40 I 116
40 I 116
Rubrum
13. Urteil vom 12. März 1914 i. S. Politizche Gemeinde St. Gallon gegen Nef, Expat.
Verzicht des Exproprianten auf die Durchführung einer eingeleiteten Expropriation: bis wann zulässig ? — Bedeutung der Beschwerdeführung beim Bundesgericht für den Eintritt der Rechtskraft des Schätzungsentscheides. — Ersatzanspruch des Expropriaten für den ihm durch das aufgegebene Expropriationsverfahren verursachten Schaden. Verweisung dieses Ánspruchs in ein besonderes Verfahren. :
Sachverhalt
A.
— Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft « Zur Brückenwage » an der Bahnhofstrasse in St. Gallen. Von dieser Liegenschaft beabsichtigte die politische Gemeinde St, Gallen behufs Anlegung eines zweiten Tramgeleises einen Streifen von 245 m? auf dem Expropriationswege zu erwerben. Nachdem der Expropirationsplan von Mitte Februar bis Mitte März 1912 aufgelegen hatte und eine von Nef gegen die Expropriation erhobene Einsprache am 25. Juni 1912 vom Bundesrat abgewiesen worden war, erkannte die Eidg. Schätzungskommission am 12. Oktober 1912 :
1. Die Trambahn St. Gallen hat dem J. J. Nef in St. Gallen für die Abtretung von 245 m? Boden der Liegenschaft «Brückenwage », des Hauses, sowie verschiedener, in den Erwägungen erwähnter Zubehörden unter allen Titeln 125,000 Fr. zu bezahlen.
2. Diese Summe ist mit dem Eigentumsübergang am 1. August 1913 fällig, eventuell von da ab zu 5 % bis zur Zahlung zu verzinsen.
Aus dem Entscheide ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Schätzungskommission dazu gekommen ist, den « Eigentumsübergang » auf den 1. August 1913 festzusetzen. Die Erwägungen enthalten darüber lediglich die Bemerkung :
«Mit Bezug auf den Tag des Eigentumsüberganges » endlich haben sich die Parteien an der Augenscheins- » verhandlung nicht verständigt. Wenn eine anderweitige » Abrede nicht getroffen werden will, nimmt die Schät- » Zungskommission an, die Uebergabe des Hauses und des » Bodens an die Expropriantin habe am 1. August 1913 » zu erfolgen. » .
B.
— Gegen den vorstehenden Entscheid der Eidg. Schätzungskommission haben beide Parteien an das Bundesgericht rekurriert, und zwar der Expropriatmit dem Antrag :
» Es sei in Abänderung des genannten Entscheides die » Expropriationsentschädigung auf 146,650 Fr., event. » nach gerichtlicher Expertise und richterlichem Ermessen, » zu erhöhen ; » die Expropriantin mit dem Antrag :
« Es sei die von der Schätzungskommission Herrn J. J, » Nef unter allen Titeln gesprochene Entschädigung von 125,000 Fr. aufzuheben und der Expropriat wie folgt, » zu entschädigen :
» a) Für den abzutretenden Vorplatzboden (ca. 110 m?) » mit 50 Fr. pro m? anstatt 150 Fr.
» b) Für das abzutretende, zur Zeit aber noch über- » baute Land (ca. 105 m?) mit 50 Fr. pro m? anstatf » 400 Fr.
__» ec) Für den abzutretenden Hofboden (ca. 30 m?) mit » d) Für die Gebäude-Expropriation mit 27,750 Fr. » (wobei das ÁAbbruchsmaterial der Expropriantin zufällt) » anstatt 55,500 Fr.
» e} Für Inkonvenienzen keine Entschädigung anstatt 118 . Expropriationsrecht, N° 13, » f) Die Expropriationssumme sei vom Tage der Inan- » spruchnahme des Expropriationsobjektes zu Verzinsen. »
C.
— Nachdem der Instruktionsrichter des Bundesgerichts bereits eine Expertise angeordnet und eine Augenscheinsverhandlung angesetzt hatte, wurde am 22. Dézember 1913 namens der politischen Gemeinde St. Gallen die Erklärung abgegeben, dass diese infolge Verlegung der Tramlinie auf die Expropriation verzichte.
Mit Erklärung vom 24. Dezember 1913 und Eingabe vom 190, Januar 1914 bestritf der Expropriat die Zulässigkeit dieses Verzichts und erklärte, für den Fall, dass der Verzicht als zulässig betrachtet werden sollte, « heute schon eine Entschädigungsforderung von 30,000 Fr. für den ihm durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden » zu stellen. .
Die Einsprache gegen die Zulässigkeit des Verzichts wurde folgendermassen begründet : Die Enteignung sei perfekt mit der Festsetzung der Abtrèetungspflicht durch den Bundesrat, eventuell mit dem durch die Schätzungskommission oder durch das Bundesgericht festzusetzenden Datums des Eigentumsübergangs. Im vortiegenden Fall sei dieses Datum durch die Schätzungskommission auf den 1. August 1913 angesetzt worden, und in diesem Punkte sei ihr Entscheid infolge Nichtanfechtung seitens beider Parteien rechtskräftig geworden. Speziell die Expropriantin habe zwar beantragt, es sei die Expropriationssumme erst vom Tage der Inanspruchnahme des Expropriationsobjektes an verzin slich zu erklären, habe jedoch damit den Entscheid über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nicht angefochien,
D.
— Die politische Gemeinde St. Gallen hat auf der Zulässigkeit des Expropriationsverzichts beharrt und die eventuelle Entschädigungsforderung des Expropriaten bestritten.....
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1.
Im Gegensatz zu den Gesetzgebungen anderer ‘Staaten (vgl. z. B. EGER, Enteignungsgesetz, S. 440; RIVIÈRE, Lois usuelles, S. 281) enthält das eidgenössische Expropriationsgesetz keine Festsetzung des Zeitpunktes, ‘bis zu welchem ein Verzicht auf die Expropriation möglich ‘ist, sondern nur eine Bestimmung (Art. 42) über den Zeitpunkt, in welchem « die Erfüllung der durch den Entscheid der Schätzungskommission oder des Bundesgerichts auf- ‘erlegten Verpflichtungen » «gefordert werden kann », sowie -eine weitere Bestimmung (Art. 44 ; vergl. dazu Art, 666 ZGB) über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bei normalen Expropriationen, d. h. bei solchen Expropriationen, die bis zu Ende durchgeführt werden. Aus der letztern dieser beiden Gesetzesbestimmungen ergibt sich allerdings, dass ein Rücktritt von der Expropriation dann nicht mehr möglich ist, wenn die Expropriationsentschä- «digung bezahlt ist; denn sobald das Eigentum auf den Exproprianten übergegangen ist — worin eben die «Ent- «eignung » liegt —, könnte es sich schon begriMich nicht mehr um einen Verzicht auf die Expropriation, s00- dern nur noch um deren Rückgängigmachung handeln. Und aus Art. 42 ergibt sich ferner (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB*, Erw. 3), dass ein Verzicht auf die Expropriation auch «dann nicht mehr möglich ist, wenn der Entscheid der Schätzungskommission, bezw. des Bundesgerichts, durch welchen die Expropriationsentschädigung festgesetzt wird, ‘in Rechtskraft erwachsen ist ; denn von diesem Momente ‘an kann der Expropriat die Bezahlung der Entschädigung und damit (nach Art. 44) auch den Eigentumsübergang er- :zwingen. Darüber aber, ob die Möglichkeit des Rücktritts :schon in einem früheren Zeitpunkt aufhöre, gibt weder * In der AS nicht publiziert.
120 Expropriationsrecht. Ne 13.
Art. 42 noch Art. 44 Aufschluss. Das einzige, was in dieser Beziehung aus Art. 44 gefolgert werden kann, ist die Unrichtigkeit der im vorliegenden Falle vom Expropriaten vertretenen Auffassung, dass schon der Entscheid des Bundesrates über die Frage der Abtretungspflicht, bezw. die Nichtanfechtung des öffentlich aufgelegten Expropriationsplanes, den Eigentumsübergang und damit die Unwiderruflichkeit der Expropriation herbeiführe ; denn nach Art. 44 findet der Eigentumsübergang gerade: nicht schon im Momente des Entscheides über die Abtretungspflicht, sondern, wie bereits konstatiert, erst im Momente der Bezahlung der Entschädigung statt. Auch wäre nicht wohl erklärlich, warum es einer ausdrücklichen Bestimmung über die Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Expropriaten von der Auflegung des Expropriationsplanes an (Art. 23 ExprG) bedurft hätte, wenn denn die Expropriation schon kurze Zeit nach der Planauflegung perfekt würde.
2.
, — Aus dem Gesetze geht somit lediglich hervor, dass der Verzicht auf die Expropriation von einem besftimmten,. im vorliegenden Falle noch nicht eingetretenen Zeitpunkte an, nämlich von der Rechtskraft des Urteils oder vón der Bezahlung der Entschädigung an, nicht mehr zulässig ist, nicht aber, ob er bis zu diesem Zeitpunkte zulässig ist, oder ob die Möglichkeit des Rücktritts von der Expropriation im Gegenteil schon in einem bestimmten frühern Zeitpunkte aufhört.
Die Antwort auf diese, im Gesetze nicht entschiedene Frage ergibt sìch nun aber aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass im Zweifel auf ein jedes Recht verzichtet werdén kann, sowie aus dem Wesen der Expropriation als eines einseitigen, vom Willen des Betroffenen unab-- hängigen Eingriffs in fremde Privatrechte. Sogut es im Ermessen des Staates, bezw. des von ihm zur Expropriation ermächtigten Unternehmers liegt, ob er von seinem Expropriationsrecht überhaupt Gebrauch machen will, sogut muss es auch in seinem Ermessen liegen, ob er auf die Ausübung jenes Rechtes nachträglich verzichten will. Erst dann ist ein Verzicht grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Expropriation perfekt geworden, d. h. das Eigentum am Expropriationsobjekt auf den Exproprianten übergegangen ist (weil es sich dann, wie bereits bemerkt, schon begriffflich nur noch um eine Rückgängigmachung der Expropriation handeln könnte). Das Rücktrittsrecht des Exproprianten besteht also grundsätzlich bis zum Momente. des Eigentumsübergangs und hört nur dann schon in einem frühern Zeitpunkte auf, wenn positive Gesetzesbestimmungen dies erfordern.
Für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen Expropriationsgesetzes trifft nun diese letztere Voraussetzung, nach den Ausführungen in Erw. 1 hievor, nur insofern zu, als die Zulässigkeit des Rücktritts von der Expropriation immerhin schon mit dem Zeitpunkte aufhört, in welchem der Entscheid der Schätzungskommission, bezw. das Urteil des Bundesgerichts, in Rechtskrafft erwächst. Solange also die Rechtskraftbeschreitung noch nicht stattgefunden hat, ist der Verzicht auf die Expro-- Diese Lösung entspricht übrigens allein den praktischen Bedürfnissen, da feststehendermassen sehr oft. ers im Verlaufe des Expropriationsverfahrens, auf Grund der gestellten Entschädigungsforderungen und der erstinstanzlichen Schätzung der abzutretenden Rechte, die finanzielle Tragweite eines bestimmten Bauprojektes einigermassen überblickt werden kann. Tatsächlich kommen denn auch Abänderungen des Expropriationsplanes (die genau genommen als partielle Verzichte auf die Expropriation unter Aufstellung eines neuen Projektes zu behandeln wären) in der Praxis sehr häufig vor, und zwar meist ohne jeglichen Protest seitens des Expropriaten.
3.
, — Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der 122 Expropriationsrecht. N° 13.
Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Momente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor Bundesgericht anhängig war. Dagegen beruft sich der Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommispion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des « Eigen- «tumsübergangs », rechtskräftig gewesen sei, da weder der Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Expropriantin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2 ‘enthalten hatte.
Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass ‘es nicht in der Kompetenz und wohl aùch nicht in der Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44 ExprG abweichenden Weise festzusetzen, sondern dass offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt werden wollten, ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug auf einzelne Teile früher in Reéhtskraft erwachsen konnte, ‘als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Rekurswege und innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechtskraft des ganzen Entscheides gehemmt, zumal da „nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreckbar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden Entschädigung nicht feststand.
Auch daraus, dass im konkreten Falle die scheinbar im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von Keiner Partei angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expropriation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42 und 44 ExprG gegebene, der feststehendermassen im Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten
4.
Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden betrifft, s0 ist darüber — aus den Gründen, die im zitierten Urteil vom 14. Juni 1895 i. $. Göbel g. NOB angegeben Sind — in einem besonderna Verfahren zu entscheiden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1.
Es wird vom Verzicht der Expropriantin auf die Expropriation Vormerk genommen und der Prozess, als durch diesen Verzicht gegenstandslos geworden, abgeschrieben.
2.
Auf das vom Expropriaten gestellte Begehren um Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden wird im gegenwärtigen Verfahren nichf eingetreten.