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41 III 165

41 III 165

Rubrum

34. Urteil der II, Zivilabteilung vom 18. März 1916 i. S.

Leih- und Sparkasse Aadorf in Liquidation, als « Zessionarin » der Bürgergemeinde Aadorf, Klägerin, gegen 9swald, Beklagten.

Erw. 1 und 2: Statio fisci als Prozesspartei. — Erw. 3: Prozessfähigkeit der « Liquidationsmasse » eines Schuldners, der seinen Gläubigern sein ganzes Vermögen zur Liquidierung überlassen hat, und dem in diesem Sinne ein « Nachlassvertrag v bewilligt wurde.

Sachverhalt

A.

— Die Bürgergemeinde Aadorf betrieb seit 1873, zuerst unter dem Namen « Leih-, Viehleih- und Sparkasse Aadorf », dann (seit 1906) unter dem Namen « Leihund Sparkasse Aadorf », eine « Geldverkehrsanstalt » zum Zwecke der Gewährung von Anleihen an Handwerker, Gewerbetreibende und Landwirte. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks waren in den Statuten von 1873 genannt :

a) das Vermögen der bisherigen Viehleihkasse, b) das Vermögen der bisherigen Sparkasse, c) und d) aufzunehmende Anleihen.

In den Statuten von 1906 waren dagegen als solche Mittel aufgezählt :

a) die Kapitalien der Bürgergemeinde, b) der Reservefond, c)-g) Anleihen, Sparkassaeinlagen u. s. w.

Als « Verwaltungsorgane » waren in den Statuten in erster Linie genannt :

a) die Bürgergemeinde, b) der Verwaltungsral der Bürgergemeinde unter Beigabe von zwei Mitgliedern, c) der Kassaverwalter.

Über die Befugnisse des Kassaverwalters bestimmten die Statuten von 1906:

« § 22. Der Verwalter leitet den gesamten Kassaverè kehr und die Buchführung der Anstalt nach Statuten, 166 Entscheidungen » Reglement und allfälligen Beschlüssen des Verwal- » tungsrates, er besorgt die nötigen Konkursgeschäfte, » vertritt auch die Anstalt nach aussen und vor den » Gerichten, vorbehältlich § 21, Abs. 1, und führt mit >» Ausnahme der Obligationen die rechtsverbindliche Un- » terschrift allein wie folgt: » Leih- und Sparkasse Aadorf. » Der Verwalter: » Endlich enthielten die Statuten unter dem Titel « Garantie » noch folgende Bestimmung :

§ 20 der Statuten von 1873: « Die Bürgergemeinde » Aadorf erklärt sich für jede Einlage in die Sparkasse » und für jede Forderung an die Anstalt als Selbst- » schuldnerin und haftet als solche : - « a) mit dem Gesamtvermögen der Anstalt, den Re- » servefond eingeschlossen, « d) mit dem übrigen gesamten Bürgergemeindever- >» mÖgen, » § 18 der Statuten von 1906 : « Die Bürgergemeinde >» Aadorf garantiert den Kreditoren der Anstalt für jede >» Einlage und haftet für alle Verbindlichkeiten, welche » dieselbe eingegangen hat :

1. Mit dem Reservefond.

2. Mit dem gesamten Bürgergemeinde-Vermögen. » Die entsprechenden Angaben wurden jeweilen im Handelsregister publiziert.

B.

— Im Sommer 1911 stellte sich heraus, dass infolge ungetreuer Geschäftsführung des Verwalters die Passiven der « Leihkasse » deren Aktiven bedeutend überstiegen. Am 2. September 1911 wurde ein von der « Leihkasse è mit ihren Gläubigern abgeschlossener « Nachlassvertrag » gerichtlich bestätigt, welcher u. a. folgende Bestimmungen enthielt :

« Die Leih- und Sparkasse Aadorf tritt nach Geneh- » migung dieses Nachlassvertrages in Liquidation gemäss » § 27 ihrer Statuten. Zum Zwecke der Liquidation wird » durch das absolute Mehr der nach Art. 300 des » Schuldbetreibungsgesetzes stimmberechtigten Kredi- » toren der Leih- und Sparkasse Aadorf ein Gläubiger- » ausschuss von neun Mitgliedern ernannt, welcher bis » zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Kreditoren » ausschliesslich ermächtigt ist, über die Aktiven zu ver- » fügen und dieselben zu liquidieren, und über die durch » Verpfändung oder Verwertung von Aktiven des Bür- > gergemeindevermögens verfügbar werdenden Mittel zu » disponieren, die Schulden der Leih- und Sparkasse » Aadorf festzustellen, und das Liquidationsergebnis » gleichmässig unter die Kreditoren der Leih- und Spar- » kasse Aadorf zu verteilen. Zu diesem Zwecke sind dem » Gläubigerausschuss durch die Leih- und Sparkasse » Aadorf, sowie durch die Bürgergemeinde Aadorf volle » und unbeschränkte Vollmachten, insbesondere auch zur » Führung von Prozessen, zur Übertragung und Ver- » pfändung von beweglichem und unbeweglichem Ver- >» mögen, überhaupt zu Erklärungen und Handlungen + » jeder Art namens der Leih- und Sparkasse Aadorf » und der Bürgergemeinde Aadorf erteilt. ............

» Durch die Zustimmung zu diesem Nachlassvertrage » soll die Verantwortlichkeitsfrage dem gewesenen Ver- » walter, sowie den Verwaltungs- und Kontroll-Organen » gegenüber in keiner Weise präjudiziert sein und es ist » der Gläubigerausschuss ermächtigt, diese eventuellen » Verantwortlichkeitsansprüche namens der Bürgerge- » meinde oder namens der Leih- und Sparkasse nötigen- » falls auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. » Verwaltungsratspräsident der « Leihkasse » war in den letzten Jahren vor deren Zusammenbruch der Beklagte gewesen.

Nachdem der Regierungsrat des Kantons Thurgau durch Beschluss vom 22. Juni 1912 ein Einschreiten gegen den Beklagten auf dem Verwaltungswege verweigert hatte, weil er in seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der « Leihkasse » keine öffentlichen Funktionen ausgeübt habe, liess die « Bürgergemeinde Aadorf » den 168 Entscheidungen Beklagten zur Vermiltlung über ein Schadenersatzbegehren im Betrage von 50,000 Fr. vor den Friedensrichter laden. Nach dem Vermittlungsvorstand erklärte síe jedoch, ihren Anspruch an die « Leihkasse » abzutreten. Hierauf wurde namens der « Leih- und Sparkasse Aadorf in Liquidation » die vorliegende Verantwortlichkeitsklage eingereicht, mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 500,000 Fr. nebst 5% Zins seit 22. Februar 1912.

C.

— Durch Urteil vom 3. November 1914 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage aus folgenden Gründen « angebrachtermassen abgewiesen » : Die « Leih- und Sparkasse Aadorf » sei keine selbständige juristische Person, sondern lediglich ein Verwaltungszweig der Bürgergemeinde gewesen... (wird näher ausgeführt). Freilich seien auch « gewisse Momente » vorhanden, die für die « Annahme eines selbständigen Rechtssubjekts » sprechen würden... (wird ebenfalls näher ausgeführt). Sodann wird wörtlich fortgefahren, wie folgt :

« Wenn man unter diesen und andern Erwägungen » auch zu einem andern als dem oben gezogenen Schlusse >» kommen und die Leih- und Sparkasse Aadorf als irgend » eine juristische Person oder irgendwelches selbständiges » Rechtssubjekt auffassen wollte, s0 geht das doch nicht » an mit Rücksicht auf die bundesgerichtliche Praxis. » Die Stellungnahme des Obergerichts ist bereits prä- » judiziert durch einen Entscheid des Bundesgerichts » vom 3. Juni 1903 in Sachen Bundesbahnen gegen » Regierungsrat Luzern (Band 28 I, S. 189). Die dor- » tige Sach- und RechtsIage bildet ein durchaus zuftref- » fendes Analogon zu den heute der Beurteilung unter- » stehenden Verhältnissen. Damit ist auch die eingangs » materiell begründete Entscheidung gegeben.

» Da nun der Leih- vnd Sparkasse Aadorf und damit » selbstverständlich auch der in Liquidation befindlichen » sprochen werden muss, ist eine Abtretung von Rechts- » ansprüchen an síe unmöglich ; sie kann also nicht Kkla- » gend infolge Zession auftreten, ja sie kann überhaupt » nicht Prozesspartei sein ; die Klage muss s0 wie sie » geführt wird, nämlich durch die Leih- und Sparkasse » Aardorf in Liquidation abgewiesen werden.

« Die Klägerschaft macht nun freilich geltend, dass » der Beklagte ihrem Eintritt in den Prozess zugestimmt » habe, indem er von der Transaktion Kenntnis gehabt » und dagegen nicht opponiert habe. Es kann dahinge- » stelit bleiben, ob in dem Stillschweigen des Beklagten » eine konkludente Handlung im Sinne einer Zustimmung » nach dem Satze « qui lacet consentire videtur » zu er- » blicken sei oder ob er verpflichtet gewesen wäre, gegen » den Eintritt der Leih- und Sparkasse in Liquidation » in den Prozess zu opponieren unter dem Hinweis, dass » Sie prozessunfähig sei, und sich s0 einer wichtigen » Verteidigungsposition zu berauben. Der von der Klä- » gerschaft angezogene § 33 ZPO kommt hier nicht in » Betracht. Die Zustimmung betrifft nicht die Prozess- » fähigkeit oder Unfähigkeit und sie ist in dieser Hin- » sîcht gänzlich irrelevant.

« Da die Klage nach dem Gesagten sowieso von der » Hand gewiesen werden muss, erübrigt sich ein weiteres » Eintreten auf die Streitsache. »

D.

— Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1.

Die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die « Leih- und Sparkasse Aadorf » keine selbständige juristische Person, sondern nur «ein besonderer Verwaltungszweig der Bürgergemeinde Aadorf mit besonderem wirtschaftlichem Zweck » war, entzieht sich der Ueber- 170 Entscheidungen prüfung des Bundesgerichts. Denn nach Árt. 7, zusammengehalten mit Art. 1 SchIT ZGB beurteilt sich die Frage, ob eine juristische Person bestehe, nach demjenigen Rechte, das zur Zeit ihrer angeblichen Entstehung galt. Im vorliegenden Falle könnte aber als Zeitpunkt der Entstehung nur ein hinter dem 1. Januar 1912 zurückliegender Zeitpunkt, nämlich entweder derjenige der Gründung der « Leihkasse » (1873), oder allenfalls derjenige der Statutenrevision vom Jahre 1906 in Betracht kommen ; und sachlich anwendbar wäre nicht etwa das eidgenössische OR von 1881, sondern ausschliesslich das kantonale Recht, da es sich weder um eine Áktiengesellschaft, noch um eine Genossenschaft, noch auch um einen Verein, sondern höchstens um eine Stiftung oder eine « andere jurislische Person » im Sinne des Art. 719 OR hätte handelv können.

2.

Ist demnach davon oauszugeben, dass die « Leihund Sparkasse Aadorf -, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, nur ein Verwaliungszweig der Bürgergemeinde war, s0 ergibt sich daraus ohne weiteres, dass eine formell namens der « Leihkasse » erhobene Klage als eine solche der Bürgergemeinde zu behandeln war. Dabei hätte bloss die Frage aufgeworfen werden können, ob vom Standpunkte des Prozessrechts aus verlangt werden müsse, dass (behufs Vermeidung von Missverständnissen) ats Klägerin ausdrücklich die Bürgergemeinde genannt werde. Wäre das vorliegende kantonale Urteil in diesem Sinne motiviert, d. h. wäre die «angebrachtermassen » erfolgte «Abweisung» der Klage damit begründet worden, dass die Bürgergemeinde verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Einleitung der Klage ihres gewöhnlichen Namens (« Bürgergemeinde Aadorf ») zu bedienen, so hätte sich die Auffassung vertreten Iassen, dass es sich dabei um einen prozessrechtlichen Entscheid handle, an welchen das Bundesgericht gebunden sei. Indessen müssie, um diese Konsequenz zu rechtfertigen, doch zum mindesten aus dem angefochtenen Urteil deutlich hervorgehen, dass die Vorinstanz sich wirklich auf den Boden dès kantonalen Prozessrechts stellen wollte und von diesem Standpunkte aus die Klage angebrachtermassen abweisen zu müssen glaubte. Dies ergibt sich nun aber nicht aus der vorliegenden Urteilsausfertigung. Vielmehr scheint danach der kantonale Richter von der Ansicht ausgegangen zu sein, der materiellen Behandlung der Klage stehe ein Entscheid des Bundesgerichts entgegen, nämlich dasjenige Urteil, durch welches erstmals die juristische Natur der Schweiz. Bundesbahnen als einer blossen Verwaltungsabteilung des Bundes festgestellt wurde (BGE

3.

I S. 194 f.). Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, ihre « Stellungnahme » sei durch den angeführten Entscheid des Bundesgerichts « bereits präjudiziert », und die « dortige Sach- und Rechtslage » bilde « ein durchaus zutreffendes Analogon zu den heute der Beurteilung unterstehenden Rechtsverhältnissen ». Damit hat sie ihre Entscheidung dem eidgenössischen Rechte unterstellt. Dass aber dieses der Behandlung einer Klage wie der vorliegenden nicht entgegensteht, son- - dern eine freie, sinngetreue Interpretation des Klage- - rubrums gestattet, geht u. a. gerade aus dem von der Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesgerichts

4.

$, Bundesbahnen gegen Luzern hervor. Hier, wie in zahlreichen andern Fällen der Erhebung einer Klage namens der SBB oder namens irgend einer andern Verwaltungsabteilung des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde, wurde bis jetzt stets als selbstverständlich betrachtet, dass rechtlich der Bund, der Kanton oder die betreffende Gemeinde Partei sei, und dass die Nennung der in Betracht kommenden Verwaltungsabteilung nur zu dem Zweke erfolge, um darauf hinzuweisen, welche Verwaltungs organe im konkreten Falle mit der Vertretung der Fiskalinteressen betraut seien.

Dass speziell auch im vorliegenden Falle in diesem Sinne geklagt worden ist, ergibt sich u. a. deutlich aus 172 © Entscheidungen der Bezugnahme auf die zwischen Vermittlungsvorstand und Klageeinreichung stattgefundene « Zession » des streitigen Anspruchs von der «Bürgergemeinde » an die « Leihkasse », sowie aus der Bezeichnung der Klägerin als « Zessionarin- der Bürgergemeinde ». Kann auch (wegen der Identität zwischen « Zedentin » und « Zessionarin ») von einer Abtretung im Rechtssinne hier nicht gesprochen werden, so ist durch jene « Zession » und durch die Beifügung im Klagerubrum « als Zessioonarin der Bürgergemeinde» doch zum Ausdruck gebrachi worden, dass ein an sich der Bürgergemeinde zustehender Anspruch geltend gemacht wird, und dass die Bürgergemeinde mit dessen Geltendmachung einverstanden ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klagpartei kein Rechtssubjekt repräsentiere. -

5.

Zu den bisherigen Erwägungen kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall namens einer Nachlassma sse geklagt wird, und dass mit Rücksicht auf den besondern Inhalt des in Betracht kommenden Nachlassvertrages die Klage genau genommen als für Rechnung der Gläubiger eingereicht zu betrachten ist. Durch den am 2. September 1911 gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag ist die Liquidation des gesamten Vermögens der « Leihkasse » und die Verfügbarmachung des Bürgergemeindegutes einem Gläubigerausschuss übertragen worden, mit der ausdrücklichen Weisung, daraus in erster Linie die Gläubiger zu befriedigen. Es besteht somit ein ähnliches Beschlagsrecht der Gläubiger wie im Falle eines Konkurses. Gleichwie nun im Konkurse die « Konkursmasse » nicht die Rechtsnachfolgerin des Gemeirschuldners ist (obwohl sie vielfach fälschlich als solche aufgefasst wird), und gleichwie die « Konkursverwaltung » richtigerweise in erster Linie als die Verlreterin der ihr Beschlagsrecht ausübenden Gläubiger zu betrachten ist, so0 muss hier die Liguidationskommission ebenfalls als die Vertreterin der vertrag mit Vermögenssbtretung » (gleichviel ob. eine wirkliche Abtretung der Aktiven, oder aber einfach die Uebertragung der Liquidation an einen Gläubigerausschuss stattgefunden hat, was praktisch keinen Unterschied machkl) muss, ebenso wie dies bereits in anderer Hinsicht geschehen ist (BGE 40 III S. 302 ff. und Urteil vom 25. Februar 1915 in Sachen Iselin gegen Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation, Erw. 5 *), so0 auch in dieser Beziehung dem Konkurse gleichgestellt, d. h. es muss der mit der Liquidation betraute Gläubigerausschuss als ermächtigt betrachtet werden, sämtliches nach den Bestimmungen des « Nachlassvertrages » zur « Nachlassmasse » gehörende Vermögen einzuziehen, ohne dass im Prozessfalle auf die Frage zurückgekommen werden kann, welches Rechtssubjekt vor der Genehmigung des « Nachlassvertrages » als Inhaber des nunmehr zu lHiquidierenden Vermögens zu gelten hatte und in wessen Namen daher damals allfällige Prozesse zu führen waren. Es genügt, dass der « Nachlassvertrag » gerichtlich bestätigt und dadurch die Liguidationskommission ermächtigt worden ist, materiel für Rechnung der Gläubiger, formell namens der « Nachlass- » oder « Liquidationsmasse », dasjenige Vermögen zu liquidieren, welches nach den Beslimmungen des Nachlassvertrages

dem Beschlagsrechte der Gläubiger unterliegt. Die « Nachlass- » oder « Liquidationsmasse » ist kraft eid - genössischen Rechts ebenso prozessfähig, wie die « Konkursmasse », und es kann daher jener (entgegen BGE 31 IT Neo 23 **) das Auftreten als Prozesspartei aus Gründen des kautonalen Prozessrechts ebensowenig verwehrt werden, wie dieser.

Im vorliegenden Falle steht nun ausser Frage, dass die Liquidationskommission, von welcher die Klage eingeleitet wurde, zur Liquidierung des gesamten Vermögens der ehemaligen « Leihkasse » ermächtigt ist, und “+ Oben, Seite 149 f. ** Sep.-Ausg. $ Ne 23, 174 Entscheidungen dass síe dabei das Recht und die Pflicht hat, auch das nicht unmittelbar im Geschäft investiert gewesene Bürgergemeindegut, soweit erforderlich, herbeizuziehen ; ebenso a fortiori einen Schadenersatzanspruch wie den im vorliegenden Fall geltend gemachten, der sich gerade auf die Geschäftsführung eines der Kassaorgane gründet. Es kann ihr deshalb, wenn síe zu diesem Zwecke einen Prozess führen muss, nicht entgegengehalten werden, sie hätte ausdrücklich « namens der Bürgergemeinde Aadorf » oder « namens der Bürgergemeinde Aadorf in Liquidation » oder unter irgend einer andern, nach mehr oder weniger formellen Gesichtspunkten zu wählenden Bezeichnung auftreten sollen, sondern es genügt, dass sie durch einen gerichtlich bestätigten « Nachlassvertrag » mil der Vertretung. der Gläubigerinteressen beauftragt wurde. Von diesem Gesichtspunkte aus muss ihr insbesondere auch das Recht zuerkannt werden, gegen die Bürgergemeinde auf Herausgabe des Bürgergutes zu Klagen, gerade wie ausnahmsweise (vergl. J GER, Note 1 zu Art. 197 SchKG, S. 6 i. d. M.) auch eine Konkursverwaltung gegen den Konkursiten klagend auft1ieten muss, falls dieser nämlich einer Admassierungsentscheid der Konkursverwaltung oder der Aufsichtsbehörde nicht anerkennen will. Da die Liquidationskommission, ebenso wie die Konkursverwaltung, in erster Linie die Interessen der Gläubiger und nicht des Gemeinschuldners vertritt, s0 könnte in einem solchen Falle nicht eingewendet werden, die Klagpartei sei mit der beklagten Partei identisch.

6.

Auch vom Standpunkte einer analogen Anwendung des Konkursrechtes aus ist also das vorliegende kantonale Urteil, durch welches einer gerichtlich bestätigten Liquidationskommission verwehrt werden will, eine zum Liquidationsvermögen gehörende Forderung gerichtlich geltend zu machen, mit der Begründung, dass sie kein Rechtssubjekt vertrete, gänzlich unhaltbar. Die liegenden Fall ebenso abzuweisen, wie in einem analogen Fall aus neuerer Zeit (vergl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 1915 in Sachen Iselin gegen Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation, Erw. 1*) die damals ähnlich begründete « Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ». Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache behufs materie ler Behandlung an den kantonalen Richter zurückzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung w rd dahin gutgeheissen, dass das Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 3. November 1914 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.

» Oben, Seite 144 ff.

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Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 719 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 33 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.

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