42 II 179
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Rubrum
27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. April 1916 i. S.
«La Nationale», Beklagte, gegen Biermann, Kläger.
Nichtauwendbarkeit ausländischer Kriegsbestimmungen auf cinen in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
Sachverhalt
A.
— Die Beklagte, eine in der Schweiz konsessionierte französische Versicherungsgesellschaft, hat am 21. März 1900 mit dem, damals in der Schweiz, gegenwärtig in Deutschland wohnhaften Kläger einen Lebensversicherungsvertrag für die Summe von 100,000 Fr. abgeschlossen.
Unter Berufung auf das französische Kriegsdekret vom 27. September 1914 verweigert sie einerseits die Annahme der am 21. März 1915 fällig gewordenen, vom IKläger gehörig angebotenen und am 12. Juli 1915 bei der Gerichtskasse Basel-Stadt hinterlegten Jahresprämie von 2700 Fr. und erklärt sie andrerseits im voraus, dass sie, falls während des Krieges der Versicherungsfall eintreten sollte, die Versicherungssumme nicht auszahlen, wohl aber dem Kläger, bezw. seinen Hinterbliebenen reservieren wjirde.
Die in Betracht kommenden Bestimmungen des erwähnten französischen Kriegsdekrets lauten :
Art. 1: A raison de l’état de guerre et dans l’intérêt de la défense nationale, tout commerce avec les sujets des empires d’Allemagne et d’Autriche-Hongrie ou les personnes y résidant, se trouve et demeure interdit.
Art. 2: Est nul et non avenu comme contraire À 180 Versicherungsverträgsrecht, NO 27.
l’ordre public, tout acte ou contrat passé soit en territoire français ou de protectorat français par toute personne, soit en tous lieux par des Français ou protégés français, avec des sujets des empires d’Allemagne ef d’AutricheHongrie, ou des personnes y résidant.
La nullité édictée à l'alinéa précédent a comme point de départ la date du 4 août pour l’Allemagne et celle du 13 août 1914 pour l’Autriche-Hongrie; elle produira effet pendant toute la durée des hostilités et jusqu’à une date qui sera ultérieurement fixée par décret.
Art. 3 Abs. 1: Pendant le même temps, est interdite et déclarée nulle comme contraire à l’ordre public, l’exécution au profit de sujets des empires d'Allemagne ou d'Autriche-Hongrie ou de personnes y résidant, des obligations pécuniaires ou autres, résgultant de tout acte ou contrat passé, soit en territoire français ou de protectorat srançais par toute personne, soit en tous lieux par des Français ou protégés français, autérieurement aux dates lixées à l'alinéa 2 de Particle 2.
B.
— Durch Urteil vom 15. Februar 1916 hat das A ppellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Bestätigung cines zivilrechtlichen Urteils vom 4. Dezember 1915 über die Klagebegehren :
1. Die Beklagte sei als verpflichtet zu erklären, die vom Kläger angebotene am 21. März 1915 fällige Prämie von 2700 Fr. für die laut Polize N° 189,156 vom 20/21. März 1900 abgeschlossene Lebensversicherung über 100,000 Fr. anzunehmen und dafür rechtsgültige Quittung zu erteilen, und es sei für den Fall weiterer Annahmeverweigerung der Beklagten die vom Kläger vollzogene gerichtliche Hinterlegung der Prämie von 2700 Fr. als rechtsgültige Zahlung gegenüber der Beklagten zu erklären.
9. Es sei festzustellen, dass der vom Kläger mit der Beklagten laut Polize N° 189,156 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag zu Recht besteht und dass die Versicherungsvertragsrecht. N® 27. 181 Beklagte jederzeit gegebenenfalles zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag verpflichtet ist. erkannt:
1. Die Beklagte wird bei der Anerkennung behastet, dass der vom Kläger bei ihr laut Polize N° 189,156 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag zu Recht besteht.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr aus diesem Vertrag nach Massgabe der Polize und des schweiz. Rechtes dem Kläger gegenüber obliegenden Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen ohne Rücksicht auf die von der französischen Gesetzgebung aus Anlass des Krieges Deutschland gegenüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr vom Kläger angebolene Zahlung der am 21. März 1915 verfallenen Prämie von 2700 Fr. anzunehmen und hiefür rechtsgültige Quittung auszustellen, widrigeulsalls der Kläger berechtigt ist, den Betrag bei der Gerichtskasse Basel im Sinne von OR 92 zu hinterlegen.
C.
— Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1.
Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob das französische Kriegsdekret vom 27. September 1914, worin die Erfüllung von Schuldverpflichtungen gegenüber Angehörigen des Deutschen Reichs oder der OesterreichischUngarischen Monarchie für die Dauer ‘des Krieges als « verboten und nichtig » (interdite et nulle comme contraire à l’ordre public) erklärt worden ist, auf den zwischen den Parteien im Jahre 1900 in der Schweiz abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag anwendbar sei.
Diese Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil der 182 Versicherungsvertragsrecht. N9 27.
vorliegende Versicherungsvertrag seinem Inhalte und seinen Wirkungen nach dem schweizerischen Rechte untersteht. Die Konzessionierung ausländischer Versicherungsgesellschaften erfolgt in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des Versicherungsaufsichtsgesetzes Vom 25. Juni 1885 von vornherein nur unter der Voraussetzung der ausschliesslichen Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf alle von den betreffenden Versicherungsgesellschaften in der Schweiz abzuschliessenden Versicherungsverträge. In den « Allgemeinen Konzessionsbedingungen » (vgl. Bericht des Eidg. Versicherungsamtes pro 1913, S. 187) kommt dies zwar nur insofern zum Ausdruck, als darin gegenüber abweichenden « Bestimmungen der Statuten und Versicherungsbedingungen » die unbedingte Gültigkeit der « zwingenden Vorschriften der Bundesgesetzgebung », also der in Art. 97 und 98 VVG als unabänderlich erklärten Bestimmungen vorbehalten ist. Allein dieser Vorbehalt hat notwendig zur Voraussetzung, dass die in Betracht kommenden Verträge überhaupt dem schweizerischen Recht unterstehen ; dass aber diese letztere Voraussetzung erfüllt sei, wurde bei der Abfassung der Konzessionsbedingungen als selbstverständlich betrachtet. Tatsächlich entspricht denn auch die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts dem bei beiden Kontrahenten vorauszusetzenden Vertragswillen, demjenigen der Versicherungsgesellschaften insbesondere deshalb, weil sìe sich sowieso in jedem Staate, in welchem sie Verträge. abschliessen wollen, nach der Landesgesetzgebung richten müssen, und weil sie auch kraft positiver Gesetzesbestimmungen (in der Schweiz kraft Art. 2 Ziff. 3, vgl. ausserdem Ziff, 4 des Aufsichtsgesetzes) in einem jeden solchen Staate mindestens ein gerichtsstandbegründendes Domizil zu verzeigen haben, im Zweifel aber die Anerkennung des Gerichtsstandes des Vertragsabschlusses zugleich als Unterwerfung unter das materielle Recht des betreffenden Staates auszulegen ist. Die Beklagte anerkennt denn auch, dass auf den vorliegenden Vertrag ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar war, solange der Kläger in der Schweiz wohnte, und ihren Ausführungen muss entnommen werden, dass síie die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auch dann anerkennen würde, wenn der Kläger seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen würde. Das internationale Privatrecht kennt nun aber keinen solchen,
von einseitigen Handlungen der einen Vertragspartei abhängigen, mit unbeschränkter Wiederholungsmöglichkeit verbundenen Wechsel der auf das interne Vertragsverhältnis anwendbaren Gesetzgebung, und es erscheint auch ausgeschlossen, dass im vorliegenden Falle der Wille der Parteien anlässlich des Vertragsabschlusses auf eine derartige Wandelbarkeit des für ihre Vertragsbeziehungen massgebenden Rechts gerichtet war. Wandelbar sind nach allgemeiner Rechtsauffassung bloss einerseits das im Verhältnis zu Dritten anwendbare Recht, — auch dies übrigens nur in gewissen Beziehungen, namentlich im ehelichen Güterrecht, — andrerseits der Gerichtsstand. Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen weder um Beziehungen zu Dritten, noch um die Beslimmung des Gerichtsstandes.
2.
Abgesehen davon, dass, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, der zwischen den Parleien abgeschlossene Versicherungsvertrag als solcher nach wie vor dem schweizerischen Recht untersteht, kann eine Anwendung des französischen Kriegsdekretes für den schweizerischen Richter auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich dabei nicht um privatrechtliche Bestimmungen, sondern um solche des öffentlichen Rechts, und zwar um Vorschriften ganz exzeptionellen Charakters handelt. Fällt grundsätzlich schon die Anwendung regulären öffentlichen Rechts eines fremden Staates nicht in den Kompetenzbereich des inländischen Richters, so ist a fortiori die Anwendung solcher ausländischer Vorschriften, welche die Bekämpfung des feindlichen Staates auf wirtschaftlichem oder anderm 184 Versicherungsvertragsrecht. N° 27.
Gebiete bezwecken, dem Richter eines neutralen Staates nicht zuzumuten.
3.
Aus demselben Grunde kann endlich auch nicht anerkannt werden, dass das von Frankreich gegenüber Deutschland für die Dauer des Krieges erlassene Zahlungsund Erfüllungsverböt in der Schweiz « eine Unmöglichkeit der Leistung » im Sinne des Art. 119 OR bewirke. Uebrigens handelt es sich nach den eigenen Ausführungen der Beklagten für sie nicht um eine materielle Unmöglichkeit der Erfüllung, sondern nur um ein von Frankreich erlassenes Verbot, das sie auch in der Schweiz beobachten zu sollen glaubt, das aber, wie ausgeführt, auf schweizerichem Gebiet Jeglicher Sanktion entbehrt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Áppellationsgeriehts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 1916 bestätigt.
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