39 I 662
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Rubrum
147. Entscheid vom 3. Dezember 1913 in Sachen Straubhaar.
Zulässigkeit der Beschwerde gegen den von einer Konkursverwaltung abgeschlossenen Freihandverkauf wegen Mangels der hiefür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen. — Art. 256 SchKG. Auch wenn die Gläubigerversammlung im Konkurse die Durchführung des ordentlichen Verwertungsverfahrens beschlossen hal, kann ein freihändiger Verkauf nachträglich durch stillschweigende Zustimmung der Gläubiger zu dem in einem Zirkular enthaltenen Antrage der Konkursverwaltung rechtsgültig genehmigt werden.
Sachverhalt
A.
— Jm Konkurse über den Nachlass des Johann Gross, der in Matten bei Jnterlaken gewohnt hatte, beschloss die zweite Gläubigerversammlung am 19. August 1913, das gesehliche Verwertungsverfahren anzuwenden. Trossdem verkaufte die Konkursverwaltung am 13. September 1943 dem Baumeister Rüegg in Interlaken freihändig Holz im Schässungswert von 2865 Fr. zum Preise von 2500 Fr. Sie teilte dies den Gläubigern durch Zirkular vom 18. September mit, indem sie bemerkte, der Erlös an einer öffentlichen Steigerung wäre geringer gewesen, und erklärte, es werde angenommen, dass die Gläubiger, die nicht bis zum 26. September 1913 Einsprache erhöben, dem Verkaufe zustimmten. Nur der Rekurrent Ernst Straubhaar, Baumeister, in Jnterlaken erklärte darauf, dass er mit dem Verkauf nicht ein verstanden sei. '
B.
— Er erhob dann Beschwerde mit dem Begehren, „es sei zu erkennen, der von der Liquidationsverwaltung Gross inszenierte frehändige Verkauf einer Partie Holzvorräte im Schässungswerte von 2865 Fr. sei ein unbefugter und dieser Verkauf, sowie dessen anscheinende Genehmigung dur die Gläubigerschaft zu kassieren“.
Zur Begründung führte er folgendes aus : Der Konkursver-