Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

40 I 78

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Rubrum

8. Urteil vom 22. Tantuar 1914 i. S. Rech-Steiner und Nitbeteiligts gegen Kunkler, Vor Art. 59 BV unzulässig ist ein Gerichtsstand der Erbschaft für Klagen auf Feststellung oder Erfüllung obligatorischer Verpflichtungen des ErblIassers, sofern damit Befriedigung nicht nur aus der — noch unverteilten — Erbmasse, s80ndern auch aus dem eigenen Vermögen der Erben angestrebt wird.

Sachverhalt

A.

— Am 3. Mai 1913 stürzte der in Dübendorf bei Zürich wohnhafte Aviatiker Ernst Rech bei einem Fluge auf einem dem Rekursbeklagten Henri Kunkler gehörenden Flugapparate zu Tode. Infolge des Sturzes ging der Apparat in Trümmer. Gestützt auf die Erklärung KunKklers, dass er « die Erben des Rech für den erlittenen Schaden ins Recht zu fassen -beabsichtige », ordnete der Bezirksgerichtspräsident von Uster, zu dessen Sprengel Dübendorf gehört, eine Expertise zu ewigem Gedächtnis über den Zustand des À pparates und die Höhe des eingetretenen Schadens an. Die Mutter des verstorbenen Ernst Rech, Witwe Rech-Steiner in Langenthal, der die betreffende Verfügung « als Vertreterin der Erben » zugestellt worden War, erhob mit Schreiben vom 14. Juni 1913 gegen die Beweisaufnahme Protest, indem sie die örtliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten von Uster zu deren Anordnung bestritt. Ihre Einsprache wurde jedoch vom Gerichtspräsidenten unter Hinweis auf § 5 der neuen ZPO für den Kanton Zürich als unbegründet abgewiesen. Die erwähnte Vorschrift bestimmt : « Die Klagen auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Verfassungsmässiger Gerichtsstand des Wohnortes. N° &. 79 Erblassers, sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft sind beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzuheben. Ebenso gehören Klagen der Erbschaftsgläubiger gegen die Verlassenschaft vor diesen Gerichtsstand, solange die Erbansprecher den Nachlass noch nicht in Besitz genommen und geteilt haben. » Am 30. August 1913 schlossen darauf Witwe RechSteiner und deren Kinder, Valerie Jost geb. Rech, Klara und Max Rech — die heutigen Rekurrenten — einen « Teilungsvertrag », nach dem Frau Rech-Steiner Aktiven und Passivén des Nachlasses von Ernst Rech übernahm und die übrigen Kontrahenten und Miterben ihre Rechte und Pflichten aus der Erbschaft auf sie übertrugen.

Einige Tage vorher, am 25. August 1913, waren sämtliche Erben vom Friedensrichteramt Dübendorf zur Sühneverhandlung « in Sachen des Henri Kunkler als Klägers gegen sie als Beklagte betr. Forderung » auf den 1. September vorgeladen worden und hatten darauf dem Friedensrichter mitgeteilt, dass sie zu dem fraglichen Vorstand nicht erscheinen werden, da Kunkler sie nach Art. 59 BV an ihrem Wohnsitz belangen müsse. Kunkler liess sich daher vom Friedensrichter die Weisung ausstellen und reichte sie am 8. Oktober dem Bezirksgerichte Uster ein. Infolgedessen lud der Gerichtspräsident die Rekurrenten am 14. Oktober 1913 durch eingeschriebenen Brief auf den 25. Oktober 1913 zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vor.

B.

— Durch Eingabe vom 19. Oktober 1913 haben darauf Witwe Rech-Steiner und Mitbeteiligte den sfaatsrechtlichen Rekurs.an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das Bezirksgericht Uster sei als zur Beurteilung der Klage Kunklers gegen sie unzuständig zu erklären und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, sich auf die Verhandlung über diese Klage vor dem Bezirksgericht Uster, überhaupt vor einem andern Richter als demjenigen ihres Wohnortes, einzulassen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die sämtlichen Rekurrenten ihren Wohnsitz im Kanton Bern — nämlich in Langenthal und Bern — hätten und Kunkler deshalb gemäss Art. 59 BV dort gegen sie Recht zu suchen habe.

C.

— Das Bezirksgericht Uster haf auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Rekursbeklagte Kunkler hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und zur Unterstützung im Wesentlichen ausgeführt : Mit der anhängig gemachten Klage werde Feststellung darüber verlangt, ob die Erbschaft des verstorbenen Ernst Rech dem Kläger 18,765 Franken schuldig sei, Man habe es demnach nicht mit einer gegen die Rekurrenten persönlich gerichteten Ansprache, sondern mit einer solchen gegen die Verlassenschaft zu tun, welche nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichts, solange die Erbteilung noch nicht stattgefunden habe, am Gerichtsstande der Erbschaft

D.

h. am letzten Wohnsitze des Erblassers angebracht werden könne. Daran ändere der Umstand nichts, dass daneben nach der Streitfrage auch noch festgestellt werden solle, dass die Erben Rechs für dessen Schuld solidarisch hafteten. Die dahingehende Ansprache beruhe auf dem gleichen Tatbestande, wie diejenige, welche sich gegen den Nachlass Rechs wende, sodass .sìe auch dem gleichen Forum unterstehen müsse wie diese. Da die Klageeinleitung beim Friedensrichter — die für die Begründung des Gerichtsstandes massgebend erscheine — vor Abschluss des Teilungsvertrages unter den Rekurrenten erfolgt sei, sel daher das Bezirksgericht Uster nicht nur nach kantonalem Prozessrecht — § 5 ZPO — sondern auch vom Standpunkte des Bundesrechtes aus kompetent ; — Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

Wie aus den Akten hervorgeht und nicht bestritten ist, verlangt der Rekursbeklagte mit der beim Bezirksgericht Uster anhängig gemachten Klage Ersatz des Schadens, der ilm durch die Zerstörung des von dem verunglückten Ernst Rech benützten Flugapparates entstanden ist. Ob die Ersatzpflicht für diesen Schaden aus Vertrag oder Delikt hergeleitet wird, ist nicht angegeben worden. Es kommt für den Entscheid über den gegenwärtigen Rekurs auch nichts darauf an. Im einen wie im andern Falle hat man es mit der Geltendmachung einer obligatorischen Verpflichtung des Erblassers und demnach mit einer persönlichen Ansprache im Sinne von Art. 59 BV zu fun. Das Bundesgericht hat stets angenommen, dass Klagen auf Feststellung oder Erfüllung obligatorischer Verbindlichkeiten des Erblassers sích als rein persönliche Schuldklagen im Sinne der erwähnten Verfassungsnorm darstellen und daher am Wohnsitz der Erben angehoben werden müssen. Wenn ausnahmsweise die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes der Erbschaft da zugelassen wurde, wo das Klagebegehren sich nicht gegen die Erben persönlich, sondern gegen die — noch unverteilte — E r bmasse richtete und damit lediglich Befriedigung aus der letzteren verlangt wurde, s0 geschah dies nicht etwa mit der Begründung, dass der Klage der persönliche Charakter fehle, sondern aus dem ganz. andern Gesichtspunkte, dass in diesem Falle nicht eine Ansprache an die Erben, sondern eine solche «an den als fortexistierend fingierten Erblasser bezw. au die Erbschaft als juristische Person, oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex vorliege », als Domizil der Erbschaft aber der letzte Wohnsitz des Erblassers erscheine (vgl. die massgebenden Entscheide i. S. Bernheim : A. S. 13 S. 273, und i. S. Iffrig : AS 29 S. 428 fff.). Da das ZGB den Begriff der ruhenden Erbschaft nicht kennt, sondern Rechte und Pflichten des Erblassers mit dessen Tode ipso jure auf die Erben übergehen lässt, die Schulden des Erblassers also mit der Eröffnung des Erbganges ohne weiteres zu solchen der Erben werden (vgl. ZGB Art. 560 und den Kommentar von EscHER, Vorbemerkungen zu den Art. 560-597), s0 erscheint es zweifelhaft, ob sich diese Argumentation und die darauf gestützteausnahmsweise Zulassung des Gerichts-- standes der Erbschaft heute noch aufrechterhalten lasseoder ob nicht die Klagen der Erbschaftsgläubiger unter

dem neuen Reehte schlechthin, selbst wenn sie sich formell gegen die Erbschaft als solche richten, vor den persönlichen Gerichtsstand der Erben gewiesen werden müssen.. Die Frage kann indessen im vorliegenden Falle deshalboffen bleiben, weil die hier im Streite liegende Klage sich offenbar — entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten — nicht als solche gegen die Erbmasse des Ernst Rech, sondern gegen dessen Erben darstellt. Dass dem so ist,. ergibt sich, abgesehen von der Bezeichnung der Parteien in den Vorladungen, die für sích allein nicht entscheidend wäre, in unzweideutiger Weise aus der Erklärung der Rekursantwort, wonach mit dem Klagebegehren, d. h. der in der friedensrichterlichen Weisung formulierten Streitfrage, die Feststellung der solidarischen Haftung der Rekurrenten für den eingeklagten Schadensbetrag verlangt wird. Denn die Pflicht der Erben, die Verbind-- lichkeiten des Erblassers solidar zu erfüllen, hat zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass sìe für diese nicht nur mit dem ererbten, sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen einzustehen haben. In dem Zugeständnis des Rekursbektagten, dass die solidare Verurteilung der Rekurrenten begehrt werde, liegt somit das weitere notwendig eingeschlossen, dass er mit der Klage Befriedigung nicht nur aus der Erbschaft, sondern auch aus dem persönlichen Vermögen der Rekurrenten anstrebt. Ist dem.

80.

, s0 folgt daraus aber nach dem Gesagten ohne weiteres, dass er die Rekurrenten an ihrem Wohnsitz zu suchen hat und dass das Bezirksgericht Uster zur Beurteilung der Klage nicht zuständig ist. Und zwar auch dann nicht, wenn sich der in der Rekursantwort angerufene § 5- Satz 2 der zürcherischen ZPO — entgegen seinem Wortlaut — nicht nur auf Klagen gegen die Erbschaft in dem oben umschriebenen Sinne, sondern auch auf solche gegen die Er b e n beziehen sollte. Denn wäre das.

der Fall, so wäre er eben insoweit in sciner Anwendung auf interkantonale Verhältnisse, d. h. auf ausscrhalb des Kantons Zürich wohnhaste Beklagte, bundesrechtswidrig und daher ungiltig.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach fsestgestellt, dass das Bezirksgericht Uster zur Beurteilung der vom Rekursbeklagten gegen die Rekurrenten anhängig gemachten Klage nicht zuständig ist und die Rekurrenten daher nicht verpflichtet sind, sich auf die Verhandlung über diese Klage einzulassen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 59 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 5 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.