41 III 190
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Rubrum
37. Entscheid vom 27. Mali 1915 i. S. Scheuermann.
Art. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Pfändung. — Art. 106 fff. SchKG. Die Frage, ob der Schuldner mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft auf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mitoder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Liegenschaft dem Gläubiger hafte oder nicht, ist nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern im Widerspruchverfahren vom Richter zu entscheiden.
Sachverhalt
A.
— Der Rekurrent A. Scheuermann, Baumaterialienhändler in Zürich 6, hat sich mit Eugen Steidle, Architekt, in Seebach, zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen zum Zwecke der Erstellung von Bauten auf einer Liegenschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrage war der Rekurrent im Grundbuch als Miteigentümer dieser Liegenschaft einzutragen. Demgemäss trug der Grundbuchführer im Grundbuch ein, dass die Liegenschaft dem Rekurrenten und Steidle je «zur unausgeschiedenen Hälfte als Miteigentum » zustehe. In einer Betreibung des Markus Rieble gegen Steidle pfändete nun das Betreibungsamt Seebach am 18. Januar 1915 « die unausgeschiedene Hälfte » Steidles an der Liegenschafst.
B.
— Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung. Er machte geltend, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum der beiden Gesellschafter stehe und dass nach Art. 544 OR nur der Liquidationsanteil Steidles gepfändet werden könne. Der Gläubiger Rieble beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Aufrechthaltung der Pfändung.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit folgender Begründung ab : Wenn die Gesellschafter Gesamteigentümer wären, s0 könnte allerdings nur der aus der Liquidation der Gesellschaft sich ergebende Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden. Im Grundbuch seien aber die Gesellschafter als Miteigentümer aufund Konkurskammer. N° 37, 19t geführt, und sie hätten nie eine Berichtigung des Eintrages verlangt. Zudem habe der Rekurrent nicht dargetan, dass der Eintrag der Willensmeinung der Gesellschafter nicht entsprochen habe.
C.
— Diesen Entscheid hat der Rekurrent untcr Erneuerung seines Begehrens am 17. Mai 1915 an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die Frage, ob die Gesellschafter an der Liegenschaft Miteigentum oder Gesamteigentum haben, ist eine solche des materiellen Rechtes und daher nicht von den Aufssìchtsbehörden zu entscheiden. Die Gültigkeit des Psändungsvollzuges hängt keineswegs von der Beurteilung dieser Frage ab. In der Regel sind alle im Gewahrsam des ‘Schuldners befindlichen Gegenstände, sowie alle diejenigen, deren Pfändung der Gläubiger verlangt, zu pfänden, ohne Rücksicht darauf, ob das Pfändungspfandrecht gegenüber Rechtsansprüchen Dritter wirksam standhalten könne (AS Sep. Ausg. 15 N°48 Erw. 1, 6 N° 31, 10 N° 35 *). und auf alle Fälle genügt es zur Pfändung eines Gegenstandes, wenn die Vermutung besteht, dass er dem Schuldner gehöre oder sonst dem Gläubiger hafte (vgl. JÆGER, Komm. Art. 91 N° 7). Nun ist der Rekurrent mit Steidle zusammen im Grundbuch als Miteigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft eingetragen und auch der Gesellschaftsvertrag deutet auf das Miteigentumsverhältnis hin. Zudem bildet die Vorschrift des Art. 544 Abs. 2 OR nicht zwingendes Recht, sondern kann durch den Gesellschaftsvertrag beseitigt werden. Danach besteht also zweifellos eine Vermutung dafür, dass ein Miteigentumsverhältnis bestehe und der Anteil des Schuldners an der Liegenschaft somit ein Vermögensstück sei, das als solches seinen Gläubigern nach Art. 646 ZGB haftet. Dec Pfändungsvollzug ist daher unanfechtbar.
* Ges.-Ausg. 88 I N° 92, 29 I N° 53, 33 I N° 82.
192 Entscheidungen der SchuidbetreibungsDer Rekurrent kann nur auf dem Wege des Widerspruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit “ der Schuldner kéin pfändbares Recht an der Liegenschafst * selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um die Geltendmachung des Eigentums- oder Pfandrechtes am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15 No 48 *) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte Zweck des Widerspruchverfahrens besteht darin, festzustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes Recht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor, indem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschaftsvertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entgegenstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles an der Liegenschaft nicht möglich.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.