Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

39 I 539

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Rubrum

588 C. Entecheidungen der Schuldbetreibungsla consignation (art. 168 al. 3). En dehors de ce cas, l’administration conserve le droit de payer au créancier inscrit à l’état de collocation. Ce paiement a lieu, il est vrai, à ses risques et périls: sì le tiers obtient un jugement définitif constatant qu'il est titulaire de la créance, la masse ne sera pas libérée par le paiement qu’elle a effectué et elle devra payer une seconde fois.

En l’espèce, le recourant n’a pas procédé par la voie judiciaire pour coutraindre Vadministration à consigner; la sommation qu’ila fait adresser par Te Juge de Monthey au Préposé de Monthey, sgimple organe d'exécution, est en effet sans valeur juridique à l’égard de l’administration. Celle-ci conserve dont le droit de payer au Crédit Gruyérien et le recours qui tend à lui dénier ce droit doit par conséquent être écarté. On doit toutefois observer qu’en présence du li- “ tige dont elle connaît l’existence, il serait très imprudent de la part de l’administration de la faillite d'effectuer à ses risques et périls le paiement d’une s80mme aussi importante et que le dépôt jusqu’à droit connu serait pour elle la solution la plus indiquée. On peut même se demander sì l’un des créanciers faisant partie de la masse n'aurait pas le droit d’attaguer devant les autorités cantonales comme inopportune (art. 17 LP) la décision de l’administration de payer au Crédit Gruyérien. Mais il n’est pas nécessaire de trancher cette question, car le recourant n'agit pas en qualité de créancier inscrit à l'état de collocation et ce n’est pas en tant que non justifiée en fait qu’il attaque la décision: en sa qualité de tiers-revendiquant de la créance pour laquelle le Crédit Gruyérien est inscrit à l’état de collocation, il conteste le droit de l’administration de payer à ce dernier. Or on a exposé ci-dessus que ce droit ne peut pas lui être dénié, bien que d'ailleurs elle ait avantage à ne pas en user, Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites Prononce : Le recours est écarté dans le sens des considérants.

Sachverhalt

A.

STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÊTS DE DROIT PUBLIC — E Erster Abschnitt. — Première section.

Bundesverfassung. — Constitution fédérale.

I. Rechtsverweigerung. — Déni de justice.

100. Arteis vom 4. Detember 1913 iu Sachen AZktfiengesellshaft für Anislinfabrikation gegen Zürich.

Beschränkte Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 2 BV in internationalen Verhältnissen. — Verletzung der Garantie des Art. 4 BV durchangeblich willkürliche Auslegung und Ánwendung des zürcherischen Steuerrechts: Besteuerung eines auswärts domizilierten Geschäftsbetriebes mit sèändigen Betriebseinrichtungen im Kanton (« Generalvertreter » mit « Musterlager »). — Nichtverleizung wohlerworbener Rechte (Art. 4 zürch. KV) durch gesetzmässige Besteuerung.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A.

— Durch Verfügung vom 23. Januar 19413 erflärte die zürcherische Finanzdirektion die Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation in Berlin als für das Jahr 1912 (gleih wie schon für das Vorjahr, gemäss Direktionsverfügung vom 27. Juli 19412, die unangefochten geblieben war) im Kanton Zürich steuerpflichtig, weil sie hier eine steuerpflichtige Verkaufsfiliale habe. Zu dieser Annahme gelangte vie Finanzdirektion auf Grund der Feststellung , dass die Gesellschaft in der Stadt Zürich ein grösseres Lager photographischer Produkte (laut Versicherungspolice im Werte von über 30,000 Fr.) und ein durch ihre Firmatafel bezeichnetes Büreau besisse und durc einen ständigen Vertreter, Friss Klett, hier Geschäfte abschliesse, wie sie denn auh auf ihren Briefköpfen ein Domizil in Zürich angebe.

Gegen die Verfügung der Finanzdirektion rekurrierte die Firma an den Regierungsrat des Kantons Zürich, wurde aber von diesem durch Beschluss vom 10. Juli 1943 mit wesentlich folgender Begründung abgewiesen : Auswärtige Aktiengesellshaften und Geschäftsfirmen überhaupt seien gemäss der Praxis, die sich auf Grund der §§ 2 (litt. a) und 4 des zürcherischen Staatssteuergesezes. gebildet habe, im Kanton Zürich steuerpflichtig nicht bloss dann, wenn sie daselbst Grundeigentum oder eine förmliche geschäftliche Niederlassung (Filiale) besässen und im zürcherischen Handelsregister eingetragen seien, sondern schon dann, wenn sie im Kantonsgebiet ständige Betriebseinrichtungen hätten oder sich in ihren geschäftlichen Juteressen durch Agenten vertreten liessen. Verwiesen werde auf Ziffer 3 litt, b und e der Taxationsanleitung vom Jahre 1912. Nun habe die Rekurrentin nah ihrem Zugeständnis in Zürich in der Person des Frit Klett einen ständigen Agenten. Sollte aber auch diese Vertretung nicht shon für sich allein zur Begründung der Steuerpflicht genügen, so wäre diese legtere doch teswegen zu bejahen, weil die andere, sowohl im Verhältnis zum Auslande, als auch im Verhältnis der Kantone unter sich nach der neueren Rechtsprehung des Bundesgerichts anerkannte Voraussetzung eines Steuerdomizils hier erfüllt sei, nämlich die Existenz ständiger körperlier Einrichtungen, mittelst deren sih ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebes des Steuerpflichtigen vollziehe. Denn dies sei der Fall, indem die Refurrentin in Zürich ein Warenlager besisse, das durch ihren Vertreter und dessen Hülfspersonal hier umgesetzt und durch Sendungen aus dem deutschen Fabrikationsgeschäft je nach Bedarf wieder ergänzt werde, und zwar so, dass der Umsass auf Rechnung der Refurrentin, zu den von ihr bestimmten Preisen erfolge und der Vertreter nur ihr bestellter Verkaufsvermittler sei, der für diese Tätigkeit entsprechend, sei es dur eine bestimmte Vergütung, sei es dur Provisionen nach Massgabe der bewirkten Verkäufe, bezahlt werde. Diese Voraussetzung für die Steuerpflicht bestände, selbst wenn das Warenlager nur ein „Musterlager“ zu dem Zwecke wäre, die einzelnen Stücke desselben bei den Verkaufsunterhandlungen den Käufern als Probe der vom auswärtigen Fabriklager der Rekurrentin zu liefernden Kaufsgegenstände vorzulegen. Die

das Warenlager betreffende Versicherungspolice auf den Namen des Vertreters Klett (Nr. 82,292 der Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft, vom 23. Mai 41912) nenne als versicherte Objekte : Büroeinrichtung für 1400 Fr., Magazineinrichtung für 600 Fr., photographische Artikel aller Art für 30,000 Fr. und Musterphotographenapparate für 2000 Fr., und bezeichne diese Objekte, im Gesamtwerte von 34,000 Fr., als Eigentum des Frit Klett vom 27. Juli 1911 ersegt worden, die, als einzige Verschiedenheit von der Nr. 82,292, als Versicherten und zugleich als Eigentümer der versicherten Gegeistände die Aktiengesellshaft für Anilinfabrikation in Berlin genannt habe. Mit der Namensänderung in der Police habe offensichtlich eine Verdeckung des wahren Sachverhalts in Rücksicht auf die Steuerfolgen bewirkt werden sollen. Gerade gehe mit Sicherheit hervor, dass Klett zur Rekurrentin wesentlich engere Beziehungen habe, als zu den übrigen Firmen, die er noch vertrete. Ob er diesen letzteren gegenüber eine Stellung einnehme, die ihn im Verhältnis zu ihnen als selbständigen Kaufmann, als Juhaber eines eigenen Geschäftes, qualifiziere, möge hier dahingestellt bleiben ; es solle dies zu gegebener Zeit von der Steuerkommission eruiert werden. Zur Rekurrentin stehe er jedenfalls in einem geschäftlichen Anstellungsverhältnis, derart, dass er für sie in Zürich in ständigen Lokalitäten Handelswaren umsetze und zwar, nah dem jeweiligen Umfang des Lagers zu schliessen, in bedeutenden Beträgen.

B.

— Gegen den vorstehenden Beschluss des Regierungsrates hat die Aktiengesellschaft für Anilinfabrikation rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung des Beschlusses ihr Rehtsbegehren um gänzliche Streichung aus den Steuerregistern des Kantons Zürich guts zuheissen.

Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat wesentlich ausgeführt: Die Rekurrentin habe neben ihrem Sig und Geschäftsdomizil in Berlin keine Zweigniederkassungen oder Filialen, sondern verkehre in den verschiedenen Ländern mit selbständigen Kaufleuten, denen sie jeweils für ein gewisses geographisch abgegrenztes Gebiet die Allein- oder Generalvertretung überlasse. Als solchen Generalvertreter für die Ostschweiz habe sie die selbständige, im Handelsregister eingetragene Firma Friss Klett in Zürich, welche auf ihrem Firmenschild (gemäss vorgelegter Photographie desselben) die Firma der Rekurrentin nebst zwei weiteren, als die bekannteren und angeseheneren der etwa. sechss von ihr vertretenen Firmen aufgenommen habe, wie dies bei Generalvertretungen üblich sei. Richtig sei ferner, dass die Rekurrentin der Firma Klett in Zürich auf deren Wunsch ein kleines Warenlager überlasse, teils als Musterlager, teils damit Klett pressante Bestellungen sogleich effektuieren könne; der Wert dieses Lagers variiere zwischen 0 Fr. bis 20,000 Fr. Wenn der Regierungsrat nah der Behauptung des Steuervorstandes annehme, die angebliche Selbständigkeit Kletts sei nur eine theoretische und juristische, so ignoriere er einfa die feststehende Tatsache des heutigen Wirtschaftslebens, dass eine Grosszahl selbständiger Kaufleute die Kaufsvermittlung als Spezialität zu ihrer Haupttätigkeit gemacht hätten, die tatsächlih und wirtschaftlich durchaus unabhängig seien. Dieser moderne Typus von Generalvertretern gehöre unter keinen Umständen zur Geschäftsorganisation des Fabrikanten, sondern der Fabrikant benutze die selbständig bestehende Justitution genau so, wie er die — deswegen doch auch nicht als Bestandteile seines Geschäftsbetriebes aufgefassten — Verkehrseinrihtungen der Eisenbahnen, der Postanstalt oder des Telegraphen benütze und sich dienstbar mache. So vertrete ja auch Friss Klett in gleicher Weise eine Mehrzahl von Firmen, und es bezahle ihm daher die Rekurrentin sicherlich nicht seine Betriebskosten (Büreaumiete und Personal); folglih sei er auch nicht ihr Angestellter. Daraus, dass seine Provision ihm die Möglichkeit biete, seine Geschäftsspesen zu bezahlen, könne vernünftigerweise nicht auf seine Abhängigkeit vom - Fabrikanten geflossen werden, da der Generalvertreter naturgemäss die Höhe

der für seine selbständige Tätigkeit beanspruchten Vergütung derart festsesszen müsse, dass diese nicht nur zu seinem Lebensunterhalt, sondern auch zur Deckung seiner Geschäftsspesen ausreiche. Die Behauptung des Regierungsrates, dass die Rekurrentin dauernd ein Warenlager in Zürich dur einen dortigen Vertreter umsetzen lasse, sei aktenwidrig und grundlos ; denn die Firma Klett sei rein zufällig in Zürich domiziliert, sie könnte den ihr überlassenen Rayon Ostschweiz ebensogut beispielsweise von Baden im Aargau oder von St. Gallen aus bearbeiten. Die Domizilnahme in Zürich, sowie auh die Jutensität seiner Tätigkeit hänge durhaus von der freien Entschliessung Kletts ab. Wenn die Versicherungspolice für das Warenlager anfänglich auf den Namen der Rekurrentin gelautet habe und daun auf den Namen Kletts ausgestellt worden sei, so erkläre sich dies lediglih dáraus, dass die Rekurrentin sich zunächst eine gewisse Sicherheit gegenüber dem Vertreter Kleti habe verschaffen wollen, auf die sie dann mit Rücksicht auf die bald erkannte Zutrauenswürdigkeit und Tüchtigkeit des Vertreters verzichtet habe ; tatsächlih habe auch shon vorher Klett die Versicherungsprämie bezahlt, und die neue Police entspreche einfach der wahren Sachlage; es handle sich also bei der Policenänderung nicht um eine „Manipulation“ gegenüber den Steuerbehörden. Aus der Höhe der Versicherungssumme werde auch irrtümlicherweise auf ein quantitativ grosses Warenlager geschlossen ; tatsächlich seien nur zeitweise überhaupt Produkte der Rekurrentin bei Klett und zwar hoh qualifizierte und zum Teil sehr wertvolle Apparate und Waren, die shon in kleinem räumlihem Umfange Tausende von Franken Wert besässen. Aktenwidrig und durchaus unbegründet sei endlich auch die Annahme des Regierungsrates, dass die Rekurrentin in Zürich einen ständigen Agenten und eine ständige körperliche Einrichtung habe, mittelst deren fi daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres kommerziellen Betriebes vollziehe. Es bleibe unerfindlich, aus welchen Tatsachen diese Annahme geschöpft worden sei. Die Firma Klett wäre ein dem Geschäfte der Rekurrentin angehöriger oder unterstellter Agent, wenn Klett ihr bezahlter ständiger Angestellter wäre, was jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht zutreffe. Ferner stelle si das verhältnismässig kleine oder nicht immer vorhandene Muster- oder Handvorratsdepot überhaupt nicht als eine

ständige körperlihe Einrichtung für den Handelsbetrieb dar, und jedenfalls wäre es eine Einrichtung, die dem kaufmännischen Betrieb der Firma Klett, und niemals dem Betrieb der Rekurrentin, zugehöre. Endlich spiele sich mittelst des kleinen Warenvorrates in Zürich au nicht ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des kommerziellen Betriebes der Berliner Gesellschaft ab. Es werde Beweis durch das Handelsregisteramt Berlin und die Berliner Handelskammer dafür anerboten, dass die Rekurrentin eine grosse Fabrikunternehmung der chemischen Branche sei, gegenüber deren grossem Betrieb in Berlin das kleine Warenlager Kletis in Zürich, von dem überdies nur ein Teil aus der Fabrik der Rekurrentin stamme, gänzlih ausser Betracht falle.

Nach dieser ganzen Sachlage sei es vollständig undenkbar, dass die Rekurrentin auf Grund des bestehenden Steuergesezes und der Verfassungen, in Verbindung mit dem sshweizerisch-deutschen Staats-= . vertrag, im Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt werden könne. Der regierungsrätliche Entscheid bedeute eine Verletzung der Art. 4 und 46 Abs. 2 BV, sowie des Art. 4 zürch. StV. Die Rekurrentin sei als Aktiengesellschaft mit Sig in Berlin eine deutsche Staatsangehörige und könne sich als solche zufolge Art. 4 des Staatsvertrages zwischen der Eidgenossenschaft und dem deutschen Reiche betr. Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des andern vertragsschliessenden Teils, vom 31. Oktober 1940, auf den Schuss der erwähnten Verfassungsbestimmungen berufen. Der Art. 4 BV werde verletzt, indem nah Art, 2 und 4 des zürcherischen Steuergesezes vom 24. April 1870 der Vermögens- und Einkommenssteuer nur die „im Kanton bestehenden“ Korporationen unterworfen seien, während die Rekurrentin nicht als solche angesehen werden könne, da die blosse Tatsache, dass sie einem Dritten im Kanton Zürich ein kleines Warenlager von wechselndem Bestande anvertraut habe, nicht nur keine zivilrechtliche Zweigniederlassung, sondern auc kein steuerrectliches Domizil im Sinne der bundesgerictlichen Doppelbesteuerungspraxis zu begründen vermöge. Verwiesen werde auf Burckhardt, Kommentar zur BV S. 464. Die gegenteilige Annahme des Regierungsrates bedeute eine Willkür und verstosse ferner auch noch insofern gegen den Grundsass der Rechtsgleichheit, als manche andere Firmen, die im Kanton Zürich in gleicher Situation, wie die Refurrentin, Warenlager besässen, vom Staate nicht, und mit Recht nicht, besteuert würden, so die Firmen Steinway (Flügelfabrik), Underwood, Singer, Bally, Herz. Die ungesesslihe Besteuerung der Rekurrentin sei überdies unhaltbar auch vom Standpunkte des Schusszes wohlerworbener Privatrehte (Art. 4 zürch. KV), dem die Rekurrentin mit ihren zeitweise im Kanton Zürich befindlichen Waren unterstehe; denn auch zum Zweckke der Steuererhebung dürfe der Staat nur soweit in Privatrechte eingreifen, als seine Gesetze reichten. Endlich verstosse der regierungsrätliche Entscheid no gegen

das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung, da die Rekurrentin in Berlin für ihr ganzes Vermögen, mit Einschluss der gelegentlich in Zürich gelagerten Waren, besteuert werde.

C.

— Der Regierungsrai des Kantons Zürich bestreitet in seiner Vernehmlassung, si der im Rekurse behaupteten Verfassungsverlezungen schuldig gemacht zu haben, und hält im wesentlichen daran fest, dass sein angefochtener Entscheid der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis entspreche und auf einer Auslegung des fantonalen Steuerrechts beruhe, die das Bundesgericht bereits als zulässig erklärt habe (z. B. durch Entscheid i. S. Morgenthaler vom 30. Oktober 1907); —

Erwägungen

1.

Die Berufung der Rekurrentin auf Art. 46 Abs. 2 BV geht schon deswegen fehl, weil das bundesrechtliche Verbot der Doppelbestenerung sich nah feststehender Praxis im allgemeinen nur auf interkantonale Verhältnisse und in internationalen Verhältnissen speziell nicht auf die hier allein in Frage stehende Besteuerung von beweglichem Vermögen und zugehörigem Einkommen bezieht (vergl. AS 24 T Nr. 30 Erw. 2 S. 175; 35 1 Nr. 5 Erw. 2 S. 30 oben).

2.

Was die Anfechtung des regierungsrätlichen Steuerentscheides wegen Verlegung der Garantie des Art. 4 BV betrifft, fällt in Betracht: Die §§ 2 (litt. a) und 4 des zürcherischen Gesetzes betr. die Vermögens-, Einkommens- und Aktivbürgersteuer, vom 24. April 1870, bezeichnen u. a. als versteuerbar das Vermögen und den Erwerb der „im Kanton bestehenden Korporationen“. Und nach Ziffer 3 der regierungsrätlich genehmigten Anleitung der Finanzdirektion für die Steuerbehörden betr. das Siteuertaxationsverfahren, vom 23. Mai 1912, sind gemäss der „gestüsst auf die Entstehungsgeschichte dieser Gesessesbestimmungen gegebenen“ Jnterpretation als solche Korporationen u. a. zu bes steuern : „d) Auswärtige Aktiengesellschaften .….…. für Geschäftsbetrieb „oder Betriebseinrihtungen im Kanton Zürich... M „€) Auswärtige Firmen überhaupt, welche im Handelsregister „des Kantons Zürich eingetragen sind, oder, ohne eingetragen zu „sein, hier eine geschäftlihe Niederlassung (Filiale) oder ständige „Betriebseinrichtungen haben oder sich durch Agenten vertreten „lassen, für Vermögen und Einkommen im Verhältnisse des in der „hiesigen Filiale oder Unternehmung arbeitenden Betriebskapitals „Und des mutmasslichen Ertrages derselben. (Regierungsbeschlüsse „vom 27. Mai 1874 und 14. Mai 1872 und spätere). “ Die mit dieser Anleitung gegebene Gesessesauslegung kaun, jedenfalls soweit sie einen Geschäftsbetrieb auswärtiger Unternehmungen (Gesellschaften oder Firmen überhaupt) mit ständigen Betriebseinrihtungen im Kanton als steuerpflichtig behans delt, keineswegs als wilkürlich und damit vor Art. 4 BV nicht haltbar bezeichnet werden. Denn eine Unternehmung, die in dieser Weise im Kanton geschäftlich tätig ist, hat daselbst, abgesehen von ihrer juristischen Stellung, eine wirtshaftliche Existenz, die an sich sehr wohl als steuerretlich relevant angesehen werden kann.

Es fragt sich somit nur, ob in der Anwendung des so ausgelegten Steuergesetzes auf den vorwürfigen Tatbestand eine Willkür liege. Hievon kann jedoch ebenfalls nicht die Rede sein. Friss Klett in Zürich ist unbestrittenermassen Generalvertreter der Rekurrentin, der als solcher nicht nur auf ihre Rechnung, sondern auch in ihrem Namen (vergl. Art. 462 OR und § 84 des deutschen HGB) Geschäfte abschliesst, bei denen es sich um den Absay ihrer Produkte, also um einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit handelt. Und hieraus folgt ohne weiteres, dass die Waren, welche Klett in Zürich jeweilen auf Lager hält, im Eigentum der Rekurrentin stehen. Übrigens stellt die Rekurrentin dies auh nicht ausdrüdcklich in Abrede, sondern gibt in der Rekursschrift zu, dass sie die betreffenden Waren ihrem Vertreter zur Verwendung als Muster und zur Ausführung pressanter Bestellungen „überlasse“, d. h. eben

3.

Rechtsverweigerung. Nv 1u9. BAT als ihr Eigentum zur Verfügung stelle. Ferner spricht hiefür die Tatsache, dass in der nunmehr zwar auf den Namen Kletis lautenden Geschäftsversicherungspolice die versicherten Objekte (Warenbestäuve nebst Büreau- und Magazineinrichtungen) nicht insgesamt als Eigentum Kletts, sondern unausgeschieden als Eigentum dieses „Und Dritter“ aufgeführt sind, wobei das Dritteigentum sich ohne allen Zweifel auf die Warenbestände bezieht. Unter diesen Umständen erscheint aber die Annahme der zürcherischen Steuerbehörden, dass ein Teil des Geschäftsbetriebs der Rekurrentin sich mit ständigen Betriebseinrichtungen in Zürich abspiele, keineswegs als aktenwidrig. Denn wenn auch der Generalvertreter Klett als selbständiger Kaufmann im zürcherischen Handelsregister eingetragen ist und retlich nicht in einem Anstellungs-, sondern bloss in einem freieren Mandatsverhältnis zur Rekurrentin steht, wonach er das ihm überlassene Warenlager in eigenen Kosten verwaltet und für seine Tätigkeit durch Provisionen entschädigt wird, so ist er dabei doh auc wirtschaftlich insofern von der Rekurrentin abhängig, als er ja ihre Waren als solche umsetzt. Dieser Warenumsah gehört, entgegen der Argumentation des Rekurses, auch wirtschaftlich betrachtet zum Ge- \chäftsbetriebe der Rekurrentin, welcher demnach, soweit der Umsass von dem als ständige Einrichtung vorgesehenen Zürcher Warenlager aus erfolgt, gewiss dem in Rede stehenden Erfordernis der zürcherischen Steuergesessgebung entspricht. Für die steuerrechtliche Würdigung dieses Geschäftsverkehrs kommt nichts darauf an, ob der Vertreter der Rekurrentin gleichzeitig auch noch für andere Unternehmungen in gleicher oder ähnlicher Weise tätig sei. Der regierungsrätliche Entscheid verkennt die wirtschaftliche Bedeutung der hier gegebenen Generalvertretung keineswegs, sondern trägt ihr gerade Rechnung. Die Behauptung des Rekurses von der Gleichartigkeit der Jnanspruchnahme eines Generalvertreters durch die vertretene Unternehmung mit deren Benussung der modernen Verkehrsanstalten (Eisenbahnen 2c.) geht shon deswegen offensichtlich fehl, weil diese Verkeÿrsanstalten nicht zu den charakteristischen Einrichtungen eines bestimmten Geschäftsbetriebes gehören, wie ein eigenes Warenlager des Geschäfts zur Vermittelung des Ahsages seiner Waren. Ebenso unhaltbar ist auch der Einwand der

Rekurrentin, dass mit Rücfsicht auf die verhältnismässige Geringfügigkeit des zürcherishen Warenlagers jedenfalls kein wesentlicher Teil des gesamten Geschäftsbetriebes der Rekurrentin sich im Kanton Zürich abspiele. Denn für die Frage der steuerrechtlichen Erheblichkeit eines Betriebes in quantitativer Hinsicht muss der Umfang dieses Betriebes an si, nit sein Grössenverhältnis zum Gesamtbetrieb, dessen Teil er bildet, massgebend sein, da anders ja die Steuerpflicht nicht absolut, sondern nur relativ bestimmt werden könnte, während die hieraus resultierende Verschiedenheit der Behandlung von Betriebsteilen absolut. gleicher Grösse und Bedeutung sich vernünftigerweise schlechterdings nicht rechtfertigen liesse. Unter Verhältnissen, die den vorliegenden durchaus ähnlich sind, hat übrigens das Bundesgericht das Steuerrecht des Kantons Zürich auch shon in dem interkantonalen Konfliktsfalle der Firma J. Morgenthaler & Cie; anerkannt, auf den die Vernehmlassung des Regierungsrates zutreffend verweist (AS 33 I Nr. 1414 S. 712 ff.). Ferner entspricht dieser Auslegung. des zürcherischen Steuergesezes die Vorschrift im Doppelsteuergesez des deutschen Reichs vom 22. März 1909 (§ 3), wonach bei einem Gewerbebetrieb jede „Betriebsstätte“ ein Steuerdomizil begründet und als solche „Betriebsstätten“ nicht nur Zweigniederlassungen und Fabrikationsstätten, sondern auch „Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes dur den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltenen Geschäftseinrichtungen“ zu gelten haben (siehe Reger, Entscheidungen der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, 30 [19410] S. 370).

Die weitere Beschwerde der Rekurrentin über Verletzung der Rechtsgleichheit, durch ausnahmsweise Behandlung im Vergleich mit den andern aufgezählten Firmen, entbehrt schon der nötigen tatsächlichen Unterlage, indem weder feststeht, noch auch nur behauptet ist, dass der Regierungsrat überhaupt jemals Steueranstände dieser andern Firmen in abweichendem Sinn beurteilt oder die ihm sonstwie bekannt gewordene abweichende Handhabung des Steuergesetzes dur die unteren Behörden diesen Firmen gegenüber stillschweigend geduldet hat.

4.

Mit der vorstehenden Erwägung erledigt sich ohne weiteres auh die Berufung der Rekurrentin auf die Garantie wohlerworbener Rechte im Sinne des Art. 4 zürh. KV, da eine dem Gesetze gemässe Besteuerung unmöglich einen Eingrisf in den Bereich dieser Verfassungsgarantie bedeuten kann (vergl. hiezu AS 30 I Nr. 12 Erw. 3 S. 65/66); — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

IL. Handels- und Gewerbefreiheit. — Liberté du commerce et de l’industrie.

104.

Arfeis vom 30. Oktfober 1913 in Sachen Widmer gegen Zürich.

Verbot der Aufstellung von Reklametafeln an einem bestimmten Punkte wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes gestützt auf in Anwendung von Art.702 ZGB erlassene kantonale Gesetzesvorschriften. Anfechtung des Verbotes wegen Verletzung der Gewerbefreiheit. Umfang der Ueberprüfungsbefugnis des BG.

Das Bundesgericht hat, sich ergeben:

A. — Das zürcherishe Einführungsgeses (EG) zum ZGB „Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Verordnungswege zum Schuss und. zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und zum Schusse von Heilquellen die nötigen Verfügungen zu treffen und Strasbestimmungen aufzustellen.

Soweit der Regierungsrat erklärt, von dieser Berechtigung nicht Gebrauch machen zu wollen, steht sie den Gemeinden zu.

Staat und Gemeinden . sind berechtigt, derartige Altertümer, Naturdenkmäler, Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte auf dem Wege der Zwangsenteignung, insbesondere auh durch Errichtung einer öffentlichen Dienstbarkeit zu shüsszen und zugänglich zu machen. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen im Ein-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 462 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 702 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 46 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 17 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.