Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

41 I 347

41 I 347

Rubrum

50. Urteil vom 4. November 1915

Sachverhalt

I.

S. Sigwart gegen Bezirkegerichtekanzlei Btoin a/Rh. Darin, dass ein Zivilgericht die Forderung eines andern Kantons für die Kosten eines EhrverletzungsÞprozesses als Zivilsache behandelt und beurteilt, liegt keine WiUkür, A. — Infolge einer Ehrverletzungsklage des W. Böschenstein wurde der Rekurrent vom Bezirksgericht Stein a /Rhein zu einer Ordnungsbusse und zu den Gerichtskosten verurteilt. Da er die Zahlung verweigerte, hat die Bezirksgerichtskanzlei Stein gegen ihn Betreibung angehoben und, da Rechtsvorschlag erfolgte, die Forderung beim Bezirksgericht Steckborn eingeklagt.

Die bezirksgerichtliche Kommission hiess die Klage durch Urteil vom 20. August 1915 mit folgender Begründung gut : Es handle sich nicht um die Vollstreckung eines ausserkantonalen Urteils, sondern um eine gewöhnliche Klage auf Zahlung einer Bussen- und Kostensorde- - rung. Zu deren Geltendmachung stehe dem Gläubiger auch der ordentliche Prozessweg offen, da keine zwingende Gesetzesvorschrift bestehe, die hiefür das Rechtsöffnungsverfahren vorschreibe. Da das Verfahren in Ehrverletzungsprozessen im Kanton Schaffhausen sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, so sei es überhaupt fraglich, ob die geltend gemachte Forderung öffentlich-rechtlichen Charakter habe.

B. — Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 10. September 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und die Bezirksgerichtskommission anzuweisen, ein neues Urteil zu fällen, wodurch die Klage von der Hand gewiesen oder abgewiesen werde.

Er macht geltend : Die Vollstreckung von Urteilenin Ehrverletzungsprozessen sei, soweit eine Forderungsvollstreckung in Frage komme, Sache des Bezirksgerichtspräsidenten (§8 283-292 ZPO). Dieser habe, wenn es sich um ausserkantonale Urteile handle, die Weisung des Obergerichtes einzuholen. Die Bezirksgerichtskommission sei daher zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes von Stein a /Rhein nicht zuständig gewesen. Die Annahme, dass die Kompetenzbestimmungen des thurgauischen Prozessrechtes nicht zwingend seien, sei ebenso willkürlich, als die Auffassung, dass eine Urteilsvollstreckung nicht in Frage stehe. Die Vollstreckung des in Frage kommenden Urteils sei überhaupt im Kanton Thurgau unzulässig. Der Kanton Thurgau vollstrecke nur Zivilurteile, nicht aber Straf- und Verwaltungsentscheide anderer Kantone, er sei dem Rechtshilfekonkordat erst am 29. August 1915 beigetreten. Die Bezirksgerichts- - kommission habe also die eirigeklagte Forderung überhaupt nicht beurteilen dürfen, weil diese auf dem öffentlichen Recht eines andern Kantons beruhe. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 4 BV.

Das Bundesgericht zieht inErwägung: 1.— Die Bezirksgerichtskanzlei Stein a /Rhein hat nicht die Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichtes Stein a /Rhein verlangt, sondern die durch das Urteil begründete Forderung auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses geltend gemacht. Es kann sich daher nur fragen, ob die Bezirksgerichtskommission von Steckborn ihre Kompetenz zur Beurteilung der Klage willkürlich bejaht habe. Zugegeben, dass der Anspruch auf Bezahlung von Gerichtskosten auf dem öffentlichen Recht beruht, und dass die Bezirksgerichtskommission nicht verpflichtet gewesen wäre, auf die Klage einzutreten, s0 ist damit nicht gesagt, dass sìe einen Akt der Willkür begangen hat, indem sie über die Forderung verhandelt und entschieden hat. Darüber, was als Zivilsache zu betrachten sei, hatte die Bezirksgerichtskommission nach ihrem Ermessen zu entscheiden und es sprachen auch Gründe dafür, den Anspruch der Gerichtskanzlei Stein hinsichtlich der Geltendmachung von Gerichtskosten als einen privatrechtlichen zu behandeln.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird ubgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.