41 I 6
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Rubrum
2. Urteil vom 19. Pebruar 1915 i. S. Ramstein gegen Baselland, Die Herabsetzung des Honorars kantonaler Staatsbeamten (Baselland) infolge Militärdienstes fällt in die Kompetenz der Administrativbehörden. — Keine Verletzung der Rechtsgleichheit darin, dass bloss Staatsbeamte, die einen Offiziersgrad bekleiden, davon betroffen werden.
Sachverhalt
A.
— F. Ramstein in Arlesheim wurde vom Regierungsrat von Baselland am 6. April 1912 zum Sekretär der Bezirksgerichtsschreiberei Arlesheim mit einer Besoldung von 2100 Fr. ernannt.
Am 17. Oktober 1914 fasste der Regierungsrat von Baselland folgenden Beschluss, der am 2. Dezember 1914 vom Landrate genehmigt wurde :
« Den im aktiven Militärdienste befindlichen Staats- » beamten, welche einen Offiziersgrad bekleiden, werden » vom Oktober an 50% ihres Soldes an der staatlichen » Besoldung in Abzug gebracht, immerhin mit der Ein- » schränkung, dass diese Abzüge die Hälfte des Zivil- » gehaltes nicht übersteigen dürfen. »
B.
— Der Beschwerdeführer, der als Oberleutnant vom 4. August bis 28. November 1914 im aktiven Militärdienste stand, focht mit Eingabe vom 10. Dezember 1914 diesen Beschiuss beim Regierungsrat erfolglos an.
Gegen den abweisenden Entscheid des Regierungsrates vom 12. Dezember 1914 hat Ramstein rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Beschluss vom 17. Oktober sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Gehaltsabzüge nachträglich ausbezahlen zu lassen. Der Rekurrent führt aus : Er beziehe sein Gehalt auf Grund des § 8 des EG zum SchKG. Als die landrätliche Vorlage vom 6. Mai 1912 über die Besoldung der Staatsangestellten, die auf eine Erhöhung der Gehalte hinzielte, vom Volke verworfen wurde, habe der Landrat am 3. Oktober 1912, gestützt auf § 126 Abs. 3 des EG zum ZGB, beschlossen, dass die Besoldungen sämtlicher Staatsbeamten bis auf weiteres auf dem Büdgetwege nach Massgabe der in der Volksabstimmung verworfenen Vorlage festzusetzen seien. Dieser Landratsbeschluss sei aber nie dem Volke unterbreitet worden und daher auch nie Gesetz geworden. Die Festsetzung des Gehaltes des Rekurrenten beruhe somit immer noch auf § 8 des EG zum SchKG. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates bedeute daher die Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung, wozu weder Regierungsrat noch Landrat kompetent gewesen seien ; es fehle daher dem Beschlusse die gesetzliche Grundlage. In allen Fällen könne der Beschluss, der vom Landrate erst am 30. November (recte 2. Dezember) bestätigt worden sei, auf die Gehalte für die Monate Oktober und November 1914 keine rückwirkende Kraft haben ; er, der Rekurrent, sei bereits am 23. September zuvor für eine neue, am 30. September 1917 zu Ende gehende Amtsperiode wiedergewählt worden. Übrigens sei der in Frage stehende Beschluss auch vom Standpunkte des Art. 4BV anfechtbar.Wenn beim einfachen Soldat und beim Unteroffizier ein Gehaltsabzug nicht verfügt worden sei, s0 verbiete es der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass man beim Offizier, der durch den Militärdienst finanziell mehr als der Soldat in Anspruch genommen werde, eine Verminderung des Gehaltes eintreten lasse.
C.
— Der Regierungsrat von Baselland trägt für sich 8 Staatsrecht.
und namens des Landrates auf Abweisung des Rekurses an. Die Kompetenz des Landrates zur Regelung der Besoldungsverhältnisse leitet der Regierungsrat von § 126 EG zum SchKG ab. Der Landrat, der gemäss dieser Bestimmung die Gehalte auf dem Büdgetwege feststellen dürfe, sei auch berechtigt, sie auf dem Büdgetwege abzuändern. Die gemäss dem angefochtenen Beschlusse zu treffenden Änderungen des Voranschlages pro 1915 seien in der Sitzung des Landrates vom 2. Dezember 1914 genehmigt worden. Die angefochtene Massregel entspreche übrigens der Billigkeit und sei durch die kantonale Finanzlage durchaus gerechtfertigt.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1.
Mit Unrecht führt der Regierungsrat von Baselland seine Kompetenz, - bezw. diejenige des Landrates zum Erlasse des angefochtenen Beschlusses auf § 126 EG zum SchKG zurück. Der Wortlaut dieser Vorschrift lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass man damit dem Landrate nur die Befugnis einräumen wollte, die Besoldungen zu erhöhen, nicht aber sie herabzusetzen.
Indessen ist auch der Standpunkt des Rekurrenten unbegründet, wonach der Beschluss vom 17. Oktober der gesetzlichen Grundlage entbehre, weil keine Bestimmung, die in verfassungsmässiger Weise Gesetzeskraft erhalten hätte, dem Regierungsrat bezw. dem Landrat die Befugnis eingeräumt habe, eine solche Verfügung zu erlassen. Fraglich wäre allerdings, ob beim normalen Laufe der Dinge und aus Gründen, die nicht im Beamtenverhältnis selbst liegen (z. B. wegen der kantonalen Finanzlage), dem Regierungsrate, bezw. dem Landrate das Recht zukäme, die Gehalte allgemein oder für eine Kategorie von Beamten herabzusetzen. Anders aber liegt die Sache, wenn diese Massregel durch Verhältnisse veranlasst worden ist, die das Beamtenverhältnis selbst berühren. Der Erwerb des vollen Gehaltes setzt prinziGleichheit vor dem Gesetz. N° 2, I piell die volle Gegenleistung seitens des Beamten voraus. Wenn der Beamte seine Dienste nicht oder nicht vollständig leistet, so0 kann er keinen Anspruch auf den vollen Gehalt erheben. Es kann aber Fälle geben, wo es dem Beamten aus Gründen, die ihm nicht zur Last fallen, unmöglich ist, seine Arbeit zu leisten. Die Regelung eines solchen Falles liegt in der Aufgabe der Verwaltungsbehörden, nicht auf Grund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, sondern kraft der Natur des Beamtenverhältnisses und der allgemeinen, einer Verwaltungsbehörde zustehenden Obliegenheiten. Daraus ergibt sich, dass die Ausübung dieser Befugnis seitens der Verwaltungsbehörde auch nicht die Abänderung einer bestehenden gesetzlichen Norm bedingt. Wenn es unbestreitbar ist, dass der Verwaltungsbehörde das Recht zukommt, das Verhältnis zu einem einzelnen Beamten zu regeln, der, z. B., einen längeren Urlaub nehmen muss, s0 liegt die Sache wesentlich nicht anders, wenn der Grund der Diensteinstellung nicht einen einzigen, sondern mehrere betrifft und die Verwaltungsbehörde eine Verfügung erlassen muss, die nicht für einen einzelnen, sondern für mehrere in derselben Lage sich befindenden Beamten zu gelten hat. Die angefochtene Verfügung regelt übrigens nicht nur die Besoldung, sie enthält implicite die Erklärung, dass der Staat die betreffenden Beamten von der Dienstleistung befreit, ohne dass sie irgend welche andere Nachteile zu gewärtigen haben. Es ist nicht einzusehen, welche andere Behörde als die Verwaltungsbehörde zu einer solchen Massregel befugt sein
sollte, wie denn auch der Rekurrent nicht angibt, dass im Kanton Baselland irgend ein anderes Staatsorgan hiezu zuständig sei.
Mit diesen Ausführungen ist auch der zweite Einwand des Rekurrenten widerlegt, wonach die für die Monate Oktober und November 1914 gemachten Gehaltsabzüge deshalb ungerechtfertigt seien, weil der erst Ende November durch den Landrat genehmigte Beschluss keine rückwirkende Kraft habe. Weil die Massregel in den Befugnissen des Regierungsrates lag, war deren Genehmigung durch den Landrat überhaupt nicht erforderlich.
2.
Dass das Mass der Besoldungsherabsetzungen willkürlich sei und daher einen Verstoss gegen Art. 4 BV bedeute, hat der Rekurrent nicht behauptet ; ob es den Verhältnissen angemessen sei, hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu untersuchen. Dagegen erblickt der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin, dass die Massregel nicht alle Militärdienst leistenden Beamten, sondern nur die Offiziere betreffe. Dieser Unterschied der Behandlung ist indessen in den tatsächlichen Verhältnissen wohl begründet. Die Verschiedenheit des Soldes der Offiziere einerseits und der Unteroffiziere und Soldaten anderseits bildet einen erheblichen Grund zur verschiedenartigen Behandlung der beiden Kategorien von Dienstpflichtigen. Ein Verstoss gegen Art. 4 BV wegen ungleicher Behandlung liegt daher nicht vor (vergleiche AS 30 I S. 249; 36 I S. 179; 38 I S. 372).
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.