44 I 76
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Rubrum
14. Urteil vom 20. Juni 21918 i. S. Delvauz gegen Fpstein,
Art. 17 Abs. 1 der Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905/1909 gilt nicht für die beklagte Partei als solche und steht deshalb der in § 60 zürch. ZPO vorgesehenen Kautionsauflage nicht entgegen.
Sachverhalt
A.
— In Anwendung der Vorschrift in § 60 zürch. ZPO vom 13. April 1913, wonach der Beklagte zur Kautions- * AS 43 15, 308, Staatsverträge, N° 14. FNr D ‘leistung für Prozesskosten und Prozessentschädigung anzuhalten ist, « wenn er während des Prozesses aus der Schweiz wegzieht », hat das Bezirksgericht Zürich dem vor ihm seitens des Rekursbeklagten Epstein mit einer Forderungsklage belangten Rekurrenten Delvaux, einem Belgier, Frist zur Leistung einer Kaution von 600 Fr. gesetzt und für den Fall des Ungehorsams Beurteilung des Prozesses auf Grund der Vorbringen des Klägers und der Akten angedroht, weil er nach Eintritt der Streithängigkeit von Zürich nach Paris übergesiedelt ist. Und den Rekurs Delvaux* gegen diese Verfügung hat die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. März 1918 abgewiesen, indem sie (soweit heute noch von Belang) der Auffassung des Bezirksgerichts beigestimmt hat, dass der von Delvaux angerufene Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht nur den Kläger und Intervenienten vor Kautionsauflagen schütze.
B.
— Hierauf hat Delvaux den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss des zürcherischen Obergerichts sei samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Bezirksgerichts aufzuheben.
Er macht zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 1917 i.* S. Aigner geltend, die fragliche Vorschrift in § 60 zürch. ZPO verstosse gegen Art. 17 der Haager Zivilprozessrechfsübereinkunft, da nach deren Sinn und Geist dem ausländischen Beklagten ebensowenig, wie dem ausländischen Kläger, eine Prozesskaution auferlegt werden dürfe.
C.
— Der Rekursbeklagte Epstein und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf die Erstattung von Gegenbemerkungen verzichtet,
Erwägungen
Die revidierte Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 /27. April 1909 bestimmt in Art. 17 Abs. 1 (der dem Art. 11 der ursprünglichen Uebereinkunff vom 14. Ncvember 1896/25. Mai 1899 wörtlich entspricht), dass Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem andern dieser Staaten « als Kläger oder Intervenienten » vor Gericht auftreten (« qui seront demandeurs ou intervenants » devant les tribunaux...), sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine SicherheitsIeistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht ausferleët werden darf. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaute gemäss nur auf die aktiv, im Sinne der Klägerrolle, auftretende Prozesspartei, wobei hiezu nach dem Urteil des Bundesgerichts i. S. Aigner (AS 43 TS. 101 ff.) auch der Beklagte zu rechnen ist, soweit er sich durch Ergreifung eines Rechtsmittels ebenfalls prozessualisch-aktiv betätigt. Dagegen hat sie den Beklagten als solchen, in SCEÍNer begrifflichen Passivstellung, direkt unzweifelhaft nicht im Auge. Eine extensive, über den an sich klaren Wortlaut hinausgehende Interpretation der Bestimmung. wie der Rekurrent sie mit seiner Berufung auf den « Sinn und Geist » der Uebereinkunft postuliert, könnte aber mit Rücksicht darauf, dass die vorausgesetzte gleichmässige Handhabung internationaler Vereinbarungen in allen ' beteiligten Staaten nur bei möglichst strenger Beachtung des vereinbarten Textes zu erreichen ist, jedenfalls nur dann in Frage kommen, wenn aus dem Zusammenhang oder aus der Entstehungsgeschichte der Beslimmung mit Sicherheit auf eine von ihrer Fassung abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte Willensmeinung der Vertragsstaaten zu schliessen wäre. Das ist jedoch uicht der Fall. Die Zivilprozessrechtsübereinkunft erwähnt im Abschnitt über die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nirgends die beklagte Partei. Und auch die Entstebungsgeschichte dieses Abschnitts lässt keinem Zweifel darüber Raum, dass er Staatsverträge. N° 14, 7F wirklich: nur auf die Klagepartei im angegebenen Sinne bezogen sein will. Der ursprüngliche Entwurf des niederländischen Staatsrates AssER vom Juni 1894 sprach von den « sujets de chacun des états contractants, plaidant
devant les tribunaux d’un autre état contractant » und bezeichnete diesen leizteren Staat weiterhin als « état ou l’action est introduite ». Die anlässIich der Haager Konferenz vom Sommer 1894 zur Vorberatung dieses Entwurfs bestellte Delegiertenkommission präzisierte dann noch mit der Wendung « nationaux d’un des Etats contractants plaidant comme demandeurs ou intervenants devant les tribunaux d’un autre de ces Etats ». Und daraus ist in der Plenarberatung der Konferenz schliesslich die definitive Fassung « nationaux... qui seront demandeurs ou intervenants... » hervorgegangen. Dementspreehend sagt denn auch Prof. E. Mexx, einer der beiden Vertreter der Schweiz an den Haager Konferenzen, in dem von ihm zusammen mit Dr. A. MAMELOK herausgegebenen Werke über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Konventionen, auf S. 348 (§ 68 in fine). es sei « selbstverständlich ». dass die Besftimmungen von Prazessgesetzen, wodurch dem B e klagten Kaution auferlegt werde, . durch die Konvention nicht berührt würden, und erwähnt als Beispiel einer solchen Bestim-- mung § 266 des zürch. Rechtspflegegesetzes, den heutigen § 60 ZPO. Ferner hat der andere schweizerische Delegierte, Prof. E. RoGuIN in Lausanne,. welcher der das Zivilprozessrecht vorberatenden Delegiertenkommission angehört und deren Bericht verfasst hat, zu Handen des Bundesgerichts die bestimmte Erklärung abgegeben, dass in den Konferenzverhandlungen kein Fall einer Prozess— kaution des Beklagten erörtert, sondern stets nur die sog. Ausländerkaution der Klagepartei ins Auge gefasst worden sei. Unter diesen Umständen ist die (über den damaligen Streitpunkt hinausgehende) Erwägung desUrteils i. S. Aigner, dass die Logik der in Rede stehenden Uebereinkunfisbestimmung Zur Kautionsbefreiung auch des Beklagten schlechthin führe, nur de lege ferenda von Bedeutung, während die massgebende wirkliche Willens- _ meinung der Uebereinkunft dem § 60 zürch. ZPO nicht entgegensteht. Demnack erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.