40 I 312
40 I 312
Rubrum
35, Urteil vom 22. Mai 1914 i. S. Gebrüder Sulzer gegen Bundesbahnen.
Ersetzung eines Niveaubahnüberganges der SBB durch eine Unterführung. Dadurch nötig werdende Beseitigung eines Gewerbekanals. Verpflichtung der SBB, gegenüber den Gewerbetreibenden, die an diesem Kanal nutzungsberechtigt waren, das Expropriationsverfahren einzuleiten, und zwar nicht nur behufs Schätzung des Schadens, sondern auch behufs Entscheidung der grundsätz2lichen Frage der Entschädigungspficht ; ferner auch dann, wenn im übrigen die Voraussetzungen der Art, 48 Abs. 1 Ziff. 2 oder 52 Ziff. 1 OG erfüllt wären.
Sachverhalt
A.
— Mit Rechtsschrift vom 2./5. Mai 1914 hat die Firma Gebrüder Sulzer in Winterthur unter Berufung auf Art. 12 Abs. 6 des Bundes-Eisenbahnrückkaufsgeseizes vom 25. Oktober 1897 und Art. 52 Ziff. 1 OG gegen die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen beim Bundesgericht Kla ge erhoben mit dem Rechtsbegehren :
« Es sei gerichtlich festzustellen, dass die SBB ver- » pflichtet sind, die Firma Gebrüder Sulzer nach Mass- » gabe des eidgenöss. ExprG zu entschädigen für allen » Schaden, welcher der Firma Gebrüder Sulzer dadurch » entstanden ist, dass die Firma infolge der Unterfüh- » rung der Strasse Winterthur-Zürich unter die Eisen- » bahngeleise der SBB die ihr zugestandene Berechtigung » Zur Ableitung von Wasser für Condensationszwecke aus » dem beseitigten Eulach-Gewerbekana!l eingebüsst hat. »
B.
— Ueber den diesem Rechtsbegehren zu Grunde liegenden Tatbestand ist aus den Akten hervorzuheben :
Die Klägerin hatte, ursprünglich durch Konzession der Stadtgemeinde Winterthur vom Jahre 1868, das Recht erlangt, aus einem in der Nähe des Bahnhofplatzes in Winterthur von der Eulach abzweigenden Gewerbekanal, dem Eulacbkanal, oberhalb der sog. « Walke » Wasser zu Kondensationszwecken in ihr Fabriketablissement abzuleiten. Im Jahre 1895 sodann war die Partie des Eulachkäânals, wo die Ableitung des Wassers erfolgte, mit der « Walke » in das Eigentum der Klägerin übergegangen.
Gemäss einem im Herbst 1908 öffentlich aufgelegten Bauprojekt ersetzte die Beklagte den bisherigen Niveauübergang der Zürcherstrasse in Winterthur über das Bahnareal durch eine Unterführung, zu deren Erstellung die Eulach teilweise tiefer gelegt und der Eulachkanal gänzlich beseitigt werden musste. Im damaligen Expropriationsverfahren meldete die Klägerin u. a. für die ihr entzogene Wasserkraft der « Walke » eine Entschädigungsforderung an und fügte hinsichtlich des Kondensierwassers bei : da die Fassung dieses Wassers, das ihr bisher im natürlichen Gefälle zugeflossen sei, nun mehrere Meter tiefer zu liegen komme, verlange síie die Erstellung einer Einrichtung, um es auf die bisherige Höhe zu heben, und Ersatz für die ihr aus dieser Hebung entstehenden Kosten, insbesondere den Kraftaufwand, für alle Zeiten, und zwar behalte sie sich, weil diese Kosíen zur Zeit noch nicht feststellbar seien, vor, im gegebenen Moment eine Berechnung derselben einzureichen. Die Parteien fanden sich dann, wie die Klage angibt, über alle Punkte der die Klägerin betreffenden Expropriation gütlich ab, mit alleiniger Ausnahme der Frage des Kondensierwasserrechts, bezüglich deren sie lediglich vereinbarten, dass es der Expropriatin freistehen solle, hierüber «einen gerichtlichen Entscheid resp. Entscheid der eidg. Schätzungskommission bezw. des Bundesgerichts zu provozieren. » In der Folge fasste die Klägerin mit regierungsrätlicher Bewilligung das Wasser für ihre Kondensations- 314 Expropriationsrecht. N° 35.
zwecke weiter aufwärts in der Eulach selbstf und legte hiefür nach ihrer Angabe einen Betrag von über 10,000 Fr. aus. Am 28. Mai 1913 gab sie der Beklagten von der Fertigstellung dieser Anlage Kenntnis, mit dem Ersuchen, nunmehr die eidg. Schätzungskommissíon zum Entscheid über die Frage der Entschädigungspflicht einzuberufen. Die Beklagte nahm jedoch den Standpunkt ein, im Sinne der erwähnten Vereinbarung habe die Klägerin zunächst auf dem Wege des ordentlichen Prozesses eine gerichtliche Feststellung ihres Anspruchs zu veranlassen, worauf dann erst eventuell das Schätzungsverfahren durchzuführen sei. Und später erklärte sie sich mit dem Vorschlage der Klägerin, zu diesem Zwecke das Bundesgericht als einzige Instanz anzurufen, einverstanden (Briefwechsei vom 27./29. September 1913).
C.
— Zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts macht die Klägerin geltend, es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die den nach Art. 12 Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes erforderlichen Streitwert von 300,000 Fr. weit übersteige und deren direkter Beurteilung nicht etwa Art. 48 (Schlussatz) OG entgegenstehe, da dessen Bestimmung betr. Ausschluss der Expropriationsstreitigkeiten sich (zu vergl. RE1cHELs Kommentar, Anmerkung 9 zu Art. 48, und Botschaft des Bundesrates zum OG, S. 36) nur auf die ihr unmittelbar vorausgehende Kompetenznorm der Ziff. 4 des Art. 48 beziehe, während hier zufolge der vorliegenden Parteivereinbarung Art. 52 Ziff. 1 OG zutreffe.
Materiell stützt die Klägerin ihren Anspruch auf Art. 3 ExprG.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Rechtsanspruch, dessen grundsätzliche Anerkennung und Feststellung das Ziel der vorliegenden Klage bildet, nur auf den von der Klägerin selbst angerufenen Art. 3 ExprG gestützt werden kann. Für die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche aber ist das in den Art. 26 bis 40 ExprG geordnete besondere Verfahren einzuschlagen, wonach die Ausmittlung der Leistungen des Exproprianten nach Inhalt der Art. 3 ff des Gesetzes durch die Eidg. Schätzungskommission und das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz geschieht.
Allerdings wären vorliegend an sich auch die Voraussetzungen gegeben, unter denen das Bundesgericht als einzige Zivilgerichtsinstanz angerufen werden kann ; denn es sind — die Streitwertangabe der Klägerin als richtig vorausgesetzt — die Bedingungen sowohl des Art. 48 Abs. 1 Ziff. 2 OG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes (Streitigkeit zwischen einem Privaten als Kläger und dem Bund, zu dessen Verwaltung die Bundesbahnen gehören, als Beklagten), als auch des Art. 52 Ziff. 1 OG (Anrufung des Bundesgerichts gemäss Parteivereinbarung) erfüllt. Allein dem erwähnten Spezialverfahren nach ExprG kommt die Bedeutung eines ausschliesslichen Prozessweges in dem Sinne zu, dass bezüglich der Ansprüche, für die es vorgesehen ist, den Parteien die Wahl zwischen ihm und einer Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz versagt ist.
Für diese Annahme spricht schon die allgemeine Erwägung, dass dem OG ersichtlich die Tendenz inne wohnt, eine Kumulierung von Rechtsbehelfen, die auf ein und dasselbe Ziel gerichtet sind, zu vermeiden, indem es z. B. nach feststehender Auslegung des Art. 182 den staatsrechtlichen Rekurs nicht zulässt, soweit die Anrufung desBundesgerichts als Zivil- oder Strafgerichtsinstanz möglich ist, und in Art. 161 (letzter Satz) die zivilrechtliche Berufung neben der strafrechilichen Kassationsbeschwerde ausdrücklich ausschliesst.
Ferner ist zu beachien, dass das ExprG sich nicht 316 Expropriationsrecht, N° 35.
darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Entschädigungsforderungen für die den Expropriaten aus der Abtretung ihrer Rechte erwachsenden Vermögensnachteile anzumelden und geltend zu machen sind, soondern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller Ansprüche an den Exproprianten bestehen können (Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft, dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete, schlechthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des Bundesgerichts, zulässig wären, s0 müsste es dem Expropriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortsetzung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu verzichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten. Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausgesprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropriationsstreitsachen im Anschlusse an die Planaufslage rasch erledigt werden sollén, vereitelt, sondern der Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14 ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich abwenden, dass er speziell in Fällen, wo der Bund (die Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streitwertes einfach auf dem Wege der Zivilklage nach Art. 48 OG vorginge.
Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar ; sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilinstanz angebracht werden können, ohne weiteres als unhaltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriationsverfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der besondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zusammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess . sích der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet. Steht aber demnach der exklusive Charakter des Expropriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest, 80 kann nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen würden, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der Entschädigungspflicht vorher im ordentlichen Prozesswege zum Austrage zu bringen.
Dispositiv
Demnach hat idas Bundesgericht . erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.