40 III 365
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Rubrum
66. Entscheid vom 29. Oktober 1914 i. S. Boll,
Arti. 275 SchKG. Zulässigkeit der Verarrestierung von Forderungen, deren Gläubiger im Ausland wohnen und dort in Konkurs geraten sind.
Sachverhalt
A.
— Der Rekurrent Augustin Boll, Landwirl in Allmuth im Grossherzogtum Baden, macht eine Forderung geltend gegen seinen Bruder Leo, der ebenfalls in Allmuth wohnt und dort in Konkurs geraten ist. Er erwirkte für seine Forderung einen Arrestbefehl der Arrestbehörde Lenzburg. Gestützt hierauf belegle das Betreibungsamt Lenzburg am 4. Juli 1914 eine Forderung des Leo Boll gegen die Wisa-Gloriawerke, Kinderwagenfabrik in Lenzburg, mit Arrest. Am gleichen Tage sandte es dem Leo Boll die Arresturkunde und dieser übergab sie dem Konkursverwalter. Der Rekurrent leitete sodann gegen den Arrestschuldner in Lenzburg die Betreibung ein. Das Betreibungsamt übergab den Zahlungsbefehl für den Schuldner am 8. Juli 1914 der Post. Dieser s01I ihn nach seiner Angabe am 10. Juli erhalten haben. s
B.
— Mit Eingabe vom 18. Juli 1914, die an diesem Tage zwischen 2 und 3 Uhr in Oostduinkerke in Belgien auf die Post gegeben wurde und am 20. Juli 6 Uhr morgens in Lenzburg anlangte, erhob die Rekursgegnerin, die Konkursmasse des Leo Boll Beschwerde, indem síie Aufhebung der Betreibung (Nr. 299) beantragte. Sie führte zur Begründung aus: Die mit Arrest belegte Forderung liege nicht in der Schweiz, sondern im Ausland « bei der Person des Schuldners bezw. nun- 366 Entscheidungen der Schuldbetreibungsmehr bei dessen Konkursmasse ». Es fehle daher auf Schweizergebiet an einem Arrestobjekt und damit an einem Betreibungsort. Der Gläubiger, ein im Ausland wohnender Ausländer, habe keinen Anspruch auf eine Spezialexekution in eine Forderung des Kridaren, deren Schuldner zufällig in der Schweiz wohne. Es sei nicht zulässig auf dem Wege der Arrestnahme doloserweise ein Vorrecht zu erlangen. Durch den Konkurs würden besondere Betreibungen ausgeschlossen.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 11. September 1914 gut und hob die Betreibung Nr. 299 auf Aus der Begrün dung ist folgendes hervorzuheben : Es handle siích um eine « Betreibung auf Grund einer Arrestlegung auf eine Forderung des im Auslande, am Ort der Konkurseröffnung domizilierten Konkursiten. » » Forderungen gelten aber im allgemeinen als am Wohn- » orte des Gläubigers gelegene Vermögensstücke. Wenn » nun auch mit dem Bundesgericht gesagt werden muss, » dass ausnahmsweise Fo1derur gen, deren Gläubiger im » Auslande wohnen, am Wohnort des Schuldners mit » Arrest belegt werden können (BE 311 33, Sep.-Ausg. » 8 Nr. 13), s0 ist doch zu beachten, dass im inter- » nationalen Recht allgemein der ausländische Kon- » kursverwallter als legi:imiert anerkannt wird zur Ein- » klagung und Eintreibung von Forderungen bei aus- » ländischen Schuldnern (JAEGEK, N. 5 zu Art. 197 » SchKG). Mit andern Worlen : Die Altraktivkraft des » Konkurses erstreckt sich, eben gestülzt auf den oben » erwähnten Grundsatz über die Gelegenheit der Forde- » rungen, auch auf sie und können daher nicht zum » Gegenstande einer Sonderexekution gemacht werden. »
C.
— Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Beschwerde der Rekursgegnerin sei abzuweisen.
und Konkurskammes. No° 66. 367 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
(Anfechtung der Betreibung, des Arrestbefehls und des Arrestvollzuges). Fi 2. — Da die Beschwerde gegen das Betreibungsaml erst am 19. oder 20. Juli der schweizerischen Post zur Übermittlung an die untere Aufsichtsbehörde übergeben worden ist, könnte es sich fragen, ob der Arrestvollzug rechtzeitig angefochten worden sei. Indessen kann die Frage unentschieden bleiben, da die Beschwerde gegen die genannte Massnahme auf alle Fälle unbegründet ist. Die Vorinstanz gibt zu, dass in der Regel Forderungen von im Ausland wohnenden Gläubigern gegen in der Schweiz wohnhafte Personen am Wohnsitz des Schuldners mit Arrest belegt werden können (vergl. AS Sep.-Ausg. 8 Nr. 13, 16 Nr. 33, Ges.-Ausg. 33 I Nr. 33, 39 I Nr. 70), glaubt aber, dass dies dann nicht der Fall sei, wenn über den Gläubiger der Konkurs ausgebrochen sei, da dann die Forderung als im Ausland befindlich betrachtet werden müsse. Diese Auffassung ist irrtümlich. Mag man auch dem ausländischen Konkursverwalter die Legitimalion zuerkennen, im Inlande an Stelle des ausländischen Gemeinschuldners dessen Forderungen einzuklagen und einzutreiben, so0 könnte dies doch die Zulassung von Arresten an den Forderungen im Inland nicht hindern. Jeder Staat unterwirft, abgesehen von allfälligen Staatsverträgen, grundsätzlich der Zwangsvollstreckung alle Aktiven des Schuldners, die eine räumliche Beziehung zum Staatsgebiet haben und daher ganz oder teilweise im Bereiche der Staatsgewalti liegen. Forderungen, deren Gläubiger und Schuldner nicht in demselben Staate wohnen und die daher zu zwei Staaten räumliche Beziehungen haben, werden infolgedessen grundsätzlich von beiden Staaten für ihre ZwangsvollGes.-Ausg. 38 I Nr. 112). Entstehen hieraus Konflikte, wie im vorliegenden Fall, 80 hat eben der Staat die Oberhand, dessen Verfügungsgewalt wirksamer ist, also in der Regel derjenige, in dem der Schuldner wohnt.
2.
Auch die Beschwerde gegen die Betreibung ist unbegründet.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde der Rekursgegnerin gegen die vom Rekurrenten eingeleitete Betreibung Nr. 299 abgewiesen.