Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

43 I 7

43 I 7

Rubrum

3. Urteil vom 29. März 1917

Sachverhalt

I.

S. Voss gegen Obwalden, Regierungarat.

Heranziehung eines Kuraufenthalters zur ordentlichen Vermögenssteuer. Einwand, dass andere Personen in den gleichen Verhältnissen nicht besteuert worden seien, Willkürliche Taxation ?

A. — Der Rekurrent Dr. Voss hielt sich seit 1911 zu verschiedenen Malen während mehrerer Monate in der Pension « zur Mühle » in Sarnen auf Das dort bewohnte Zimmer wurde von ihm wenigstfens teilweise mit eigenen Möbeln ausgestattet ; sonst lebte er in der «Mühle » wie ein anderer Pensionär. Im Dezember 1915 wurde er, nachdem er wiederum seit einiger Zeit in dieser Weise in Sarnen gewohnt, angehalten, seine Äusweisschriften zu hinterlegen und erhielt nach Befolgung der Aufforderung eine Aufenthaltsbewilligung. Gestützt hierauf im Mai 1916 zur Einreichung einer Selbsteinschätzung für die Vermögenssteuer eingeladen, bestritt er durch Zuschriften vom 9. und 11. Mai seine Steuerpflicht mit der Begründung, dass er nur als Kurgasi in Sarnen weile, überdies in der Schweiz kein Vermögen besitze und andere Kurgäste, die schon länger als er da seien, auch nicht, zur Besteuerung herangezogen würden. Die Gemeindesteuerbehörde verwarf indessen seine Einsprache und schätzte ihn für ein Vermögen von 50,000 Fr. ein, indem siíe aus der Schriftenhinterlegung und der Ausstattung seines Zimmers mit eigenen Möbeln folgerte, dass er nicht. nur Kurgast, sondern Aufenthalter und deshalb nach Art. 1 des Steuergesetzes der Sarner Steuerhoheit unterworfen sei. Hinsichtlich der Höhe des steuerbaren Vermögens wurde mangels anderer Anhaltspunkte darauf abgestellt, dass er, um aus den Renten zu leben, mindestens über ein Kapital von 90,000 Fr. verfügen müsse.

Eine dagegen ergriffene Beschwerde an die kanto- 8 Staatsrecht.

nale Steuerkommission hatte keinen Erfolg. Ebenso wies der Regierungsrat am 9. Dezember 1916 den gegen den Entscheid der letzteren IKommission- gerichtelen Rekurs ab, indem er ausführte : ô « Nach Art. 3 des kantonalen Steuergesetzes ist « alles » innerhalb und ausserhalb des Kantons befindliche » Vermögen von Kantonseinwohnern steuerpflichtig ». » Dass der Rekurrent zu Beginn des Steuerjahres 1916 » Einwohner des Kantons bezw. der Gemeinde Sarnen » war, lässt sich mit Grund nicht bestreiten. Der Erwerb » der Aufenthaltsbewilligung genügt, um für die betref- » fende Person den rechtlichen Wohnsitz zu begründen, » der zur Besteuerung unerlässlich ist. Ob Rekurrent » mit Recht zur Lösung einer Aufsenthaltsbewilligung » verhalten wurde, ist heute nicht zu prüfen. Derselbe » hat damals von dem -ihm auf Grund der einschlägigen » Bestimmungen der Fremdenpolizei zustehenden Be- » schwerderecht Keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls » bestehl keine gesetzliche Vorschrift, welche kantons- » fremde Personen, die sich andauernd in Fremdenpen- » sionen im Kanton aufhalten, von der Schriftenabgabe » und von der Einholung einer Aufenthaltsbewilligung » entbindet. Im Gegenteil ist das Beherbergen von » Fremden, die zum Erwerb der Aufenthaltsbewilligung » pflichtig sind, aber eine solche nicht besîitzen, direkt - » verboten. Der lang andauernde Aufenthalt des Rekur- » renten in der gleichen Gemeinde und das Mitbringen » und Anschaffen eigener Möbel musste übrigens zur » Annahme führen, dass der Rekurrent seinen Wohnsifz » in Sarnen genommen habe und beizubehalten wün- » sche. Die Steuerpllicht ist übrigens vorliegend schon » deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer gar nicht » in der Lage ist, einen andern - rechtlichen Wohnsitz » und damnit ein Steuerdomizil zu verzeigen ; in Honef, » Deutschland, wo er früher ansässíg war, hat er seinen » Grundbesitz veräussert und wird dort nicht mehr » besteuert. E » Ihr Umfang ist vorliegend weder der Höhe noch der > Zeit nach bestritten. Nachdem der Beschwerdeführer » meistenteils in Kuranstalten lebt, ist die Annahme be- » rechtigt, dèrselbe werde mindestens über den Ertrag » eines Vermögens von 50,000 Fr. verfügen. Zeitlich » beginnt die Steuerpflicht für Zugezogene mit der Domi- » zilnahme. Fällt der Einzug in den Kanton ins erste » Semester, s0 ist die volle Jahressteuer zu entrichten.

» Ungleichheiten in der Besteuerung anderer Personen » vermögen selbstverständlich die Steuerpflicht des Re- » Kurrenfen nicht aufzuheben. » B. — Gegen diesen Entscheid dés Regierungsrates hat Dr. Voss die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben. Es wird ausgeführt : der Rekurrent habe seine Schriften s. Z. lediglich deshalb hinterlegt, um als Zeuge, als der er in einem Prozesse seines Pensionsgebers angerufen gewesen sei, nicht angefochten zu werden. Irgendwelche Verpflichtung dazu hätte für ihn nicht bestanden, da er gleich wie früher sich auch diesmal nur als Kurgast in Sarnen aufgehalten und keineswegs die Absicht gehabt habe, dort dauernd zu verbleiben. Dass dem s0 sei, ergebe sich überdies schon daraus, dass er bereits am 4. Juni 1916 die hinterlegten Schriften behufs Rückkehr nach Deutschland wieder erhoben habe und auch tatsächlich dorthin abgereist sei. Der Umstand, dass er einige eigene Möbel in sein Zimmer gestellt, könne für sich allein noch keinen Beweis für das Gegenteil bilden. Voraussetzung jeder Besteuerung sei aber das Beslehen eines Steuerdomizils, d. h. eine feste und dauernde Beziehung der besteuerten Person zu dem betreffenden Orte. Die blosse Tatsache der Einholung einer polizeilichen Aufenthaltsbewilligung genüge dazu nicht. Indem der Regierungsrat den Rekurrenten, trotzdem jene Voraussetzung hier nicht vorliege und ohne die angegebenen Gründe für die Schriftenhinterlegung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zur Vermögenssteuer herangezogen, habe er einen Willkürakt begangen und Art. 4 BV verletzt. Zugleich habe er sich damit auch einer gegen die nämliche Verfassungsvorschrift und den schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrag verstossenden rechisungleichen Behandlung schuldig gemacht, indem andere Kurgäste, die sich unter ähnlichen Verhältnissen und ebensolange, wenn nicht länger in Obwalden aufgehalten hätten, bisher nie besteuert worden seien (was an Hand von Beispielen darzutun versucht wird). Eine Willkür sei ferner auch darin zu erblicken dass man den Rekurrenten ohne Taxationsverfahren für ein Vermögen von 50,000 Fr. eingeschätzt habe, das er gar nicht besitze. Eventuell könnte er jedenfalls nicht zur Entrichtung der Steuer für das ganze Jahr, sondern nur für das erste Halbjahr 1916 angehalten werden, weil er, wie bereits erwähnt, schon

am 4. Juni 1916 wieder von Sarnen abgereist sei.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat unter Wiederholung und näherer Ausführung der bereits im angefochtenen Entscheide enthaltenen Erwägungen auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei für das Vorliegen der subjektiven Steuerpflicht ausser auf den dort zitierten Art. 3 des Steuergesetzes auch noch auf Art. 13 ebenda verwiesen.

Die erwähnten Vorschriften lauten :

«A rt. 3. Steuerpflichtig ist alles innerhalb oder ausserhalb des Kantons befindliche Vermögen von Kanton seinwohnern, Gesellschaften, Vereinen, Genossenschaften, Gemeinden, Korporationen, Klöstern und Stiftungen, das im Kanton gelegene Immobiliarvermögen auswärtiger Eigentümer und ferner auch das nicht liegenschaftliche Vermögen einer auswärts domizilierten Person, soweit dasselbe in einem im Kanton etablierten Geschäfte arbeitet und beteiligt ist, sowie Vermögen, das im Kanton verwaltet wird, bis zum Beweise, dass dasselbe am Wohnort des Eigentümers der Besteuerung unterliegt. » «Art. 13. Personen, welche zu Erwerbszwecken für kürzere Dauer im Kanton den Aufenthalt oder die Niederlassung nehmen, haben, sofern sie nicht im Kanton eine Vermögens- oder Einkommensteuer entrichten, eine Kopfsteuer von 2bis 5 Fr. zu bezahlen. Diese Steuer richtet sich nach den ökonomischen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person und verfällt mit der Domizilnahme oder dem Beginn von Aufenthalt oder Niederlassung im Kanton... Ueber die Auftragung auf das ordentliche Steuerregister bei grösserem - Tagesverdienst und länger dauerndem Aufenthalt entscheidet der Einwohnergemeinderat. » Das Bundesgericht zieht.

1. — Da der Rekurrent eine andere Verfassungsvorschrift, die ihm gegenüber verletzt worden wäre, als Art. 4 BV nicht angeführt hat, ist lediglich zu prüfen, ob die streitige Steuerauflage aus diesem Gesichtspunkte — wegen Wulkür oder Verletzung der formellen Rechtsgleichheit — anfechtbar sei. Der Berufung auf Art. 1 des schweizerisch-deutschen Niederlassungsvertrages kommt keine selbständige Bedeutung zu, da nicht ersichtlich noch behauptet ist, dass die Eigenschaft des Rekurrenten als Deutschen für seine Besteuerung eine Rolle gespielt hätte, d, h. dass er des halb anders behandelt worden wäre, als Dritte, die sìch in den nämlichen Verhältnissen befanden, sondern darauf offenbar nur Bezug genommen wird, um die Legitimation zur Geltendmachung der Garantie des Art. 4 BV darzutun.

2. — Wird demnach zunächst auf den Vorwurf willkürlicher Bejahung der Steuerpflicht eingetreten, s0 kann dahingestellt bleiben, welches der wahre Sinn der oben angeführten Bestimmungen des obwaldnischen Steuergesetzes sei, ob danach wirklich schon die blosse Lösung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung an sich ohne Rücksicht auf die sonstigen tatsächlichen Ver-- hältnisse zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht ausreiche. Ferner wenn ja, ob eine solche Ordnung mit 12 : Staatsrecht, dem Bundesrecht, insbesondere Art. 4 BV verträglich wäre. Selbst wenn man in dieser Beziehung die Einwendungen des Rekurrenten für begründet und die Anknüpfung der Besteuerung an jenes formale Kriterium für unzulässig erachten wollte, müsste gleichwohl der - Rekurs angesichts der im angefochtenen Entscheide festgestellten andern tatsächlichen Momente abgewiesen werden, Mag auch der Aufenthalt zu Kurzwecken für die Auferlegung einer Personalsteuer in der Regel nicht genügen, s0 muss doch da eine Ausnahme gemacht werden, wo dieser Aufenthalt zum ordentlichen wird, neben dem dauerndere, festere Beziehungen zu einem anderen Gemeinwesen nicht bestehen, wo also Personen in Frage kommen, die ihr Leben ausschliesslich an Kurorten oder in Kuranstalten verbringen. Unter Verhältnissen dieser Art ist vom Standpunkte des Art. 4 BV gegen die Besteuerung am jeweiligen Aufenthaltsorte nichts einzuwenden, vorausgesetzt nur, dass der Aufenthalt nicht ein von vornherein zeitlich beschränkter oder gezwungener ist. und dass er tatsächlich die Zeitspanne überschreitet, die man gemeinhin als das Maximum eines nur vorübergehenden - Verweilens anzusehen- gewöhnt ist. Als Ausdruck der darüber bestehenden Anschauungen werden hiebei ohne Bedenken die Vorschriften über die polizeiliche Ordnung der Niederlassung d. h. über die Dauer herangezogen werden dürfen, während deren jemand, ohne seine Schriften zu hinterlegen, an einem Orte verbleiben darf. Berücksichtigt man, dass diese Frisf im obwalänischen Gesetze über die Fremdenpolizei (Art. 6) auf längstens drei Monate festgesetzt ist und dass dieselbe Begrenzung, wenn nicht eine kürzere, sich auch in anderen kantonalen Gesetzen findet, so0 wird den Kantonen daher nicht verwehrt werden können, einen Aufenthalt, der sich über diese Dauer erstreckt und nicht unter Umständen erfolgt, die ihn von vornherein als zeitlich beschränkten

oder gezwungenen erscheinen lassen, gegenüber Personen der erwähnten Kategorie als für die Besteuerung genügend zu erklären. Da diese Erfordernisse hier zutreffen, indem der Rekurrent sich mehr als drei Monate in Sarnen aufgehalten hat und nichts dafür vorliegt, dass er daneben noch andere, festere Beziehungen zu einem anderen Orte unterhalten habe — den Grundbesitz'an seinem früheren Wohnsitze Honef hat er unbestriftenermassen schon vor geraumem verkauft und eine seitherige Niederlassung an einem sonstigen Orte zu anderen als Kurzwecken ist nicht behauptet — s0 kann demnach seine Heranziehung zur Vermögenssteuer in Obwalden nicht als willkürlich bezeichnet werden.

3. — Ebensowenig erscheint dadurch die formelle Rechtsgleichheit verletzt. Begünstigungen anderer Personenl im Steuerwesen vermögen eine Beschwerde wegen rechtsungleicher Behandlung höchstens dann zu begründen, wenn sie auf Gesetz oder allgemeiner Praxis der Behörden beruhen. Von diesen Voraussetzungen trifft die erste hier von vornherein nicht zu, da eine kantonalgesetzliche Vorschrift, welche Aufenthalter von der Art des Rekurrenten von der Besteuerung ausnähme, nicht hat namhast gemacht werden können. Ebensowenig ist eine dahingehende ständige Praxis dargetan. Die dafür angeführten Beispiele sind schon deshalb nicht schlüssig, weil nicht feststeht, dass die Verhältnisse bei jenen Personen gleich lagen wie beim Rekurrenten, insbesondere dass auch sie neben ihrem Kuraufenthalte nirgends einen festen Wohnsitz hatten, und weil zudem differenzierend in Betracht fällt, dass der Rekurrent sich in einem gewissen Sinne in Obwalden haushablich niedergelassen hat, indem er sein Zimmer mit eigenen Möbeln ausstattete.

4. — Die weitere Rüge, dass der Rekurrent willkürlich D. h. für ein Vermögen, das. er überhaupt nicht besitze, eingeschätzt worden sei, kann schon deshalb nicht gehört werden, weil sie im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht worden ist. Der einzige Einwand, welchen der Rekurrent damals hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen der Besteuerung ertioben hat — er habe in der Schweiz kein Vermögen — war offenbar unerheblich, da, sobald einmal seine persönliche Steuerpflicht gegeben ist, darauf, wo sich sein Vermögen befindet, nicht ankommt. Anders verhielte es sich nur, wenn Liegenschaften in Frage stäriden. Dass dies hier zutreffe, ist aber nicht behauptet.

Ebenso kann dem eventuellen Begehren, die Steuerpflicht auf das erste Halbjahr 1916 zu beschränken aus dem nämlichen Grunde, weil es nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war, keine Folge gegeben werden. Wenn der Rekurrent in seiner Zuschrift vom 9. Mai 1916 an die Gemeindesteuerbehörde bemerkte, dass er demnächst nach Deutschland verreisen werde, und in der Eingabe an die kantonale Steuerkommission vom August 1916 darauf hinwies, dass er tatsächlich am 5. Juni 1916 abgereist, zwei Monate in Deutschland verblieben sei und nächstens wieder hingeben müsse, um seinen Pass in Ordnung zu bringen, s0 geschah dies nur um Zu zeigen, dass sein Aufenthalt in Obwalden ein vorübergehender, ausschliesslich Kurzwecken dienender sei, und nicht um die Beschränkung der Besteuerung auf die Zeit bis zu seiner Abreise zu verlangen, wie sie heute eventuell gefordert wird. Ueberdies ist zu sagen, dass sich nicht der Sarner Aufenthalt als Unterbrechung eines anderweitigen Aufenthalts, sondern umgekehrt die Rückkehr nach Deutschland als Unterbrechung des Aufenthalts in Sarnen darstellte, wo der Rekurrent auch nach der zweiten Reise nach Deutschland, die im September 1916 stattfand, noch bis zum Dezember 1916 verweilte. Ob er nunmehr, wie er in Aussicht stellt, Sarnen endgiltig verlassen habe, ist unerheblich, da der Aufenthalt dort seit 1915 und während des Jahres 1916 jedenfalls die Besteuerung für das letztere Jahr, die heute alein im Stkreite steht, zu sfützen vermag. Es braucht daher zu der abweichenden Begründung, mit der der Regierungsrat am angefochtenen Entscheide zum gleichen Ergebnis gekommen ist, nicht Stellung genommen zu werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IT. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.