Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

42 I 233

42 I 233

Rubrum

32. Urteil des Eanesationehofs vom 11. Juli 1916

Sachverhalt

I.

S. Schweiz. Bundesanwaltechaft gegen Allmendiger-Senn.

Zuwiderhandlung gegen Art. 76 der bundesrätlichen Ve rordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG, betreffend das Brotgewicht.

A. — Das Lebensmittelinspektorat Baselland hat gegen die Kassationsklägerin Witwe Allmendinger-Senn, welche in Binningen eine Bäckerei betreibt, auf Grund des Berichtes der dortigen Ortsexperten, dass anlässlich der bei ihr am 23. Februar 1916 gemachten Brotgewichtskontrolle die 1 kg-Laibe frischen und gut ausgebackenen Brotes ein durchschnittliches Mindergewicht von 66 gr, = 6,6% per Laib aufgewiesen hätten, Strafanzeige erstattet wegen Übertretung des Art. 76 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG (wonach bei frisch gebackenem Brot ein allfälliges Mindergewicht nicht über 3% betragen darf).

Die Argeschuldigte hat zu ihrer Entlastung geltend . gemacht, sie habe die betreffenden Laibe auf ausdrückliches Verlangen von Kunden besonders gut — über normal — ausgebacken. Dies haben acht ihrer als Zeugen einvernommenen Kunden bestätigt, mit dem Beifügen, sie sâhen weniger auf das Vollgewicht, als darauf, dass das Brot sehr gut ausgebacken sei.

Auf Grund dieser Beweisführung hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als Überweisungsbehörde iu Strafsachen am 8. April 1916 nach dem Antrage der Staatsanwaltschaft die Verzeigung als nicht angebracht erklärt und « Dahinstellung der Sache » beschlossen.

B. — Gegen diesen Beschluss hat die Schweiz. Bundesanwaltschaft, nach Weisung des mit bundesrätlicher Kompetenzdelegation (BRB v. 17. Nov. 1914 betr. die Zuständigkeit der Departemente, etc., Art. 12 Zisf. 8) gemäss Art. 161 Abs. 1 OG handelnden Schweiz. Justiz- und Polizeidepartements, rechtzeitig und in richtiger Form beim Bundesgericht Kassationbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, der Beschluss sei gemäss den Art. 162 und 172 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

Sie bemerkt auf Grund eines ihr übermittelten Berichts des Schweiz. Gesundheitsamtes zum Tatbestand ergänzend, die zu leichten Brote seien nicht etwa abgesondert gewesen, sondern hätten sich mit den übrigen gemischt auf den Brotständern befunden. Und in rechtlicher Hinsicht nimmt sie mit dem Gesundheitsamt den Standpunkt ein, der. vorschriftswidrige Gewichtsmangel werde dadurch nicht entschuldigt, dass die zu leichten Brote gut ausgebacken selien, da nach Art. 71 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 überhaupt nur gut ausgebackenes Brot in den Verkehr gebracht werden dürfe, und auch die angebliche Vereinbarung der Kassationsbeklagten mit einzelnen Kunden, ihnen aussergewöhnlich stark gebackenes, dafür aber zu leichtes Brot zu liefern, könne im vorliegenden Falle nicht als Entschuldigung angerufen werden, weil nicht vorgesorgt worden sei, dass solches Brot ausschliesslich an die Besteller verabfolgt werde, sondern die Möglichkeit des Verkaufes an andere Kunden durchaus nicht ausgeschlossen erscheine. Daraus wird gefolgert, dass das verordnungswidrige Verhalten der Kassationsbeklagten deren Ueberweisung zur Bestrafung gemäss Art. 283 der Verordnung gebiete, umsomehr, als sie bereits dreimal wegen Uebertretung der Vorschriften betr. das Backen von Brot vermahnt und bestraft worden sei.

C. — Die Kassationsbeklagte hat als Beschwerdeantwort eingewendet, die fragliche Brotinspektion sei überhaupt nicht in ihrem Verkaufsladen vorgenommen, sondern es seien die zu leicht befundenen Brote ihrem Bäckerjungen auf der Strasse aus dem Korb genommen worden ; diese Richtigstellung lasse die ganze Angelegenheit in einem vollständig andern Lichte erscheinen.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen

Da nach Art. 75 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG das Brot bei Laiben von 1 kg und mehr Gewicht nur in ganzen oder bestimmt gebrochenen Gewichtseinheiten (15, 34, 1, 114 etc. kg) in den Verkehr gebracht werden soll, so kann es sich fragen, ob ein Bäcker 1 kg-Laibe mit einem grösseren als dem in Art. 76 der Verordnung zugelassenen Mindergewicht überhaupt abgeben dürfe oder nicht vielmehr auch bei auf besondere Bestellung hin über normal ausgebackenen und deswegen an sich verhältnismässig leichteren Laiben die verordnungsgemässe Gewichtsgrenze selbst dann einzuhalten verpflichtet sei, wenn die Besteller gegen einen grösseren Gewichtsmangel dieses besonders ausgebackenen Brotes nichts einzuwenden hätten. Indessen braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Wenn nämlich auch die Abgabe von Brotlaiben, die der Vorschrift des Art. 76 der Verordnung nicht entsprechen, im Einverständnis mit den Abnehmern zulässig sein sollte, s0 müsste sie doch in einer Art und Weise durchgeführt werden, welche die Möglichkeit einer Verwechslung dieser leichtern mit den gewöhnlichen, für den allgemeinen Verkauf bestimmten Laiben und die mit solcher Verwechslung verbundene Täuschung und Benachteiligung der allgemeinen Kundschaft unbedingt ausschlösse. Denn anders würde ja die Kontrolle der Einhaltung jener, zum Schutze des Publikums vor Täuschung und Benachteiligung beim Broteinkauf erlassenen Vorschrift schlechterdings illusorisch gemacht. Vorliegend hat es aber an einer derartigen Durchführung der Abgabe des festgestelltermassen zu leichten Brotes laut dem von der Bundesanwaltschaft angerufenen amtlichen Bericht gefehlt. Die Kassationsbeklagte bestreitet zwar dessen Richtigkeit in dieser Hinsicht, doch sind gegen ihn sprechende objektive Momente den Akten nicht zu entnehmen. Es kann daher im Sinne der entwickelten Rechtsauffassung bei der heutigen Aktenlage nicht angenommen Werden, dass die Kassationsbeklagte sich keiner strafbaren Uebertretung des Art. 76 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. Mai 1914 schuldig gemacht habe. Folglich kommt der die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie nicht zulassende Beschluss des Regierungsrates einer Missachtung des einschlägigen Bundesrechts gleich, welche zur Gutheissung der Kassationsbeschwerde nach Massgabe des Art. 172 OG führen muss.

Dispositiv

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und damit der Dahinstellungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft als Ueberweisungsbehörde in Strafsachen vom 15. April 1916 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.