43 I 130
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Rubrum
19. Urteil dos Kascationsbofs vom 8. Mai 1917 S. Staatsanwaltschaft Basel-Btadt gegen Lieblich.
Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Kassationsbeschwerde in Fällen von Strafver-- folgung wegen Lebensmittelwuchers. — Voraussetzungen. dieses Delikts, insbesondere des das « gewöhnliche Geschäftsbedürfnis » übersteigenden Einkaufs von Nahrungs-- mitteln in der Absicht, aus einer « Preissteigerung » » ge=-- schäftlichen Gewinn zu ziehen.
Sachverhalt
4A. — Der Kassationsbeklagte betrieb einen Handel mit. Eiern und gelegentlich auch mit Butter. Am 15. November- 1915 kaufte er von Adolf & Pleuler in Basel 10,012,5Kg. Schweinefett, die ihm zu 21,026 Fr. 25 Cts. (d. i. 2 Fr. 1° Cts. per Kg.) fakturiert wurden. Am gleichen Tage verkaufte er die Ware an die Gebr. Buchwalter in Bern zum Preise von 2 Fr. 20 Cts. per Kg. Dieses letztere Geschäftf wurde weder vom Verkäufer, noch von den Käufern schriftlich bestätigt, und anlässlich seiner Ausführung wurde nach der Darstellung des Kassationsbeklagten auch keine Faktur ausgestellt. Die Gebr. Buchwalter verkauften die Ware am 11. Dezember 1915 an Munzinger & Cte in Zürich, diese am 15. Dezember an Jacques GanzlI in Zürich, dieser am gleichen Tage an Joh. Arlt in Chemnitz, letzterer am 14. Februar 1916 an Walter Radbruch in Bern, Radbruch am 22. Februar an Max Sander in Bern, Sander am 26. April an Winzeler Oft & Cle in Bern, — wobei jeweilen der Preis weiter erhöht wurde. Schliesslich wurde die Ware an das Ausland abgegeben.
Der Kassationsbeklagte hat in der gegen ihn und die andern Zwischenhändler eingeleiteten Strafuntersuchung zuerst behauptet, dass er die Ware gekauft habe, ohne ein verbindliches Angebot von Seiten der Gebr. Buchwalter zu besitzen. Nachher hat er im Gegenteil erklärt, dass er von der genannten Firma den festen Auftrag gehabt habe, Schweinefett zu 2 Fr. 20 Cts. per Kg. zu kaufen. Er gibt zu, gewusst zu haben, dass für Schweinefett ein Ausfuhrverbot bestehe, will aber geglaubt haben, die Gebr. Buchwalter beabsichtigten, die Ware an Detailverkäufer in Bern und Umgebung abzugeben.
Nachdem die Gebr. Buchwalter den Weiterverkauf an Munzinger & C!è ausgeführt und dabei einen beträchtlichen Gewinn erzielt hatten, vergüteten sie dem Kassationsbeklagten mit 1823 Fr. 10 Cts. einen Teil dieses Gewinns, wogegen der Kassationsbeklagte sich den seinerzeit erzielten Gewinn von 10 Cts. per Kg. wieder abziehen liess.
B.
— Nachdem gemäss Art. 1 litt. f des Bundesraftsbeschlusses vom 13. Juni 1916 betr. den Vollzug der Verordnung vom, 10. Anugusf 1914.usw. (Gesetzessammlung 1916, S. 202) gegen Lieblich Strafklage erhoben worden WAL, verurteilte ihn, das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 5: Dezember 1916 wegen Zuwiderhandlung gegen, ‘die Verordnung : des Bundesrates vom 10. August 1914 (« Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsartikeln », Gesetzessammlung 1914, S. 376) zu einer Geldbusse von 3000 Fr.
Durch Urteil vom 27. Februar 1917 sprach dagegen das Appellationsgericht des Kanfons Basel-Stadt den Angeklagten frei.
C.
— Gegen, das Urteil des Appellationsgerichts hat innerhalb der in Art. 164 und 167 OG gesetzten Fristen die Staatsanwalfschaft des Kantons Basel-Stadt die Kassationsbeschwerde ergriffen und prosequirt, mit dem Antrag auf Aufhebung des freisprechenden Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde.
D.
— Der Angeklagte hat beantragt :
1. Es sei auf die Kassationsbeschwerde mangels » Aktiv-Legitimation der Basler Staatsanwaltschaft nicht » einzutreten ; eventuell:
2, Die Kassationsbeschwerde sei, weil materiell » unzutreffend, abzuweisen. » Der Kassationshof zieht
Erwägungen
1.
Nach Arf. 1 litt. 9 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Juni 1916 betr. den Vollzug der Verordnung vom 10. August 1914 ist zur Erhebung der Kassations-. beschwerde in Fällen der Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnte Verordnung vom
10.
Augusfí 1914 jedenfalls die Bundesanwaltschaft legitimiert. Darüber, ob neben ihr auch die kantanale Staatsanwaltschaft dazu legitimiert sei, spricht sich der Bundesratsbeschluss nicht áus. Diese Frage muss ‘deshalb unter Bérücksichtigurg dér Béstimmüngen des ‘OG über die Kassationsbéschwérde ‘géprüft werden. Danach ‘richtet sich däs Vetfahten ‘in Strafsaclen, die witer Ariwendung eidgenössischer Gesetze zu entscheiden sind, grundsätzlich nach ‘den Kailtonalén ‘Strafprozessgesetzen (Art. 146 OG), und es iét'bei Offizialdelikten die Anklage von dérjenigen kantonalen ‘Behörde zu « bétréiben », welcher auch sonst die « Vérfolgurig der strafbaren Handlurgen von Amtes wegen » zusteht (Art. 147), d. h. in der Regel von der kantonalen Staatsanwaltschaft. Aus der Legitimation zur Stellung des Strafañtrages folgt aber im Zweifel auch die Berechtigung zur Weiterziehung ‘eines freisprechenden ‘Urteils ; denn diejenige Behörde, welclie den Strafantrag gestellt hat, erscheint neben dem Angeklagten als Prozesspartei. In diésem Sinne setzt Art. 161, der die Legitirzation zur Kassationsbeschwerde einerseits für die Antragsdelikte, andrerseits für zwei besondere Kategorien 'meist nur von Amtes wegen zu verfolgendeér Delikte regelt, als selbstverständlich voraus, dass das genannte Rechtsmittel « den durch die Entscheiduag betroffenen Prozessbeteiligten » zusteht, zu welchen nach dem Gesagten, wenigstens bei Offizialdelikten, in der Regel eben die kantonale . Staatsanwaltschaft gehört. Ihre Legitimation ist denn auch für die einfach nach Art. 146. OG zu behandelnden Fälle bereits bejaht worden (BGE 37 IS. 106 und WeE1ss in der Ztschr. f. schweiz. Strafrecht, 13 S. 148). Nun unterscheiden sich die in dem Bundesratsbeschluss vom 13. Juni 1916 geregelten Fälle von den übrigen Fällen der Anwendung eidgenössischen Strafrechts allerdings ù. a. dadurch, dass die Entscheidung über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nicht den kantonalen Behörden, sondern der Bundesanwaltschäft zusteht. Damit ist. jedoch die kantonale Staatsanwaltschaft alé Prozesspartei nicht ausgeschaltet. Dié Buñdesanwaltschaft tritt hier nicht an die Stélle der kañtónalen Staatsanwaltschaft, sondern sie erfüllt, sobald eïnmál die Ueberweisung statftgefunden hat, eine ähnliche Funktion, wie diejenige, die in den Fällen der Art. 153 und 155 dem Bundesrat obliegt. Sowenig nun die Bestimmung
des Art. 161 Abs. 1 i. f., dass in diesen letztern Fällen die Kassationsbeschwerde «a u € h dem Bundesrat » zustehe, die Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Erhebung derselben Beschwerde ausschliesst, ebensowenig wird diese Legitimation der kantonalen Behörde durch Art. 1 litt. g des Bundesratsbeschlusses vom 13. Juni 1916 ausgeschlossen, wonach der Bundesanwaltschaft (gleichwie in jenen andern Fällen dem Bundesrat) « motivierte Ausfertigungen der ausgefällten Urteile » zuzustellen sind, und wonach sie u. a. gerade zur Erhebung der « Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht » befugt ist.
Auf die im vorliegenden Falle von der kantonalen Staatsanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde ist somit einzutreten.
11.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die Verordnung des Bundesrates vom 10. August 1914 mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen sie erlassen wurde (Unsicherheit der politischen Lage, im Publikum entstandene Lebensmittelpanik, Ausnutzung der Situation durch Spekulanten, Notwendigkeit raschen Einschreitens der Behörden), möglichst unter Zugrundelegung des mit ihrem Erlass verfolgten praktischen Zweckes ausgelegt werden muss.
Von diesem Gesichtspunkte aus kann zunächst der Auffassung der Kassationsklägerin, dass ein « Geschäftsbedürfnis » im Sinne des Art. 1 litt. c der Verordnung bei jedem einzelnen Händler nur bezüglich solcher Waren anzunehmen sei, mit welchen er schon vor Kriegsausbruch handelte, nicht zugestimmt werden. Nachdem gerade infolge des Kriegsausbruchs der Handel mit. einer Reihe von Produkten namhaft erschwert, eingeschränkt oder sogar monopolisiert worden war, konnte denjenigen Kaufleuten, deren bisherige Erwerbsquelle infolgedessen i‘rTiegsverordnungen. N® 19, 135 versfégt war, das Recht nicht abgesprochen werden, zum Handel mit andern Artikeln namentlich der Lebensmittelbranche überzugehen. Auch wollte offenbar solchen - Personen, die sich vor Kriegsausbruch überhaupt noch nicht im Lebensmittelhandel betätigt hatten, der Beginn einer derartigen Betätigung während des Krieges nicht verunmöglicht werden. Die Verordnung musste im Gegenteil davon ausgehen, dass gerade infolge des Krieges die Versorgung des Inlandes mit den erforderlichen Lebensmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsartikeln auf grosse Schwierigkeiten sfossen und deshalb mehr Zeitaufwand, mehr Unternehmungsgeist und mehr Spezialkenntnisse, also auch mehr und zum Teil anderes P e r - sonal erfordern werde, als bisher.
Im Gegensatz zu den Auffassungen beider Parteien kommt es sodann bei der Frage, ob das « gewöhnliche Geschäftsbedürfnis » überschritten worden sei, nicht s0- wohl darauf an, ob der Angeklagte im Zeitpunkte des Ankaufs bereits einen Abnehmer für die betreffende Ware hatte, als vielmehr darauf, ob er beabsichtigte, sie an die inländischen Konsumenten abzugeben oder doch dieser ihrer Zweckbestimmung in irgend einer Weise näher zu bringen. Wenn ja, so liegt ein legitimes Geschäftsbedürfnis vor, dessen Befriedigung auch unter der Herrschaft der erwähnten bundesrätlichen Verordnung erlaubt ist. Dagegen kann von einem « gewöhnlichen Geschäftsbedürfnis » im Sinne dieser Verordnung dann nicht gesprochen werden, wenn die Ware im Gegenteil mit Rücksicht auf eine erwartete Preissteigerung trotz gegenwärtig vorhandenen Mangels aufgespeichert oder an Personen abgegeben werden will, die ihrerseits darauf ausgehen, síe dem inländischen Konsum entweder (durch Verbringung ins Ausland) ganz zu entziehen, oder aber solange vorzuenthalten, bis (vielleicht gerade infolge der übermässigen Aufspeicherung) die Preise noch mehr gestiegen sein werden. Die Absicht des Bundesrates, diesen, für die Lebensmittelversorgung der Schweiz in .136 - Strafrecht.
Kriegszeiten gefährlichen, - keinem wirklichen Bedürfnis entsprechenden sog. «Kettenhandel» und das damit ver- -bundene «.Schiebertum » zu verbieten, geht allerdings « „noch deutlicher aus dem, auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbaren Bundesratsbeschluss vom 18. April 1916 betr. Abänderung und Ergönzung der Verordnung vom -10. August 1914 (Gesetzessammlung 1916 S. 165) hervor, worin mit Strafe bedroht wird, « wer Nahrungsmittel aufkauft, um sie, wenn auch nur vorübergehend, ihrer bestimmungsmässigen Verwendung zu entziehen », usw. Allein nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass schon die Verordnung vom 10. August 1914 diesen Sinn hatte. __ Flieraus ergibt sich zugleich auch die Bedeutung des Erfordernisses, dass der Einkauf in der Absicht erfolgt. sein müsse, « aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen ». Nicht der mit jedem gewerbsmässigen An- und Verkauf von Waren normalerweise verbundene Zuschlag zum Ankaufspreis wollte verboten werden, wohl aber der Ankauf zu dem Zwecke, einen Gewinn dadurch zu erzielen, dass die Ware dem inländischen Konsum vorenthalten oder entzogen wird. In diesem Sinne kann die « Absïicht, aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen », auch dann vorliegen, wenn ein Händler, wie dies beim Kassationsbeklagten zutrifft, die Ware sofort nach deren Ankauf weitergibt, jedoch schon bei dieser Gelegenheit einen Teil desjenigen Gewinns realisiert, der durch die Aufspeicherung oder Ausfuhr erzielt verden will.
12.
Wird hievon ausgegangen, 80 muss im vorliegenden Falle sowohl ein « erhebliches Ueberschreiten des gewöhnlichen Geschäftshedürfnisses » als auch « die Absícht, aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu ziehen » bejaht werden. Dabei kann davon abgesehen werden, dass der Kassationsbeklagte keinen regelmäs»igen Handel mit Schweinefett betrieb, also keine Kundschaft besass, zu deren Befriedigung er mehr oder weniger genötigt gewesen wäre, sich mit diesem Artikel zu versehen.
Entscheidend ist- nämlich, .dass: die von-ihm. gekaufte und an Gehr. Buchwalter weiterverkaufte Ware übethaupt. „nicht dazu bestimmt war, dem inländischen ¡Konsum „zugeführt zu werden, sonfdern ein reines Spekulations- ‘abjekt bildete, das entweder mit: grossem- Gewinn. andas Ausland abgegeben, oder äber im Inland aufgespeichert. werden sollte, bis — zum Teil eben infolge . des Aufspeicherungssystems — noch drückendere Preise erzielt. sein würden. Die Vorinstanz stellt allerdings fest, dass- « die Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten, er ¡habe angenommen, Buchwalter werde die*Ware.in seinem gewöhnlichen Geschäftsbettieb an sèine Kunden absetzen y, «nicht dargetan » sei, und diese negative Feststellung ist, weil tatsächlicher Natur und nieht aktenwidrig, für den Kassationshof verbindlich. Allein der Umstand, dass dem Kassationsbeklagten die positive Kenntnis der Ahsichten Buchwalters nicht nachgewiesen werden konnte, schliessf. nicht aus, dass ihm immerhin der irreguläre Charakter des Gesahäftes auffallen musste. Einzig aus .dem Bestreben, den wahren Sachverhalt geheim zu halten, ist es erklärlich, dass nach der eigenen Darstellung .des Angeklagten weder eine schriftliche Bestätigung des zwischen ihm und Gebr. Buchwalter abgeschlossenen Geschäfts stattgefunden hat, noch auch nur über die den Letztern verkaufte Ware, die doch einen Wert von über 20,000 Fr. hatte und dem Kassationsbeklagten rund 1000 Fr. Gewinn einbringen sollte, eine Faktur ausgestellt wurde. Auffällig ist endlich der von der Vorinstanz selber als « verdächtig » bezeichnete Umstand, dass der Angeklagte nachträglich eine Beteiligung an dem von Gebr. Buchwalter beim Weiterverkauf erzielten Gewinn angenommen hat, trotzdem jedenfalls damals keine Zweifel darüber möglich waren, dass dieser Gewinn auf einer Verletzung der bundesrätlichen Verordnung beruhe. Das ganze Verhalten des Angeklagten gestattet einen Rückschluss auf die offenbar von Anfang an bei ihm vorhandene Absicht, die von ihm 138 y Strafrecht, und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsächlich eingetretene Preissteigerung sich zunutze zu machen, selbst auf die Gefahr hin, die Ware dadurch dem inländischen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu entziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914 unter Strafe gestellte Deliktstatbestand ist somit in der "Tat erfüllt,
Dispositiv
Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.
VŸV, ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Siehe Nr. 16, 18, 19, — Voir n° 16, 18, 19.
CG. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION