42 I 50
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Rubrum
8. Urteil vom 9. März 1916 i S. Wiodemeier und Mitbeteiligte gegen Aargau.
Die Durchführung eines offenbar gesetzwidrigen WahIverfahrens verstössf gegen die Garantie des Art: 4 BV.
Sachverhalt
A.
— Das Revidierte allgemeine Wahlgesetz des Kantons Aargau vom 22. März 1871 unterscheidet (§ 1) zwei Arten von Wahlverhandlungen ; die Wahlen werden entweder « in Wahlversammiungen » oder « vermittelst der Wahlurnen » vorgenommen. Die Wahlversammlung besteht in der Einwohnergemeinde aus den stimmberech- ; tigten Einwohnern der Gemeinde; sie nimmt nach erfolgter { Konstituierung die ihr obliegenden Wahlen mit gleichzeitiger Stimmabgabe aller Teilnehmer geheim oder offen vor, Bei den Wahlen vermittelst der Wah’'urnen dagegen übt jeder Stimmberechtigte einzeln innerhalb der hiefür ! angesetzten Zeit unter Aufsicht des Wahlbureaus durch Einlage des Wahlzettels in die Urne sein Stimmrecht aus.
Das aarg. EG vom 17. März 1891 zum SchKG bezeichnet die Einwohnergemeinde als Betreibungskreis und besfimmt in § 2: « Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter werden durch die Einwohnergemeindeversammliung in geheimer Abstimmung gewählt. »
B.
— Mit Verordnung vom 31. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau die Gemeinden angewiesen, die Neuwahl der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter für die Amtsdauer vom 1. Januar 1916 bis 31. Dezember 1919 bis längstens den 30. November 1915 vorzunehmen, und dabei unter Verweisung auf §2 EG zum SchKG ausdrücklich bemerkt (Ziff. 4) : « Die Wahl hat in der Einwohnergemeindeversammlung mittelst geheimer Abstimmung zu erfolgen, und es sind hiefür die Vorschriften des revidierten allgemeinen aargauischen Wahlgesetzes vom 22. März 1871 .….. massgebend. » Hierauf ist dieser Wahlakt in der Gemeinde Gebenstorf auf Sonntag den 26. September 1915 angesetzt, jedoch vermittelst der Wahlurne (die in einem Teil der Gemeinde schon am Vortage aufgestellt wurde) vorgenommen Worden, gleichzeitig mit einer vom Bezirksamt angeordneten, gesetzesgemäss durch Urnenabstimmung vorzunehmenden Wahl in die Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde Gebenstorf-Birmenstorf-Turgi, und zwar mit dem Ergebnis, dass als Betreibungsbeamter bei einem absoluten Mehr von 107 Stimmen Blasius Buck mit 114 Stimmen — gegenüber 89 Stimmen, die auf den bisherigen Ámtsinhaber Adolf Pabst entfielen — gewählt wurde.
Wegen dieses Wahlverfahrens haben sechs Stimmberechtigte (Alb. Wiedemeier, a. Wagenwärter; Lukas Killer,
A.
Gemeinderat; Hermann Küng, Landwirt; Jos. Wiedemeier, Statthalter; Alb. Wiedemeier, Schlosser, und Robert Wiedemeier, Sohn) beim Bezirksamt Baden zu Handen der kantonalen Direktion des Innern Beschwerde erhoben und Aufhebung des ungesetzlich durchgeführten Wahlaktes verlangt.
Die Direktion des Innern hat die Beschwerde, entgegen dem auf ihre Gutheissung abzielenden Bericht des Bezirksamtes, mit der Begründung abgewiesen, dass die allerdings zuzugebende Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Wahlverfahren hier deswegen keinen genügenden Kassationsgrund bilde, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dadurch das Wahlresultat wirklich beeinflusst worden sei, Und mit Beschluss vom