Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

39 I 208

39 I 208

Rubrum

IT. Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. Exécution de jugements civils d’autres cantons.

35. Arfeis vom 15. Mai 1913 in Sachen Zucker gegen VYurch.

Sachverhalt

Ist bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der durch die BY garantierten Individuatlrechte Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich (Erw. 1)? Das Bundesgericht hat frei zu prüfen, ob ein vollstreckbares Zivilurteil im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG vorliege (Erw. 2). — Die Unterlassung der Zustellung eines Kontumazurteiles hindert dessen Vollstreckbarkeit dann. wenn die Zustellung vom Gesetze des Urteilsrichters vorgeschrieben ist, aber nicht dann, wenn, wie in Basel-Stadt bei Urteilen des sog. DreierGerichtes, die Rechtskraft bereits mit der Urteilseröffnung an die regelrecht vorgeladenen Parteien eintritt.

Das Bundesgericht hat, da si ergeben :

A.

— Am 2. Mai 41911 stellte Arnold Burch in Sarnen dem Rekurrenten Philipp Zucker, Velohändler in Basel, einen Bestellschein aus, der , soweit hier von Belang, folgenden Wortlaut hat: „Jn Kommission sofort 1 Stück Torpedo Modell Nr. 10, Herrenrad, Fr. 120, zahlbar nach Verkauf, 30 Tage mit 2 °/0 Skonto.“

Der Bestellschein enthält die Klausel : „Als Erfüllungsort für den angeknüpften Geschäftsverkehr gilt in allen Fällen Basel wie auch der Gerichtsstand.“ Unten ist die Anmerkung angebracht: „Mit obiger Bestellung erkläre mi einverstanden und haben andere mündliche Abmachungen keine Gültigkeit.“ E (sig.) Arn. Burch.

Wie unbestritten, sandte Zuckker dem Besteller die Ware zu; dieser aber blieb mit der Zahlung im Rüstand. Als Burch auf erfolgte Betreibung Rechtsvorschlag erhob, belangte ihn der Rekurrent vor dem “Dreiergeriht von Basel-Stadt auf Bezahlung des Betrages von 123 Fr. 85 Cis. (Preis des Herrenrades 120 Fr. plus 3 Fr. Porto und 85 Cts. Betreibungskosten). Burch, regelrecht vorgeladen, erschien am Termin nicht. Er wurde infolgedessen zur Zahlung von 123 Fr. 85 Cis., der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsfosten in contumaciam verurteilt (Urteil vom 14. November 1912).

B.

— Philipp Zucker verlangte nun beim Präsidium des Kantonsgerichts von Obwalden die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 84 SchKG. Er stügte sich dabei auf das Urteil vom 14. November 1912, sowie auf eine Bescheinigung der Zivilgerichtsschreiberei von Basel-Stadt vom 18. November 1912 des Inhaltes, dass gemäss der Basler ZPO ein Urteil des Dreiergerichts nicht zugestellt werde und, weil inappellabel, mit der Eröffnung in Rechtskraft erwachse. Mit Entscheid vom 15. Februar 1943 wies der Kantonsgerichispräsident das Begehren um definitive Nechtsöffnung ab, auf Grund folgender Erwägungen: Der Schuldner bestreite die Kompetenz des Dreiergerichts von BaselStadt und habe glaubhaft gemacht, dass er sie shon vor dem Urteil, d. h. mit Schreiben vom 8. November 1912 an das Dreiergericht bestritten habe. Zudem stelle Burch in Abrede, dass ihm das Kontumazialurteil vom 14. November 1912 zugestellt worden sei; diese Einrede sei aber derjenigen der ungesetzlichen Ladung gleichzustellen.

C.

— Gegen diesen Entscheid hat G. Steigmeier in Basel namens Ph. Zucker den staatsrechtlichen Rekurs „betreffend Rechtsverweigerung“ ergriffen. Der angefochtene Entscheid, so führt er aus, bedeute auch eine Verlegung der Art. 61 BV und 81 SchKG. Die Kompetenz der Basler Gerichte sei durch die Prorogationsklausel gegeben. Burch sei regelrecht zur Verhandlung geladen worden : das genüge. Nach der baselstädlishen ZPO, sagt der Rekurrent, werden die Urteile des Dreiergerichtes den Parteien nict zugestellt, sondern schon mit ihrer Eröffnung rechtskräftig.

Der Rekursbeklagte A. Burch lässt sich wie folgt vernehmen: Nat Art. 51 obwaldn. KV und 237 obwald. ZPO unterliegen alle Urteile und Entscheide unterer Gerichtsinstanzen (also auh das angefochtene Urteil) der Kassation durch das Obergericht. Dieses Rechtsmittel habe Zucker nicht ergriffen und daher den kantonalen Jnstanzenzug nicht erschöpft: Auf den Rekurs sei“ deshalb nicht einzutreten. Es liege übrigens keine Rehtsverweigerung vor, Mit Necht habe der Nechtsöffnungsrichter die Einrede der Unzuständigkeit gutgeheissen, denn es handle sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern um ein Kommissionsgeschäft. Für einen Kaufvertrag aber, den der Nekurrent irrtümlicherweise vorschüsste, sei der Gerichtsstand nicht prorogiert worden. Es sei aber auch die Einrede begründet, dass das Urteil nicht zugestellt worden sei.

Nach Art. 211 obwaldn. ZPO sei ein Kontumazialurteil schristlih zuzustellen ; dieser Vorschrift sei nicht nachgelebt worden. Dass in Basel eine Zustellung des Urteiles nicht erfolgen müsse, werde bestritten, einen Beweis dafür habe der Rekurrent nicht erbracht. Der Rekursbeklagte würde übrigens durch den Vollzug des Urteils schweren Schaden erleiden, da er gegen den Nekurrenten eine Gegenforderung habe, die er dann in Basel geltend machen müsste; —

Erwägungen

1.

Der Rekurs is rechtzeitig und in rihtiger Form eingereiht worden. Die Zuständigkeit des Bundesgerichis ist nah Ar1. 175 Ziff. 3 OG gegeben. Es is daher auf die materielle Behandlung der Beschwerde einzutreten; denn der Einwand, der Rekurrent hätte sich zuerst mit dem Rechtsmittel der Kassation an das Obergericht des Kantons Obwalden wenden sollen, ist hinfällig. Der Rekursbeklagte nimmt irrigerweise an, die Beschwerde beruhe aus\cliesslich auf einer Rechtsverweigerung. Die Rekursschrift spricht allerdings von Rechtsverweigerung, aber sie der Beschwerde war die Ablehnung der Rechtsöffnung, also der Vollstreckung des Urteils vom 11. November 1912, und auch inhaltlich stellt sich der Rekurs als eine Beschwerde wegen Verlessung des in Art. 61 BV niedergelegten Grundsazes dar. Nach der stän: “ digen Rechtsprechung des BundeZsgerichts aber ist bei Beschwerden wegen Verlegung der durch die BV gewährleisteten Jndividualrete in der Regel (die Fälle von Rechtsverweigerung vorbehalten) die Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges nicht erforderlich, speziell nicht bei Beschwerden wegen Verlegung des Art. 61 BV (AS 9 S. 1441; 27 TI S. 438; 29 S. 443 und die dortigen Zitate). Der Rekurrent konnte daher direkt an das Bundesgericht gelangen, selbst wenn ihm — was hier nicht zu untersuchen ist — das behauptete Rechismittel der Kassation auf kantonalem Boden offen stand.

2.

Nach Art. 61 BV sollen rehtskräftige Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Diese Verfassungsbestimmung - hat , soweit die Vollstrekung im Nechtsöffnungsverfahren erfolgt, ihre bundesgesesslihe Ausführung in Art. 84 Abs. 2 SchKG gefunden (vergl. AS 28 I S. 248; 29 I S. 443). Der Richter ist also gehalten, die Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Betriebene sich nicht mit Recht auf eine der in Abs. 2. des Art. 81 vorgesehenen Einwendungen berufen kann. Die Voraussessungen der definitiven Rechtsöffnung sind demnach einerseits ein „vollstreckbares“ Urteil und anderseits die Unbegründetheit der eventuell dagegen in dem Rahmen der genannten Bestimmung erhobenen Einreden. Bei der Überprüfung dieser Fragen ist die Kognition des Bundesgerichtes nicht von dem Vorhandensein einer Rechtsverweigerung abhängig: - es genügt, dass eine auch bloss unrichtige Auslegung des Art. 84 die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens herbeigeführt hat (vergl. AS 28 I S. 248; 29 1 S. 443).

3.

Was nun zunächst die Jnkompetenzeinrede betrifft, so hat der Rekursbeklagte mit Recht nicht bestritten, dass die Gerichtsstandsvereinbarung überhaupt nicht zulässig, oder dass sie im vorliegenden Falle . prinzipiell ungültig sei. Er will bloss deren Anwendbarkeit deshalb ausschliessen, weil nah seinem Dafürhalten ein Kommissionsvertrag vorliege , nicht ein Kaufvertrag, die Gegeschäft beziehe, während der Rekurrent aus einem Kaufvertrag geklagt habe. Diese Einwendung ist aktenwidrig. Dem angegebenen Wortlaute der Prorogationsklausel ist zu entnehmen, dass das Forum sclechthin („in allen Fällen“) prorogiert wurde „für den angeknüpften Geschäftsverkehr“, gleichgültig, ob dieser sich auf Grund eines Kaufes oder eines Kommissionsvertrages abwickle. Es ist daher unerheblich, ob der Rekurrent aus Kommission oder Kauf geklagt habe, da eben der Basler Nichter in beiden Fällen zuständig war. Der Rechtsöffnungsrichter hätte aus diesen Grün= den die Jnkompetenzeinrede abweisen müssen.

4.

Mit Bezug auf die Einrede der Unterlassung der Urteilszustellung ist vorab an Hand des klaren Wortlautes des Gesetzes Festzustellen, dass Art. 84 Abs. 2 SchKG eine solche Einwendung ‘nicht kennt. Mit Unrecht stellt sie der Rechtsöffnungsrichter auf dieselbe Stufe, wie diejenige der mangelnden oder regelwidrigen “Ladung. Art. 81 Abs. 2, der die Einreden gegen die definitive Rechtsöffnung bestimmt und erschöpfend aufzählt, spricht nur von ‘dieser, nicht von jener. Allein der Standpunkt des Rekursbeklagten lässt sich auch anders auffassen: nämlich im Sinne einer Bestreitung des Rechts öffnungsgrundes selbst, d. h. des Vor- ‘handenseins eines vollstreckbaren Urteiles, das ja die ‘Grundlage der definitiven Rehtsöffnung bildet: es fehle dem Urteile des Dreiergerichtes ein wesentliches Requisit seiner Vollziehbarkeit, nämlich das Requisit der Zustellung. Da die VolUlstreckbarkeit eines Urteiles von Amtes wegen zu prüfen ist (Jäger, Kommentar, Anm. 2 zu Art. 81 und die dortigen Zitate), so ist ‘die Frage auch aus diesem Gesichtspunkte zu erörtern.

D. — Es ‘ist nun zuzugeben, dass eine Urteilszustellung von den meisten \schweizerischen Zivilprozessordnungen gefordert wird, namentlich dann, wenn die Parteien oder eine derselben der Ver- ‘handlung nicht beigewohnt hat (Kontumazurteil). Mit der Zustellung wird den Parteien, sofern ein ordentliches Rechismittel zulässig ist, eine Frist angesetzt (Appellationsfrist, Einspruchsfrist, Purgationsfrist), vor deren unbenusstem Ablaufe die Rechtskraft nicht eintritt. Dort, wo die Zustellung vorgeschrieben ist, bildet sie daher ein notwendiges Requisit der Rechtskraft, also der Vollziehbarkeit des Urteiles. Allein es ist von Bundes2rechts wegen den Kantonen unbenommen, die Sache anders zu ordnen: z. B. eine ‘eigentliche Zustellung ganz auszuschalten und in der Eröffnung des Urteiles an die anwesenden oder regelrecht vorgeladenen Par- “ teien eine hinreichende Mitteilung zu erblicken. Auf diesem Standpunkte steht der Kanton Basel-Stadt. Nah den Prozessvorschriften - dieses Kantons werden die Urteile des sogen. Dreiergerichtes, -auch die Kontumazurteile, nicht zugestellt: sie erwachsen mit der Eröffnung in Rechtskraft, sofern die Parteien zur Verhandlung regelrecht vorgeladen wurden (siehe § 2 und § 9 des Gesees betreffend Einzelrichter usw. vom 29. April 1889 in Verbindung mit § 213 der Novelle zur ZPO vom 27. Juli 1895 und § 165 der ZPO vom 8. Februar 1875, sowie die Bescheinigung der Zivilgerichtsschreiberei von Basel vom 18. November 1942). Es unterliegt anderseits keinem Zweifel, dass die Frage der Nechtskraft eines Urteiles nah dem Geseze des Urteilsrichters zu entscheiden ist (vergl. Jäger, Kommentar zum SchKG Anm. 2 zu Art. 80, III. Aufl.; Burckhardt, Kommentar zur BV S. 638) und nicht, wie der Rekursbeklagte irrtümlich annimmt, nach demjenigen des Rechtsöffnungsrichters. Die Voraussetzungen des Inkrafttretens eines Urteiles bilden, in der Tat, einen wesentlichen Bestandteil des Prozessrechles, unter welchem jenes entstanden ist.

5.

Die Unterlassung der Zustellung des Kontumazurteiles des Dreiergerichtes von Basel vom 411. November 1912 kann somit dessen Vollziehbarkeit nicht hindern: die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens des Rekurrenten war unbegründet auch von diesem Gesichtspunkte aus: sie bedeutet eine Verlegung des Art. 81 SchKG bezw. des Art. 614 der BV. Diesem Ergebnis steht das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 1898 i. S. Oberallmeind Schwyz (AS 24 1 S. 238 ff.), worauf der Rekursbeklagte hingewiesen hat, schon deswegen nicht entgegen, weil es sich dort um die Ladung der Partei und um die Eröffnung des Urteils, nicht um dessen Zustellung handelte: die Formrichtigkeit der Ladung und der Eröffnung des Urteils stehen aber hier nicht in Frage.

6.

Die missliche ökonomische Lage des Rekursbeklagten und das Bestehen von Gegenforderungen gegenüber dem Rekurrenten fallen für die Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils nicht in Betracht. Nachdem der Rekursbeklagte für den Geschäftsverkehr mit dem Rekurrenten den Gerichtsstand von Basel gewählt hatte, musste er dort sein Recht suchen; — erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 15. Februar 1913 aufgehoben. .

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 61 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 81 and Art. 84 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.