Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

44 I 37

44 I 37

Rubrum

7. Urteil vom 19. Tanuar 1918

Sachverhalt

I.

S, Sohweizerisohe Bundesbahnen gegen Stadler. Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung eines Streites über den Bestand einer im Expropriationsverfahren begründeten Grunddienstbarkeit ? A. — Für den Bag der Gotthardbahn wurde seinerzeit von dem in Flüelen zwischen der Axenstrasse und dem See liegenden Grundstück des Michael Echser ein Landstreifen enteignet, der die Liegenschaftin der Mitte durchschneidet. Echser verlangte deswegen eine Entschädigung, worüber erstinstanzlich die eidgenössische Schätzungskommission urteilte. Gegen deren Entscheid rekurrierte Echser an das Bundesgericht. In der Verhandlung vor der bundesgerichtlichen Instruktionskommission gab der Vertreter der Bahngesellschaft die Erklärung ab, «dass zur Kommunikation -der Abschnitte (von Echsers Liegenschaft) bei Kil. 17,810 an Stelle des bisherigen Fusswege. ein Wegübergang verzeigt werden » solle. Echser erklärte sich hiemit einverstanden. Im Urteilsantrag der Instruktionskommission wurde die Bahngesellschaft « bei ihrer Erklärung behaftet » und dieser Antrag wurde in Folge der Annahme seiteus der Parteien durch Beschluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 «als in Rechtskraft erwachsen erklärt ». Der zwischen der Bahnlinie und dem See liegende Grundstücksabschnitt wurde später in zwei Teile getrennt und der Rekursbeklagte ist in der Folge Eigentümer des nördlichen Teiles geworden. Bei der Durchführung der Grundbuchbereinigung in der Gemeinde Flüelen nahm er für das erwähnte abgetrennte Grundstück, die Ziegelhausmatt, ein Recht auf den von der Gotthardbahn eingeräumten Wegübergang in Anspruch. Die Rekurrenten bestritten den Bestand einer solchen Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Ziegelhausmatt, indem sie geltend machten, das Wegrecht sei seinerzeit nur zur Verbindung der durch die Bahnlinie geschiedenen Teile der Liegenschaft Echsers eingeräumt worden und bestehe daher nur noch für den Eigentümer des südlichen Stückes der zwischen Bahn und See befindlichen, ehemals ungetrennten Liegenschaft. Infolgedessen klagte der Rekursbeklagte vor dem Kreisgericht Uri auf Anerkennung der beanspruchten Dienstbarkeit. Die Rekurrenten erhoben der Klage gegenüber die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit der Urner Gerichte, weil die Streitigkeit von den Expropriationsbehörden nach Art. 26 ff. ExpG zu beurteilen sei. Das Obergericht des Kantons Uri als

Appellationsinstanz wies jedoch in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts die Einrede ab und hiess durch Urteil vom 25. Juli 1917 die Klage gut. Im Entscheid wird 1m wesentlichen ausgeführt, dass es sich um die Frage des Bestandes einer Dienstbarkeit handle, die nicht der Beurteilung der Expropriationsbehörden unterstehe.

B. — Gegen dieses Urteil haben die Schweiz. Bundesbahnen am 15. Oktober §1917 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und es seien die Expropriationsinstanzen als in der Sache' zuständig zu erklären.

Die Rekurrenten berufen sich auf Art. 32 KV, sowie Art. 58 BV und führen aus : Es handle sich um eine Streitigkeit im Sinne des Art. 6 ExpG, die von der eidg. Schätzungskommission und dem Bundesgerichte zu beurteilen sei.fTn Frage stehe die Auslegung eines Expropriationsentscheides ;*diese müsse von der Instanz ausgehen, !die den Entscheid erlassen habe.

C. — Das Obergericht und der Rekursbeklagte haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. — Gegen das Urteil des Obergerichtes hatten die Rekurrenten auch die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die zweite Zivilabteilung des Bundesgerichtesfist aber hierauf nicht eingetreten. Ihr Urteil vom 8. November 1917jwird damit begründet, dass dertStreit nach kantonalem Recht zu entscheiden sei,

Erwägungen

1.

Da’die Rekurrenten sich auf Art. 58 BV und Art. 32 ¡KV berufen und zudem geltend machen, dass eine eidgenössische Norm über die sachliche Kompetenz von Gerichtsbehörden verletzt sei, da es sich alzo um eine Gerichtsstandsfrage nach Art. 189 Abs. 3 0G handelt, s0 ist ¡das Bundesgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. '

2.

Ob, wie die Rekurrenten behaupten, der Streit, der sích zwischen den Parteien über den Bestand einer Grunddienstbarkeit erhoben hat, von der eidgenössischen Schätzungskommission in erster und vom Bundesgericht in zweiter Instanz zu erledigen sei, ist auf Grund des Bundesgesetzes betr. die Verbindlichkeit zur Abîtretung von Privatrechten zu entscheiden. Dieses bestimmt in Art. 2 den Umfang der Abtretungspflicht zu Gunsten des Baues und Betriebes eines öffentlichen Werkes, für das der Unternehmer die Expropriationsbefugnis nach Bundesrecht hat. Im Anschluss] hieran wird in denfsArt.!3," 4, 6 und 7 festgestellt, in welcher Weise der Nachteil, der aus der Abtretung, dem Bau und Betrieb des Werkes für andere Personen entsteht oder entstehen könnte, vom Unternehmer auszugleichen oder zu vermeiden ist, und daneben wird ‘noch in Art. 5 eine Ausdehnung seines Enteignungsrechtes vorgesehen. Nur Streitigkeiten über den genannten Ausgleich oder die Vermeidung von Nachteilen, sowie über diese Erweiterung des Enteignungsrechtes unterliegen ‘nach 'Art. 26 ExpG ‘der Beurteilung der erwähnten eidgenössischen Expropriationsbehörden. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich im vorliegenden Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der Bahnanlage im Sinne des Art. 2 ExpG steht nicht in , Frage. Der Streit dreht sich auch nicht darun, ob es sich nachträglich, seit dem Bahnbau, ergeben habe, dass der Unterhalt oder Betrieb der Bahnanlage notwendig oder doch nicht wohl vermeidlich einen Eingriff in die Rechte des Rekursbeklagten, insbesondere in das von ihm beanspruchte Wegrecht, zur Folge habe und daher die Rekurrenten nach Art, 6 und 7 ExpG verpflichtet seien, zur Beseitigung oder Milderung des Eingriffs gewisse Bauten oder Vorrichtungen zu erstellen.

Vielmehr ist die Streitfrage, die den Urner Gerichten zur Entscheidung unterbreitet wurde, die, ob die vom Rekursbeklagten in Anspruch genommene Grunddienstbarkeit zu Recht bestehe oder nicht, Diese sachenrechtliche Frage ist von dem hiefür zuständigen ordentlichen Zivilrichter zu beurteilen, Allerdings besteht ein Titel, auf den sich der Rekursbeklagte stützt, in einer von der Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren abgegebenen Erklärung, auf die im Abschreibungsbeschluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 hingewiesen wird. Um nun beurteilen zu können, ob bei der Teilung der zwischen Bahn und See befindlichen Liegenschaft das damals bestehende Wegrecht zu Gunsten beider Teile iortbestanden habe, muss die genaue Bedeutung der erwähnten Erklärung festgestellt werden, wobei auf den Zweck des Expropriationsverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Allein bei dieser Auslegung handelt es sich um eine Vorfrage, die zugleich mit der Hauptfrage der Beurteilung des für diese zuständigen Richters untersteht (vergl. BGE 22 S. 629 und 1040 f.), im vorliegenden Falle also in den Kompetenzkreis des Gerichtes fällt, bei dem eine Klage auf Feststellung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuchbereinigungsverfahren für die Gemeinde Flüelen ordentlicherweise anzubringen ist. Da die Erklärung, wodurch die Gotthardbahngesellschaft sich zur Einráäumung eines Wegrechtes verpflichtete, in den Erledigungsbeschluss des Bundesgerichtes aufgenommen worden ist, s0 könnte es sich fragen, ob bei dieser Behörde als Expropriationsinstanz die Erläuterung der Erklärung auf Grund des Art.197 BZP hätte verlangt werden können. Wenn aber auch diese Frage zu bejahen wäre, s0 folgte daraus nicht, dass die Urner Gerichte zur Auslegung der Erklärung unzuständig gewesen wären ; denn jede Gerichtsbehörde ist regelmässig kompetent zur Auslegung eines von einer andern Behörde erlassenen Urteils, das die Grundlage des eigenen Entscheides bildet, und zwar trotz der Möglichkeit einer Erläuterung durch die genannte Behörde. Jedenfalls hätte eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Erläuterung der in Frage stehenden Erklärung nicht zur Folge, dass es als Expropriationsinstanz auch zur Beurteilung der Servitutenklage kompetent wäre ; sondern sie hätte höchstens die U-ner Gerichte veranlassen können, ihre Entscheidung zu verschieben. bis das Erläuterungsverfahren durchgeführt worden wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekuts wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 58 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 197 — the act was consolidated again on January 1, 2001, February 1, 2001, January 1, 2007, January 1, 2010, May 1, 2013, January 1, 2023, and July 1, 2023.