41 I 158
41 I 158
Rubrum
22. Urteil vom 19. Tuli 1915
Sachverhalt
I.
S. Eatholiache Kirchenpflege Dietilon gegen Zürich Regierungserat.
Verletzung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzesbestimmung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten katholischen Kirchgemeinden auf die în der Gemeinde anSÄSSIgen « Konfessionsgenossen » beschränkt, während es den evangelischen Kirchgemeinden nach der einschlägigen Gesetzgebung auch gegenüber juristischen Personen (Aktiengesellschaften) eingeräumt wird.
1. Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober 1863 betreffend das katholische Kirchenwesen beslehen im Kanton Zürich neben den evangelischen auch vier staatlich anerkannte katholische Kirchgemeinden : Rheinau, Dietikon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen Stadt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden Winterthur, Töss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen und Seen). Weitere katholische Kirchgemeinden können auf dem Wege des Gesetzes gebildet werden, wenn ein ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und Von der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökonomischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Ausgaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes). Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlichreligiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen ($ N. In Bezug auf die ökonomische Verwaltung stehen dieselben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats nach Massgabe der einschlägigen Beslimmungen des Gemeindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katholische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantonsrat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den Kirchenbehörden « in allen vorkommenden Fällen » dem Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist, die in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegenheiten innerhalb der Schranken von Versfassung und Gesetz zu ordnen : bezüglich der Stimmberechtigung in den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Gemeindegesetzes : in den Versammlungen der katholischen Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimmberechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnenden Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession (§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kirchenpflege geleitet : im übrigen gelten hinsichtlich ihres Zusammentritles, des Verfahrens bei den Verhandlungen und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. « die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten » (§§ 12, 13). Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchenpflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern : ihre Befugnisse bestimmen sich nach « den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes
betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt der Ausnahmen, welche durch die Konfession und die besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde geboten und vom Regierungsrate festzusetzen sind (§§ 14, 16). Die Pfarrer und Helfer der katholischen Gemeinden werden vom Regierungsrat gewählt (§ 18, eine Bestimmung, die seither durch die Kantonsverfassung von 1869, Art. 64 aufgehoben und dahin abgeändert worden ist, dass die Wahl wie in der evangelischen Landeskirche den Kirchgemeinden zusteht). In Bezug auf die Bestreitung der Ausgaben bestimmt § 29: « Die Ausgaben der katholischen Kirchgemeinden werden, sooweit dies erforderlich 1ist, durch Steuern der steuerpflichtigen Konfessionsgenossen gedeckt, in welcher Beziehung die diesfälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes massgebend An Stelle des bei Erlass dieser Vorschriften geltenden Gemeindegesetzes von 1855 ist seither das Gesetz betreffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875 getreten, das im Gegensatz zum früheren, welches eine Norm darüber nicht enthielt, in § 137 litt. d und e an die Gemeindelasten allgemein auch « die in der Gemeinde domizilierten Korporationen, Aktiengesellschaften und Stiftungen » steuerpflichtig erklärt.
. Infolgedessen ist in das neue Gesetz betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche vom 20. Oktober 1902 (durch welches das frühere von 1861 aufgehoben wurde) in § 18 folgende Bestimmung aufgenommen worden : « In Beziehung auf die Steuerleistungen (an die Kirchengemeinden) für die Bedürfnisse der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwaltung sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes, insbesondere § 137 litt. a bis e massgebend. » B. — Gestützt auf die vorstehend erwähnten Vorschriften stellte die katholische Kirchenpflege Dietikon am 8. Dezember 1914 der Aktiengesellschaft Löwenbräu Dietikon einen Kirchensteuerzettel für das Jahr 1914 im Betrage von 500 Fr. zu. Auf Beschwerde der Löwenbräu hob jedoch der Bezirksrat Zürich diese Steuerauflage am 31. März 1915 gestützt auf folgende Erwägungen auf : unter dem in § 29 des katholischen Kirchengesetzes zitierten Gemeindegesetz könne nur das damals in Kraft stehende von 1855 verstanden sein. Dieses habe aber die Steuerpflicht der Gesellschaften noch nicht gekannt. Im Einklang damit bezeichne denn auch § 29 des katholischen Kirchengesetzes als steuerpflichtig nur die « Konfessionsgenossen », was die Besteuerung juristischer Personen ausschliesse. An diesem Zustande sei durch das Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes von 1875 nichts geändert worden, da sich in dessen Uebergangsbestimmungen keine Vorschrift finde, durch welche § 29 des katholischen Kirchengesetzes aufgehoben oder abgeändert würde. Dass die Vorschriften des Gemeindegesetzes, soweit sie die Steuerpflicht der Aktiengesellschaften betreffen, nicht ohne weiteres auch für die Kirchgemeinden anwendbar seien, folge unzweideutig daraus, dass man es im Jahre 1902 bei Erlass des neuen evangelischen Kirchengesetzes für nötig erachtet habe, die Anwendbarkeit des § 137 litt. d und e auf die Kirchensteuer ausdrücklich vorzuschreiben, also die Steuerpflicht der Aktiengesellschaiten besonders vorzusehen. Da es für die katholischen Kirchgemeinden an einer entsprechenden positiven Bestimmung mangle, seien diese somit nicht berechtigt, auch Gesellschaften zur Steuer heranzuziehen und entbehre die angefochtene Steuerauflage der gesetzlichen Grundlage.
Die katholische Kirchenpflege Dietikon zog diesen Entscheid an den Regierungsrat weiter, wurde aber auch hier durch Beschluss vom 17. April 1915 mit der Motivierung abgewiesen : die Frage, ob den staatlich anerkannten Kkatholischen Kirchgemeinden ein Steuerrecht gegenüber Aktiengesellschaften zustehe, sei schon früher in Bezug auf die katholische Kirchgemeinde Zürich verneint worden und es sei denn auch seither seitens dieser Gemeinden eine Besteuerung juristischer Personen nicht erfolgt. Der Regierungsrat habe damals auf Grund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes den Standpunkt eingenommen, dass § 29 des katholischen Kirchengesetzes bewusst das Prinzip der Beschränkung des Steuerrechts auf die steuerpflichtigen Konfessionsgenossen, d. h. auf physische Personen, aufgestellt habe und dass der darin enthaltene « Hinweis » sich nur auf die Bestimmungen des damals geltenden Gemeindegesetzes und nur auf die Art der Verlegung der Steuern unter die Kultusgenossen beziehen könne. Ferner. sei erklärt worden, dass schon die Heranziehung der juristischen Personen für die Ausgaben der Landeskirche ernstliche Beanstandung erfahren habe und dass auch aus diesem Grunde eine ausdehnende Iuterpretation des Gesetzes nicht ratsam scheine. Diese Gründe träfen auch heute noch zu. Der Regierungsrat habe daher keinen Anlass, seine bisherige Praxis zu ändern.
C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die katholische Kirchenpflege Dietikon als Organ der Kirchgemeinde die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und beantragt : es sei in Aufhebung desselben die angefochtene Steuerauflage der katholischen Kirchgemeinde Dietikon an die Löwenbräu Dietikon A.-G. zu schützen. Das Sseuerrecht der öffentlichen Korporationen, so0 wird zur Begründung ausgeführt, sei in Art. 19 sowie Art. 48 ff. speziell 51 der zürcherischen Verfassung niedergelegt. Art. 19 Abs. 9 ebenda erkläre ausdrücklich Steuerprivilegien zu Gunsten von Privaten oder Erwerbsgesellschaften als unzulässig. Daraus folge, dass die Besteuerung juristischer Personen im Sinne der Verfassung liege. Wenn der Regierungsrat trotzdem den katholischen Kirchgemeinden das Steuerrecht gegenüber Aktiéngesellschaften abspreche, werde dadurch die KV verletzt. Ausserdem verstosse der angefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV. In § 29 des katholischen Kirchengesetzes sei nur das Prinzip des Steuerrechts der katholischen Kirchgemeinden aufgestellt, für das Weitere, s0 insbesondere auch für den Umfang der subjektiven Steuerpflicht, dagegen auf das Gemeindegesetz verwiesen. Damil könne nur das jeweilen geltende Gemeindegesetz gemeint sein, was sich schon daraus ergebe, dass durch dieses, nämlich durch das Gesetz vom 27. Juni 1875, das frühere von 1855 auftgehoben worden sei. Durch die Beschränkung der Besteuerung auf « Konfessionsgenossen » habe man lediglich die Ausübung eines der Glaubens- und Gewissensfreiheit widersprechenden Zwanges gegen nicht der katholischen Konfession angehörende Personen verhindern, nicht die — im Kanton Zürich damals überhaupt noch nicht bekannte — Besteuerung der juristischen Personen untersagen wollen. Aus dem rein negative Moment, dass das katholische Kirchengeselz die letzteren nicht erwähne, dürfe ihr Ausschluss als Sieuersubjekt nicht gefolgert werden. So hätten denn auch die evangelischen Kirchgemeinden tatsächlich schon vor Erlass des Landeskirchengesetzes von 1902 die Aktiengesellschaften besteuert, obwohl es damals ebenfalls an einer dahingehenden positiven Bestimmung zu ihren Gunsten gefehlt habe. Die Vorschrift des § 29 des katholischen Kirchengeseizes lasse sicli demnach « sowohl historisch als auch in materieller Beziehung » sehr wohl mil einer Besteuerung der Aktiengesellschaften vereinen. Nur auf diese
Weise könne auf die — andernfalls offenbar verletzie — Rechtsgleichheit zwischen den katholischen und evangelischen Kirchgemeinden, die beide die durchaus gleiche staatsrechtliche Struktur aufwiesen, gewahrt werden.
D. — Die Rekursbeklagte Löwenbräu Dietikon hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und gegenüber der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV bemerkt : Die Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 29 des katholischen Kirchengesetzes gegeben habe, sei keinenfalls willkürlich und könne daher nicht aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung angefochten werden. Es sei klar, dass der Gesetzgeber bei dem Hinweis auf das Gemeindegesetz nur das damals geltende Gemeindegesetz und nicht ein Gesetz im Auge gehabt haben könne, das überhaupt noch nicht bestanden habe. Im übrigen komme darauf nichts an. Selbst wenn man annehme, dass in § 29 des Katholischen Kirchengesetzes das jeweils geltende Gemeindegeseiïz gemeint sei, ergäbe sich daraus noch nicht der von der Rekurrentin gezogene Schluss. Die Besteuerung juristischer Personen durch die Kirchgemeinden stehe, wenn sie auch vom Bundesgericht als mit Art. 49 Abs. 6 BV vereinbar erklärt worden sei, doch im Widerspruch mit dem Charakter dieser Gemeinden als Personalverbänden. Der allgemeine Grundsatz des § 137 litt. d Gemeindegesetz dürfe daher nicht ohne weiteres extensiv auf das « Spezialgebiet der Kirchensteuer » übertragen werden. Vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Vorschrift nötig, wie sie für die evangelischen Kirchgemeinden durch das Gesetz von 1902 geschasfen worden sei. Solange eine solche für die katholischen Kirchgemeinden fehle, könne in deren verschiedener Behandlung gegenüber den evangelischen Kirchgemeinden auch keine Verletzung der Rechtsgleichheit liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit sei bekanntlich nicht absoluter Natur, es schliesse nicht jede ungleiche Behandlung aus. Eine Differenzierung werde insbesondere dann als zulässig erachtet werden müssen, wenn es Sich wie hier um Personenvereinigungen verschiedenen Glaubens handle, die für die Pflichlen ihrer Angehörigen besondere Gesetze geschaffen hätten. Lauteten diese Gesetze verschieden, so0 werde man unmöglich von Rechtsungleichheit sprechen können, s0- lange nicht die Behörde in der Anwendung der darin enthaltenen Vorschriften unsorgfältig verfahren sei, was hier nicht zutreffe. E. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich unter Verzicht auf eigene Gegenbemerkungen den Ausführungen der Rekursbeklagten angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht inErwägung:
2. Von den Art. 19 und 48 ffMfflŒ. der kantonalen Verfassung, aus die sich die Rekurrentin beruft. enthaiten die letztern eine Anzahl von allgemeinen Vorschristen über die Organisation der Gemeinden und fallen daher für die hier streitige Frage von vorneherein ausser Betracht. Art. 19 KV sodann ordnet die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Steuerrechts in der Form einiger Grundsätze über die Art der zulässigen Steuern und das Steuersystem (Besieuerung der Pflichtigen im Verhältnisse der thnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel. ?rogression, Steuerfreiheit des zum Leben unbedingt nntwendigen Teiles des Einkommens, Verbot neuer Steuern auf dem Konsum unentbehrlicher Lebensmittel u.s.w.). Ueber den Umfang der subjekiiven Steuerberechtigung und der subjektiven Steuerpflicht bestimmt er nichts. Die Regelung dieser Frage ist demnach Sache der Gesetzgebung. Eine Schranke zieht der etzteren nach dieser Richtung einzig Abs. 9 des Artikels. der « Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner Privater oder Erwerhsgesellschaften » ausschliesst. Diese Bestimmung kommt aber hier nicht in Frage, weil der vorliegende Streit sich nicht darum dreht, ob speziell die Löwenbräu Dietikon von der Entrichtung der Kirchensteuer an die Kkatholische Kirchgemeinde Dietikon befreit sei, sondern die generelle Frage betrifft, ob sich das Steuerrecht der katholischen Kirchgemeinden nach der zürcherischen Gesetzgebung nur auf die physischen oder auch auf die juristischen Personen erstrecke. Die Rüge der Verletzung der kantonalen Verfassung ist somit unbegründei.
3. Auch der weitere Vorwurf der materiellen Rechtsverweigerung geht fehl. Wie aus dem oben wiedergegcbenen Text des § 29 des katholischen Kirchengesetzes hervorgeht, spricht derselbe lediglich von der Besteue- 1ung der steuerpflichtigen Konftessionsgenossen. Da als Konfessionsgenossen der Natur der Sache nach nur physische Personen und nicht Erwerbsgesellschaften in Betracht fallen können, lässt sich demnach die Ansicht des Regierungsrates, dass die Besteuerung der letztern durch den Wortlaut des katholischen Kirchengesetzes selbst ausgeschlossen werde, nicht als willkürlich bezeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Kirchengesetz im Anschluss daran auf « die diesfälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes » verweist : denn dieser Hinweis behält auch s0 noch seine Bedeutung für die übrigen Fragen der Besteuerung, wie insbesondere die zulässigen Steuerarten, die Art der Sieuerveranlagung und des Steuerbezuges u. s. w., er braucht nicht notwendig dahin verstanden zu werden, dass auch hinsichtlich des Umfanges der subjektiven Steuerpflicht das Gemeindegesetz habe als massgebend erklärt werden wollen. Anfechtbarer erscheint freilich schon die weitere Behauptung, dass mit den « diesfälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes « ausschliesslich diejenigen des Gesetzes von 1855 gemeint seien. Indessen kommt darauf nichts an, weil, sobald man davon ausgeht, dass der Kreis der Steuerpflichtigen schon im Kirchengesetz durch den Gebrauch des Wortes « Konfessionsgenossen » umschrieben sei, unerheblich ist, welchen Sinn man jenen Worten beilegt. Muss somit die Rüge der Wüllkür abgelehnt werden, so mag immerhin andererseits bemerkt werden, dass die Richtigkeit der Folgerungen, welche der Regierungsrat aus dem Wortlaut des § 29 des katholischen Kirchengesetzes zieht, keineswegs ausser Frage steht und mit Grund angezweifelt werden kann. Da unbestritienermassen der Kanton Zürich zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes die Besteuerung von Aktiengesellschaften überhaupt noch nicht kannte, liesse sich sehr wohl die Ansicht vertreten, dass man durch die Beschränkung der Kirchensteuerpflicht auf Konfessionsgenossen, ähnlich wie dies nachher durch Art. 49 Abs. 6 BV geschehen ist, nur die in der Besteuerung von NichtKkonfessionsaugehörigen liegende Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit habe verhindern wollen,
während im übrigen auch für die subjektive Steuerpflicht auf das Gemeindegesetz abgestellt worden sei. Wäre dem soo, s0. müsste daraus aber mit Notwendigkeit der Schluss gezogen werden, dass, nachdem nunmehr das letztere Gesetz die Gemeindesteuerpflicht der Korporationen und Aktiengese!lschaften ausdrücklich statuiert, dieselbe auch zu Gunsten der katholischen Kirchgemeinden bestünde und anerkannt werden müsste, Indessen mag die Frage, wie es siìch damit verhalte, auf sich beruben bleiben, da es nicht Sache des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof sein kann, in diesem AusIlegungsstreite Stellung zu nehmen. Es genügt festzustellen, dass jedenfalls in der vom Begierungsrat vertretenen Auslegung keine Verletzung klaren Rechts, wie sie zur Annahme einer materiellen Rechtsverweigerung notwendig wäre, erblickt werden kann.
4. Anders iegt die Sache hinsichtlich der weitern Frage, ob nicht der angefochtene Entscheid gegen die formelle Rechtsgleichheit verstosse. Aus den eingangs angeführten Bestimmungen des katholischen Kirchengesetzes erhellt, dass die durch dasselbe anerkannten vier katholischen Kirchgemeinden Rheinau, Dietikon, Zürich und Winterthur staatsrechtlich die nämliche Stellung einnehmen wie die evangelischen Kirchgemeinden. Gleichwie bei den ietztern handelt es siíich auch bei ihnen nicht um private Korporationen, sondern um Verbände des öffentlichen Rechts, die kraft ihnen vom Staate verliehener obrigkeitlicher Macht ein Stück öffentlicher Verwaltung besorgen, ihren Wirkungskreis und ihre Organisation durch die staalliche Gesetzgebung angewiesen erhalten und inbezug auf die Führung ihrer Geschäfte der staatlichen Oberaufsicht unterstehen, also um innert des staatlichen Organismus stehende SelbstverwaltungsKkörper. Dementsprechend ist ihnen denn auch gleich wie den evangelischen Gemeinden insofern gegenüber ihren Verbandsangehörigen Zwangsgewalt eingeräumt, als sie dieselben für ihre Zwecke besteuern können. Ein Unterschied besteht nur nach der Richtung, dass die evangelischen Kirchgemeinden noch zu einem über ihnen stehenden höheren Verbande, der evangelischen Landeskirche, zusammengeschlossen Sind, während für die katholischen Kirchgemeinden eine solche zusammenfassende Organisation — auf staatlichem Boden — fehlt. Im übrigen und in den Punkten, worauf es hier ankommt, inbezug auf das Verhältnis zum Staate- und die Beziehungen zu ihren Angehörigen, stehen sich die beiden Arten von Kirchgemeinden — evangelische und katholische — durchaus gleich. In diesem Sinne spricht sich denn auch der Kommeniator des zürcherischen Gemeindegesetzes WETTSEIN (N° 16) mit aller Bestimmiheit aus. Bei dieser- Sachlage bedeutet es eine Rechtsungleichheit, die vor Arl. sBV uicht standhalten kann und von Bundeswegen beseitigt werden muss, wenn das den evangelisgchen Kirchgemeinden ausdrücklich zuerkannte Recht, die Besleueraung auch auf die in ihrem Gebiet dommizilierten juristischen Personen auszudehnen. den katholischen Kirchgemeinden versagt wird. Ob diese Ungleichheit durch die geltenden gesetzlichen Bestimmungen begründet und sanktioniert sei, ist dabei unerheblich. Denn Ari. 4 BV bildet eine Schrauke nicht nur tür die rechtsanwendenden Behörden. sondern auch für
den Gesetzgeber und schliesst auch die ungleiche Behandlung durch dáas Gesetz und zwar diese in erster Linie aus. Die gerügte Unuteischeidung in der BReehtssteliung der evangelischen und Kkatholischen Kirchgemeinden könnte demnach nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie durch wesenlliche Verschiedenheiten in den für 5° Ordnung der Materie massgebenden tatsächlichen Verhüiltnissen gerechtfertigt wäre. Solche haben aber Sicht namhalt gemacht werden können und bestehen nach dem Gesagten auch zweifellos nicht.
Nun liesse sich freilich die Rechtsgleichheit an sich auch in der Weise herstellen, dass das Recht zur Besteuerung von juristischen Personen auch den evangelischen Kirchgemeinden aberkannt würde. Indessen erscheint diese Lösung unter den obwaltenden Verhältnissen nicht angängig. Abgesehen davon, dass sie nicht beantragt worden ist, hätte sie die Aufhebung einer positiven gesetzlichen Vorschrift, nämlich des § 18 des evangelischen Kirchengesetzes vou 1902 zur Folge, die an sích nach der hekannten Praxis des Bundesgerichts zu Art. 49 Abs. 6 BV bundesrechtlich nicht zu beanstander ist. Umgekehrt bedingt die Gutheissung des von der Rekurrentin gestellten Antrages lediglich die Beseitigung einer regierungsrätlichen Praxis, die zudem. wie gezeigt, auf einer zum mindesten anfechtbharen Gesetzesauslegung beruht ; sie empfiehlt sich auch deshalb umsomehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Rekurses die evangelischen Kirchgemeinden tatsächlich ebenfalls schon vor dem Gesetze von 1902 die juristischen Personen besteuerten, was offenbar nur darauf zurückgeführt werden kann, dass mau hier den § 137 des Gemeindegesetzes trotz Fehlens einer dahingehenden positiven gesetzlichen Anordnung ohne weiteres auch auf die Kirchensteuer als anwendbar erachtete. Die Konsequenz, welche sich bei dieser Lösung ergeben kann, nämlich dass unter Umständen beim Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine Gesellschaft von beiden für ihr ganzes Vermögen zur Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelischund Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben. das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen. Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuerhoheiten vorzunehmen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der Rekursbeklagten geschützt.
TT. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT DROIT ÉLECTORAL ET DROIT DE VOTE