Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

39 I 343

39 I 343

Rubrum

Anfechtung nah § 3 des Gesezes über die Administrativstreitigkeiten verwirkt erklärt. Allein die Rekurrentin hatte schon vor der Zustellung der Steuerzettel, durch ihre Zuschrift an die Steuerkommission Aadorf vom 6. März 1912, die fragliche Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse in an sich rechtserheblicher Weise (wie die Berücksichtigung der Zuschrift im spätern Taxationsverfahren beweist) zur Anzeige gebracht und damit ihre Rectsstellung, jedenfalls vom- bundesrechilichen Gesichtspunkte des Schusses gegen Doppelbesteuerung aus, in genügender Weise gewahrt. Jhr prinzipales Rekursbegehren erweist sich somit in diesem Punkte als begründet.

Mit Bezug auf das Einkommen dagegen hat die Rekurrentin eine Reduktion ihrer Einschässung pro 1911 gar nicht wegen des Austritts des Gesellschafters H. Sulzer-Rieter , sondern vielmehr, nah dem Jnhalte ihrer bereits erwähnten Zuschrift an die Steuerkommission, wegen der angeblich ungünstiger gewordenen Geschäftskonjunktur verlangt. Und auch in der Nekursschrift fehlt nicht nur jeder Versuch eines Nachweises, sondern sogar die positive Behauptung, dass der Ertrag des Geschäftes durch den Austritt des Teilhabers H. Sulzer-Rieter irgendwie beeinflusst worden sei und dass deshalb in der Aufrechterhaltung des steuerpflichtigen Einkommensbetrages von 10,000 Fr., gemäss der Taxation pro 19141, eine unzulässige Mitbesteuerung jenes ausgetretenen Gesellschafters liege; — erkannt:

Sachverhalt

Der Rekurs wird dahin guigeheissen und der Entscheid des thurgauischen Regierungsrates vom 14. Juni 1913 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekurrentin die Gemeindesteuern in Aadorf für die Zeit vom 4. März bis Ende 1912 nur von 310,000 Fr. Vermögen zu bezahlen hat. Die weitergehenden. Rekursbegehren werden abgewiesen. - 59. Arleisl vom 16. Oktober 1913 in Sachen Iberg-Spillex gegen Yasel-Laudschafk event. Yasel-Stadf.

Sohuldenabzug bei kantonaler Trennung von Wohnort und Grundbesitz des Steuerpflichtigen : Auf die am Wohnort versteuerbaren Aktiven isl der nach dem Verhältnis der Gesamtschulden zu den Gesamiaktiven darauf entfallende Schuldenbetrag zu verlegen, sofern das Steuersystem der beiden beteiligten Kantone auf der einheitlichen Reinvermögenssteuer beruht und der Kanton des Grundbesitzes den Schuldenabzug in jenem Verhältnis auch den auswärts wohnenden Steuerpflichtigen gestattet. — Bei Bestimmung des am Wohnorte steuerpflichtigen Reineinkommens sind die Zinsen für auswärtige Hypothekarschulden soweit in Abzug zu bringen, als der Kanton des Grundbesitzes nicht ihren Abzug vom Bruttoertrag der Liegenschaften gestaltet. Grundsätzlich angemessene Verlegung der Pass¿vposten der Einkommensrechnung.

Das Bundes gericht hat auf Grund folgender Aktenlage :

A.

— Aus dem Steuerreht der beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind vorliegend folgende Bestimmungen hervorzuheben : .

a) Für den Kanton Basel-Stadt ist massgebend das Geseh betr. die direkten Steuern vom 14. Oktober 1897, das über die Vermögens- und die Einkonmmenssteuern u. a. bestimmt :

§ 17. „Der Vermögenssteuer ist unterworfen : „... 2. Das „im Kanton befindliche Vermögen auswärts domizilierter Eigen- „tümer, sofern dasselbe aus Liegenschaften besteht odex als Zu- „behörde solcher zu betrachten ist; Hypothekarshulden können bei „der Feststellung des steuerbaren Wertes nur im Verhältnis der „Gesamischulden zum Gesamtvermögen des Eigentümers in Abzug „gebracht werden ; der Eigentümer hat den bezüglichen Nachweis „zu leisten.“ : :

§ 40. „Die Einkommens- und Erwerbssteuer entrichten 3. Die auswärts wohnenden Eigentümer von Liegenschaften auf „hiesigem Gebiei von dem Einkommen, welches ihnen aus solchen „Liegenschaften zufliesst.“ Dabei wird nah feststehender Steuerpraxis ein Abzug für die Passiv- (Hypothekarschuld-) zinsen zugelassen, und zwar in der Höhe derjenigen Quote dieser Zinsen, die dem Verhältnis des geseyesgemässen Abzugs der Kapitalschulden zum Gesamtbetrag der Kapitalschulden entspricht.

b) Jm Kanton Basel-Landschaft enthält Art. 57 StV (vom 4. April 1892) u. a. folgenden Steuergrundsag :

9. Gebäude und Grundstücke, sowie die Fahrhabe sind unter „Abzug der darauf haftenden Schulden nah ihrem wirklichen „Verkaufswerte zu versteuern. Die gewöhnlichen hausrätlichen „Gegenstände sind steuerfrei.“ Die eingehenderen allgemeinen Steuervorschriften finden sich in den §§ 137 —152 des kantonalen Gesees betr. die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 18841.

Diesen legteren Vorschriften entsprechend sieht das auf Grund des § 4152 derselben erlassene „Steuerreglement“ der Gemeinde Arles heim vom 8. Februar 1903 in seinem § 2 neben der sog. Voraussteuer (Haushaltungs- und Personalsteuer) eine Vermögenssteuer (litt. b) und eine Einkommenssteuer (litt. c) vor. Die Vermögenssteuer ist gelegt auf „Gebäude, Grundstücke oder gewerbliche Anlagen, Kapitalien und andere Guthaben, mögen die zwei legteren innerhalb der Gemeinde oder ausserhalb angelegt sein“, sowie auf „Fahrhabe, soweit sie nicht zum häuslichen Gebrauch dient“. „Hypothekarschulden sind in Abzug zu bringen, sofern solche in vorgeschriebener Frist angemeldet werden.“ Und die Einkommenssteuer wird erhoben vom „Einkommen und Erwerbe“ als dem „Gesamtbetrag jeder Gattung Verdienst oder Gewinn“, möge er erworben werden u. a. „dur den Ertrag von Liegenschaften“ (Ziffer 4) oder „durch Zinsen oder Gewinn aus Kapitalien, gleichviel ob diese in der Gemeinde oder auswärts angelegt sind“ (Ziffer 5). Dabei ist bei der erstgenannten Erwerbsart ausdrücklich beigefügt : „Die Pachtzinse von auswärts befindlichen Liegenschaften sind ebenfalls mitzurechnen, falls nicht der Nachweis geleistet wird, dass diese Pachtzinse auswärts versteuert werden müssen.“ Nach § 10 des Steuerreglements sind bei Berehnung des Einkommens für jede einzelstehende Person 200 Fr. in Abzug zu bringen,

B.

— Die in der Gemeinde Arlesheim wohnhafte Rekurrentin, Witwe Wilhelmine Elisabeth Jberg-Spiller, besizt ein Bruttovermögen von 440,000 Fr., nämlich 60,000 Fr. in Wertpapieren und eine Liegenschaft in der Stadt Basel im Schazungswerte von 380,000 Fr. Diesen aktiven Vermögensbestandteilen stehen Schulden im Betrage von 300,000 Fr. gegenüber, die auf der baselstädtischen Liegenschaft grundpfändlich verhaftet sind. Das Nettovermögen beläuft sich somit auf 140,000 Fr. An jährlichem Einkommen bezieht Frau Jberg in Form von Mietzinsen aus ihrer Liegenschaft, die jeweiligen Unterhaltungskosten abgerechnet, 15,400 Fr. und als Erträgnis ihrer Wertpapiere 2400 Fr., also insgesamt 17,500 Fr. Hievon muss sie zur Verzinsung ihrer Hypothefarshulden 13,050 Fr. verwenden, so dass ihr ein Nettoeinkommen von 4,450 Fr. verbleibt.

Auf Grund dieser unbestrittenen Vermögensverhältnisse wurden gegenüber Frau Jberg für das Jahr 1913 folgende Steueransprüche erhoben : Einerseits wurde in der Stadt Basel ihr steuerpflichtiges Vermögen (Liegenschaftswert minus gesetzlichen Schuldenabzug) gemäss § 17 Ziffer 2 des Steuergesetzes auf 120,900 Fr. und ihr steuerpflichtiges Einkommen (Nettomietzinsen der Liegenschaft minus abzugsberechtigte Hypothekarschuldzinsen) gemäss § 10 Ziffer 3 des Steuergesetzes im Sinne der erwähnten Praxis auf 3828 Fr. 70 Cts. bestimmt. Anderseits zog die Wohnsizgemeinde Arlesheim sie mit dem Kapitalvermögen von 60,000 Fr. zur Vermögenssteuer und mit dem Ertrag der Kapitalien von 2400 Fr., unter Abrechnung der steuerfreien 200 Fr., zur Einkommenssteuer heran.

Sie liess die baselstädtishe Einschägzung, die sie als einwandfrei erachtete, zunächst unbeanstandet ; dagegen focht sie den Steueranspruch der Gemeinde Arlesheim im Rekurswege an und verlangte dessen Herabsetzung auf die von der Besteuerung in Basel-Stadt nict betroffenen wirklichen Werte von 19,100 Fr. Vermögen und 421 Fr. 30 Cts. (621 Fr. 30 minus 200 Fr.) Einkommen, indem sie geltend machte, dass, zur Vermeidung einer bundesverfassungswidrigen Doppelbesteuerung, in Arlesheim bei der Vermögensbesteuerung der in Basel nicht in Abzug gebrachte Schuldenkapitalbetrag, und bei der Einkommensbesteuerung der entsprechende Teil der Passivzinsen abzurechnen sei. Durch Beschluss vom 18. Juni 1913 wies der Negierungsrat des Kantons Basel-Landschaft diese Beschwerde legtinstanzlih mit der Begründung ab, es könne nichr anerkannt werden, dass die Verhältnisse des liegenschaftlichen Vermögens, das die Beschwerdeführerin in Basel besige, für ihre Besteuerung im Kanton Basel-Landschaft irgendwie in Betracht fallen.

Angesichts dieses Entscheides wandte sih Frau Jberg an das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt mit der Anfrage, ob dieser Kanton den durch das offenbar unrichtige Verhalten der basellandschaftlichen Behörden geschaffenen Doppelbesteuerungsfkonflifkt aufnehme oder ihn durch Nachgeben seinerseits- beseitigen wolle. Hierauf erwiderte ihr der Vorsteher des Finanzdepartements mit Schreiben vom 27. Juni 1913, der baselstädtishe Steueranspruch sei bundesrechtlih nicht anfechtbar und der Kanton Basel-Stadt habe keine Veranlassung, sich durch einen Steuerrekurs an das Bundesgericht sein Recht zu erkämpfen ; gegenüber der allein streitigen Steuerforderung des Kantons Basel-Landschaft möge Frau Jberg selbst den bundesgerichtlihen Schuss anrufen.

C.

— Jun der Folge hat Witwe Jberg mit Eingabe ihres Vertreters vom 12. August 1913 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf das Verboi der Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) das Rechtsbegehren gestellt :

1. Es sei. der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juni 1913 als verfassungswidrig aufzuheben und der Kanton Basel-Landschaft anzuweisen, die Nekurrentin in der Gemeinde Arlesheim nur für ein Vermögen von 19,100 Fr. und nur für ein Einkommen von 421 Fr. 30 Cts. zu besteuern.

2. Eventuell: Es sei im Falle der Abweisung oder nicht vollständigen Gutheissung des Antrages sub 1 der Kanton BaselStadt anzuweisen, der Rekurrentin den Abzug aller auf ihrer Liegenschaft in Basel lastenden Kapitalschulden von dem im Kanton Basel-Stadt zu versteuernden Vermögen, sowie den Abzug aller Hypothekarzinsen von dem im Kanton Basel-Stadt zu versteuernden Einkommen zu gestatten, soweit diese Abzüge nicht gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft als zulässig erklärt würden.

Sie führt zur Begründung des Hauptantrages aus : Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis seien Liegenschaften und das daraus fliessende Einkommen am Orte ihrer Lage zu versteuern, und zwar brauche der dortige Kanton am Liegenschaftswerte für die Hypothekarshulden und am Liegenschaftserträgnis für die Hypothekarzinsen keinen Abzug zu machen. Dagegen sei dec auswärtige Wohnsisskanton des Steuerpflichtigen zur Berücksichtigung der auf der Liegenschaft lastenden Schulden verpflichtet. Es sei also a fortiori bundesrehtlih unanfechtbar, wenn der Kanton Basel-Stadt bei bei Besteuerung der Basler Liegenschaft der Rekurrentin nicht, wozu er berechtigt wäre, jeden Schuldenabzug verweigere, sondern einen verhältnismässigen Abzug der Hypothekarshulden und Passivzinsen gestatte. Dann müsse sih aber der Wohnsisskanton Basel-Landschaft zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung den Abzug des Restes dieser Schulden und Zinsen gefallen lassen.

D.

— Der Regierungsrat des Kantons Basel: Landschaft hat beantragt, es sei der Rekurs, soweit er gegen die Besteuerung der Rekurrentin in der Gemeinde Arlesheim gerichtet sei, als unbegründet abzuweisen. Der Steueranspruch dieser Gemeinde, welcher nur das Kapitalvermögen und das daraus fliessende Einkommen betreffe, „gehe keineswegs über das Bundesrecht hinaus, sondern halte sich innerhalb desselben“. Er berühre das in Basel-Stadt gelegene unbewegliche Vermögen in keiner Weise. Wenn si die Rekurrentin den Folgen der Vorschrift von § 17 Ziffer 2 des baselstädtischen Steuergesezes entziehen wolle, so könne sie dies dadur erreichen, dass sie ihre Kapitalien zur Verminderung der Hypothekarschulden verwende ; solange aber das Kapitalvermögen als solches bestehe, dürfe das basellandschaftliche Steuerrecht durch jene Vorschrift nicht geschmälert werden.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat auf Abweisung des eventuellen Rekursbegehrens angetragen ; —

y in Erwägung:

Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt hier insofern tat-. sächlich vor, als die Rekurrentin na den Ansprüchen des Kantons Basel - Stadt und der basellandschaftlichen Gemeinde, Arlesheim für das Jahr 41913 insgesamt 180,900 Fr. Reinvermögen und 6028 Fr. 70 Cts. reines Einkommen versteuern müsste, während sie in Wirklichkeit unbestrittenermassen nur 140,000 Fr. Reinvermögen und 4450 Fr. Nettoeinkommen hat. Dieses bundesrectswidrige Übereinandergreifen der beiden Steueransprüche ruft folgender Löfung :

a) Was die Vermögens besteu erung betrifft, ist davon auszugehen, dass nach den in Fakt. A oben erwähnten Vorschriften die beiden beteiligten Kantone das Vermögen, auh soweit es aus Liegenschaften besteht, nur in seinem Nettobetrage besteuern, also keine eigentliche Grundsteuer im Sinne einer Objekt steuer kennen, sondern die Vermögenssteuer einheitlich als reine Subjekt - steuer behandeln, bei der die wirtschaftliche Gesamikraft des Besteuerten für die Steuerbelastung massgebend ist. Diesem Steuersystem entspricht die Regelung des Schuldenabzuges im baselstädtischen Steuergesez, wenn es, nach ausdrülicher Vorschrift des § 17 Ziffer 2, bei Besteuerung des im Kanton gelegenen Grundbesisses auswärts wohnender Eigentümer die auf dem Grundbesiy haftenden Hypothekarschulden uicht schlechthin, sondern nur mit ihrer dem Verhältnis “der Gesamtshulden zum Gesamtverinögen des Grundeigentümers entsprechenden Quote abziehen lässt. Denn eine richtige Bewertung der einzelnen Vermögensbestandteile im Hinblick auf die gesamte ökonomische Leistungsfähigkeit des Vermögensträgers , auf welcher die einheitliche Vermögenssteuer logisch beruht, kann offenbar nur dadurch erreicht werden, dass die gesamte Schuldenlast gleichmässig auf das gesamte Aktivvermögen verlegt wird. Ein derart beschränkter Schuldenabzug verstösst aber auch nicht gegen das durch die bundesgerichtliche Praris zu Art. 46 Abs. 2 BV normierte interkantonale Steuerrecht, hat doch das Bundesgericht, wie die Nekurrentin zutreffend geltend macht, dem „Liegenschaftskanton“ als solchem sogar die Besteuerung des vollen Liegenschaftswertes, ohne jede Rücksicht auf vorhandene Hypothekarshulden, eingeräumt (vergl. aus neuester Zeit AS 37 I Nr. 53 Erw. 2 S. 264 und die dortigen Verweisungen, sowie auch Nr. 101 Erw. 4 in fine S. 497). Aus der Zulässigkeit der gänzlichen Verweigerung des Schuldenabzuges folgt natürlich ohne weiteres auch die einer nur teilweisen Gestattung desselben. Die erwähnten Entscheidungen sind jedoch in der Meinung getroffen worden, dass der Steuerpflichtige zur Abwendung einer Doppelbesteuerung dann jeweilen berechtigt erklärt wurde, bei seiner Besteuerung im Wohnsisskanton die auf dem auswärtigen Liegenschaftsbesiss lastenden Hypothekarschulden von den am Wohnort versteuerbaren Vermögen2werten in Abzug zu bringen (vergl.

¿3- B. AS 31 1 Nr. 8 Erw. 4 eingangs S. 55). Dem entsprechend muss in einem Falle vorliegender Art der Wohnsisskanton gehalten sein, den Abzug der auswärtigen Hypothekarschulden des Steuerpflichtigen insoweit zu gestatten, als ihn der Liegenschastskanton nah seinem Steuerrecht nicht zulässt, also hier im Verhältnis der am Wohnori versteuerbaren Vermögenswerte zum Gesamtvermögen. Die Gewährung dieses Abzuges bildet übrigens nah dem früher Gesagten die natürliche Konsequenz der auch im Kanton Basel-Landschaft gesetzlich eingeführten einheitlichen Neinvermögenssteuer. Und sie ist vom interkantonalen Standpunkte aus um so weniger zu beanstanden, als mit dieser Schuldenverlegung wohl die grundsäglih gerehteste Steuerverteilung zwischen den beiden beteiligten Kantonen erzielt wird. Folglich darf, da die Gesamitschulden der Rekurrentin von 300,000 Fr. 68,1818 des Gesamtvermögens von 440,000 Fr. ausmachen, das in Arlesheim steuerpflichtige Kapitalvermögen von 60,000 Fr. gleih dem Liegenschaftsvermögen in Basel auh nur mit einem um jenen Prozentsatz verringerten Betrag, d. h. mit den von der Rekurrentin anerbotenen 19,10 0 Fr., zur Steuer herangezogen werden, durch welche Summe die in Basel versteuerte Vermögensquote von 120,900 Fr. auf den Gesamtbetrag des wirklichen Reinvermögens von 140,000 Fr. ergänzt wird.

b) Hinsichtlich der Ei nkommens2besteuerung fällt in Benacht, dass das in den beiden Kantonen steuerpflichtige Reineinkommen als das Resultat des Ausgleichs der gesamten Aktivund Passivposten der Einkommensrechnung des Steuersubjektes eine begrifflihe Einheit darstellt und dass daher grundsäglih eine gleichmässige Berücksichtigung der Passivposten bei der Besteuerung der einzelnen Einkommensquellen, sofern diese nicht einer und derselben Steuerhoheit unterstehen, nach Analogie des Schuldenabzugs bei der entsprechenden Besteuerung des Reinvermögens, si rechtfertigt. Nun ist freilih die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis auh von diesem logischen Grundsatze insofern abgewichen, als sie für den Erwerb aus Grundbesiss gemäss dem Territorialprinzip die ausschliessliche Steuerkompetenz des Kantons der gelegenen Sache anerkannt hai (vergl. AS 29 I Nr. 34 S. 145 f.). Allein das Steuerrecht des Kantons Basel-Stadt steht (wie übrigens auch dasjenige des Kantous Basel-Landschaft, insofern, als das Steuerreglement der Gemeinde Arlesheim in § 2 litt. c Ziffer 4 ausdrücklich bestimmt, dass die Pachtzinse auswärtiger Liegenschaften nux in Berechnung gezogen werden sollen, falls nit der Nachweis geleistet wird, dass sie auswärts versteuert werden müssen) nicht auf diesem Boden, sondern trägt tatsählich, gemäss feststehender Handhabung der an si freilich auf dem Territorialprinzip beruhenden § 10 Ziffer 3 seines Steuergesepes, den Gesamteinkommensverhältnissen des auswärts wohnenden Liegenschaftseigentümers in der Weise Rehuung, dass es einen Abzug der Passivposten der Einkommensrehnung vom Liegenschaftsertrage in der Höhe derjenigen Quote dieser Passivposten zulässt, die dem Verhältnis der nach Gese zur Bestimmung der Vermögenssteuer abzugsberechtigten Schuldenquote zum Gesamtschuldenbetrag entspricht. Auch dieser Abzugsmodus erscheint als materiell gerecht und ist nach der interkantonalen Steuerpraxis des Bundesgerichts jedenfalls nicht anfechtbar, da er wiederum lediglich ein minus gegenüber dem plus der als zulässig erklärten vollen Besteuerung des Liegenschaftsertrages jeitens des Liegenschaftskantons darstellt. Daraus aber folgt auc hier, dass der Kanton Basel-Landschaft als Wohnsiykanton der Rekurrentin die in Basel-Stadt unberücksichtigt bleibende Quote der Passivposten (Hypothekarschuldzinfen), die dem prozentualen Anteil seines eigenen Kapitalshuldenabzugs

am Gesamtschuldenbetrag gleichkommt, von dem in Arlesheim versteuerbaren Einkommensposten abziehen lassen muss. Die Rechnung stellt sich demnach wie folgt : Der Schuldenabzug des Kantons Basel-Landschaft von 40,900 Fr. macht 13,63 °/% der Gesamtschulden von 300,000 Fr. aus. Diese 13,63 °/o des Einkommenspassivpostens der Hypothekarschuldzinsen von total 13,050 Fr. betragen 1778 Fr. 70 Cts., die von dem in Arlesheim versteuerbaren Kapitalienerirag von 2400 Fr. in Abzug zu bringen sind, so dass ein daselbst steuerpflichtiges Neineinkommen von 621 Fr. 30Cts. verbleibt, das zusammen mit dem in Basel zur Steuer herangezogenen Reineinkommen von 3828 Fr. 70 Ets. wiederum das wirkliche Gesamt - Reineinkommen der Rekurrentin von 4450 Fr. ergibt.

Von jenem an si steuerpflichtigen Einkommensbetrage sind dann noch die steuerfreien 200 Fr. in Abzug zu bringen, so dass die Rekurrentin in Arlesheim, gemäss ihrem Angebot, pro 1913 mit nur 421 Fr. 30 Cis. zur EinkommenZsversteuerung herangezogen werden darf ……..… ; — erkannt :

Der Nekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juni 41913 aufgehoben und das Recht der Gemeinde Arlesheim zur Bez steuerung der Rekurrentin für das Jahr 1913 als auf 19,100 Fr. Vermögen und 421 Fr. 30 Einkommen beschränkt erklärt wird.

IV. Glaubens- und Gewissensfreiheit. — Liberté de conscience et de croyance.

60. Arfeil vom 16. Oktober 1913 in Sachen Schuyder gegen Hchwyz.

Formelle Erforderniss des slautsrechttichen Rekurses. — Bedeutung der Garantie des Art, 49 Abs. 2 BV hinsichtlich der Kritik der religiösen Ansichten anderer: Der verfassungsmässige Schutz umfasst nicht beschimpfende oder verhöhmende Aeusserungen über religiöse Dinge , die lediglich auf Verletzung fremden religiösen Gefühls gerichtet sind. Verletzung der Verfassungsgarantie durch cine auf ilr widersprechenden Erwägungen beruhende Strafausmessung (Anwendung des § 97 sehwysz. Krim.StG).

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage :

A.

— Das Kriminalstrafgeses des Kantons Schwyz vom 20. Mai 1881 enthält unter dem Abschnittstitel „Verbrechen gegen die Religion“ neben einer Straforohung für die „Störung gottes- - dienstlicher Verrichtungen“ (§ 96) in § 97 folgende Strafbestimmung , ‘deren Tatbestand in den offiziellen Marginalien kurzweg als „Gotteslästerung“ bezeichnet ist:

„Wer auf eine öffentliches Ärgernis erregende Weise Gottes-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 46 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 57 — the act was consolidated again on July 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2009, January 1, 2010, August 1, 2010, March 1, 2012, January 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2020, and September 1, 2023.