dur chargiertes Schreiben vorgeladen. Der Entscheid wird den Parteien, mit kurzen Erwägungen versehen, sofort eröffnet und erlangt alsbald Rechtskraft. “ Jn Art. 30 werden weitere Abweichungen für das Konkursverfahren aufgestellt. Diese GeseyeZbestimmungen können richtigerweise nur so ausgelegt werden, dass im summarischen Prozesse die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens anzuwenden sind, soweit das zitierte Einführungsgesess in den Art. 29 und 30 keine Abweichungen vorschreibt. Unter dem Titel „Summarisches Verfahren“ sollte kein vom ordentlichen vollständig unabhängiges, selbständiges Prozessverfahren aufgestellt werden; sonst hätte die Regelung sich selbstverständlih nicht auf zwei Artikel beschränken können. Da nun Art. 29 1. c keine Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten enthält, so muss § 27 litt. f ZPO auh für das Nehtsöffnungsverfahren gelten und es wird denn auch im Rechtsöffnungsentscheid.

14 4. Staatsrechtliche Entscheiäungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Nr. 240 der Gerichtskommission Uri vom 16. Dezember 4910 46. Januar 41941 auf diese Bestimmung hingewiesen. Selbst we1 dies übrigens nicht der Fall wäre, so bestünde doch keine geselic Vorschrift, wonach der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren z| Kaution für die Prozesskosten angehalten werden könute.

6.

Mit Unrecht berufen sich die angefochtenen Entschei zur Rechtfertigung der Kautionsauflage auf eine bestchende E rihtsprarxis. Nah dem Wortlaut der drei zitierten Erkenntni vom 23. Mai 1940 und 16. Dezember 1940/16. Januar 19: éestand in keinem von vbiesen drei Fällen Streit über die Pfli zur Sicherheitsleiftung für die Prozesskosten; sondern die Partei haben, wie aus dem Wortlaut der Entscheide zu schliessen ist, weilen freiwillig das Begehren der Gegenpartei um Kostenkauti — in tem am 23. Mai 1910 behandelten Fall wenigstens grun jäglith — anerkannx, .fo dass in keinem Falle über die prinzipie Verpslichzung hiezu entschieden, sondern jeweilen in Wirklichkeit bl die Anerkennung der Verpflichrung durch eine Partei festgeste worden ist. Die Dispositive der beiden Entscheide vom 16. T zember 1940 / 46. Januar 1911 enthalren denn auch bloss d Erkeunmis über das Rechrsöffuungsbegehren, und die Kaution pflichi wird nur in der Begründung berührt. Was den kreisgerid lichen Entscheid vom 23. Mai 1910 im besondern betrifft, so st die Behauptung der Rekursbeklagten, von Roh sei als Beklag zur Kostenversicherung angehalten worden, mit dem Wortla1 dieses Entscheides im Widerspruch. Es ergibt sich somit, dass irge ein gerichtlihes Erkenntnis, worin ausgesprochen wäre, dass Beklagte unter gewissen Voraussetzungen geseglih zur allgemeir Sicherheitsleistung für die Prozesskosten verpflichtet sei, nicht beste Demgemäss war es willkürlich, dem Rekurrenten eine Kaution die Prozesskosten aufzuerlegen. Dessen Ausschliessung von der V reidigung und die Nichtberücfsichtigung feiner Beweismittel bil daher einc formelle Rechtsverweigerung. Jufolgedessen sind die c gefochtenen Entscheide aufzuheben. Das Rechtsöffnungsverfahren von neuem durchzuführen und dabei muss dem Rekurrenten rechtlihe Gehör gewährt werden.

7.

Auf das Begehren des Rekurrenten, es sei dem Ob gericht, eventuell der Gerichtskommission eine Ordnungsbusse a zuerlegen, kann dagegen schon deshalb nicht eingeireten werden, L weil dem Bundesgericht keine Disziplinargewalt in Beziehung auf he die kantonalen Gerichte zusteht. Ur Demnach hat das Bundesgericht erkannt: de 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die Entscheide is des Obergerichtes Uri vom 22. November 1944 und der Gerichtsle fonnission Uri vom 9. Oktober 1911 aufgehoben. 4 2, Auf das Begehren um Auferlegung einer Ordbnungsbusse ht mick nicht eingetreten. en on Ga 3. Arrêt du 25 avril 1912 lle dans la cause Nesey contre Commune de Morat. 0B Viole le droit d’une partie d’être entendu et commet ainsi un déni llt de justice le Tribunal cantonal gui omet de statuer sur des exVez ceptions sérieuses soulevées par cette partie. & z A. — Le 14 octobre 1909, la commune de Morat fit not- tifier à Hans Mesey, aubergiste au dit lieu, un commandeht ment de payer pour la somme de {1 fr. 50 représentant le ter montant de deux amendes prononcées contre le débiteur en ite raison de son absence à deux exercices du corps des pomnd piers de la commune. Mesey fit opposition.

Le Président du Tribunal du Lac ayant refusé d’accorder la demande de mainlevée présentée par la commune de Moht, rat, celle-ci recourut en cassation, le 3 avril 1911, à la Cour ty de cassation du canton de Fribourg. Dans 8a réponse au reja cours, Mesey souleva 1° une exception de tardiveté et 2° une exception « d’inadmissibilité » tirée du fait que le recours er en u est contraire à la loi fédérale gur la poursuite. Subsidiaireift ment il conclut au rejet du recours comme mal fondé.

as Par arrêt du 13 juin 1914, la Cour de cassation a admis le recours, a annulé l’ordonnance présidentielle du 3 février ets 1911 et a accordé à la commune de Morat la demande de uf- mainlevée définitive de l’opposition faite par Mesey au com-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 80, Art. 81, Art. 82, Art. 83, and Art. 84 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.