40 I 389
40 I 389
Rubrum
45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Kantonsrat von Zürich.
Rekurs gegen einen Beschluss des Kantonsrates, weil derselbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei. Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 und 31 Ziff. 5 der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von « Konkordaten » und zu « neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck », welche 250,000 Fr. übersteigen, die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des - Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kantonalen Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts.
Sachverhalt
A.
— Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich « nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates vom 22. Mai 1914, eines Berichtes des Verwaltungsrates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission » nachstehenden Beschluss gefasst :
« L. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A.-Rh. und Zug, a) unter sích am 22. April 1914 abgeschlossenen Vertrage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G., d) mit dem « Motor » Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden am 24. März 1914 abgeschlossenen Vertrage wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat daher ermächtigt, 38 % der Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch A.-G. oder 13,680 Stück zum Kurse von 690 Fr. per Stück von nominell 500 Fr. Wert 1. Oktober 1914 zu erwerben.
II. Der Regierungsrat hat von den von ihm erworbenen 38 % = 13,680 Stück Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch 20 % = 7200 Stück an die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zum Ankaufspreise abzutreten.
III. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug dieses Beschlusses erforderlichen Geldmittel auf dem Anlehenswege zu beschaffen.
IV. Mitteilung dieses Beschlusses an den Regierungsrat für sich und zu Handen der beteiligten Kantone, sowie an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich. » Ein bei der Beratung der Vorlage aus der Mitte des Rates gestellter Antrag, dieselbe dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten, wurde mit Mehrheit abgelehnt, nachdem der Sprecher der Kommission Dr. Wettstein dazu nach dem Referate in der « Züricher Post » im Anschluss an die « Weisung » des Regierungsrates folgendes ausgeführt hatte : «Die Frage, ob der Vertrag der Volksabstimmung zu unterbreiten sei, wird von der Kommission einstimmig verneint. Der Regierungsrat, der der gleichen Ansicht ist, erblickt darin nur eine Kapitalanlage. Jedenfalls gibt uns das Gesetz über die Errichtung der kantonalen Elektrizitätswerke die Befugnis, diese Beteiligung an den Nordostschweizerischen Kraftwerken in der kantonsrätlichen Kompetenz zu entscheiden : denn tatsächlich handelt es sich nur um eine Erweiterung der Unternehmung dieser kantonalen Werke. Ein Konkordat ist die Vereinbarung mit den andern Kantonen nicht : der Inhalt des Vertrages ist wirtschaftlich-zivilrechtlicher, nicht öffentlichrechtlicher Natur : er begründet keine einem Akte der Gesetzgebung gleichwertige Bindung des Staatswillens. » - Die für die Notwendigkeit der Anordnung des Referendums in Betracht fallenden kantonalen Vorschriften, auf welche die Votanten sich stützen, lauten :
a) Kantonsverfassung vom 18. April 1869.
« Art. 30, Abs. 2. Der Volksabstimmung sind zu unterstellen :
1, alle Verfassungsänderungen, Gesetze und Konkordate, 2. diejenigen Beschlüsse des Kantonsrats, welche derselbe nicht endgiltig zu fassen befugt ist (Art. 31), 3. Schlussnahmen, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen will. » « Art. 31, Dem Kantonsrat kommt zu :
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche der Volksabstimmung unterstellt werden,
D.
die endgiltige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von 250,000 Fr. nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf den Betrag von 20,000 Fr.
d) Gesetz betr. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908.
«§ 1. Der Kanton Zürich erstellt und betreibt Elektrizitätswerke zum Zwecke der Abgabe elektrischer Energie zu billigem Preise. Er kann auch an der Erstellung und dem Betriebe solcher Werke sich beteiligen oder elektrische Energie mieten. » « § 2. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich werden als selbstständige staatliche Unternehmung betrieben und sollen sich grundsätzlich selbst erhalten. Von letzterem Grundsatze darf insofern abgegangen werden, als dies zur Entwicklung und Konkurrenzfähigkeit der Unternehmung notwendig ist. Allfällige Zuschüsse aus der Staatskasse an den Betrieb sind aus späteren Überschüssen zu tilgen. » « § 3. Die zur Gründung, zum Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Unternehmung erforderlichen Kredite werden vom Kantonsrat bewilligt. Das Kapital wird vom Staate beschafft und ihm zu einem vom Kantonsrat zu bestimmenden und den Selbstkosten entsprechenden Zinsfusse Vverzinst. » Aus dem durch den Beschluss des Kantonsrates genehmigten « Vertrage betr. Gründung der Nordostschweizerischen Kraftwerke Akt.-Ges. » sind als für das Verständnis des vorliegenden Rechtsstreites bedeutsam folgende Bestimmungen hervorzuheben :
« § 1. Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhauseh, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug erwerben von der A.-G. « Motor » in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf Grund der bestehenden Konzessionen und Verträge als Aktiengesellschaft unter der Firma « Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G. » nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtignng angemessener Verzinsung und Abschreibung, mit Hauptsitz in Baden und Zweigniederlassungen in Zürich und Glarus weiter. » « § 2. Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen die Vertragskantone folgende Beträge :
Wird das Aktienkapital erhöht, s0 übernehmen die Vertragskantone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 25.
Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat mindestens durch ein Miiglied vertreten sein, das in verbindlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung in Vorschlag gebracht wird. Im übrigen erfolgt die Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kantone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes. » « § 3. Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern, ausgenommen :
1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektrizitätswerk, 2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat. » « § 4. Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältlich der bestehenden Verträge und Konzessionen.
Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgungen von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu beziehen, solange diese in der Lage sind, zu annehmbaren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwerken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen, als diejenigen zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Energiebedarf decken.
Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsverträge, Bezüge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugskraftquoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen. » « § 5. Die Kantone síind im übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10,000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen. Das Vorzugsrecht ist längstens inuert vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen... » « § 6, Die Kantone Zürich und Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. die Konzession des Wasserwerkes Eglisau bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bund und der Grossherzoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Auslagen ein und...
« § 7. Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nordostschweizerichen Kraftwerke die Errichtung eines dritten Niederdruckwerkes erforderlich machen, s0 isl unter mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojekten dasjenige auszuführen, welches im Gebiete des Kántons Aargau liegt. »
B.
— Gegen den erwähnlen Beschluss des Kantonsrates vom 6. Juli 1914 hat Dr. H. Engel in Zürich in Seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Kantonseinwohner die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Anirage, es sei zu erkennen, dass derselbe die Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und 31 Zif, 5 KV verletze und daher erst in Kraft treten könne, nachdem er zur Volksabstimmung gebracht und in ihr angenommen worden sei. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C.
— Der Regierungsrat des Kantons Zürich, der gestützt auf die ihm durch Art. 40 KV übertragene IKompetenz zum Vollzug der Beschlüsse des Kantonsrates für den letzteren die Rekursantwort erstaitet hat, hat unter Aufrechterhaltung der bereits in seiner « Weisung » zum Beschlussesentwurf vertretenen und in dem oben erwähnten Referate des Sprechers der kantonsrätlichen Kommission resümierten Rechtsauffassung auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1.
Der mit dem Rekurse angefochtene Beschluss des zürcherischen Kantonsrates vom 6. Juli 1914 soll nach der Ansicht des Rekurrenten aus einem doppelten Grunde der Volksabstimmung unterstehen, Einmal weil der dadurch genehmigte interkantonale Vertrag über die Gründung der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. ein Konkordat im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 KV sei. Und sodann weil die daraus dem Kanton erwachsenden finanziellen Aufwendungen — Ankauf von 13,680 Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel auf dem Anlehenswege — eine « neue einmalige A usgabe für cinen bestimmten Zweck » darstellen, die den nach Art. 31 Ziff, 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2 ebenda in die endgültige Kompetenz des Kantonsrates fallenden Betrag von 250,000 Fr. übersteige. Beide Argumente halten bei näherer Prüfung nicht Stich. Y
2.
Wie im Rekurse zugegeben wird, enthält die zürcherische Verfassung keine Bestimmung, durch die die Bedeutung des in Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 verwendeten Ausdruckes « Konkordate » näher umschrieben würde. Die Frage, was darunter zu verstehen sei, muss daher auf dem Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks und Zusammenhangs der Norm gelöst werden. Danach darf aber unbedenklich angenommen werden, dass damit nicht, wie der Rekurrent behauptet, alle Verträge mit anderen Kantonen gleichgültig welchen Inhalts gemeint sind. Denn irgendwelcher innere Grund, der dafür spräche, für Angelegenheiten, die der Kantonsrat oder Regierungsrat für das Kantonsgebiet abschliessend ordnen kann, die Zustimmung des Volkes zu verlangen, wenn sîe statt dessen auf dem Verlragswege für das Gebiet mehrerer Kantone gemeinsam geregelt werden, ist nicht ersichtliech und wird denn auch im Rekurse nicht nambaft gemacht. Soll die allgemeine Unterstellung der « Konkordate» unter die Volksabstimmung einen Vernünftigen Sinn haben, so0 muss daher der Begriff zweckentsprechend, nämlich dahin beschränkt werden, dass darunter nur Verkommnisse über soîche Gegenstände fallen, zu deren Regelung es nach der Verfassung allgemein, auch wenn sie einseitig nur für den eigenen Kanton geschieht, der Mitwirkung des Volkes bedarf. Demnach erscheinen als Konkordate im Sinne des Arf. 30 Zif. 1 KV zwar nicht nur Vereinbarungen mit Gesetzescharakter, d. h. solche, durch die neue allgemein verbindliche Rechtssätze aufgestellt werden. Denn das Miftwirkungsrecht des Volkes erstreckt sich nach der zürch. Verfassung nicht nur auf Verassungsänderungen und Gesetze, sondern auch auf solche staatliche Willenserklärungen, welche ihrer Natur nach bloss den Charakter von Verwaltungsakten haben, nämlich auf alle diejenigen « Beschlüsse », zu deren Fassung nach der Verfassung nicht der Kantonsrat oder eine andere Behörde endgültig kompetent ist. Wohl aber fallen damit aus dem Bereiche der Konkordate alle diejenigen Abmachungen über Verwaltungsangelegenheiten hinaus, bei denen es sich nicht um eine selbständige slaatliche Willensäusserung, sondern lediglich um die Anwendung und Vollziehung eines vom Volke angenommenen Geseizes handelt. Denn der Ge:etzesvollzug und die Aufsicht darüber ist nach der Verfassung ausschliessIich Sache des Regierungsrates und Kant!onsrates, sodass
nach dem Gesagten auch der Abschluss darauf bezüglicher interkantonaler Vereinbarungen in ihre endgiltige Kompetenz fallen muss.
Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass der hier in Frage stehende interkantonale « Vertrag betr. Gründung der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.» nicht unter die Konkordate nach Art. 31 Ziff. 1 fällt. Allerdings nicht etwa deshalb. weil dadurch lediglich zivilrechtliche Rechte und Pflichten des Kantons ohne jede öffentlichrechtliche Nebenwirkung begründet würden : aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Vertrages — insbesondere der darin von den Beteiligten übernommenen Verpflichtung, den gesamten Energiebedarf für ihre staatlichen Elektrizitätswerke bei den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu decken und der Bestimmung, wonach die Kantone Zürich und Schafshausen die Konzessionen für das Werk bei Eglisau an die Nordostschweizerischen Kraftwerke abtreten, also auf dessen eigene Ausführung verzichten — erhellt Klar, dass diese Behauptung, wie sie in der Rekursantwort und dem darin angerufenen Artikel von Prof. HUBER verireten wird, nicht richtig ist und man es hier nicht einfach mit der Gründung einer gewöhnlichen zivilrechtlichen Erwerbsgesellschaft, sondern mit der Schaffung einer zwischenstaatlichen Gemeinschaft zum Zwecke der rationellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie, also der Lösung einer in den Bereich der staallichen Verwaltung fallenden Aufgabe, zu tun hat und die Bildung einer Aktiengesellschaft nur die äussere Form, das Mittel zur Verwirklichung jenes Zweckes ist (vgl. FLEINER, Instilutionen des Verwaltungsrechts S. 5 f.). Wohl aber aus dem anderen Grunde, weil die Beteiligung an der Gründung von Elektrizitätswerken durch Art. 1 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich als Mittel zur Versorgung des Kantons mit billiger Kraft ausdrücklich vorgesehen ist, der Beitritt zu. dem streitigen Vertrage sich daher nicht als selbständige staatliche Zweckseizung, sondern lediglich als Ausführung und Vollziehung des in jenem Gesetze ausgesprochenen Willens darstellt, die nach dem Ausgeführten in die abschliessende Kompetenz des Kantonsrates fällt. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 KV ist daher als unbegründei zu verwerfen.
3.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Standpunktes, dass der Vertrag eine den Betrag von 250,000 Fr. übersteigende einmalige Ausgabe im Sinne von Árt. 31 Ziff. 5 und 30 Abs. 2 Ziff. 2 ebenda zur Folge habe. Zwar kann auch hier der Auffassung der Regierung, dass der Ankauf der 13,680 Beznau-Löntsch-Aktien sich überhaupt nicht als Ausgabe, sondern als blosse Kapitalanlage charakterisiere, nicht beigestimmt werden. Denn von Kapitalanlage kann logischer Weise nur da die Rede sein, wo es sich um die Inveslierung bereits vorhandener Mittel in einem Unternehmen handelt. So liegen aber die Dinge hier nicht, da die Mittel zum Ankauf der Aktien nicht dem bereits vorhandenen Staatsvermögen entnommen werden, sondern durch Aufnahme eines rückzahlbaren Anleihens aufgebracht werden müssen. Auch ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass eine Verfassungsbestimmung nicht durch ein einfaches Gesetz, sondern nur durch ein neues Verfassungsgesetz abgeändert werden kann. Stünde die Bestimmung des § 3 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kanlons Zürich, welche den Kantonsrat ermächtigt, die zur Ausführung dieses Geselzes erforderlichen Kredite von sich aus zu bewilligen, wirklich im Widerspruch zu Art. 31 Ziff. 5 der Versassung, s0 müsste sie somit in der Tat als ungültig angesehen und könnte die Notwendigkeit der Anordnung einer Volksabstimmung nicht unter Berufung auf síe verneint werden. Die Frage ist nur, ob ein solcher Widerspruch zwischen der Verfassung und der genannten Gesetzesbestimmung wirklich vorliege. Das ist zu verneinen. Voraussetzung dafür wäre, dass sich das durch Art. 31 Ziff. 5 in Verbindung. mit Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2 KV vorgesehene Finanzreserendum auf alle den Betrag von 250,000 Fr. übersteigenden Ausgaben schlechthin, also auch auf solche bezöge, welche nicht die Folge eines selbständigen Willensentschlusses des Kantonsrates, sondern eines vom Volke bereits angenommenen Gesetzes sind. Dies wird nun allerdings vom Rekurrenten behauptet, ist aber keineswegs liquid. Denn Art. 31 KV spricht nicht etwa einfach von Ausgaben für einen bestimmten Zweck, sondern von « neuen » Ausgaben. Es lässt sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass damili nur solche Aufwendungen gemeint seien, welche vom Kantonsrat ohne gesetzliche Grundlage auf dem blossen Beschlusseswege dekretiert werden, weil man es nur in diesem Falle mit einer Ausgabe für einen neuen
Zweck zu tun habe, während bei den aus der Ausführung eines (zesetzes entstehenden Auslagen diese schon durch das Gesetz selbst sanktioniert seien. So wird denn auch die Bestimmung von STRÄULI ausgelegt, der dazu in seinem Kommentare zur Verfassung folgendes ausführt : « Die Ausgaben des Staates beruhen entweder auf Gesetzen (Schulgesetz, Strassengesetz) oder auf Beschlüssen des Kantonsrates in Spezialfällen (Bauten). Da erstere vom Volke erlassen werden, s0 genehmigt dieses mit dem Gesetze auch dessen finanzielle Konsequenzen, die durch dasselbe entstehenden Ausgaben. Die Kompetenz zur Dekretierung nicht im Gesetz vorgesehener Äusgaben ist geteilt zwischen Volk und Kantonsrat. Der letztere entscheidet nach Ziff. 5 endgültig über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu 250,000 Fr. . . . Beschlüsse, welche höhere Summen erfordern, untertiegen der Volksabstimmung. » Und den nämlichen Staudpunkt hat auch der Kantonsrat selbst nach den in der Rekursantwort enthaltenen Nachweisen schon wiederholt eingenommen. So bestimmt, um nur einige der angeführten Präzedenzfälle zu nennen, z. B. das Gesetz über die Staalsbeteiligung bei Eisenbahnen von 1872, dass « der Kanionsrat ermächtigt sei, die Summe der Beteiligung in jedem einzelnen Falle endgültig festzusetzen. » Ebenso hat sowohl das frühere als das gegenwärtig geltende Gesetz über die Kantonalbank (Gesetzessammlung Ba. 21 S. 45, Sammelwerk der zürcherischen Gesetzgebung Verwaltungsband I S. 871) in § 2 den Kantonsrat für befugt erklärt, das Grundkapital der Kantonalbank von sich aus zu erhöhen, eine Kompetenz, von der der Kantonsrat denn auch bereits einmal durch Beschluss vom 4. März 1907 (Gesetzessammlung 28 S. 7) Gebrauch gemacht hat. Nun hat das Bundesgericht aber stets erklärt, dass bei der Anwendung kantonaler Verfassungsnormen auf die Auslegung durch diejenige kantonale Behörde, welche nach dem kantonalen Staatsrecht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen * sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle (s. AS 25 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren Urteile). Es muss daher auch hier die Interpretation, welche der Kantonsraf dem Art. 31 Ziff. 5 der KV gegeben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern
sie nichi etwa in osfensichilichem Widerspruch zum Texle dieser Bestimmung steht, was nach dem oben Ausgeführten offenbar nicht zutrifft.
Legt man sîe der Beurteilung zu Grunde, s0 war aber der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag endgüllig kompe‘ent. Denn da die Gründung der Nordosischweizerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie bereits oben zum ersten Beschwerdepunki festgeslellt und nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages ausser Zweifel slehend. nicht etwa zu reinen Erwerbszwecken, sondern vorab ün Interesse einer ralionellen Versorgung der beteiligten Kanione nut clektrischer Energie ecrfolg:, s0 hat man es dabei mit ciner blossen Ausführung des § 1 des kantonalen Gesetzes vom 15. März 1908, mithin richt mit einer « neuen » Ausgabe im Sinne von Árt. 31 Zi, 5 KV, sondern mit einer auf Geselz beruhenden und durch diesecs cedeckien Aufwendung zu tun.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.