Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

39 I 644

39 I 644

Rubrum

112. Enfscheid vom 5. November 1913 in Sachen Honkursmasse der Leih- und Hparkasse EschliKon und Sonkursverwalftung im Koukuxse des Konrad Stüchesi in Mörikou.

Kompetenz der Aufsichtsbehörden im allgemeinen zur Entscheidung darüber, ob Rechte, deren Bestand bei einem Konkurse im Kollokationsverfahren festzustellen ist, im Konkurse deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht angemeldet worden sind oder ihre Abweisung im Kollokationsplan nicht angefochten worden ist. — Art. 244 ff. SchKG: Im Kollokationsplan isé auch der Bestand besohränkter dinglicher Rechte an Sachen des Gemeinschuldners, wie eines Vorkaufsrechtes, festzustellen. — Art. 249 u, 250 SohK@ : Zulässigkeit der Hebung des in einer Undeutlichkeit oder Lückenhaftigkeit des Kollokationsplanes besltehenden Mangels durch ein Schreiben an den in Frage stehenden Konkursgläubiger , solange die Auflagefrist noch nicht abgelaufen und ein Prozess noch nicht eingeleitet worden ist. Folgen für die Anfechtungsfrist.

Sachverhalt

A.

— Zm Konkurse über Konrad Stücheli, Müller in Mörikon, machte die ostschweizerishe Mühlen A.-G. in St. Gallen (OMAG) am 26. Juli 1912 folgende Forderungseingabe :

„Zeichnung auf die nur zu 50 °/ liberierten, laut Aktienregister auf den Konkursanten eingetragenen 168 Aftien nominell zu hieran bezahlt resp. verrechnet. y 84,000 Forderungsrecht für Nachzahlung Fr. 84,000 Eine Verfügung über Einforderung der zweiten Hälfte des Aktienkapitals besteht heute noch nicht, und liegt es im Ermessen des Verwaltungsrates unserer Firma, eine solche Verfügung jederzeit zu erlassen.

2. Einfache Bürgschaft des Konkursanten für .…..

3. Laut Sackkoûto werden folgende, dem Konkursanten zum Gebrauch überlassenen Säcke zurückkverlangt . .…..

Die z. Z. im Streite liegende Ansprache der OMAG gegen den Konkursanten herrührend aus dem Vertragsverhältnis mit demselben (Konventionalstrafe) wird von unserem Anwalte Herrn Dr. Forrer separat eingegeben.

Wir sind im Besige folgender auf den Namen des Konkursanten lautenden Aktien der OMAG total 168 Stück. Hierauf haben wir Pfandrechte laut Ziff. 10 der Gründungsurkunde a) auf 1/5 der Aktien für Zuteilung an eventuell weiter beitretende Aktionäre und zum Zwecke der Versicherung für richtigen Eingang der angerehneten Guthaben, Þb) auf die alsdann noc verbleibende Hälfte der Aktien zum Zwecke der Versicherung für allfällige Nachzahlung. — Unter Wahrung aller dieser Rechte stehen die Aktien zur Verfügung des Konkursamtes. :

Hinsichtlich eines allfälligen Verkaufes der Mühle Mörikon werden alle Rechte behauptet und gewahrt, welche aus der Verpflichtung vom 5. März 1907 für die OMAG hervorgehen und abgeleitet werden können.“ Als Ausweis „betreffend Verkauf der Mühle Mörikon“ wurde eine Abschrift der Verpflichtung vom 5. März 1907 beigelegt, die lautet :

„In Gemässheit von § 24 des Vertrages zwischen der OMAG „und Conr. Stücheli, Müller, verpflichtet sih Unterzeichneter, Be- „sisser der Mühle in Mörikon, einen allfälligen Verkauf seines „Anwesens (Mühle in Mörikon) nur unter der Bedingung einzu- „gehen, dass der Käufer die Rechte und Pflichten des Verkäufers, „Conrad Stücheli, aus erwähntem Vertrage übernimmt und in „den gleichen Vertrag eintritt, welcher zwischen der OMAG und „Conrad Stücheli abgeschlossen worden ist. Uebernahme der Rechte „und Pflichten und Eintritt in den Vertrag sind im Texte des „Kaufvertrages als für den Käufer absolut verbindlich, speziell „vorzumerken.

„Conr. Stücheli anerkennt im besonderen, dass er als ursprüng- „licher Kontrahent nur durch Zustimmung des Verwaltungsrates „der OMAG entlastet wird.

„Conr. Stücheli sichert der OMAG für den Fall des Ver- „faufes seines Geschäftes das Vorkaufsrecht zu gleichen Beding- „ungen zu, es sei denn, dass das Geschäft von seinen Erben oder „von seinen nächsten Verwandten übernommen wird und diese in „die Rechte und Pflichten von Unterzeichnetem in den Vertrag „eintreten.

„Vom Bestande vorstehender Verpflichtungen soll die Fertigungs- „behörde in den zutreffenden Handänderungsprotokollen Vormerk- „Ung nehmen.“ Am Fusse dieser Urkunde findet sich nachstehende Erklärung des Notariates Sirnach :

„Die unterzeichnete Amtsstelle bestätigt, dass vorstehende Ver- „Ppslichtungen im Servitutenprotokoll eingetragen worden sind und „bei erfolgender Handänderung des Anwesens des Herrn Stücheli „soweit Beachtung finden, als die bestehenden gesetzlichen Vor- „schriften die Beachtung servitutarischer Verschreibungen den Ferti- „gungsbehörden auferlegen.“ Der am 2. Dezember 41912 aufgelegte Kollokationsplan im Konkurse Stücheli enthält unter den Rubriken „Gläubiger und Forderungsgrund. Angemeldeter Betrag“ unter Nr. 120 folgenden Eintrag:

OMAG St. Gallen Fr. 84,000 Hinsichtlich eines Verkaufes der Mühle Mörikon werden alle Rechte behauptet und- gewahrt, welche aus den Verpflichtungen vom 5. März 1907 für die OMAG hervorgehen und abgeleitet werden können,“ Dazu wird in der Rubrik „Bemerkungen“ erklärt: „Abgewiesen weil durch Konkurs Vertrag aufgelöst. Es wird auch das Vorkaufsrecht bestritten.“ Jm Zusammenhang hiemit richtete das Konkursamt Münchwilen am 30. November 41942 an die OMAG nachstehende Anzeige :

„Wir nehmen Bezug auf Jhre Konkurseingabe in Sachen „Stücheli Mörikon de 84,000 Fr. und teilen Jhnen mit, dass „die Forderung gänzlih abgewiesen ist, indem der Konkurs den „Vertrag aufgelöst hat. Wir bestreiten auh das geltend gemachte „Vorkaufsrecht. Anfechtungsklagen sind innert 10 Tagen ab 2. Dezember 1912 beim Gerichtspräsidium Münchwilen anhängig „zu machen, während welcher Zeit auch der neue Kollokations- „Plan zur Einsicht aufliegt.“ Am 3. Dezember 41912 wurde diese Mitteilung durch folgendes Schreiben ergänzt :

„In Ergänzung unserer Bestreitung Zhrer Eingabe im Kon- „furse Stücheli , Mörikon, de 84,000 Fr., teilen wir Jhnen „mit, dass es im zweiten Sasse heissen soll : Wir bestreiten „auch das geltend gemachte Vorkaufsrecht, sowie über- „haupt jede in Jhrer Eingabe geltend gemachte Ver - „pflichtung.“ Unterm 9. Dezember leitete darauf die OMAG beim Bezirksgericht Münchwilen Kollokationsklage ein mit dem Nechtsbegehren : „es sei die Klägerin zu kollozieren wie folgt :

a) suspensiv bedingt mit 2,907,000 Fr. plus Zinsen für den Fall und in dem Umfang, als die bezügliche bei den ſt. gallischen Gerichten geltend gemachte (vom Anmwalte der OMAG separat eingegebene Konventionalstrafe-) Forderung definitiv geschüsszt werden wird, b) mit 2451 Fr. 40 Cts. Sack-Konto-Forderung statt nur mit 1530 Fr. 90 Cts., c) mil 84,000 Fr. unter den Vorerhebungen als Nachzahlung auf die nur mit 50 °/6 einbezahlten Aktien der OMAG, eventuell habe die Konkursmasse die Pflicht zur Nachzahlung im Rahmen statutarischer Beschlüsse der OMAS anlässlich der Veräusserung resp. Versteigerung der bezüglichen Aktien dem Erwerber zu überbinden und hiebei das Vorkaufsrecht der Klägerin anzuerkennen.“ Jn den am 30. Juli 1913 aufgelegten Steigerungsbedingungen über die Mühle Mörikon wird erklärt, dass die Liegenschaften mit den bisherigen Rechten und Beschwerden, wie sie bis anher benugt und besessen worden seien, abgetreten würden ohne Nachwährschaft. Als besondere auf diesen Liegenschaften ruhende Beschwerden seien laut Auszug aus dem Kontraktenprotokoll des Kreises Sirnach speziell zu erwähnen : (folgen in wörtlicher Wiedergabe die Verpflichtungen vom 5. März 1907). Hieran schliezt sich unter der Ueberschrift „Bemerkung“ nachstehender Passus an :

„Diesen Verpflichtungen wie auch dem Vorkaufsrecht der OMAG fommt nah Auffassung der Konkursverwaltung und des Gläu=z Häberlin in Frauenfeld keine dingliche Wirkung zu. Diese von der OMAG angemeldeten Ansprüche sind von der Konkursverwaltung bestritten worden, wogegen die OMAG Kollokationsklage einzuleiten unterlassen hat.“ Innert Frist beschwerten sich darauf sowohl die OMAG als die Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon resp. deren Konfkursverwaltung — diese in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin der auf der Mühle haftenden Hypotheken — bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Steigerungsbedingungen : die Konkursmasse der Spar- und Leihkasse Eschliklon mit dem Antrage, den ganzen auf die Verpflichtungen vom 5. März 1907 bezüglichen Passus — wegen Untergangs der betreffenden Ansprüche durch Nichtanfechtung des Kollokationsplanes — zu streichen, die OMAG umgekehrt mit dem Begehren, es seien diese Verpflichtungen « tel quel » aufzunehmen, also die Bemerkung, dass sie bestritten worden seien, zu streichen und gegenteils beizufügen, dass die Konfursverwaltung sie im Kollokationsverfahren anerkannt habe.

Dur Entscheid vom 19. September 1943 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Spar- und Leihkasse Eschlikon ab, hiess dagegen diejenige der OMAG insoweit gut, als sie die Konkursverwaliung anwies, die sih an die Wiedergabe der streitigen Verpflichtungen anschliessende „Bemerkung“ ganz aus dem Gantrodel zu streichen. Der Streit zwischen den Parteien, wird in den Motiven ausgeführt, drehe sich darum, ob sich die in den Briefen der Konkursverwaltung vom 30. November und 3. Dezember 1912 enthaltene Abweisungsverfügung nur auf das Vorfaufsrechi an den Aktien oder auh auf dasjenige an der Mühle beziehe und eventuell, wenn letzteres angenommen werde, ob durch die Kollokationsklage der OMAG das Vorkaufsreht an den Aktien oder an der Mühle oder beide geltend gemacht worden seien. Beide Fragen könnten nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern nur von den Gerichten entschieden werden. Daraus folge einerseits, dass sowohl das Begehren der Spar- und Leihkasse Eschlikon auf gänzliche Ausmerzung der fraglichen Ansprüche als dasjenige der OMAG, sie ausdrücklich als anerkannt zu bezeichnen, abgewiesen werden müssten, da damit in unzulässiger Weise und Konkurskammer. N9 112, 649 dem gerichtlichen Urteil im hängigen Kollokationsprozesse vorgegriffen würde, andererseits, dass die Beschwerde der OMAG insoweit begründet sei, als damit die Streihung des Satzes: „Diese von der OMAG angemeldeten Ansprüche sind von der Konkursverwaltung bestritten worden, wogegen die OMAG Kollokationsflage einzuleiten unterlassen hat“, verlangt werde. Ferner sei auh der vorangehende Sass der „Bemerkung“, der sich auf den rechtlichen Charakter der Verpflichtungen beziehe, zu streichen, da derartige Ansichtsäusserungen über eine streitige Rechtsfrage uicht in die Steigerungsbedingungen gehörten.

B.

— Diesen den Parteien am 7. Oktober 1913 zugestellten Entscheid haben die Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon und die Konkursverwaltung Stücheli an das Bundesgericht weitergezogen, die erstere, indem sie ihr ursprüngliches Beschwerdebegehren erneuert, die legtere mit dem Antrage, es sei eventuell

D.

h. bei Abweisung des Rekurses der Leih- und Sparkasse Eschlikon auch die von der Vorinstanz gestrichene „Bemerkung“ im Gantrodel zu belassen.

C.

— Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Verweisung auf die Motive ihres Entscheides auf Abweisung der Rekurse angetragen. Die Rekursgegnerin OMAG, zur Vernehmlassung aufgefordert, hat eine solche innert nüglicher Frist nicht eingereicht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Mit Unrecht hat die kantonale Aufsichtsbehörde angenommen, dass die Frage, ob die von der OMAG gestügt auf die Verpflichtung vom 5. März 1907 geltend gemachten Rechte noch bestehen oder nicht, vom Kollokationsrichter zu entscheiden sei. Das Anrecht auf Beteiligung bei der Liquidation des Massevermögens fann unter Umständen auh sson im Kollokationsverfahren selbst rechtsfräftig verwirft worden sein, sei es, dass der Anspruch überhaupt nicht angemeldet, sei es, dass er zwar angemeldet, aber im Kollokationsplan abgewiesen und die Anfechtung des lezteren im Klagewege unterlassen worden ist, Jn beiden Fällen ist der Streit darüber, ob der Anspruch untergegangen sei, im Beschwerdeverfahren auszutragen, da der Grund der Verwirkung fein materiellrechtlicher, sondern ein verfahrensrechtlicher, die Handhabung 650 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsder fonkursrechtlichen Verfahrensvorschriften aber Sache der Aufsichtsbehörden ist. Vorzubehalten sind dabei lediglich diejenigen Fälle, wo derselbe Ansprecher mehrere Ansprüche angemeldet hat und zweifelhaft ist, auf welche dieser Ansprüche sih eine von ihm anhängig gemachte Kollokationsklage bezieht. Hier wird allerdings der Entscheid des Kollokationsrichters für die Aufsichtsbehörden massgebend sein müssen, weil es sich dabei um die Juterpretation der ihm vorgelegten Streitfrage handelt.

Dieser besondere Fall liegt aber hier nicht vor. Denn aus dem oben Fakt. À wiedergegebenen Wortlaut des Klagebegehrens ergibt sich ohne weiteres und unter Ausshluss jeden Zweifels, dass sih die von der OMAG angehobene Kollokationsklage nur auf die Forderung von 84,000 Fr. bezw. darauf bezieht, ob die Konfursmasse Stücheli die Pfliht zur Nachzahlung jenes Betrages dem Erwerber der Aktien zu überbinden und ein Vorverkaufsrecht der OMAG an den letztern, den Aktien, anzuerkennen habe. Von den Nechten aus der Verpflichtung vom 5. März 41907, insbesondere dem in dieser stipulierten Vorkaufsrecht an der Mühle ist darin mit keinem Worte die Rede. Die zu entscheidende Frage ist demnach nicht, ob die OMAG auch diese Rechte im Kollokationsprozesse eingeklagt habe — denn dass dies nicht zutrifft, ist liquid —, sondern ob sie sie zur Vermeidung ihres Verlustes auf diesem Wege hätte geltend machen müssen. Diese Frage ist aber nach dem Gesagten von den Aufsichtsbehörden zu beantworten und auf Grund der Akten zu bejahen.

2.

Praxis und Doktrin sind darüber einig, dass der Kollokationsplan entgegen dem zu engen Wortlaut der Art. 244, 245 und 247 SchKG nicht nur über die Forderungen und Pfandrechte, sondern über alle Ansprüche, für welhe im Konkurs Befriedigung verlangt werden kann, also auch über die sämtlichen angemeldeten oder in den öffentlichen Büchern eingetragenen beshränklen dinglichen Rechte an Sachen des Gemeinschuldners — wozu nach Art. 681 ZGB auch das Vorkaufsreht gehört — zu entscheiden hat (Jaeger, Komm. zu Art. 247 N. 3 und die dort zitierten Entscheide; Blumenstein, Handbuh S. 771, 773, 793/4). Nur so lässt sich erklären, dass das Gesey eine besondere Bereinigung der auf der Liegenschaft haftenden Lasten vor der und Konkurskammer. N° 112 65L Verwertung, wie sie bei der Pfändungs- und Pfandverwertungsbetreibung stattfindet, nicht vorsieht (Art. 138 und 140 sind in Art. 259 nicht zitiert), während anderseits nah der in Art. 259 enthaltenen Verweisung auf Art. 135 auh bei der Verwertung im Konkurse nur diejenigen Lasten auf den Ersteigerer übergehen, welche in den Steigerungsbedingungen aufgeführt sind. Denn es ist klar, dass die Aufnahme einer Last in die Steigerungsbedingungen die vorherige Feststellung ihres rechtlichen Bestandes voraussetzt, da es andernfalls der Masse unmöglich wäre, einen dem wahren Werte der Liegenschaft entsprechenden Steigerungserlös zu erzielen. Von dieser Auffassung ausgehend schreibt denn auch Ar1. 58 Abs. 2 KV nunmehr ausdrüeklich vor, dass sich die Verfügungen der Konkursverwaltung im Kollokationsplan auch „auj die beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Nussniessung, Wohnret, Grunddienstbarkeiten) nah Bestand, Umfang und Rang zu erstrecken hätten“. Der Einwand der OMAG, dass die aus der Verpflichtung vom 5. März 1907 hergeleitelen Rechte, weil dinglichen Charakters, überhaupt nicht im Koll okationsplan zu behandeln gewesen seien, hält demnach nicht Stich.

Z, — Andererseits kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Rechte von der Konkursverwaltung im Kollokationsverfahren ab - gewiesen worden sind. Schon die Bemerkung im Plane selbst, dass „auh das Vorkaufsrecht“ bestritten werde, kann gar nizht anders verstanden werden. Denn in der Konkurseingabe der OMAG war nur von ein em Vorkaufsrecht, demjenigen an der Mühle die Rede ; Über ein anderes Vorkaufsrecht, nämlich ein solches an den Aktien konnte eine Entscheidung gar nicht ergehen, weil es weder angemeldet worden noch in den öffentlichen Büchern enthalten war. Dass die betreffende Verfügung im Kollokationsplan nicht unter einer besondern Nummer, sondern zusammen mit derjenigen über die Forderung von 84,000 Fr. aufgeführt war, macht sie natürlich nicht ungültig ; auh die OMAG selbst hatte ja diese verschiedenen Ansprüche in ihrer Eingabe unter ein und derselben Ziffer angemeldet. Wollte man aber auch annehmen, dass der ursprüngliche Kollokationsplan undeutlich. oder lückkenhaft gewesen sei, so wäre dieser Mangel auf alle Fälle durch das Schreiben vom 3. Dezember 1912 gehoben worden. Denn in diesem hat die Konkursverwaltung ausdrücklih erklärt, dass sie nicht nur das Vorkaufsrecht, sondern überhaupt jede in der Eingabe der OMAG geltend gemachte Verpflichtung bestreite, was nur dahin ausgelegt werden kann, dass auch die sämtlichen aus der Verpflichtung vom 5. März 1907 hergeleiteten Rechte abgewiesen werden. Dass die Konkursverwaltung zu einer Ergänzung und Erläuterung des Kollokationsplanes in diesem Sinne berechtigt war, sieht ausser Frage, da die Auflagefrist damals noch nicht abgelaufen und auch ein Prozess no nicht angehoben war. Zweifelhaft hätte höchstens sein können, ob nicht mit Rüfsicht darauf die Frist zur gerichtlichen Anfehtung des Planes für die OMAG erst vom 3. Dezember statt vom Tage der Planauflage an zu laufen begonnen habe. Diese Frage spielt indessen deshalb keine Rolle, weil sich die von der OMAG eingeleitete Kollokationsklage, wie oben ausgeführt, nicht auf das Vorkaufsrecht und die übrigen Rechte aus der Verpflichtung vom 5. März 1907, sondern nur auf ihre anderweitigen Ansprüche bezieht, der Kollokationsplan also in diesem Punkte überhaupt nicht angefochten worden ist.

3.

Müssen die streitigen Rechte demnach in der Tat als durch Nichtanfechtung des Kollokationsplans verwirkt angesehen werden, so folgt daraus ohne weiteres, dass sie bei der Verwertung der Liegenschaft nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Refurs der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlikon ist daher im Sinne des gestellten Begehrens gutzuheissen, womit der eventuelle Rekursantrag der Konkursverwaltung Stücheli gegenstandslos wird.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs der Konkursmasse der Leih- und Sparkasse Eschlifon wird begründet erklärt und demnach die Konkursverwallung im Konkurse Stücheli angewiesen, den ganzen auf die Rechte der OMAG aus der Verpflichtung vom 5. März 1907 bezüglichen Passus aus den Steigerungsbedingungen zu streichen. Der Rekurs der Konkursverwaltung Stücheli wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben.

1413. Entscheid vom 19. November 1913 in Sachen Holläuder.

Art. 136 bis SchKG: Wenn bei der Versteigerung einer Liegenschaft der Zuschlag aufgehoben und durch einen solchen um einen höheren Preis ersetzt wird, 80 is derjenige, der ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft hat, zur Beschwerde hiegegen nicht legitimiert. — Art. 141 ff. SchKG : Ein solcher Vorkaufsberechtigter kann auch nicht verlangen, dass die Liegenschafi vom Betreibungsamt ilm an Stelle des Ersteigerers zugefertigt werde.

A. — Jn der Beitreibung des J. Wasserthal in Zürich 2 gegen Adolf Holländer in Zürich 7 wurde -der Eigentumsanteil des Schuldners an einer Liegenschaft in Adliswil, die ihm und seinem Bruder Bernhard gemeinsam gehörte, gepfändet. Am 26. Juli 4943 hielt das Betreibungsamt Adliswil die Steigerung ab. Jn den Steigerungsbedingungen war das geseuliche Vorkaufsrecht des Miteigentümers nicht erwähnt worden. Bei der Steigerung waren Frau Wasserthal und der Rekurrent Hermann Holländer in Zürich 7 anwesend. Der Eigentumsanteil wurde zunächst der Frau Wasserthal als Meistbieterin um 110 Fr. zugeschlagen. Hierauf erklärte der Rekurrent, er mache als Miteigentümer das gesetzliche Vorkaufsrecht geltend und wolle daher den Liegenschaftsanteil um 140 Fr. übernehmen. Gegen dieses Begehren erhob Frau Wasserthal Einspruch, indem sie bemerkte, sie hätte mehr geboten, wenn ihr von dem geltend gemachten Vorkaufsrecht Kenntnis gegeben worden wäre. Tross des Widerspruchs des Rekurrenten hob nun das Betreibungsamt den Zuschlag an Frau Wasserthal auf, machte die Anwesenden auf das Vorkaufsrecht des Miteigentümers aufmerksam und rief den Liegenschaftsanteil nochmals aus. Dieser wurde dann der Frau Wasserthal um 170 Fr. zugeschlagen.

B. — Hiegegen beschwerte si der Rekurrent mit dem Begehren, der Zuschlag für 170 Fr. sei aufzuheben, derjenige für 110 Fr. als definitiv zu erklären und demgemäss das Betreibungsamt anzuhalten, ihm den Liegenschaftsanteil gegen Zahlung von 110 Fr. zu Eigentum zu übertragen.

Er machte geltend, dass die Aufhebung des ursprünglicheri Zu-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 681 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 244, Art. 245, and Art. 247 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.