42 III 70
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Rubrum
17. Entscheid vom 8. März 1916 i. S.
Luzerner Kantonalbank, Hotelierschutzverordnung. Abweisung eines Gesuches um Stundung von Hypothekarzinsen, die zwar nicht aus den Einkünften, wohl aber aus dem Vermögen beglichen werden könnten, Einheitlichkeit des Entscheides über Bewilligung oder Nichtbewilligung der Stundung für die Hypothekarzinsen. Daher Aufhebung der angefochtenen Stundung auch zu Gunsten der nicht rekurrierenden Zinsgläubiger.
Sachverhalt
A.
— Die Rekursbeklagten, Erben Widmer in Menton, sind Eigentümer des Hotels « Riviera Palace » in Menton, sowie des Hotels « Sonnenberg » in der Gemeinde Kriens bei Luzern. Nach ihrer von der Vorinstanz als richtig angenommenen Darstellung betragen die Aktiven in Menton 1,521,500 Fr. (nämlich Grundstück und Gebäude 1,350,000 Fr., Mobiliar, Vorräte u. s. w. 171,500 Fr.), die Aktiven im Kanton Luzern 541,600 Fr. (nämlich Grundstück und Gebäude 420,000 Fr., Mobiliar, Vorräte u. s. w. 100,000 Fr., vinkulierte Wertschriften 21,600 Fr.), die Passiven in Menton 693,376 Fr. 37 Cts. (nämlich fahrende Schulden 393,376 Fr. 37 Cts., Hypothekarschulden 300,000 Fr.), die Passiven im Kanton Luzern 355,151 Fr. 41 Cts. (nämlich Hypothekarschulden 279,395 Fr. 71 Cts., laufende Schulden 75,755 Fr. 70 Cts.), der Aktivenüberschuss in Menton somit 828,123 Fr. 63 Cts., derjenige im Kanton Luzern 186,448 Fr. 59 Cts., - das - Gesamtreinvermögen also etwas über eine Million.
Nachdem der Betrieb der beiden Gasthöfe im Jahre 1914 ein unbefriedigendes Resultat ergeben hatte, wurde er anfangs 1915 eingestellt und bis heute nicht wieder aufgenommen. Weil sie infolgedessen ihrer regelmässigen Einkünfte vollständig beraubt seien, stellten die Erben Widmer am 10. Dezember 1915 bei der Justizkommission des Kantons Luzern, als der kantonalen Nachlassbehörde ¿m Sinne des Árt. 17 der bundesrätlichen Verordnung ‘vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges, das Gesuch um « Stundung für die verfallenen und fällig werdenden Kapitalzinsen, sowie für die gekündeten und allfällig weiter kündbaren Kapitalien, im Rahmen des Gesetzes » (gemeint ist : im Sinne der angeführten bundesrätlichen Verordnung).
Nach den diesem Gesuch beigefügten Angaben betrugen die gekündeten Hypothekar-Kapitalien (6 Posten) damals zusammen 32,000 Fr., die ausstehenden Hypothekar zinsen zirka 14,000 Fr., die jährlich fällig werdenden Zinsen zirka 13,000 Fr. Laut Nachtrag vom 31. Dezember 1915 wären bis zu diesem Tage an gekündeten Kapitalien noch zwei Posten von zusammen 16,000 Fr. hinzugekommen ; durch Erklärung des Vertreters der Impetranten in der mündlichen Verhandlung vor der kantonalen Nachlassbehörde ist jedoch das Stundungsgesuch in Bezug auf diese letztern Posten zurückgezogen worden, weil die betreffenden Kapitalien ersL im Jahre 1917 fällig werden und daher nicht zu denjenigen Kapitalien gehören, die nach Art. 4 der Verordnung gestundet werden können.
Die Stundung wurde ausdrücklich nur für die auf der Liegenschaft « Sonnenberg » lastenden Hypothekarschulden, bezw. für diejenigen Schulden verlangt, für welche auf der Sonnenbergliegenschaft lastende Gülten faustpfändlich hinterlegt sind.
Abschlagszahlungen erklärten die Gesuchsteller durchaus nicht leisten zu können.
Von den zur Vernehmlassung eingeladenen 18 bekannten Gläubigern gaben 11 Erklärungen ab, und zwar ungefähr die Hälfte in mehr oder weniger zustimmendem, die andere Hälfte in mehr oder weniger ablehnendem Sinne. Unter den letztern befand sich die Rekurrentin, die nach den Akten fällige Zinsforderungen, dagegen keine fälligen Kapitalforderungen gegen die Rekursbeklagten hat. Sie erklärte, ihre Zustimmung nur für den Fall der Mitverpfändung des Hotelmobiliars zu ihren Gunsten in AusT2 Entscheidungen der Schuldbetreibungssíicht stellen zu können, — eine Bedingung, auf welche die Rekursbeklagten jedoch nicht eingingen, und gegenüber welcher auch ein grösserer Kurrentgläubiger Einsprache erhob.
B.
— Durch Entscheid vom 17. Januar 1916 hat die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern erkannt ;
«L. Den Erben des J. A. Widmer wird Stundung gewährt:
1. Gegenüber der Luzerner Kantonalbank, Luzern:
« a) bei Gült 3785 Fr. 71 Cts., angeg. 1. Januar 1844: «für Zins Fr. 170 35 fällig 1. Januar 1915 bis 1. Jan. 1917; « » » 17035 » 1.Januar1916 bis 1. Jan. 1918; « » » 17035 » 1. Januar1917 bis 1. Jan. 1919.
« d) bei Gülten im Gesamtbetrage von 10,000 Fr., « angegeben 1.-5. September 1855 : :
« für Zins Fr. 450 fällig 1.-5. Sept. 1915 bis 1.-5. Sept. 1917;
« ©) bei Gült 2000 Fr., angegeben den 1. August 1867 : « für Zins Fr. 90 fällig 1. August 1915 bis 1. August 1917; « >» » 90 » 1. August 1916 bis 1. August 1918; « >» » 9 » 1. August 1917 bis 1. August 1919.
«d) beim Anleihen von 56,000 Fr., Obligation No 96,5935 vom 12. August 1911 :
«für Zins Fr. 2660 fällig 12. August1915 bis 12. Aug. 1917; « » » 26600 » 12.August1916 bis 12. Aug. 1918; « » » 26600 » 12-August1917 bis 12. Aug. 1919. - « e) beim Anleihen von 27,000 Fr., Obligation No 88,316 vom 19. September 1905 : « für Zins Fr. 1282 50 fällig 19. Sept. 1915b. 19. Sept. 1917; __«/) beim Anleihen von 9000 Fr., Obligation N° 98,261 vom 26. Juni 1912 : «für Zins Fr. 427 50 fällig 26. Juni 1916 bis 26. Juni 1918; « » » 42750 » 26.Juni 1917 bis 26. Juni 1919;
(Der weitere Inhalt des Disp. 1 ist aus der dem Bundesgericht eingereihten Urteilsausfertigung nicht ersichtflich.) « II. Die Schuldnerinnen haben die gestundeten Kapi- «talzinse zu 9 % zu verzinsen und diesen Verzugszins je «nach Verfluss eines Jahres seit dem Eintritt der Fällig- «keit des Vertragszinses zu bezahlen.
«III. Ferner haben die Gesuchstellerinnen während der «Stundung die gestundeten Kapitalrückzahlungsraten zu «5 % zu verzinsen und den Zins jeweilen nach Verfluss «eines jeden Jahres seit dem Eintritt der Fälligkeit der «verzinsbaren Kapitalrate zu entrichten. » Dieser Entscheid beruht in der Hauptsache auf der Erwägung, dass den Petenten infolge des völligen Versiegens der Hoteleinnahmen « zweifelsohne die volle Befriedigung der Grundpfandgläubiger verunmöglicht » sei, während die in normalen Zeiten gute Rentabilität des Unternehmens, sowie die günstige Bilanz, « begründete Aussicht auf volle Zahlung der gestundeten Beträge nach dem Kriege » gewähre. Die Frage, ob nicht eine « volle Zahlung » der Gläubiger aus dem übrigen Vermögen möglich wäre, müsse « angesichts des als tatsächlich nachgewiesenen Mangels an verfügbarem Barvermögen » verneint werden. Dem Begehren der Rekurrentin um Mitverpfändung des Hotelmobiliars sei deshalb nicht zu entsprechen, weil dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Hypothekargläubiger und auch die Interessen der Kurrentgläubiger verletzt würden. Ein Sachwalter brauche, da der Betrieb des in Betracht kommenden Hotels eingestellt sei, nicht ernannt zu werden. « Mangels Eingang an flüssigen Zahlungsmitteln » sei endlich auch von der Auferlegung von Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen Umgang zu nehmen.
C.
— Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und in richtiger Form ergriffene Rekurs, mit dem BRechtsbegehren :
« Das Bundesgericht wolle in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Gesuch der Opponenten: Erben 74 Entscheidungen der SchuldbetreibungsJ. A. Widmer, um Stundung, abweisen, unter Kostenfolge. » Der Rekurs wird in der Hauptsache damit begründet, dass den Rekursbeklagten bei gutem Willen die Aufbringung eines Betrages von ca. 13,000 Fr. per Jahr, dessen es für die Bezahlung der Hypothekarzinsen bedürfe, gewiss trotz des Krieges möglich sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Nach seinem unzweideutigen Wortlaut bezog sich das Stundungsgesuch der Erben Widmer, dem durch den angefochtenen Entscheid Folge gegeben worden ist, nicht nur auf « die verfallenen und fällig werdenden KapitalZzinsen», sondern auch « auf die gekündeten und allfällig weiter kündbaren K apitalien, im Rahmen des Gesetzes ». Nichtsdestoweniger Spricht sich der angefochtene Entscheid, wenigstens in der dem Bundesgericht eingereichten Ausfertigung, direkt nur über das Gesuch um Stundung der Zinsen aus, während er das Gesuch um Stundung der « gekündeten und allfällig weiter kündbaren Kapitalien » formell weder gutheisst, noch abweist. Aus dem Dispositiv N°3, wonach « die gestundeten Kapitalrückzahlungen zu 5 4% zu verzinsen und der Zins jeweilen nach Verfluss eines Jahres seit dem Eintritt der Fälligkeit der verzinsbaren Kapitalrate zu entrichten » ist, Tässt sich allerdings der Schluss ziehen, dass es die Meinung der Vorinstanz War, auch Kapitalrückzahlungsraten zu stunden, und dass dies vielleicht durch einen in der vorliegenden Urteilsausfertigung weggelassenen Teil des Dispositivs I zum Ausdruck gebracht worden ist. Indessen genügt für das Bundesgericht die Feststellung, dass jedenfalls der Rekurs der Luzerner Kantonalbank Sich nur auf die nach der vorliegenden Urteilsausfertigung gestundeten Kapitalzin sen bezieht. Zwar lautet der Rekurs an trag als solcher schlechthin auf Abweisung des « Gesuchs der Opponenten », das sîch, wie bereits und Konkurskammer. N* 17, 75 konstatiert, auf «die gekündeten und allfällig weiter kündbaren Kapitalien» bezog. Allein die Rekurrentin hat in ihrer ganzen Rekursbegründung stets nur betont, dass die Rekursbeklagten offenbar in der Lage seien, die zur Zins zahlung nötigen ca. 13,000 Fr. per Jahr aufzubringen, dagegen mit keinem Worte behauptet, dieselbe Möglichkeit bestehe auch in Bezug auf die fälligen und noch fällig werdenden Kapitalien. Die Rekurrentin hatte denn auch offenbar kein Interesse daran, gegen die Stundung der Kapitalrückzahlungen Einsprache zu erheben, da sie nach den Akten nicht zu den Inhabern fälliger Ka pitalforderungen gehört. Auf eine Prüfung der Frage, ob und eventuell welche Kapitalien mit Recht oder mit Unrecht gestundet worden seien, ist daher nicht einzutreten, denn es ist nirgends vorgeschrieben, dass der Entscheid über das Stundungsgesuch hinsichtlich der
Kapitalien, bei denen es sich um einmalige, oft unvorhergesehenerweise gekündete, grössereBeträge handelt, durchaus im gieichen Sinne ausfallen müsse, wie der Entscheid über die, mehr oder weniger gleichmässig auf das ganze Jahr verteilten, verhältnismässig leichter aufzubringenden Zin s betreffnisse.
2.
Was nun die Kapital zins en betrifft, so fragt es sich nicht nur, ob die der Rekurrentin geschuldeten Zinsen mit Recht oder zu Unrecht gestundet worden Selen, sondern es ist die ganze Zinsstundung einer Ueberprüfung zu unterziehen. Dies sowohl mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, als auch wegen der Analogie zwischen der Hotelierschulden-Stundung einerseits und der gesetzlichen Nachlass-Stundung des Arf. 295 SchKG, sowie der allgemeinen Betreibungsstundung des Art. 12 der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 andererseits. Bei der Heotelierschulden-Stundung, ebenso wie bei der allgemeinen Betreibungsstundung und schon bei der gesetzlichen Nachlass-Stundung, — übrigens auch beim Rechtsstillstand gemäss Art. 57 bis 62 SchKG — handelt es giìch um eine Massnahme, die dazu bestimmt ist, dem 76 Entscheidungen der SchuldbetreibungsSchuldner nicht nur, wie Art. 123 SchKG und wie eigentlich schon die Fristbestimmungen der Art. 88, 116, 122,
133.
, 154, 159 und 166, die nachträgliche Bezahlung einer einzelnen fälligen und bereits in Betreibung gesetzten Schuld zu erleichtern, sondern es wird damit eine vorübergehende Erleichterung der Allgemeinlage des Schuldners bezweckt, und die Stundung hat sich daher, wenn überhaupt eine solche bewilligt wird, auf alle einer bestimmten Kategorie angehörenden Schulden des Gesuchstellers zu beziehen, da einerseits nur dann eine gewisse Gewähr dafür besteht, dass das von den Gläubigern zu bringende Opfer dem Schuldner auch etwas nütze, andrerseits eine ungleiche Behandlung der einzelnen Gläubiger der nämlichen Kategorie vermieden wird. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch in Art. 2 Abs. 2 der Hotelierschutz-Verordnung bestimmt worden, dass die Nachlassbehörde das Eintreten auf das Stundungsgesuch ablehnen könne, wenn es sich nicht auf sämtliche Forderungen beziehe, für die das Grundpfand haftet und für die nach Art. 1 die Stundung ausgesprochen werden kann. Und von demselben Gesichtspunkte aus haben im vorliegenden Falle einerseits die Erben Widmer die Stundung für alle «verfallenen und fällig werdenden Kapitalzinsen » verlangt und hat andrerseits die Rekurrentin bestritten, nicht nur dass die Rekursbeklagten ausser stande seien, die ihr, der Rekurrentin geschuldeten Zinsbeträge zu bezahlen, sondern überhaupt, dass ihnen die Entrichtung der sämtlichen geschuldeten Kapitalzinsen im Betrage von ca. 13,000 Fr. per Jahr unmöglich sei. Demgemäss hat mit Recht schon die kantonale Instanz die Frage, ob den Rekursbeklagten die Zinszahlung möglich sei, in Bezug auf jenen ganzen Zinsbetrag von ca. 13,000 Fr. per Jahr und nicht nur in Bezug auf die den opponierenden Gläubigern geschuldeten Beträge geprüft. Aus demselben Grunde hat aber nunmehr auch ‘die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Frage hinsichtlich der ganzen und Konkurskammer, N* 17, TT ca. 13,000 Fr. und nicht nur hinsichtlich des allein der Rekurrentin geschuldeten Zinsbetreffnisses zu entscheiden. Und falls síe zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zahlung von Zinsen im Gesamtbetrage von ca. 13,000 Fr. per Jahr den Rekursbeklagten zugemutet werden könne, s0 muss dies zur Abweisung des Stundungsgesuchs im Verhältnis zu sämtlichen Zinsgläubigern, nicht nur im Verhältnis zur Rekurrentin führen.
Dies widerspricht auch nicht etwa dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime, — soweit dieser Grundsatz auf das gegenwärtige Verfahren überhaupt anwendbar ist. - So gut in gewöhnlichen, gesetzlichen Nachlassverfahren die Nichtopposition einzelner Gläubiger gegenüber dem Entwurf eines Nachlassvertrages in der Regel. nicht im Sinne eines selbständigen prozentualen Schulderlasses auch für den Fall der Nichtannahme oder Nichtbestätigung des Nachlassvertrages auszulegen, sondern darin, im Zweifel nur die Erklärung zu erblicken ist, dass man dem Nachlassvertrag unter der Bedingung seines Zustandekommens, bezw. unter der Bedingung seiner Verbindlichkeit für alle übrigen Gläubiger derselbenKategorie zustimme, — ebensogut ist die Zustimmung zu einem, im Sinne der vorliegenden Verordnung gestellten Stundungsgesuch im Zweifel nur dahin zu interpretieren, dass man mit der Stundung einverstanden sei, so fern sie auch für ‘alle übrigen Gläubiger derselben K ategorie ausgesprochen werde. 4 fortiori - ist dann aber auch die Nichtergreifung des Rekurses seitens einzelner Gläubiger im Zweifel nicht in einem solchen Sinne zu interpretieren, dass selbst im Falle der Gutheissung eines von anderer Seite gegen die einheitliche Stundungsverfügung ergriffenen Rekurses diese Stundungsverfügung dennoch gegenüber den Nichtrekurrierenden in Kraft bleiben und dadurch eine ungleiche Rechtsstellung der Gläubiger einer und derselben Kategorie bewirkt werden könnte. Vielmehr .
78 Entscheidungen der Schuldbetreibungseines Verzichts auf selbständige Anfechtung der gewährfen Stundung, die aber unter allen Umständen, entsprechend dem in der Verordnung aufgestellten Prinzip der Gleichbehandlung sämtlicher Grundpfandgläubiger, nur entweder ganz oder gar nicht in Geltung zu bleiben habe.
134.
Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als begründet. Die erste und oberste Voraussetzung 80- wohl der allgemeinen Betreibungsstundung, wie sie in Art. 12 der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 vorgesehen ist, als auch der durch die vorliegende Verordnung speziell zu Gunsten der Hoteleigentümer eingeführten Stundung der Hypthekarzinse und der fälligen Kapitalien besteht in der durch den Krieg verursachten Unmö glichkeit, die in Betracht kommenden Schulden zu bezahlen. Deshalb wird in Art. 1 Ziff. 1 der vorliegenden Verordnung, ebenso wie in Art. 12 der Kriegsnovelle, vor allem verlangt, dass der Schuldner zur Zahlung der betreffenden Schulden, bezw. zur vollständigen Befriedigung seiner Gläubiger «ausser stande» sei. Der um Stundung nachsuchende Schuldner hat daher in erster Linie das Vorhandensein dieser Voraussetzung zu beweisen oder doch, wie sich die Verordnung ausdrückt, « glaubhaft zu machen ». Mit diesem Beweis, bezw. dieser Glaubhaftmachung haben es die Nachlassbehörden — schon mit Rücksicht auf die exzeptionelle Natur der durch die Verordnung zu Gunsten einer einzelnen Klasse von Gewerbetreibenden eingeführten Stundung — grundsätzlich streng zu nehmen.
Einen Beweis in der angegebenen Richtung, oder auch nur den Versu ch, die Unmöglichkeit der betreffenden Zahlungen glaubhaft zu machen, haben nun die Rekursbeklagten, wenigstens was die Kapital zinsen betrifft, nicht angetreten. Festgestellt ist allerdings, dass während des Jahres 1915 sowohl das Hotel « Sonnenberg » in der Gemeinde Kriens, als auch das Hotel «Riviera hat die Nichtergreifung des Rekurses nur die Bedeutung Palace» in Menton geschlossen waren, und dass sie voraussichtlich auch während der Frühjahr- und Sommersaison 1916 geschlossen bleiben werden. Es kann deshalb als glaubhaft bezeichnet werden, dass es den Rekursbeklagten nicht möglich ist, die in Betracht kommenden Hypothekarzinsen aus den Einkünften der von ihnen betriebenen Gasthöfe zu bestreiten. Allein damit ist nicht bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass ihnen die Bezahlung jener Zinsen selbst unter Heranziehung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere unter Inangriffnahme des Vermögens, nicht oder nur mit ganz unverhältnismässig hohen Opfern (vergl. JAEGER, Note 5 a Abs. 4 zu Art. 1 der Verordnung) möglich sei. Auf Grund der von den Rekursbeklagten selber als sehr günstig geschilderten Vermö gen slage ist vielmehr anzunehmen, dass sowohl durch Verpfändung bestimmter, bis jetzt pfandfreier, oder Weiterverpfändung bisher nur in ganz beschränktem Masse belasteter Aktiven (einerseits Weinvorräte, Mobiliar, Silberzeug und Wäsche ; andrerseits Liegenschaft in Menton, Schatzung 1,350,000 Fr., Belastung nur 300,000 Fr.), als auch schon kraft des mit jenen günstigen Vermögensverhältnissen offenbar verbundenen Personalkredits, ein Betrag von 13,000 Fr. per Jahr sehr wohl aufgebracht werden könnte. Die Rekursbeklagten haben keine Tatsachen angeführt, die darauf hindeuten würden, dass ihnen, die nach ihren eigenen Angaben ein Reinvermögen von mindestens einer Million besitzen, — das im Ausland befindliche Vermögen ist, wenigstens bei einem im Ausland wohnenden Schuldner, mitzuberücksichtigen, — die Beschaffung solcher, verhältnismässig geringer Barmittel, wie die hier in Betracht kommenden, nicht auch während des Krieges möglich sein sollte. Insbesondere haben siíie sich nicht darüber ausgewiesen, dass von 80 “ Entscheidungen der Schuldbetreibungsihnen in dieser Richtung irgendwelche ernsthafte Kreditbeschaffungsversuche unternommen worden, jedoch
fruchtlos geblieben seien. - :
135.
Ist somit das Stundungsgesuch der Rekursbeklagten, soweit es die Hypothekar zins en betrifft, abzuweisen, s0 braucht auf den Eventualantrag der Rekurrentin, womit diese für den Fall der Bewilligung der Stundung die Bestellung einer Sicherheit im Sinne des Art. 3 der Verordnung verlangt, nicht eingetreten zu werden.
Dass der vorliegende Entscheid , durch welchen das Stundungsgèsuch der Rekursbeklagten hinsichtlich der « Hypothekarzinsen » abgewiesen wird, sich sowohl auf die Zinsen derjenigen Kapitalien bezieht, für welche die in Betracht kommende Hotelliegenschaft selber als Grundpfand haftet, als auch auf diejenigen, für welche die betreffenden Grundpfandtitel faustpfändlich hinterlegt sind, erscheint angesichts des klaren Wortlauts des Art. 1 der Verordnung, der die direkte und die indirekte Verpfändung von Hotelliegenschaften einander gleichstellt, als selbstverständlich.
Dispositiv
Demnach hat die Schuläbetreibungs- u.- Konkurskammer erkannt:
Die Dispositive N° 1 und 2 des Entscheides der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1916 werden aufgehoben und das Stundungsgesuch der Erben Widmer, soweit es sich auf die Hypothekar zinsen bezieht, abgewiesen.
18.
Entecheid vom 13. März 1916 i. S. Pfifer.
Art. 98 Abs. 3 SchKG. — Zulässigkeit jederzeitiger Erneuerung eines gestellten, aber wieder zurückgezogenen Begehrens um amtliche Verwahrung. Unzulässigkeit der Anwendung des Chikaneverbots gegenüber einem solchen Begehren, Einwand des Schuldners, dass der Gläubiger durch vertragliche Abrede — Vergleich — auf die Befugniss, die amtliche Verwahrung zu verlangen, verzichtet habe.
A. — In den von Fr. Pfeiffer in Basel gegen Wilhelm und 92,616, Gruppe 2763 verlangte ‘der Vertreter des Gläubigers, Gerichtsamtmann Pfenniger in Basel am 26. Januar 1916 die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände, zog das Begehren dann aber durch Brief vom 31. Januar 1916 an das Betreibungsamt ohne Vorbehalt wieder zurück. Schon am 5. Februar 1916 stelite er es indessen von neuem, indem er in dem Schreiben, womit er dem Schuldner davon Kenntnis gab, zur Erklärung bemerkte, dass die Frau des Gläubigers (dieser selbst steht zur Zeit im Felde) « unter den besonderen Umständen des Falls nicht mehr länger zuwarten wolle ». Infolgedessen zeigte das Betreibungsamt gleichen Tags dem Schuldner an, dass die Pfändungsobjekte am 15. Februar 1916 bei ihm abgeholt würden.
Ziegler verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhebung dieser Verfügung mit der Begründung : auf daz erste Verwahrungsbegehren vom 26. Januar habe er sich am 31. Januar zum Vertreter des Gläubigers begeben, um ihn zu dessen Rückzug zu bewegen. Pfenniger habe darein eingewilligt unter der Bedingung, dass zuvor die Kosten des der Pfändung vorangegangenen Forderungsprozesses mit 71 Fr. 10 Cts. beglichen würden. Der Beschwerdeführer habe diese Bedingung erfüllt, indem er am 31. Januar 60 Fr. und am 1. Februar den Rest bezahlt habe, worauf die versprochene Rücknahme des Begehrens erfolgt sei. Aus dem Schreiben Pfennigers vom 5. Februar