43 I 303
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Rubrum
41. Urteil vom 27. September 1917 i. S. Zürich ' gegen BSchafhausen, Interkantonales Armenrecht. Unterstützung verarmter Ausländer nach Staatsvertrag. Ersatzforderung des unter-- stützenden Kantons gegenüber einem anderen Kanton, der den Ausländer (wegen Schriftenlosigkeit) aus seinem Gebiet ausgewiesen bat, wenn die Unterstützungsbedürf-- tigkeit schon zur Zeit der Ausweisung drohte.
Sachverhalt
A.
— Im Mai 1915 liess sích in Schaffhausen eine Frau Leonilla Carlotta Comper geb. Pasquale von Trient (Oesterreich) mit ihren zwei Kindern Bruno, geb. 1906. und Olga, geb. 1914 nieder. Frau Compe: hatte früher in Zürich gewohnt und war dort vor ungefähr 7 Jahren von ihrem Ehemann verlassen worden. Als Fabrikarbeiterin nach Heerkrugg, Kanton St. Gallen übergesiedelt, hatte sie sich mit einem italienischen Schuh-- macher Guiseppe Retondini in ein Verhältnis eingelassen, aus dem das Mädchen Olga entsprang. Im Oktober 1915 kam sie in Schaffhausen mit einem weitern Kinde Leonore nieder. Sie betrieb dort eine Kleine Kostge-- berei : im übrigen kam für ihren Unterhalt und denjenigen der Kinder, Retondini, der ihr auch dorthin nachgefolgt war, auf Zur Erlangung der Niederlas-- sungsbewilligung hatte sie einen österreichischen Reise-- pass hinterlegt, der bis zum 16. Februar 1916 giltig war. Nach Ablauf dieser Zeit gab ihr die städtische: Polizeibehörde zuerst mündlich und sodann am 23. Juni 1916 schriftlich unter Ansetzung einer Frist von einem 304 Staatarecht.
Monat auf, entweder neue Ausweispapiere beizubringen oder die Stadt zu verlassen. Als ihr das erstere nicht gelang (die österreichischen Behörden verweigerten ihr _ als Frau eines Deserteurs die Erneuerung des Passes) und ausserdem Retondini Anfangs August zum italienischen- Militärdienst eingezogen worden war, wurde ihr am 19. August letztmals eine kurze Frist zur Abreise unter Androhung der zwangsweisen Ausschaffung bestimmt, Nach der Darstellang der Frau Comper soll der betreffende Polizeibeamte ihr dabei direkt geraten haben, nach Feuerthalen, Kanton Zürich zu gehen, während die Stadtverwaltung Schaffhausen behauptet, es seì ihr lediglich gesagt worden, in. Schaffhausen sei ihres Bleibens nicht länger, sie möge sehen, ob man sie in einer der Nachbargemeinden bis zum Eintreffen neuer Schriften behalte. Tatsächliech zog sie dann am 28. August 1916 mit den Kindern nach Langwiesen - Feuerthalen, wo sìe eine Wohnung gefunden hatte. Am 8. Oktober 1916 gebar siíie dort ein Mädchen Renata, das indessen am 24. Oktobe: starb. Schon während ihrer Niederlassung in Schaffhausen hatten ihr zu zwei Malen Armenunterstützungen von zusammen 20 Fr. gewährkl werden müssen. Als sie in Langwiesen ankam, war sie sozusagen mittellos und sah sich schliesslich, um den Unterhalt noch während einiger Zeit zu fristen, genötigt ihren Hausrat zu veckaufen. Für die ärztliche Hilfe bei der Geburt musste die Armenpflege Feuerthalen gutstehen. Diese nahm - sich dann im Einverständnis mit der Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich der Familie auch weiter an, indem siíe dieselbe einstweilen in der Fremdenherberge in Schaffhausen unterbrachte. Nachdem dann auf die von den zürche-ischen Behörden eingeleiteten Verhandlungen die Statthalterei Innsbruck sich zur Uebernahme der Frau Comper und ihrer Kinder bereit erklärt hatte, Konnten sie aufangs Januar 1917 heimgeschafft werdeD. Schon vorher, durch Schreiben vom 24. November 1916 hatte sich inzwischen der Regierungsrat von Zürich ‘an denjenigen von Schaf\hausen mit dem Begehren um Uebernahme der entstandenen und nech entstehenden Kosten gewendet. Der Regierungsrat von Schaffhausen erwiderte jedoch darauf, mit Briefen vom 23. Dezember 1916 und 8. Februar 1917 um Ántwort gemahnt, am 2. Mai 1917 gestützt auf einen Bericht der Stadtverwaltung Schaffhausen ablehnend.
B.
— Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. April 1917 hat infolgedessen der Kanton Zürich beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei der Kanton Schaffhausen zu verurteilen, ihm die für die Familie Comper ausgelegten. Unterstützungskosten im Betrage von 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten. Zur Begründung wird unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Zürich gegen Thurgau vom 26. Juni 1914 (AS 40 I Nr 47) geltend gemacht, dass die kraft Staatsvertrags gegenüber erKkrankten oder verarmten Ausländern bestehende Unter- ' stützungspflieht denjenigen Kanton treffe, auf dessen Gebiet die Krankheit bezw. Notwendigkeit der Unterstützung wegen Mittellosigkeit erkennbar geworden sei, dies aber hier Schaffhausen sei, indem « die Hilssbedürftigkeit der Familie Comper schon dort ihren Anfang genommen und in einer Weise zu Tage gelegen habe, die es nicht mehr . gestatter hätte, darüber hinwegzusehen ». Es wäre daher Sache des Kantons Schaffhausen gewesen, das Heimschaffungsverfahren einzuleiten und bis zu dessen Abschluss die erforderliche Fürsorge zu leisten. Indem er sich durch die Ausweisung dieser Aufgabe entzogen, habe er den Kanton Zürich gezwungen, seine Geschöäfte zu besorgz2n und sei ihm dahz:r zum Eisatz der dabei entstandenen Kosten verpflichtet. Dass die Niederlassung der Frau Comper formell nicht wegen Verarmung, sondern wegen Schriftznlosigkeit entzogen worden sei, Könne “ daran nichts ändern, da auch diese Massnahme ihre ‘« substantielle Grundlage » im Ármenwesen habe und offenbar nieht zur Anwendung gekommen wäre, wenn die Familie über reichliche Geldmittel verfügt hätte.
306 - Stgatsrechts Ebenso spiele es keine Rolle, ob der Wegzug schliesslich freiwillig oder gezwungen erfolgt sei, Die Unterstützungspflicht gründe sich auf objektive Tatsachen ; es stehe nicht im Belieben des AusIänders, sie, wenn einmal entstanden, auf 2inen anderen Kanton zu übertzagen. Im übrigen Liege auf der Hand, dass Frau Comper Schafhausen nicht verlassen hätte, wenn sie nicht durch die Androhung der zwangsweisen Ausschaffung dazu genötigt worden wäre.
C.
— Der Kanton Schaffhausen hat auf Abweisung des Klagebegehrens angetragen und vo1gebracht: der Entzug der Niederlassung seì ausschliesslich wegen Schriftenlosigkeit verfügt worden. Aus armenpolizeilichen Gründen hätte er schon deshalb nicht angeordnet werden können, weil es dafür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich an einer dauernden Unterstützungsbedürftigkeit gefehlt habe. Sofern es sich überhaupt jemals um eine solche gehandelt haben sollte, wäre sie jedenfalls erst auf dem Gebiet des Kantons Zürich eingetreten. So lange die Familie noch in Schaffhausen gewohnt habe, shabe sie nicht bestanden, jedenfalls sei sie für die Behörden nicht erkennbar gewesen. Was die Frau Comper ökonomisch zurückgebracht habe, sei ihre erneute Niederkunft und der Umstand gewesen, dass sîe von ihrem Liebhaber verlassen worden sei. Von der letzteren Tatsache habe aber selbstverständlich die Stadtpolizei nichts gewusst. Und die erstere habe sích erst mehrere Wochen nach der Uebersiedlung nach Feuerthalen ereignet. Die Berufung auf das Urteil i. S. Zürich gegen Thurgau sei deshalb schon tatsächlich unbehelflich. Sie gehe aber auch »onst fehl, weil sich jene Entscheidung ausschliessHch auf die kraft Staatsvertrages in Krankheitsfällen zu leistende Fürsorge beziehe, während man es bier nicht mit einem solchen Falle, sondern mit; gewöhnlicher Verarmung zu tun habe. Für diese sei aber im massgebenden schweizerisch-österreichischen Niederlassungsvertrag eine Unterstützungspflicht überhaupt nicht Interkantonales Armenrecht. ix =Ìì. . 307 vorgesehen. Indem Schaffhausen die Frau Comper ausgewiesen, habe es lediglich von einem ihm verfassungsmässîg zustehenden Rechte Gebrauch gzmacht. Eine bundesrechtliche Pflicht der Kantone, in allen Fällen des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosigkeit das Heimschaffungsverfahren einzuleiten, bestehe Kkeineswegs. Es stehe ihnen frei, auch schriftenlose Ausländer zu dulden, sofern ihnen dies angebracht erscheine.
D.
— In Replik und Duplik haben beide Teile an ihren Standpunkten festgehalten, der Kanton Zürich mit dem Beifügen, dass er die rechtliche Grundlage der Unterstützungspflicht als solcher in der Klage deshalb nicht weiter erörtert habe, weil ihm Zweifel darüber nicht möglich geschienen hätten. Wenn der Niederlassungsvertrag nur von Erkrankten oder Verunglückten spreche, 80 setze er voraus, dass die anderen Unterstützungsbedürftigen ohne weiteres abgeschoben werden könnten.Wo sich dies aus irgend einem Grunde nicht äâls möglich erweise, sei die Sachlage die nämliche wie im Falle der Erkrankung, und daher auch die Unterstützungspflicht des Aufenthaltsstaates aus den nämlichen Gründen gegeben, aus denen sie für jenen Fall ausdrücklich vorgesehen worden Sei.
Das Bundesgericht zieht inErwägung:
25. Durch Art. 7 des schweizerisch-österreichischen Niederlassungsvertrages vom 26. Januar 7. April 1876 haben «4 die beiden vertragsschliessenden Teile sich verpflichtet, mittellose Staatsangehörige des anderen Teiles, welche auf ihrem Gebiete erkranken oder verunglücken, mit Inbegciff der Geisteskranken, gleich ihren eigenen Angehörigen » — auf eigene Kosten und ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimatstaate — « bis zu dem Zeitpunkte zu verpflegen, in welchem die Heimkehr ohne Nachteil für die betreffenden oder für Dritte möglich ist ». Dieser zunächst nur für den Fall der Erkrankung aufge- .
stellte Grundsatz ist in der Praxis beider Länder, wie es nicht anders möglich war, seit langem auch auf die Fälle einfacher Verarmung ausgedehnt worden (Bbl 1887 II S. 672 Nr 29; LANGHARD, Niederlassungsrecht der Ausländer in der Schweiz S. 117). Da Frau Comper und ihre Kinder österreichische Staatsangehörige waren, kann demnach kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kanton Zürich bei deren Unterstützung bis zur Heimschaffung nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung einer der Schweiz völkerrechtlich obliegenden Pflicht gehandelt hat. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob er es war, dem die Erfüllung dieser Pflicht oblag, oder ob dieselbe nicht von Rechtswegen auf einem anderen Bundesgliede, nämlich dem Kanton Schaffhausen geruht hätte. Sollte letzteres zutreffen, s0 wäre damit auch die Kostenerstattungspflicht Schaffhausens ohne weiteres gegeben, da dann der Kanton Zürich durch die Gewährung der Unterstützung fremde Geschäfte besorgt und daher aus dem Gesichtspunkte der öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch auf Ersatz der ihm daraus erwachsenen Auslagen hätte (vergl. AS 8 S. 441 ffff., 31 S. 407 ff., 38 I 26. Das Vorliegen eines soléhen Geschäftsführungsverhältnisses kann nun zwar entgegen der Auffassung der Klage nicht etwa schon aus dem bundesgerichilichen Urteile i. S. Zürich gegen Thurgau vom 26. Juni 1914 hergeleitet werdn. Was hier ausgesprochen wurde, war lediglich, dass die durch Staatsvertrag übernommene Pflicht zur Verpflegung erkrankter Ausländer grundsätzlich nicht den Niederlassungskanton, sondern denjenigen der Erkrankung treffe, wobei für die Bestimmung des letzteren dann allerdings nicht der Aufenthalt zur Zeit der tatsächlichen Gewährung der Unterstützung, sondern in dem Zeitpunkte als massgebend erklärt wurde, wo die Krankheit derart erkennbar war, dass sie das Eingreifen der öffentlichen Fürsorge zum pflichtgemässen Gebot gemacht hätte. Diese Regel vermöchte aber hier selbst dann nicht zur Gutheissung der Klage zu führer, wenn man siíe analog auch avf die Fälle einfache: Verarmung übertragen wollie. Nach den Umständen, wie sie zur Zeit der letzten, mit Androhung von Zwangsmassregeln verhunadenen Fristansetzung an Frau Comper (19. August 1916) vorlagen, — insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Genannte schon im Oktober 1916 von neuem ihrer Niederkunft entgegenging und dass ihr Liebhaber,
der bisher für die Familie gesorgt hatte, zum ausländischen Kriegsdienst hatte einrücken müssen — war freilich mit Wahrscheinlichkeit, wenn nicht mit Sicherheit vorauszusehen, dass sì? sich nicht mehr lange aus eigenen Mitteln werde durchbringen können. Es bestand demnach zwar unzweifelhaft und bei ernsthafter Prüfung der Verhältnisse nicht verkennbarer Weise die Gefahr, dass sie demnächst werde unterstützt werden müssen. Dass sie sich aber schon damals in einer Lage befunden hätte, welche die Behörden verpflichtet hötte, ihr beizuspringen, kann, uRachdem sie sích tatsächlich nachher noch während mehrerer Wochen in Langwiesen aufgehalten hat, ohne die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch zu nehmen, nicht gesagt werden. Gilt dies schon für die ihr gewährte allgemeine Unterstützvng, s0 trifft es in erhöhtem Masse auf denjenigen Teil der zingeklagten Kosten zu, der sich auf die ärztliche Hilfe bei der Geburt bezieht, da die Notwendigkeit eines solchen Beistandes- sich nicht zum voraus, sondern erst im Augenblicke der Geburt selbst beurteilen liess. Es kann demnach von einer Abschiebung im Zustande bereits vorhandener Unterstützungsbedürftigkeit nicht die Rede sein, sondern sich nur fragen, ob nicht schon die zur Zeit der Ausweisung bestehende Gefahr künftigen Eintritts jenes Zustandes die Kostenersatzpflicht des Kantons Schaffhausen bedinge.
27. Dies ist zu bejahen. Wenn die Eidgenossenschaft durch Staatsvertrag sich verpflichtet, den Unterhalt und die Verptlegung erkrankter und verarmter Ausländer bis zur Möglichkeit der Rückkehr in den Heimatstaat zu übernehmen, so0 wird damit unter den Kantonen ein Verhöltnis der Solidarität, eine Interessengemeinschaft begründet, aus der Rechte und Pflichten jedes von ihnen nicht nur gegenüber dem Auslande und dem Bunde, sondern auch gegenüber den übrigen Kantonen entspringen. Es erwächst den Kantonen daraus nicht nur der Ánspruch, vom Bunde zu verlangen, dass er im Rahmen der vertraglichen Verbindlichkeit das in seiner Macht Liegende tue, um deren finanzielle Folgen zu mildern „sich beim Heimatstaate um die Uebernahme unterstützungsbedürftig gewordener oder es zu werden drohender Angehöriger bemühe, seine Beihilfe leiste, um die in erster Linie unterstützungspflichtigen Privaten zur Kostenvergütung zu veranlassen u. s. w. Der Umstand dass die dem Ausland gegenüber eingegangene Verbindlichkeit alle Kantone gemeinsam und in gleicher Weise trifft, verpflichtet sie, auf dieselbe auch unter sich bei Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse Rücksicht zu nehmen und letztere nicht in einer Weise zu handhaben, welche zur Folge hat, die staatsvertraglich übernommene Last auf ein anderes Bundesglied abzuwälzen. Jedenfalls ist eine soIche Rücksichtnahme da Gebot, wo die in hypothesi bestehende Last in fhesi aktuell zu werden droht, es sich also um Ausländer handelt, bei denen die Gefahr demnächst eintretender Unterstützungsbedürftigkeit besteht. Kann dadurch auch s2lbstverständlich dem AufenthaltsKanton das Recht nicht genommen werden, fremde Staatsangehörige, die er aus irgend einem berechtigten Grunde z. B. wegen Schristenlosigkeit nicht mehr zu dulden braucht, die Niederlassung zu entziehen, so muss doch verlangt werden, dass er beim Vollzug einer solchen Massnahme, nicht nur seine Interessen, sondern auch diejenigen der übrigen Bundesglieder wahre und die Gefahr, die er damit von siíich abwendet, auch von jenen fernhalte. Es darf deshalb in einem solchen Falle der Aufenthaltskanton sich nicht damit begnügen, dem betrefImeriantonales Ármenrecht. Ns 41. 811 fenden AusIänder den Aufenthalt auf seinem Gebiet zu untersagen und ihn av seine Grenze zu stellen, sondern
hat den Niederlassungsentzug in der Form zu vollstrecken, die den Tnteressen aller durch den Staatsvertrag Mitverpflichteten entspricht, d. h. das Heimschaffungsverfahren einzuleiten und den Äusgewiesenen seinem Heimatstaate zu übergeben.
Dem entspricht es denn auch, dass der Bund durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 1909 es übernommen hat, den Kantonen die Kosten der Ausschaffung mittelloser Ausländer bis zur Landesgrenze zu vergüten, und dass durch die Uebereinkunft über die Polizeitransporte, abgeschlossen am 23. Juni 1909 zwischen dem eidgen. Justiz- und Polizeidepartement und den Polizeidirektionen sämtlicher Kantone, für die Durchführung «aller von der Polizei angeordneten Transporte, mit Einschluss der Armentransporte, welche die Heimschaffung oder Abschiebung kranker oder gesunder Personen von einem Kanton in den andern oder in das Ausland betreffen », eine einheitliche, die Kostenberechnung, Mitwirkungspflicht der auf der Transportstrecke liegenden Kantone vu. s. w. genau regelnde Ordnung aufgestellt worden ist. Ist auch hier eine förmliche Pflicht zur Heimschaffung nicht statuiert worden, so ergibt sìich doch daraus, dass man deren Durchführung als eine gemeineidgenössische Aufgabe ansah. Diese Aufgabe darf aber da ohne Bedenken zur Pflicht gestaltet werden, wo die Gefahr, die der ausweisende Kanton durch den Niederlassungsentzug von sich abhält, kraft Staatsvertrages in gleicher Weise auch alle übrigen Kantone treffen würde, auf deren Gebiet sich der Ausgewiesene ohne die Heimschaffung allenfalls begeben könnte. Ebenso lässt es sich nur aus dem Gedanken, dass die Interessen aller Kantone auf diesem Gebiete gemeinsame seien, erklären, wenn manche Kantone in ihren Strafgesetzen von sich aus die Aus- 313 Staatzrecht.
weisung nicht ru aus dem Kantonsgebiet, sondern aus der Eidgenossenschaft als Folge der Verurteilung vorschreiben und nunmehr die interkantonale Uebereinkunft vom 22. März 1913 die ihr beigetretenen Kantone verpflichtet, Ausländer welche wegen eines im Auslieferungsgesetze von 1892 vorgesehenen Vergehens aus einem Kanton ausgewiesen. worden sind, an die Schweizergrenze zu schaffen. Eine ähnliche Verpflichtung hatte übrigens auch schon das Konkordat vom 17. Juni1812 betreffend Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel (vergl. dazu Bbi 1910 V S. 191 f.) vorgesehen.
Demzufolge können auch im vorliegenden Falle die schaffhauserischen Behörden sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht einfach auf das ihnen zustehende Recht des Niederlassungsentzuges wegen Schriftenlosigkeit berufen, sondern sie hatten die Ptlicht, beim Vollzug dieser Massregel zu untersuchen, ob nicht die Lage der Familie Compec derart sei, dass die Notwendigkeit andauernder Inanspruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit drohe, wenn ja das Heimschaffungsverfahren einzuleiten und bis zu dessen Abschluss Frau und Kindér einstweilen bei sich zu ‘behalten und nötigenfalls zu unterstützen. Dass aber jene Gefahr hier fatsächlich vorhanden und in nächste Nähe gerückt war, kann nach dem bereits Ausgeführten ernstlich nicht bestritten werden und ist durch den nachherigen Verlauf der Dinge s0 unzweideutig dargetan worden, dass es b2i pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch den städtischen Polizeibehörden nicht hätte entgehen können. Dadurch dass sie trotzdem Frau Comper einfach aus dem Stadt- und Kantonsgebiet wegwiesen, ohne sich um ihr Reiseziel zu kümmern, haben sie die Aufgabe, deren Erfüllung Schaffhausen obgelegen hätte, in unzulässiger Weise auf Zürich überwälzt. Es kann daher dieses mit Grund verlangen, dass ihm die Auslagen, welche es infolgedessen hatte, ersetzt werden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird gutgeheissen und demgemäss der Kanton Schaffhausen verurteilt, dem Kanton Zürich die eingeklagten 471 Fr. 35 Cts. zurückzuerstatten.
IX. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE
42.
Auszug aus dom Urteil des Kacgationehofs vom 27. Dozember 1917 i. S. Maschinenfabrik Oerlikon A.-E. gegen Alleemeine Eletirizitätegezellachaft.
Bei AntragsvVergehen ist der Ántragsteller als «Prozessbeteiligter » im Sinne des Art. 161 OG zur Kassationsbeschwerde tegitimiert.
Die Maschinenfabrik Oerlikon A.-G. hat gestützt auf die Art. 38 und 39 PatG vom 21. Juni 1907 beim Kreisamt Oberengadin gegen die Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft (AEG) in Berlin Strafklage erhoben wegen Verletzung ihres schweiz. Patentes Nr. 30,388 vom 29. Februar 1904 betreffend « Hauptschluss-Kommutator-Motor für Einphasenwechselstrom », begangen durch Lieferung, seitens der AEG, einer Lokomotive, deren Hauptmotoren die mit jenem Patent geschützte Anordnung widerrechtlich benutzten, an die Rhätische Bahn. In der Folge wurde die AEG durch Beschluss der Anklagekammer beim Kantonsgerichte von Graubünden wegen Vergehens gegen das PatG vom 21. Juni 1907 in Anklagezustand versetzt, und . es stellte dann die « Amtsklage beim Kantonsgericht »