43 I 114
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Rubrum
16. Urteil des Kassationsbofs vom 20; Pebruar 1917
Sachverhalt
I.
S. Speck gegen Staatzanwaltechaft des Kantons Luzern.
Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gemäss Art. 162 OG : Umfang der erforderlichen Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. — Bedeutung des Ausdrucks «im Gewerbe verwenden» nach Art. 1 Pat TG und Art, 4 der zugehörigen bundesrätlichen VV vy. 29. Nov. 1912.
A. — Am 7. November 1916 suchte der Kassations-- kläger Karl Speck als Reisender der Stempelfabrik von Gebr. G. & E. Speck in Luzern mit einer (grünen) GratisAusweiskarte, die er damals allerdings nicht auf sich trug, in Willisau bei Witwe Stöckli, Handlung, Witwe Jost,. Schuhhandlung und Josef Gehrig, Uhrmacher, Bestellungen für Gummistempel aufzunehmen.
Auf Grund dieses polizeilich gemeldeten Tatbestandes.
sfellte das Statthalteramt Willisau gegen ihn Strafaitrag wegen Uebertretung .des BG betr. die Patenttaxen er Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 (PatTG), indem es die Auffassung vertrat, er hätte zur erwähnten Tätigkeit einer taxpflchtigen Ausweiskarte bedurft, weil die drei von ihm besuchten Geschäftsleute Gummistémpel weder weiterverkauften, noch in ihrem Gewerbe verwendeten, und zwar das letztere insofern nicht, als zwischen dem Gewerbe oder Geschäftsbetrieb eines Krämers oder Schuhhändlers oder Uhrmachers und der Verwendung von Gummistempeln kein « innerer — im weitern Sinne technischer — Zusammenhang » bestehe, ein Gummistempel für solche Geschäfte keineswegs unentbehrlich sei.
Das ÁAmtsgericht von Willisau pflichtete dieser Árgumentation bei und erkannte mit Urteilvom 6.Dezember 1916 in Anwendung der Art. 1, 2 und 8 « I. Speck Karl, vorbenannt, sei mit 10 Fr. Geldbusse » bestraft.
» II. Habe derselbe die umgangene Patenttaxe für das » IT, Semester 1916 mit 100 Fr. nachzuzahlen und die » erlaufenen Untersuchungs- und Aburteilungskosten zu » tragen. » B. — Gegen dieses Urteil hat Speck an das Obergericht des Kantons Luzern appelliert und vorsorglich zugleich rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Mit Entscheid vom 22. Januar 1917 ist das Obergericht. des Kantons Luzern (II. Kammer) auf die Appellation Specks « mangels Appellabilität der Sache » nicht eingetreten.
C. — Die Staatsamwaltschaft des Kantons Luzern hat beantragt, auf die Kassationsbeschwerde-sei nicht einzutreten, weil der Kassationskläger von dem ihm nach dem luz. StRV zustehenden Rechtsmittel der Kassatiòn nicht .
116 : Strafrecht.
Gebrauch gemacht und somit den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpf habe ; eventuell sei sie als unbegründet. abzuweisen.
Der Kassationshof® zieht inErwägung:
1. — Die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht setzt nicht, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern anzunehmen scheint, die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges in dem Sinne voraus, dass alle kantonalen Rechtsmittel erschöpft sein müssten. Vielmehr erklärt Art. 162 OG sie als zulässig « gegen die * zweitinstanzlichen, sowie gegen diejenigen Urteile, in Bezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel der Berufung(Appellation) nicht . stattfndet », und Art. 170 OG sieht insbesondere den Fall der Einlegung eines kantonalen Kassationsbegehrens neben der bundesrechtlichen Kassationsbeschwerde ausdrücklich vor. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde steht daher angesichts des die « Appellabilität » der Sache verneinenden Entscheides des luzernischen Obergerichts (oben Fakt. B) ausser Zweifel.
2. — Der Kassationskläger beschwert sich über Verletzung der Vorschrift in Art: 1 PatTG, wonach der Verkehr der Handelsreisenden mit « Geschäftsleuten », « welche den betreffenden Handelsartikel... in ihrem Gewerbe verwenden », taxfrei ist. Er wendet unter Hinweis namentlich auf Art. 4 der neuen bundesrätlichen Vollzie- “ hungsverordnung zum PatTG, vom 29. November 1912, und die zugehörige Ausführung im Kreisschreiben des Bunñdesrates an die Kantonsregierungen vom gleichen Tage (BBI 1912 V S. 388 fff.) ein, dass der Ausdruck «im Gewerbe verwenden » nicht, wie das Amftsgericht Willisau annehme, eine technische Notwendigkeit der Verwendung für den betreffenden Gewerbebetrieb voraussetze, sondern lediglich auf die Tatsache der Verwendung in diesem Betriebe abstelle. Nun entspricht allerdings die dem amtsgerichtlichen Strafurteil zugrunde liegende Argumentation der vom Kassationshof i. S. Hermes (AS 33 I Erw. 3 S5. 283 ff.) vertretenen Gesefzesauslegung. Allein seither hat der Bundesrat den Gesetzestext in Art. 4 Abs. 1 seiner neuen Vollziehungsverordnung näher präzisiert. Er hat hier als taxfrei den Verkehr der Handelsreisenden mit Geschäftsleuten bezeichnet, « die den angebotenen Artikel... auf irgend eine Weise in ihrem Gewerbebetrieb verwenden », und dazu im erwähnten Kreisschreiben (a. a. O., S. 388 f.) erläuternd bemerkt :
« Die im Gesetz enthaltenen Worte in « ihrem Gewerbe » verwenden »» sind oft in einschränkendem Sinne ausge- » legt worden. Insbesondere wurde von manchen Behörden » die Meinung zum Ausdruck gebracht, dass Taxfreiheit » nur dann beansprucht werden könne, wenn zwischen » dem jeweilen in Frage stehenden Betriebe und der » Verwendung des angebotenen Handelsartikels ein not- » wendiger, innerer Zusammenhang bestehe. Der fran- » zösische Wortlaut des Gesetzes : « faisant usage de ces » marchandises pour les besoins professionnels » setze » voraus, dass der betreffende Artikel für den Besteller » oder seinen Betrieb not wendisg sei.
» Angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes halten » wir eine solche Unterscheidung nicht für gerechtfertigt. » Die Worte «« in ihrem Gewerbe verwenden »» sind im » Gesetz in keiner Weise eingeschränkt, stellen also auf »dietatsächliche Verwendung in irgend einem » Gewerbe ab. Bei der Beratung des Gesetzes im National- » Trate wurde vom deutschen Berichterstatter, ohne auf » Widerspruch zu stossen, erklärt, «die Kommission fasse >) den Ausdruck « verwenden » im weitern Sinne auf »» und verstehe darunter das Ge- und Verbrauchen, d.h. » alle Fälle, in welchen Gegenstände an Leute verkauft » werden, die sie nicht in der Haushaltung, als Private »» verwenden ». Der französische Originaltext ist noch » weiter gesaëst als der deutsche, indem er nicht speziell .
»: nur vom «Gewer b e »», sondern ganz allgemein von >» einem usage pour les besoins professionnels, » d. h. von einer Verwendung für berufliche Bedürfnisse » spricht. '
» Anderseits hat das Wort «« besoins » keineswegs den » Sinn einer absoluten Notwendigkeit oder der Unent- » behrlichkeit.
» Der Wortlaut sowohl als die Entstehungsgeschichte » des Gesetzes weisen unzweifelhaft darauf hin, dass » man bei der Bestimmung der Taxpflicht und der Tax- » freiheit nur unterscheiden wollte, ob die angebotenen > Artikel in der Haushaltung oder berufsmässig im Ge- » schäftsbetrieb verwendet werden. » An diese Auffassung des Bundesrates ist der Kassationshof zwar nicht gebunden. Er schliesst sich ihr jedoch nach erneuter Prüfung an. In der Tat verträgt sie sich mit dem Gesetze jedenfalls ebensogut, wie die erwähnte abweichende Auffassung, und verdient unter diesen Umständen schon deswegen den Vorzug, weil sie sich zur Zeit wohl im allgemeinen bereits praktisch eingelebt hat. Uebrigens entspricht sie auch der früheren, i. S. Scheuermeier (AS 27 I No 93 Erw. 3 S. 528 fff.) vertretenen: Ansicht des Kassationshofes.
3. — Gemäss der vorstehenden Erwägung hat sich der Kassationskläger der ihm vom kantonaler Richter zur Last gelegten Uebertretung der Taxvorschrift in Art. 2 PatTG nicht schuldig gemacht, und es ist demnach das angefochtene Urteil im Sinne des Art. 172 OG aufzu- - heben.
Dispositiv
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichts Willisau vom 6. Dezember 1916 in allen Teilen aufgehoben.
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