45 I 138
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Rubrum
19. Urteil vom 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen Baselland.
Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf ein blosses Schwägerschaftsverhältnis.
Sachverhalt
A.
— Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf ImhofSutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, s0 versagte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der nach § 53 des kantonalen Wahlreglements über die Gültigkeit solcher Wahlen zu entscheiden hat, dem ÄAbstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14. Februar 1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an. Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach « in keiner Behörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich zu gleicher Zeit befinden dürfen : Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn, Oheim und Neffe ». In der Begründung des Besechlusses wurde ausgeführt, dass nach einer Weisung des Landrates vom Jahre 1906 unter Oheim und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss verschwägerte Personen zu verstehen seien.
B.— Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die Regierung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Änträgen : «..... Die Kassation der Wahl des Rekurrenten... sei... zu annullieren und der Regierungsrat... anzuhalten, diese Wahl zu genehmigen. »