42 III 103
42 III 103
Rubrum
23. Entscheid vom 28. März 1916 i. S. Welhel,
Art. 74 Abs. 2 SchKG : Ungültigkeit einer auf den Rat des Betreibungsbeamten abgegebenen Rechtsvorschlagserklärung, wodurch ohne Angabe des bestrittenen Betrages die Forderung nur teilweise bestritten wird.
Sachverhalt
A.
— In der Betreibung des Rekurrenten Alexander Weibel, Baumeisters in Weggis, gegen den Rekursgegner * Ges.-Ausg,. 38 I No 92.
104 Entscheidungen der SchuldbetreibungsXaver Suter in Weggis erklärte dieser auf den Zahlungsbefehl hin : « Ein Teil der Rechnung wird bestritten. » Das Betreibungsamt hat darüber, wie diese Erklärung entstand, folgendes bezeugt : « Der Schuldner erklärte mir, er wolle in der Betreibung Nr. 357 des Alexander Weibel Rechtsvorschlag erheben, die Rechnung stimme nicht; sie sei viel zu hoch. Er bestritt nicht, dem Herrn Weibel etwas schuldig zu sein, aber nicht so viel. Wieviel könne er óhne Spezifikation und Belege nicht sagen. Er fragte mich, wie er den Rechtsvorschlag unter diesen Umständen machen müsse. Ich riet ihm darauf, die Bestreitung folgendermassen zu formulieren : « Ein Teil der Rech- » nung wird bestritten. » Ich hatte die Meinung, dass dadurch in gültiger Weise Rechtsvorschlag erhoben worden “ sei. » Auf Begehren des Rekurrenten, der den Rechtsvorschlag als ungültig betrachtete, erliess dann das Betreibungsamt am 11. Januar 1916 die Konkursandrohung und stellte sie dem Rekursgegner am 12. Januar zu.
B.
— Dieser erhob hiegegen Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Konkursandrohung. Er führte aus, dass ein gültiger Rechtsvorschlag vorliege, und berief sich hiefür auf JæzacER, Komm. Art. 74 N. 4 und 11 und auf BGE 23 I S. 414. Dabei gab er zu, den Rechtsvorschlag auf den Rat des Betreibungsbeamten s0 formaliert zu haben, wie er verurkundet worden ist.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess durch Entscheid vom 6. März 1916 die Beschwerde gut und hob die Konkursandrohung auf Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben : Der Rekursgegner habe die Richtigkeit der Höhe der Betreibungssumme bestreiten wollen. Der Rechtsvorsehlag bedeute also eine vom Betreibungsbeamten verursachte unrichtige Verurkundung des Willens des Schuldners. Nicht diese Verurkundung, sondern der festgestellte Wille des Schuldners sei aber massgebend. In einer Bestreitung der Höhe der Forderung habe nun die Praxis, die den Art. 74 Abs. 2 SchKG zum Schutze und Konkurskammer. Ne. 23, 105 des ehrlichen Schuldners enge auslege (BGE 23 IS. 414), eine gültige « Bestreitung der Betreibung » erblickt.
C.
— Diesen ihm am 22. März 1916 zugestellten Entscheid hat der RekKurrent am 24. März 1916 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde des Rekursgegners.
Er führt aus, dass der Rechtsvorschlag vom Betreibungsbeamten genau nach den Angaben des Schuldners verfasst worden sel.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Wie der Rekursgegner zugibt, entspricht der verurkundete Rechtsvorschlag der hiefür massgebenden Erklärung, die er dem Betreibungsamte abgegeben hat. Mit dieser Erklärung hat er aber die in Betreibung gesetzte Forderung ausdrücklich nur teilweise bestritten und zwar ohne den bestrittenen Betrag anzugeben. Demgemäss ist der Rechtsvorschlag nach der klaren Vorschrift des Art. 74 Abs. 2 SchKG ungültig.
Hieran kann der Umstand nichts ändern, dass der Rekursgegner den Rechtsvorschlag entsprechend dem ihm vom Betreibungsbeamten erteilten Rate formuliert hat, nachdem er ihm zuvor auseinandergesetzt hatte, dass er nur einen Teil der Forderung schulde, aber ohne Spezifikation und Belege nicht sagen könne, wie viel. Allerdings hätte der Betreibungsbeamte, wenn er dem Rekursgegner einen Rat erteilen wollte, ihn darauf aufmerksam machen sollen, dass er, sofern seine Angaben richtig seien, die ganze Forderung bestreiten müsse und dann zugleich eine detaillierte Rechnung und Vorweisung der Belege verlangen könne, um sich darüber schlüssig zu machen, welcher Betrag. nachträglich anzuerkennen sei. Indem er statt dessen dem Rekursgegner riet, die verurkundete Erklärung abzugeben, hat er ihn in einen Irrtum über die Rechtswirkungen dieser Erklärung versetzt. Dieser Rechtsirrtum kann aber, obwohl er auf einen 106 Entscheidungen der SchuldbetreibungsRat des Betreibungsbeamten zurückzuführen ist, nicht zur Folge haben, dass die Rechtsvorschlagserklärung entgegen ihrem Wortlaut nicht als teilweise, sondern als vollständige Bestreitung der Forderung behandelt werden INUSS.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Beschwerde des Rekursgegners gegen die vom Betreibungsamt Weggis am 11. Januar 1916 erlassene Konkursandrohung abgewiesen.