Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

40 I 559

40 I 559

Rubrum

64, Urteil des Kassationshofes vom 21. Dezomber 1914

Sachverhalt

I.

S. Reissor, Kass.-KI. gegen BStaatzanwaltechaft des Kantons Baselstadt, Kass.-Bekl.

Das Bundesgesetz vom 12. April 1894 bezieht sich auch auf nicht anarchistische Verbrechen, s0- weit sie die darin aufgestellten Deliktstatbestände verwirklichen. Anwendbarkeit dieses Gesetzes in territorialer Beziehung; dessen Árt. 3 trifft auch dann zu, wenn die zu gegenwärtigende Schädigung sich gegen im Auslande befindliche Personen und Sachgüter richtet, ferner auch dann, wenn die Schädigung im Kriegsfalie zwischen zwei ausländischen Staaten aus Auftrag der Heeresverwaltung des einen von einer Person, die dessen Heeresverband nicht angehört, zu Kriegszwecken im gegnerischen Lande verübt werden soll. Im letztern Falle verletzt der Handelnde Gebote, die sich aus der Neutralität der Schweiz für deren Einwohner (Schweizer und Äus]änder) ergeben. Nichtanwendbarkeit von Árt. 41 BStrR und kantonaler Strafbestimmungen gegen das verbotene Lagern von Sprengstoffen, Frage der Strafzumessung im gegebenen Falle.

A. — Der Kassationskläger, der im Jahre 1863 geborene, der (Gemeinde Sennheim (Elsass-Lothringen) zugehörige Adelf Reisser betreibt in Basel ein Desinfektionsgeschäft. Er wurde daselbst bei Anlass der Untersuchung eines Faïles von Militärspionage am 2. August 1914 verhaftet. Hiebei gab er dem Detektiv Vollenweider zu, schon seit vielen Jalzren für Frankreich Spionage zu treiben. Bei einer polizeilichen Hausuntersuchung vom gleichen Tage fand sich im Keller seiner Wohnung eine aus Frankreich stammende, mit Pikrinsäure gefüllte Sprengbombe nebst Zubehörden vor, geeignet zur Zersförung von Eisenbahnschienen und dergl. In der Wohnung entdeckte Korrespondenzen taten dar, dass der Angeklagte in ausgedehntem Masse für Frankreich Erkundigungen mihtärischer Natur in Deutschland eingezogen hat. Eines dieser Schrifistücke enthält unter der Überschrift « Consigne pour Auguste (de Bâle) » u. a. die Bemerkung : « Se mettre en route le 5me jour pour la » région de Waldshut en vue d’y travailler dans la nuit » du 692 ay 7me jour (pas avant) ». Der KassationsKläger gab zu, dass er beabsichtigt habe, während des zwischen Frankreich und Deutschland ausgebrochenen Krieges von der bei ihm vorgefundenen Sprengbombe Gebrauch zu machen ; er habe sie in der Nähe von Waldshut bei einer Kurve auf die Eisenbahnschienen legen und damit einen Zug zum Entgleisen bringen wollen.

B. — Am 12. August 1914 beschloss der Bundesrat in Anwendung von Art. 125 OG und des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des -Bundesstrafrechts vom 12. April 1894, die Untersuchung und Beurteilung des Kassationsklägers wegen Sprengstoffverbrechens im Sinne von Art. 3 des erwähnten Bundesgesetzes den Behörden des Kantons Basel-Si adt zu übertragen.

Im darauffolgenden Verfahren gab der Angeklagte an, die bei ihm vorgefundene Sprengbombe schon seit 3—4 Jahren aufbewahrt zu baben. Er habe sie damals, zur Zeit des Balkankrieges, gemäss erhaltener Instruktion bei Waldshut zur Entgleisung verwenden wollen, sei aber aus verschiedenen Gründen von der Ausführung dieses Planes abgekommen. Seine frühern Angaben seien, soweit dem widersprechend, unrichtig und aus seiner Aufregung bei seiner Verhaftung zu erklären. Im übrigen sei Missbrauch von Sprengstoffen, N° 64. 56L er sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst gewesen und er habe lediglich aus Patriotismus gehandelt.

C. -- Durch Urteil vom 26. August 1914 hat das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Kassationskläger des unbefugten Aufbewahrens von Sprengstoffen schuldig erklärt und nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. April 1894 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht, den Art. 3 und 7 des letztern Gesetzes, Art. 125? OG und § 293 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes zu 3 Jahren Zuchthaus, zehnjähriger Einstellung im Aktivbürgerrecht nach Erstehung der Slrafe, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Zugleich wurde in Anwendung von Art. 5 BStrR auf lebensIängliche Ausweisung des Verurteilten aus dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft erkannt.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der Angeklagte dieses Urteil weiterzog, hat es mit Entscheid vom 29. September 1914 bestätigt.

D. — Mit seiner nunmehrigen Kassationsbeschwerde beantragt der Angeklagte vor Bundesgericht, es sei das Urteil des Appellationsgerichts wegen Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschriften aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt haben von Gegenbemerkungen zur Kassationsbeschwerde abgesehen, erstere Behörde unter Verweisung auf ihre Urteilserwägungen.

Das Bundesgericht zieht 1.— Als ersten Kassationsgrund macht derBeschwerdeführer geltend, das Bundesgesetz vom 12. April 1894, kraft dessen er in Untersuchung gezogen und bestraft wurde, betreffe nur die anarchistischen Verbrechen und sei also auf die ihm zur Last gelegte Handlung nicht anwendbar. Richtig ist nun zwar. dass anarchistische Attentate und Propaganda seinerzeit den Bundesrat veranlasst hatten, den Entwurf zu einem « Bundesgesetze betreffend Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im Gebiete der Eidgenossenschaft » einzubringen und dass sowoh! in der bundesrätlichen Botschaft als in den Verhandlungen der eidgenössischen Räte über die Vorlage als Grund für den Erlass des beabsichtigten Gesetzes im wesentlichen nur die Bekämpfung des Arnachismus genannt und erörtert wurde (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1893, BBI 1893 V S. 761, Stenographisches Bülletin der Räfe vom März und April 1894 S. 409 ff., 531 fff. und 577; vgl. auch E. B. 26 I S. 233). Allein damit wird noch nicht dargetan, dass man ein nur auf die anarchistischen Verbrechen anwendbares Spezialgesetz habe schaffen und an sich gleiche Verbrechenstatbestände lediglich deshalb und soweit habe davon ausnehmen wollen, als bei solchen das dem anarchistischen Delikt wesentliche Motiv, auf einen gewaltsamen Umsturz der staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung hinzuarbeiten, fehlt. Vielmehr wollte bereits der bundesrätliche Entwurf, wie namentlich dessen Art. 1 zeigt, die verbrecherischen Handlungen anarchistischen Charakters bloss als eine besondere Kategorie der im übrigen die nämlichen Tatbestände verwirklichenden Delikte angesehen wissen ur.d diese allgemein in das Gesetz einbeziehen. Hätten aber auch die gesetzgebenden Organe wirklich nur an den Erlass eines Sondergesetzes gegen den Anarchismus gedacht, so0 wäre dies doch nur von untergeordneter Bedeutung für die Frage, ob dem Gesetze, s0 wie es nachher zu Stande gekommen ist, nur dieser beschränkte Geltungsbereich zuzuerkennen sei. Gesetzesmaterialien und im besondern Meinungsäusserungen der bei der Gesetzesberatung mitwirkenden Personen bilden blosse Hilfsmittel für die AusIegung, die ihre Bedeutung verlieren, sobald sich aus dem Texte selbst, nach dessen Wortlaut und Sinn, und aus dem Zwecke der aufgestellten Bestimmungen mit Sicherheit etwas gegenteiliges ergibt. Der im Gesetze niedergelegte

Wilensinhalt besteht für sich, objektiviert und losgelöst von den Ansichten der bei der Gesetzesberatung beteiligten Einzelnen. Es muss das für das schweizerische Recht um s0 mehr gelten, als hier nicht die das kür ftige Gesetz beratenden Organe, sondern das Volk der Gesetzgeber ist und dieses — bei der Abstimmung oder durch die in der Nichtergreifung des Referendums liegende stillschweigende Billigungserklärung — nur den Gesetzestext als solchen, unabhängig von den Gesetzesmaterialien gutheisst (vgl. E. B. 34 II S. 826 und die dort angegebenen Präjudizien ; ferner SPEISER, in der Zeitschrift für Schweizerisches Recht, N.F. IV S. 553 ff. und WoLF, gleiche Zeitschrift N. F. XIII S. 370; siehe auch Zeitschrift des bern. Jur.-Ver. XLIV S. 496; BINDING, Hb. des StrR 1° S. 454 ffffl. ; Wacs, Hb. des Zivilprozesses I S. 262 f.). Betrachiet man nun aber das Bundesgeselz vom 12. April 1894 für sich allein und in seiner nunmehrigen Fassung, s0 fehlt jeder Grund, um es als ein auf die anarchistischen Verbrechen beschränkten Spezialgesetz anzusehen. Laut seiner Ueberschrift soll es zur Ergänzung des ‘ Bundesstrafrechts dienen, also des gemeinen Strafrechts, soweit und in dem Sinne als dieses der bundesgesetzlichen Regelung untersteht. Die verschiedenen Deliktstatbestände sodann, namentlich auch der in Art. 3 aufgesrellte, werden durchwegs in allgemeiner Weise, ohne Rücksicht auf das dem anarchistischen Verbrechen eigentümliche Zweckmotiv, umschrieben und sachlich lässt sich auch nicht einsehen, warum der Bundesgesetzgeber hätte dazu gelangen sollen, die in Betracht kommenden Handlungen, namentlich das Aufbewahren von SPrengstoffen nach Art. 3, dann nichi unter Strafe zu stellen, wenn der Täter von einem sonstigen schuldhaften Beweggrunde beslimmt wird.

2. — Im weitern bestreitet der Kassationskläger die Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes deshalb, weil die von ihm verwahrte Bombe nicht auf schweizerischem, sondern auf deutschem Gebiete habe zur Beschädigung -564 Strafrecht.

verwendet werden sollen. Nun geht freilich der Art. 1 des BStrR hinsichtlich der von diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen vom Grundsatze der Territorialität aus und der Art. 6 des Sprengstoffgesetzes erklärt, dass dessen Strafbestimmungen auf die darin erwähnten Handlungen, wenn síe im AusIande begangen wurden, nur soWweit, anwendbar seien, also sie sich gegen die Eidgenossenschaft oder ihrer Angehörigen richten. Allein in Wirklichkeit hat man es hier mit einer in der Schweiz begangenen Vebertretung des Bundesgesetzes vom 12. April 1894 zu tun. Denn der objektive Tatbestand des vorinstanzlich angewendeten Art. 3 dieses Gesetzes wird lediglich dadurch verwirklicht, dass der Handelnde «Sprengstoffe in Besitz nimmt, aufbewahrt usw. », und die Besitzergreifung und Verwahrung ist hier in der Schweiz geschehen. Die spätere verbrecherische Verwendung dagegen gehört nicht zur Begehung der nach Ärt. 3 strafbaren Handlung und insofern ist es also für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung gleichgültig, ob der Sprengstof in der Folge auf schweizerischem oder ausländischem Gebiete gebraucht werde.

* Damit, verbleibt noch die Frage, ob die nach Art. 3 ‘erforderliche subjektive Voraussetzung, wonach der Verwahrer des Sprengstoffes von der Annahme ausgehen musske, dass dieser zu einem « Verbrechen gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen » dienen solle, dann fehle, wenn die zu gewärtigende Schädigung ausländische Personen oder Sachgüter betrifft. Ein Grund zu einer solchen einschränkenden Auslegung des Art. 3 liegt nun aber nicht vor. Mag auch das Gesetz nur gegen jene verbrecherischen Schädigungen durch Sprengstoffe sich richten, die in der Schweiz begangen sind, und es dem ausländischen Geselzgeber überlassen, die auf seinem Gebiet begangenen zu ahnden, s0 lässt sich doch daraus nicht schliessen, dass im besondern der Art. 3, indem er schon die blosse A ufb ewahrung des Sprengstoffes mit dem Bewusstsein Seiner spätern verbrecherischen Verwendung unter Strafe stellt, nun auch die Strafwürdigkeit der Gesinnung des Aufbewahrers anders hätte werten wollen, je nachdem er mit einer Schädigung in- oder ausländischer Rechtsgüter rechnen muss. Vielmehr ist hier bei der Auslegung des Gesetzes von der Erwägung auszugehen, dass die in Frage stehenden gemeingefährlichen Handlungen eine allgemeine Bedrohung gemeinsamer Kulturinteressen der Staaten in sich schliessen und dass daher der einzelne Staat nicht indifferent bleiben kann, wenn vom Inlande aus ein Angriff gegen ausländische Rechtsgüter dieser Art geplant und bestimmte Vorbereitungshandlungen, die der inländische Staat an sich schon als strafwürdig betrachten würde, vorgenommen werden. Der Titel des Sprengstoffgesetzes spricht denn auch nicht mehr, wie der bundesrätliche Entwurf es tat, von « Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit im Gebiete der Eidgenossenschaft.» Praktisch wäre es ferner kaum möglich, jene Unterscheidung hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes durchzuführen, denn der Verwahrer des Sprengstoffes kann vielfach noch nicht wissen, ob dieser in der Schweiz oder im Auslande verbrecherisch verwendet werden wird, indem das häufig von der Gestaltung späterer Verhältnisse abhängt.

3. — Im Sinne der Geltendmachung eines Strafausschliessungsgrundes behauptet der Kassationskläger im weitern, die beabsichtigte Verwendung der Bombe stelle eine nach Kriegsrecht erlaubte Handlung, also kein «Verbrechen » im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes dar. Dies mag zutreffen, wenn man die Frage vom Standpunkt der Kriegsmacht aus, zu deren Gunsten die beabsichtigte Handlung hätte vorgenommen werden sollen, also vom französischen Standpunkte aus beurteilt. Dagegen vermöchte diese Einwendung schon dann nicht durchzudringen, wenn man sie vom Standpunkt Deutschlands aus würdigt, das oder dessen Einwohner durch die beabsichtigte Handlung hätten geschädigt und auf dessen Gebiet sie hätte begangen werden sollen. Der Kassationskläger war nicht Kombattant der französischen Armee, auch nicht, wie er behauptet, als Kriegsfreiwilliger. Weder ist dargetan, dass er als solcher in das französische Heer eingetreten war, noch hat er sich als solcher gegen aussen, namentlich der feindlichen Macht gegenüber zu erkennen gegeben (vgl. die von der zweiten Haager Konferenz aufgestellte Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, Art. 1). Vielmehr hat er als Zivilist, als ausserhalb des französischen Heeresverbandes stehender Beauftragter gehandelt und weiter zu handeln im Sinne gehabt und in dieser Eigenschaft heimlich das erstrebte Ziel zu erreichen gesucht. Deutschland gegenüber befand er sich deshalb nicht in den Rechten eines bei der Vollbringung einer Kriegshandlung beteiligten Kriegsführenden, sondern in der Stellung eines « Spions » oder einer ähnlichen Stellung (vgl. den gennanten Erlass, Art. 29).

Für die Entscheidung des Falles durch die schweizerischen Behörden ist nun aber überhaupt nicht massgebend, wie er sich auf Seite der einen oder andern der beiden kriegsführenden Mächte beurteilt, sondern es fragt sich, ob vom schweizerischen Standpunkte aus Gründe vorliegen, die die Anwendbarkeit des Art. 3 auszuschliessen vermögen. Hiebei kann nun zunächst der Umstand, dass der Kassalionskläger mit seinem Vorgehen Interessen der französischen Kriegsführung fördern wollte, nichts daran ändern, dass er den Tatbestand der durch Art. 3 strafrechtlich verbotenen « Aufbewahrung von Sprengstoffen » verwirklicht hat, besonders auch s0- weit, als die zur Aufbewahrung übernommene Bombe strafrechtswidrig « gegen die Sicherheit von Personen oder Sachen gebraucht werden » sollte. Darüber hinaus aber hat der Kassationskläger durch sein Vorgehen gegen Rechtsnormen, die spezielle schweizerische Interessen schützen, schwer verstossen. Aus der Stellung der Eidgenossenschaft als eines neutralen Staates, die sie von jeher kraft freier Entschliessung eingenommen hat und die zugleich durch internationale Veriräge anerkannt ist, ergibt sich für die Einwohner der Schweiz die Verpflichtung zu einem dem Grundsaize der staatlichen Neutralität entsprechenden Verhalten. Demgemäss hat der Bundesrat nach dem Kriegsausbruch in seiner Verordnung vom 4. August 1914 zu jedermanns Verhalt bekannt gegeben : es sei strenge Unparteilichkeit in den Beziehungen zu allen Kriegsführenden zu beobachten und jede Begünstigung eines solchen zu unterlassen und es dürften keinerlei Feindseligkeiten gegen irgend einen der Kriegsführenden von der Schweiz aus unternommen, vorbereitet, unterstützt oder irgendwie begünstigt werden. Damit sind nicht etwa neue Verpflichtungen geschasten, sondern solche, die bereits vorher bestanden und die also schon bei der Begehung der zu beurteilenden Handlung zu befolgen waren, aus Anlass der eingetretenen Kriegsereignisse neu ausgesprochen worden. Diese Gebote hat nun der Kassationskläger, indem er das schweizerische Gebiet zur Vorbereitung eines Aktes kriegerischer Schädigung eines Nachbarstaates missbrauchte, in der gröblichsten Weise übertreten und sich damit als Ausländer gegen den Staat, dessen Schutz er seit Jahren genoss, aufgelehnt.

Nach dem allem fehlt also ein Grund, den Art. 3 deshalb als unanwendbar zu erklären, weil kein «Verbrechens im Sinne dieser Bestimmung in Betracht komme. Ebenso behauptet im weitern der Kassationskläger mit Unrecht, der Art. 3 greife auch aus dem Grunde nicht Platz,weilschon der Art. 41 BStrR eine — wesentlich mildere — Strafbestimmung gegen die Begehung völkerrechtswidriger Handlungen aufstelle. Abgesehen davon, dass die vom Kassationskläger begangene Handlung nach dem Gesagten nicht nur gegen das Völkerrecht verstösst, sondern auch und vor allem gegen Rechtsnormen, die der schweizerische Staat zum Schutze persönlicher Interessen autonom aufgestellt hat, ist zu sagen, dass diese Handlung jedenfalls gleichzeitig den Tatbestand des Art. 3 verwirklicht und dass daher die darin aufgestelite schwere Strafandrohung gelten muss. Aus dem gleichen Grunde kann der Kassationskläger auch nicht beanspruchen, dass statt des Art. 3 die von ihm erwähnte mildere Strafbestimmung, die der § 118 des baselstädtischen Polizeistrafgesetzbuches gegen das verbotene Lagern von explodierenden Stoffen aufstellt, angewendet werde.

Seine Behauptung endlich, er sei sich der Strafbarkeit seiner Handlung nicht bewusst gewesen, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, unerheblich, indem er nach den Akten zum mindesten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns gehabt hat, und dies genügt, um ihn straffällig zu machen.

4. Endlich wendet sich der Kassationskläger noch gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Der gesetzliche Strafrahmen hält sich im gegebenen Falle zwischen 6 Monaten Gefängnis und 30 Jahren Zuchthaus (vergl. Art. 3 BStrG). Wegen zu hoher Bemessung der Strafe könnte das angefochtene Urteil nur dann aufgehoben werden, wenn die Vorinstanz, indem siíe innerhalb dieser Limite die Strafe auf 3 Jahre Zuchthaus festsetzte nicht vorhandene Erhöhungsgründe berücksichtigt oder vorhandene Milderungsgründe ausser Acht gelassen hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kassationskläger verweist hier hauptsächlich darauf, dass er aus Patriotismus gehandelt habe. Allein aktenmässig steht nicht fest, dass dies das wirkliche und entscheidende Motiv seines Handelns gewesen ist. Und auch sonst liesse sich nicht sagen, das — freilich ziemlich strenge — Urteil der Vorinstanz verletze vom Gesichtspunkt der Strafzumessung aus Bundesrecht, der Vorderrichter habe also die Grenzen des freien Ermessens überschritten, innerhalb deren er das Slrafmass selbständig und endgültig bestimmt. Wie schon erwähnt, sprechen anderseits wesentliche Umstände des Falles für eine schärfere Ahndung des begangenen. Deliktes.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.