Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

38 I 789

38 I 789

Rubrum

130. Entscheid vom 7. November 1912 in Sachen Häupili.

Art. 125 SchKG: Eine Steigerung beweglicher Sachen ist ungültigrenn sie nicht wenigstens drei Tage vorher öffentlich bekannt qemacht und der Gläubiger nicht cenigstens drei Tage vorher con Zeil und Ort der Steigerung in brunfuts gexetst wurden ist. — Pflicht des BAreibungsamtes, in deu besondern Anzeigen nach Art. 125 Abs. 3 SchKG vine entsjrechende Vnyabe zu machen, wenn es sich um eine zweite Steigerung handelt. Ungüstigkeit einer Steigerung, wrmn dies? Pflicht uicht erfüllt wird und die in Arlt. 125 Abs. 3 bezeirh net-n Personen nicht trotzdem gewusst hatten, daxs es sich wum eur zirete Steigeruag handle.

Sachverhalt

der Kantonalbank von Bern gegen Adolf vüthi-Mürner in Bern hielt das Betreibungsamt Vern - Stadt, nachdem die Gläubigerin die Verwertung des Pfandes, einer Pfandobligation vom 29. April 1908 im Betrage von 2855 Fr. auf Selin Samuel Mürner, Seiler im Kien bei Reichenbach, verlangt hatte, am 241. Juni 1912 die erste Steigerung ab, Da diese ergebuislos blieb, seyte das Betreibungsamt auf den 9. August eine zweite Steigerung an, n der Steigerungsanzeige für die Gläubigerin wurde dabei nach ständiger Praris des Betreibungsamtes bemerkt, dass es si um die zweite Steigerung handle, Das Betreibungsamt hielt indessen die Steigerung nicht ab, weil ihm der Schuldner eine Erklärung der (8läubigerin beigebracht hatte, daz sie mit einer Verschiebung der Steigerung um acht Tage einverstanden sei. Die Steigerung wurde dann neuerdings auf den 30. August 1942 angesetzt. Das Betreibungsamt zeigte dies dem Schuldner am 24. und der Gläubigerin am 28. August au, jedocb ohne anzugeben , dass es sich um die zweite Steigerung handle. Zugleich teilte es mit, dass die Steigerungsbefannunahung am 28. August aufgegeben werde. Die Beamten der Kantonalbank schlossen aus der Steigerungdanzeige, dass es sih um eine erste Steigerung handle, und teilten diese Ansicht dem Schuldner mit. Znfolgedessen erschien dieser nich: zur Steigerung und auch die Kantonalbank liess sich dabei nicht vertreten. Die Pfandobligation wurde dann dem Rekurrenten Hans Häuptli , Notar in Bern, um den Preis von 170 Fr. zugeschlagen.

B.

— Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin und der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung des Zuschlages. Sie machten im wesentlichen geltend, die Steigerungsanzeige sei der Gläubigerin verspätet zugestellt worden und in den Anzeigen an die Gläubigerin und den Schuldner hätte entsprechend der feststehenden Praxis des Betreibungsamtes angegeben werden müssen, dass es sich um die zweite Steigerung handle. Die Glüubigerin legte einen Zeitungsausschnilt mit der Steigerungsbekanntmachung vor und bemerkte, es handle sich um einen Ausschnitt aus dem Stadtanzeiger vom 30. August 1912, Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern bezeichneie durch Entscheid vom 25. September 1912 die Steigerung als gesetzwidrig, hob den an der Steigerung gemachten Zuschlag auf und ordnete eine neue Steigerung an, Aus der Begründung is folgendes hervorzuheben: Nach einem Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in Sachen Hengartner vom 29. Januar 1896 (Archiv 5 Nr. 4) sei eine Mitteilung, für die eine besondere Form nicht vorgeschrieben sei, dann als genügend anzusehen, wenn sie die Angaben enthalte, die den Empfänger in Stand segen, in bestimmter Weise zu beurteilen, worum es si handle. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Falle für die Anzeigen der Steigerung vom 30. August 1912 nicht zu. Da das Betreibungsamt Bern-Stadt seit langer Zeit in den Anzeigen für die zweite Steigerung jeweilen angebe, dass es sih um die zweite Steigerung handle, gehöre diese Angabe zur ortsüblichen Bekanntmachung. Der Umstand, dass die Anzeigen vom 24. und 28. August die erwähnten Angaben nicht enthalten hätten, habe daher die Gläubigerin und den Schuldner zur irrtümlichen Annahme verleiten können, es finde am 30. August eine erste Steigerung statt, zumal da die Steigerung mehr als zwei Monate nach derjenigen vom 21. Juni stattgefunden habe. Da die Steigerungsanzeigen also ungenügend gewesen seien, müsse der Zuschlag aufgehoben werden. Die Aufsichtsbehörde missbillige im übrigen das Verhalten des Rekurrenten und werde der Justizdirektion davon Kenntnis geben.

C.

— Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der Zuschlag sei als rechtsgültig zu erklären und der ihm in der Begründung erteilte Verweis sei aufzuheben. Er macht folgendes geltend: Die Bestimmung des Art. 125 Abs. 3 SchKG sei nur eine Ordnungvorschrift. Die Verspätung der für die Gläubigerin bestimmten Steigerungsanzeige sei daher ohne Bedeutung. Sodann seien die Steigerungsanzeigen genügend gewesen. Während Art. 74 KV für die Verwertung im Konkursverfahren vorschreibe, es müsse in den Spezialanzeigen stets angegeben werden, dass es sich um die zweite Steigerung handle, fehle eine solhe Vorschrift für die Betreibung auf Pfandverwertung. Dazu komme, dass die Gläubigerin aus den früheren Anzeigen und dem bisherigen Gang des Verfahrens habe sliessen müssen, dass es sich um eine zweite Steigecung handle. Sie habe daher ihren Jrrium selbst verschuldet, Die Aufsichtsbehörde sei nicht kompetent gewesen, ihm, dem Rekurrenten, einen Verweis zu erteilen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Es steht fest, dass die Gläubigerin die Anzeige der Steigerung vom 30. August 1912 erst am 28. August 1912 erhalten und dass das Betreibungsamt ebenfalls erst an diesem Tage das Zeitungsinserat für die Steigerungsbekanntmachung aufgegeben hat. Nah den Angaben der Gläubigerin ist denn auch dieses Jnserat, wie es scheint, erst im Stadtanzeiger vom 30. August erschienen. Schon aus diesen Tatsachen ergibt sich, dass wesentliche Voraussessungen für die Gültigkeit der Steigerung nicht gegeben sind und die Vorinstanz daher mit Necht den Zuschlag an den Rekurrenten aufgehoben hat. Die Bestimmung des Art. 125 Abs. 3 SchKG, dass der Gläubiger wenigstens drei Tage vorher von Zeit und Ort einer Steigerung in Kenntnis zu setzen fei, ist keineswegs eine blosse Ordnungsvorschrift , deren Nichtbeachtung ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Steigerung sein könnte. Vielmehr bedeutet die Nichtbeachtung dieser Frist , die aufgestellt ist, damit der Gläubiger die nötige Zeit hat, um sich auf eine allfällige Teilnahme an der Steigerung vorzubereiten, oder um andere retzeitig zu veranlassen, an der Steigerung teilzunehmen, eine Verletzung wesentlicher Jnteressen des Gläubigers, und involviert somit einen Mangel des Verwertungsverfahrens , der die ganze Steigegerungshandlung anfechtbar macht. Was sodann die öffentliche Be- 92 L. Entecheidungen der Schuldbetreivungsfanntmachung der Steigerung betrifft, so hat das Bundesgericht bereits im Urteil in Sachen Suter vom 3. Oftober 1912* enschieden, dass eine Steigerung beweglicher Sacven ungültig fei, wenn sie nicht wenigstens drei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht werde.

2.

, — Wie die Vorinstanz fodann zutreffend ausgeführt bat, ift die Steigerung au deshalb als ungültig anzusehen, weil das Betreibungsamt Vern-Stadt in den Steigerungsanzeigen unterlassen hat, zu bemerfen, dass es sich um die zweite Steigerung handle, und dadurch Gläubigerin und Sculdner nach den massgebenden Feststellungen der Vorinstanz zur irrtümlichen Annahme verleitet hat, es handle sich um eine erste Steigerung im Sinne des Art. 126 Abj. 1 SchKG.

Übrigens ist zu sagen, dass eine allgemeine Verpflichtung der Betreibung2ämter beïtoht in den beïonderen Anzeigen nach Art. 12ò AH 5 SKG eine entsprethende Angabe zu machen, wenn es si um eine zweite Steigerung handelt, und dass eine solche Stelgerung mangels jener Angabe auf Beschwerde der in Art. 125 Abs. 3 bezeichneten Personen aufzuheben ift, sofern diese nicht trotdem gewusst baben, dass die Steigerung eine zweite nach Ari. 124 Abs. 2 SKG sei. Wenn Art. 71 Abs. 2 KFV bestimmt, dak in den Spezialanzeigen nach Art. 253 SchKG stets ausdrülich zu bemerken sei, dass es sid um eine zweite Steigerung handle, so handelt es sich dabei nicht um eine Bestimmung, die nur für die Liegenschaftensteigerung im Konkursverfahren passend wäre, sondern um eine Vorschrift, die in gleicher Weise auch im Verwertungsverfahren ausser Konkurs ihre Bedeutung hat, weil hier der Unterschied zwischen der ersten und zweiten Steigerung genau derselbe ist, wie bei der Liegenschaftsiteigerung im Konkurs, nämlich der, dass bei der zweiten Steigerung der Schässungswert für die Erteilung des Zuschlages ohne Bedeutung ist, während bei der ersten nur zugeschlagen werden darf, wenn das Angebot den Schägungswert erreicht. Und da die Folgen davon, dass die Znteressenten über diesen Unterschied nicht aufgeklärt sind, ebenfalls ausserhalb des Konkurs2verfahrens die gleichen sind, wie bei der Konkurs- ¡iquidation, so hat das in jener Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Prinzip Anspruch< auf allgemeine Geltung. Für die Liegenschaftensteigerungen in Betreibungen auf Pfändung ergibt sich übrigens die erwähnte Pflicht des Betreibungsamtes auch daraus, dass Art. 142 Abs. 1 SGKG vorschreibt, es müsse in der Bekanntmachung der zweiten Steigerung das höchste bei der ersten gemachte Angebot angegeben werden.

3.

Auf das Begehren um Aufhebung eines Verweises ist schon deshalb nicht einzutreten, weil die Vorinstanz dem Rekurrenten keineswegs einen Verweis erteilt, sondern bloss erklärt hat, sie missbillige sein Verhalten und werde der Justizdirektion hierüber Mitteilung machen. Es handelt sich alfo nicht um eine disziplinarische Bestrafung des Rekurrenten aus betreibungsrechtlihen Gründen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 125 and Art. 253 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Verordnung über die Förderung der Kultur, Art. 71 — the act was consolidated again on January 1, 2007, January 1, 2012, January 1, 2013, June 11, 2013, and January 1, 2021.