Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

41 III 380

41 III 380

Rubrum

380 Entscheidungen der Schuldbetreibungsil Tribunale federale possa decidere questa questione direttamente, la sentenza querelata deve venir annullata e la causa rinviasa all’istanza cantonale per complemento d’isfruzione nel senso dei considerandi e nuovo giudizio ;

pronuncia :

Sachverhalt

II ricorso è ammesso nel senso dei considerandi.

83, Entschoid vom 5. November 1915 i. S. Schlesinger.

Art. 144 SchKG. Verteilung des vom Drittschuldner einer gepfändeten Forderung bezahlten Betrages ohne Begehren des betreibenden Gläubigers. — Unzulässigkeit der Verteilung der von Miet- und Pachtzinsschuldnern bezahlten Beträge, wenn die Miet- oder Pachtzinsforderungen nur als Akzessorium einer Liegenschaft gepfändet sind und die Betreibung in Beziehung auf die Liegenschaft dahingefallen ist.

A.

— In einer Reihe von Betreibungen gegen den Rekurrenten Max Schlesinger, Kaufmanuy in Zürich 6, wurden unter anderem dessen Liegenschaften in Altstetten und Zürich 2 gepfändet. Diese Liegenschaften waren verpachtet. Die Pachtzinsen für die Jahre 1911-1913 im Bétrage von 521 Fr. 70 Cts. und 426 Fr. 40 Cts. wurden dem Betreibungsamt Zürich 6 abgeliefert. Dieses stellte am 29. Juli 1915 einen Verteilungsplan auf, worin es den Reinerlös aus den Pachtzinsen verschiedenen Pfändungsgläubigern zuteilte, obschon diese nie die Verwertung der schon im Jahre 1909 gepfändeten Liegenschaften verlangt hatten.

3B, -—— Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der Verteilungsplan sei aufzuheben und die vorhandene Barschaît ihm herauszugeben.

Er machte geltend : Die Gläubiger hätten innert der gesesszlichen Frist von zwei Jahren seit der Pfändung die Verwertung der Liegenschafîten nicht verlangt. Infolgeund Kon&curscanuner, N° 88. SGL dessen seien ihre Betreibungen ertoschen und eine Verteilung unzulässig. Auch für die Verteilung von barem Geld sei ein Verwertungsbegehren nötig, weil nach dem Betreibungsgesetze das Betreibungsamt jeweilen nicht von Amteswegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers handle. Zudem seien die Pachtzinsen « Teil der Liegenschaftspfändung », s0 dass zu ihrer Verteilung ein Begehren um Verwertung der Liegenschaft erforderlich gewesen wäre (vergl. BGE 36 I N° 81*).

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 9. Oktober 1915 mit folgender Begründung ab : Bei einer Pfändung von barem Gelde habe das Betreibungsamt die Verteilung von Amtes wegen, ohne ein Verwertungsbegehren abzuwarten, Vorzunehmen. Bei einer solchen Pfändung komme eine Verwertung nicht in Frage und für die Verteilung sei ein Begehren nicht erforderlich.

C.

— Diesen ihm am 19. Oktober 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurreut am 29. Oktober 1915 rechtzeitig unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner dem Betreibungsamt bezahlt wird, soo ist damit allerdings die Forderung ohne weiteres verwertet. Das Betreibungsamt hat in einem solchen Falle ohne ein besonderes Begehren des Gläubigers die Verteilung vorzunehmen, wenn die Teilnahmefrist abgelaufen ist. Ein Verwertungsbegehren hätte in einem derartigen Falle keinen Sinn und für die Verteilung bedarf es eines besonderen Begehrens nicht, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Allerdings hat das Betreibungsamt in einer Betreibung in der Regel die einzelnen Haupthandlungen nur auf ein besonderes Begehren des Gläubigers zu vollziehen. Dieser * Sep.-AUsg. 13 N° 41, 382 Entscheidungen der SchuldbetreibungsGru. dsatz gilt aber insbesondere für die Pfändung und Verwertung, nicht für die Verteilung (vergl. Archiv 2 Erw. 2*, JÆGER, Komm. Art. 100 N, 4 und 144 N. 1).

Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen, was die Vorinstanz übersehen hat, nicht um eine selbständige Pfändung von Forderungen. Die Gläubiger haben nicht eine besondere Pfändung der Pachtzinsen verlangt und demgemäss sind diese nur als Akzessorium der Liegenschaften nach Art. 102 SchKG der Pfändung unterworfen worden ; sie bilden kein selbständiges bewegliches Pfändungsobjekt Infolgedessen teilen sie in der Betreibung formell das rechtliche Schicksal der Liegenschaften. Nur die Verwertung dieser Liegenschaften hätte daher das Ergebnis der Verpachtung zu einem zur Verteilung bestimmten Erlös machen können ; der Einzug der Pachtzinsen stellle sich mangels der erwähnten Betreibungshandlung nicht etwa als teilweise Verwertung, sondern lediglich als Verwaltungshandlung dar, die nur zur Folge hatte, dass an Stelle der Zinsforderungen je nach den Umständen Geld Pfändungsgegenstand wurde (vergl. AS Sep.-Ausg. 13 N° 41, 16 No 3**), Da nun die Betreibungen in Beziehung auf die Liegenschaften erloschen Sind, weil kein Verwertungsbegehren gestellt worden ist, 80 ist die Pfändung nicht bloss in Beziehung auf die Liegenschaften an und für sich, sondern auch in Beziehung auf deren Erträgnisse dahingefallen. Die Beschwerde ist daher begründet.

Dieses Ergebnis steht auch insoferu im Einklang mil Sinn und Geist des Betreibungsgesetzes, als es ausgeschlossen Sein muss, dass Gläubiger auf dem Umwege über die Grundstückspfändung in dem für eine solche vorgeschriehenen Verfahren lediglich auf die Miet- oder Pachtzinsen, also auf bewegliches Vermögen, greifen.

* Ges,-Ausg. 32 N° 52.

** Ger .-Ausg. 36 I N° 81, 389 L X° 18, und Konkurskammer. N° 84. IsI

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Verteilungsplan vom 29. Juli 1915 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, das aus dem Einzug der Pachtzinsen zur Verfügung stehende Geld dem Rekurrenten auszuhändigen.

84. Entecheid vom 6. November 1915

1.

S. Rohner, Art. 297 SchKG undArt. 17 Kriegsnovelle z. SchKG, Während einer Nachlass- oder allgemeinen Betreibungsstundung steht die Frist, vor deren Ablauf das Verwertungsbegehren nicht gestellt werden darf, nicht still.

A. — Die Rekursgegnerin, St. Gallisehe Kantonalbank in St. Gallen, führt gegen den Rekurrenten Wilh. Rohner, Kaufmann in Lachen-Vonwil, zwei Betreibungen durch, eine auf Pfändung und eine auf Grundpfandverwertung. Am 5./6. Februar 1915 wurden für die Rekursgegnerin aus Grund einer Requisition des Betreibungsamtes Straubenzell Liegenschaften gepfändet. Der Zahlungsbefehl in der Grundpfandbetreibung war vom Betreibungsamt Straubenzell dem Rekurrenten am 7. Oktober 1914 zugestellt worden. Nachdem diesem vom 23. Februar bis 23. August 1915 eine Betreibungsstundung nach Art. 12 der Kriegsnovelle gewährt worden war, stellte die Rekursgegnerin im August und September 1915 in beiden Betreibungen das Begehren um Verwertung der Liegenschasten. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, den Begehren Folge zu geben, indem es den Standpunkt einnahm, dass der Lauf der Fristen der Art. 116 und 154 SchKG während der Stundung gehemmt gewesen sei.

B. — Hiegegen erhob die Rekursgegnerin Beschwerde

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 102, Art. 116, Art. 144, Art. 154, and Art. 297 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.