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45 I 217

45 I 217

Rubrum

28. Urteil vom 6. Juni 1919

Sachverhalt

I.

S. Aargau und Mörlen gegen Bidgenossenschaft.

Steuerstreitigkeit im Sinne des Art. 179 OG, bei der die Fristbestimmung des Art. 178 Ziff. 3 OG nichl in Frage kommt. — Art. 7 des eidg. Garaniiegesetzes voni 23. Dezember 1851: Anwendung des Begriffs « unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt » auf das der Eidgenossensebaft «zu Handen des Schweiz. Landesmuseums » testamentarisch vermachte Schloss Wildegg.

A. — Das Schloss Wildegg, dessen älteste Bestandteile aus dem 13. Jahrhundert stammen, befand sich seii den Jahre 1484 im Besîtz der in Brugg und Bern verbürgerten Familie von Effinger. Es steht aus dem südwestlichen Ausläufer des Kestenbergs, der gegen das Aaretal steil abfällt. Zu den um einen Hof gruppierten Schlossgebäulichkeiten gehört ein Landbesitz von über 60 ha, der sich in der Hauptsache hinter diesen Gebäulichkeiten am Südhang des Kestenberges ausdehnt und einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem grossen, etwas zurück und tiefer gelegenen « Bauernhaus » und Nebengebäuden — worunter ein altertümlicher Bau, das sog. « Kornhaus », bestehend aus «Wagnerschopf» und «Schafscheuer > —, sowie einen ausgedehnten, den obern Teil des Hanges bis zum Bergkamm bedeckenden Wald umfasst..

Die am 25. Oktober 1912 als letzte Vertreterin ihres Stammes verstorbene Fräulein Adelheid-Pauline-Juliette von Effinger auf Wildegg bat durch Testament vom 218 -Siaatsrecht, 23. Juli 1912 « als alleinigen oder Haupterben » ihres Vermögens « die schweizerische Eidgenossenschaft zu Handen das schweizerischen Landesmuseums » eingeseizt, und zwar, soweit hier von Belang, unter folgenden Bedingungen :

« Das Schloss Wildegg, nebst Hof, Garten und den » Halden des Schlosshügels, sowie der anstossende Wald » am Kestenberg sollen in ihrem bisherigen Zustand » erhalten und der Aufsicht und Verwaltung der Kom- » mission des schweizerischen Landesmuseums... unter- » stellt werden. — Unter allen Umständen sooll dafür » gesorgt werden, dass nicht auf einem von mir hinter- » lassenen Terrain Gebäude erstellt oder Einrichtungen » getroffen werden, durch welche der Ausblick vom » Schloss oder der Anblick desselben beeinträchtigt, » sowie der Aufenthalt auf demselben durch Staub, » Rauch und Lärm gestört würde... Die in meiner Hinter- » lassenschaft befindlichen wertvollen, altertümlichen » Gegenstände, wie Möbel, Gerätschaften, Bilder, Glas- » scheiben, Waffen, Teile von Rüstungen, alte Bücher » und Urkunden, insbesondere alle Erinnerungen an die » Familie von Effinger, sind in dem alten Burggebäude » zu belassen, respektive, sofern sie sich anderswo » befinden, in dieses zu versetzen und dort aufzube- » wahren... und sind die dazu geeigneten Räume des » genannten alten Gebäudes, nebst Schlosshof, gemäss » einem von der Kommission des Landesmuseums festzu- » stellenden Reglemente zu bestimmten Tagen und » Zeiten dem Besuch des Publikums zu öffnen... Sollten » Gegenstände erhältlich sein, welche für die Geschichte » des Schlosses und seiner Besitzer von Wert sind, insbe- » sondere solche, die früher zu seiner Ausstattung gehört » haben und geeignet sind, den Einblick in das Leben der » Burgbewohner zu vervollständigen, so0 wäre mir er- » wünscht, wenn dieselben durch die tit. Kommission » in die Räume der alten Burg versetzt würden. » Im weitern wird die Erbeinsetzung durch verschiedene SieuerstreitiBnuiltit ZRISCHEH ELA tid La tilolitil, hd. <5 Legate belastet, sowie durch zwei Stiftungen mit bestimmter Kapitalzuweisung, wovon Nr. 1 zur Gründung eines Heims für ältere, vereinsamte oder pflegebedürftige weibliche Personen, zu welchem, wenn möglich, das sog. Kornhaus umgebaut werden soll. Dabei ist. noch bestimmt : « Ein Zehntel des Verkauispreises der ver- » käuflichen Liegenschaften (die also nicht wie das » Schloss nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels » und Kestenbergwaldes im bisherigen Zustand erhalten » werden sollen) s01Il überdies dieser Stiftung N° 1 zuge- » wendet werden. » Und im gleichen Sinne ist an anderer

Stelle vom « Verkauf entfernter gelegener, nicht vorbehaltener Grundstücke » die Rede.

Der Ertrag des beim Ableben der Erblasserin noch vorhandenen und später nicht verkauften Grundbesitzes, sowie der Zins des nach Ausrichtung der Legate verbleibenden Kapitalvermögens sooll « zur Verwaltung, zum Unterhalt, zur Verschönerung und Verbesserung der bestehenden Gebäude und Anlagen, allenfalls auch zu Umbauten und zur Anschaffung geeigneter altertümlicher Gegenstände dienen ».

. Der Bundesrat hat namens der Eidgenossenschaft diese testamentarische Erbschaff angenommen und das Schlossgut Wildegg mit besonderer Verwaltung der Aufsicht der Landesmuseumskommission unterstellt. In der Folge entstand zwischen der Schlossgutsverwaitung und der Steuerbehörde der aargauischen Gemeinde Möriken, auf deren Gebiet das Schloss und der grösste Teil seines Umschwunges Vegt, Streit über die nunmehrige Steuerpflicht der Besitzung. Dieser führte dazu, dass der Gemeinderat Möriken am 5. Mai 1916 beim Bundesrat das Gesuch stellte, er wolle verfügen, dass das SchlossgutL Wildegg, jedenfalls aber der Bauernho!s des Schlossgutes mit den dazu gehörenden Liegenschaften und der Wald des Schlossgutes, der Gemeinde steuerpflichtig sei, da jedenfalls Bauernhof und Wald nicht unmittelbar Bundeszwecken dienten und deshalb, entgegen der Ansicht der Sehlossverwaltung, nicht Anspruch auf die in Art. 7 des eidg. Garantiegeseizes vom 23. Dezember 1851, wie auch in § 38 des aarg. Gemeindesteuergesetzes vorgesehenen Steuerfreiheit des Bundes- bezw. Staatsvermögens hätten. Hierauf fasste der Bundesrat folgenden Beschluss vom30.Januar1917 1, Der Anspruch der Gemeinde Möriken auf die » Gemeindesteuer ist hinsichtlich des Schlosses Wildegg, >» nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshügels, » sowie des Waldes am Kestenberg abzulehnen, da diese » Liegenschaften unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt 2. Hinsichtlich der nicht vorbehaltenen Liegen- » schaften, die nur mittelbar für Bundeszwecke bestimmt » Sind, ist die Gemeindesteuerpflicht anzuerkennen. » Die Begründung dieses Beschlusses gehl wesentlich dahin : Aus dem Testament der Fräulein von Effinger sei deutlich die Absicht der Erblasserin erkennbar. ihren Nachlass den Zwecken des Landesmuseums dienstbar zu machen, nämlich, das Schloss Wildegg samt Umgehäude und Einrichtungen dem Landesmuséum als eine Art Zweiganstalt anzugliedern... Das Schloss sei daher als ein Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums zu betrachten; dieses aber seï eine unmittelbar für Bundeszwecke bestimmte Anstalt im Sinne von Art. 7 des Ga- : rantiegesetzes (AS 40 I S. 405). In Bezug auf die zum Schlossgut gehörenden Liegenschasten erwähne das ‘Testament einerseits das Schloss nebst Hof, Garten, den Halden des Schlosshügels und dem anstossenden Wald am Kestenberg, die in ihrem bisherigen Zustande erhalten

werden sollten, und, im Gegensatz dazu, anderseits die entfernter gelegenen Grundstücke, die verkauft werden dürften. Die erstern seien durch das Erfordernis ihrer unveränderten Erhaltung deutlich zu Landesmuseumszwecken, also unmittelbar für Bundeszwecke, bestimmt ; ob siíe ausserdem noch einer privatwirtschaftlichen Benutzung unterliegen, sei unerheblich. Dagegen dienten Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, Xv 28 221 die verkäuflichen Grundstücke als solche nicht unmittelbar Museumszwecken, sondern nur der aus ihrer privatrechtlichen Benutzung sich ergebende Ertrag sei für solche Zwecke bestimmt ; sie dienten also nur mittelbar Bundeszwecken und seien deshalb nach Art. 7 des Garantiegesetzes nicht steuerfrei. Zum gleichen Resultat ïühre auch die Anwendung von § 38 des aarg. Gemeindesteuergesetzes.

B. — Am 18. Februar 1918 hat der Staat Aargau gemeinsam mit der Einwohner- und der Ortsbürgergemeinde Möriken beim Bundesgericht, gestützt auf Art. 179 OG gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft, Klasg e erhoben mit dem Schlusse :

« Es sei festzustellen, dass Art. 7 des Bundesgesetzes » über die polizeilichen und politischen Garantien Zu » Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851 » auf den Bauernhof des Schlossgutes Wildegg mit den » zu ihm gehörenden Liegenschaften und Walde, nämlich : » Interimregister von Möriken Nr. 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 210 » und 211, sowie die darauf stehenden Gebäulichkeiten » Nr. 145, 146, 147 und 148, keine Anwendung finde und » dass sích das Schweiz. Landesmuseum hierfür den » ordentlichen Gemeinde- und Staafssteuern zu unter- » ziehen habe. »

Die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass das Schweiz. Landesmuseum eine unmittelbar für Bundeszwecke bestimmte Anstalt sei, sowie, dass das Schloss Wildegg mit seinen Sammlungen und Einrichtungen als Bestandteil dieser Anstalt zu betrachten und mithin als steuerfrei zu. erklären sei. Sie bestreiten aber, dass dies auch von dem zum Schlosse gehörenden Bauernhof mit seinen Liegenschaften und von den Waldungen am Kestenberg gelte, und führen hierüber aus : Die Frage, ob eine Liegenschaft Bundeszwecken diene, sei aus ihrer Zweckbestimmung und Verwendungsart durch den Bund zu beurteilen. Darauf, ob die Liegenschaft verkäuflich sei oder nicht, komme, entgegen der Auffassung des Bundesrates, nichts an ; denn auch eine verkäufliche Liegenschaft könne unmittelbar Bundeszwecken dienen (Ankauf eines Wohnhauses für eidgenössische Büreaux), während umgekehrt eine unverkäufliche Liegenschaft nicht unmittelbar Bundeszwecken dienen müsse (Betrieb eines Altersasyls für Lehrer durch den Bund gemäss Testamentsauflage : Berset-Müller- Stiftung, worüber das Gutachten des Schweiz. Justiz- u. Polizeideparfements vom 23. Juli 1906 zu vergleichen sei). Es könne aber kein Zweifel darüber obwalten, dass nach Zweckbestimmung und Verwendungsart der dem Schloss Wildegg angegliederte Land- und Forstwirtschaftsbetrieb nicht unmittelbar Bundeszwekken diene, zumal ein ordentlich betriebenes Bauerngewerbe glücklicherweise noch nicht als Museumsobjekt zu betrachten sei. Dieser Betrieb, der die im Klagsechlusse aufgeführten und im Texte näher bezeichneten Grundstücke und Gebäude umfasse, stelle eine Privatwirtschaft des Bundes dar, die nur durch ihren Ertrag, also bloss mittelbar, dem Museumszwecke diene. Für di« Zulassung der Besteuerung ihrer Liegenschaften sprächen zudem auch Billigkeitsgründe, da sonst den Klägern ein jährlicher Steuerbetrag von etwa 2000 Fr. entginge, während doch das Schlossgut, insbesondere auch der Bauernhof, den Nutzen der öffentlichen Einrichtungen, wie WasserVersorgung, Feuerwehr, usw., habe.

C. — In seiner Antwort hamens der Beklagten, vom 25. März 1918, wirft der Bundesrat zunächst die Frage auf, ob nicht «die Besch werde der Gemeinde Möriken gegen den von ihr selbst hervorgerufenen Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 » verspätet sei, und erwidert sodann materiell, unter Hinweis auf einen vorgelegten Bericht des Präsidenten der Landesmuseumskommission, E. VischerSarasîïn, wesentlich : Durch die letztwillige Verfügung der Fräulein von Effinger sei das Schloss Wildegg nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und anstossendenm Wald am Kestenberg dem Bund als unteilbares und unveräáuss6rliches Ganzes hinterlassen worden. Nach dar - Meinung der Erblasserin solle der ganze Schlosshügel unverändert erhalten bleiben, weil das Schloss s&bsi nur in diesor Umrahmung in seiner aigenartigen Schönheit als ein beredter Zeuge vergangener Zeiten bewahrt werden Könne. Als ein « Wahrbild unserer Kulturgeschichte » habe der Bund diese Besitzung empfangen, nieht als abträgliches Vermögensobjekt. Nach der Unterscheidung in Art. 7 des Garantiegesetzes seien als nur mittelbar Bundeszwecken dienend nicht steuerfrei Liegenschaften, die durch ihren Ertrag dem Bunde die Vorfolgung seiner Zwecke ermöglichten, also Liegenschaîten der Fiskalvermögen oder Domänen. Der ganze unverkäufliche Teil des Schlossgutes Wildegg sei aber keineswegs Domüänialgut ; er dürfe nicht nach freiem Ermessen der Verwaltung s0 bewirtschaftet werden, wie er am meisten abwerfen würde, sondern es seien dabei die zum Zwecke der Erhaltung des Gesamthildes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten. Was speziell den Wald betreffe, sei der westliche Teil als Park angelegt, dessen schlagreife Bäume nicht gefällt, sondern als Zierde der Landschaft stehen gelassen würden, und auch der östliche Teil könne nicht spekulativ verwertet werden, ohne dass das ganze Gut in landschaftlicher Beziehung entwertet würde. Sogar in der Bewirtschaftung ‘der übrigen, als « veräusserlich » bezeichneten Grundstücke sei der Erbe gebunden, indem auch ihr Ertrag nicht in seine freie Verfügung gelange, sondern nach testamentarischer Vorschrift verwendet werden müsse.. Diese Grundstücke « sollten also eigentlich auch nicht veräussert werden », Wenn der Bund für sie, die ihm tatsächlich nichts abtrügen, die Steuerpflicht ohne Einschränkung anerkannt habe, s0 verlange die Billigkeit,

dass ihm die Steuerfreiheit für die übrigen, das eigentliehe Schlossgut, um so eher zuerkannt werde. Aussehlaggebend sei der Umstand, dass das ganze Gui ein «hédeutsames vaterländisches Altertum » im Sinne des.

22-4 Staalsreckl.

Bundesbeschlusses betreflend die Errichtung eines schweiz. Landesmuseums vom 27. Juli 1890 bilde, das als solches unmittelbar den Zwecken des Landesmuseums, also Bundeszwecken, diene. Auch die landwirtschaftlichen Grundstücke dienten nicht nur durch ihren Ertrag, wie die « Beschwerdeführer » sagten, also nur mittelbar einem Bundeszwecke ; sie dienten vielmehr in ihrem Bestande, 80 wie sie seien, unmittelbar einem Bundeszwecke, indem sié selbst ein vaterländisches Altertum bildeten. Da das Schlossgut Wildegg kunsthistorisch ein Ganzes sei und vom Bunde als Ganzes erhalten werden müsse, s80 müsse es auch bei Beurteilung der Steuerpflicht als Ganzes betrachtet werden. Demnach werde beantragt, « es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ».

Zur Veranschawichung der Unterscheidung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Januar 1917 ist der Vernehmlassung eine Siegfried-Karte beigelegt, auf der die im bisherigen Zustande zu erhaltenden Teile des Schlussgutes grün und die veräusserlichen Grundstücke rot angezeichAus dem in der Vernehmlassung angerufenen Bericht der Eidg. Landesmuseums-Kommission vom 14. März 1918 ist hervorzuheben, dass nach Ausfassung dieser Kommission das Schlossgut Wildegg mit sämtlichem dazu gehörigen Terrain, ausgenommen die bei der Station gelegenen isolierten Parzellen Nr. 1140 und 1175, die allein unter den « entfernter gelegenen » des Testaments zu verstehen seien, « eine landschaftliche und historische Einheit » bildet, wobei auch die landwirtschaftlichen Teile, sowie die Waldungen und ehemaligen Weinberge dazu dienen, « das Gesamtbild des Betriebes des Schlossgutes zu ergänzen ». Die Kommission ist « entschieden der Ánsicht », dass « von dem Schlossgut nichts verkauft werden soll und darf » ; insbesondere spricht siíe sich gegen eine auch nur teilweise Veräusserung des Waldes aus, « der als stimmungsvoller Rahmen der- Landschaît mit den landwirtschaftlichen LiegenSteuerstreitigkeiten zwischen Bnnd und Kuntonen, X® 28, 295 schaften und Gebäuden den historischen und osthetischen Wert dér Besitzung wesentlich bedingt. » D. — Am 25. Juni 1918 hat der Tnstruktionsrichter auf dem Schlossgut Wildegg einen Augenschein vorgenommen und verfügt, dass ein bei diesem Anlass von der Schlossverwaltung vorgewiesener Detailplan des Gutes zu den Akten gebracht werde.

Mit Zuschrift vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departement des Innern diesen Plan eingesandt und dabei einer erläuternden Vergleichung desselben mit der der Vérnehnmlassung des Bundesrates beigelegten Karte wesentlich noch beigefügt: Aus dem Detailplan gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass die dem Bundesratsbeschlusse vom 30. Januar 1917 zugrunde liegende Darstellung den und 195 (Flurbuch Nr. 1175 und 1140) gahörten alle Liegenschaften zu Schloss nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshüge!ls und anstossendem Wald am Kestenberg. Die Annahme des Bundesrates, dass auch die Parzellen: Interims-Register Nr. 198, 204, 205, 206, 207, 210 und 211 (Flurbuch Nr. 112, 192, 341, 343, 344, 1167 und 53) verkäuflich seien, beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung über die tatsächlichen Verhälnisse. Da der Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 nicht in allen Teilen anerkannt, sondern vorliegend angefochten werde, §80 erscheine es dem Departement als selbstverständlich, dass die Steuerpflicht des Bundes nun bezüglich der ganzen Stiftung festgestellt werden müsse, und zwar nach der berichtigten tatsächlichen Grundlage.

Erwägungen

1.

Zur Beurteilung steht nicht eine « Beschwerde » gegen den Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917, wie die Antwort des Bundesrates annimmt, sondern eine selbständige staatsrechtliche Klage im Sinne des Art. 179 OG, wonaëh ‘das Bundesgericht als Staatsgerichtshof 226 Staaisrecht.

« Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen» zu beurteilen hat, wenn von dem einen oder andern Teile - sein Entscheid angerufen wird. Die Voraussetzungen dieser Kompetenznorm sind gegeben, da der Streit sich um die Zulässigkeit der kantonalrechtlichen Besteuerung von Bundesvermögen, im Hinblick auf das sog. Garantiegesetz (BG über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851), Art. 7 dreht und dem Bundesgericht von den Kantonalen Steueransprechern unterbreitet wird (vergl. hiezu AS 40 I S. 404/5). Für die Anhebung einer solchen Streitigkeit aber ist keine Frist gesetzt. Die vom Bundesrat aufgeworfene Verspätungsfrage erscheint daher als gegenstandslos,

2.

Der Art. 7 des Garantiegesetzes schreibt, soweit er hier in Betracht fällt, vor, dass Liegenschaften, «welche unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind », von den Kantonen aicht mit einer direkten Steuer belegt werden dürfen. Nach dem Standpunkt der Kläger fiele vom Sehlossgut Wildegg, das die Beklagte zuhanden des Schweiz. Landesmuseums durch testamentarische Zuwendung erworben hat, unter diese Steuerfreiheit nur die Liegenschaft, welche die eigentlichen -Schlossgebäulichkeiten trägt (Interims-Register Nr. 193 ; Flur-Buch Nr. 111); denn mit ibrem Klageschluss erheben sie Anspruch aus die Besteuerung aller übrigen Parzellen des Gutes nebst, den darauf stehenden weitern Gebäulichkeiten. Demgegenüber hat der Bundesrat durch seinen Beschluss vom 30. Januar 1917 diejenigen dieser übrigen Liegenschaften ebenfalls als steuerfrei bezeichnet, welche seines Erachtens gemäss Testamentsauflage gleich der eigentlichen Schlossliegenschaft in ihrem Bestande unverändert zu erhalten sind, insbesondere nicht verkauït werden dürfen. Diese Ausfassung vertritt auch noch die Klagebeantwortung des Bundesrates insofern, als durch die damit vorgelegte Siegíried-Karte die Unterscheidung - des Beschlusses vom 30. Januar 1917 praktisch erläutert und in der Begründung der unveräusserliche Gutskomplex als das « eigentliche Schlossgut » bezeichnet wird, dem die Steuerfreiheit auch aus Billigkeit zuzuerkennen sei, da der Bund die Steuerpflicht für die veräusserlichen Grundstücke ohne Einschränkung anerkannt ‘habe. Dagegen berücksichtigt der einfach auf Abweisung der « Beschwerde » lautende Antrag der Antwort jene Unterscheidung allerdings nicht, sondern zielt an sích auf die Steuerbefreiung des gesamten Schlossgutes ab. Und. in seiner spätern Zuschrift an das Bundesgericht. vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departement des Innern direkt versucht, die bundesrätliche Umschreibung des steuerfreien Gutskomplexes dahin zu « berichtigen », dass es, entsprechend der Stellungnahme der Landesmuseums-Kormmission, die Steuerfreiheit auch noch wenigstens für einen Teil der vom Bundesrat als veräusserlich erklärten Grundstücke beansprucht. Allein als massgebend ist der durch die Begründung der Klageantwortin Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 Klar bestimmte Rechtsstandpunkt zu betrachten, von dem der Antworts ch lu ss offenbar bloss aus Versehen abweicht. Auf die nachträgliche

« Berichtigung » dieses Standpunktes durch das Eidg. Departement des Innern kann um s0 weniger abgestellt werden, als nicht dieses Departement, sondern der Gesamtbundesrat die Beklagte im Prozesse vertritt. Uebrigens ergibt sich aus den spätern Ausführungen auch die materielle Unbegründetheit der fraglichen

3.

Die Kläger machen zur Begründung ihres Begehrens geltend, nur die eigentliche Schlossliegenschaft könne als Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums und insofern als « unmittelbar » für einen Bundeszweck bestimmt betrachtet werden, die übrigen Liegenschaften des Schlossgutes dagegen gehörten zu dem mit der Schlossbesitzung verbundenen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb und hätten daher nach Zweckbestimmung 223 ; Staatsrecht, und Verwendungsärt nicht selbst Museumscharakter, sondern seien nur durch ihren Ertrag, also bloss « mittelbar », dem Museumszwecke zu dienen bestimmt, Dieser Argumentation hält der Bundesrat mit Recht entgegen, dass testamentsgemäss das Schloss mit seiner landschaftlichen Umrahmung, im Umfange der durch die Erblasserin als unveräusserlich bezeichneten Gutsbestandteile, ein Ganzes bilde, das als historisches und kulturgeschichtliches Denkmal zu erhalten sei und als solches unmittelbar dem Museumszwecke diene, auch soweit es ertragsfähige Liegenschaften umfasse. In der Tat ist für den Entscheid über die streitige Bedeutung des Schlossumschwunges auf den Inhalt des Testamentes abzustellen, kraft dessen der Bund das Schlossgut erworben hat, Das Testament aber unterscheidet in bestimmter Weise Gutsbestandteile die unter der Aufsicht und Verwaltung der Landesmuseumskommissíon «in ‘ihrem bisherigen Zustande erhalten werden » sollen, und solche, die nicht derart « vorbehalten », sondern « verkäuflich » sind. Die erstern sind « das Sclhiloss Wildegg » « nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshügels, sowie der anstossende Wald am Kestenberg » oder, wie es an änderer Stelle heisst, « „… nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und Kestenbergwaldes » ; die letztern die « entfernter gelegenen Grundstücke». Diese Unterscheidung hat unzweiïel haft den Sinn, dass nach Auffassung der Erblasserin (die sich übrigens, wie der Augenschein zeigt, objektiv sehr wohl vertreten lässt) Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und Kestenbergwald mit den Schlossgebäulichkeiten unverändert bleiben müssen, um dem Schlosse seine überlieferte Eigenart als von Effingerscher F amiliensitz, wie es als Museumsobjekt fortbestehen solì, zu bewahren. Darnach aber dient der fragliche Schlossumschwung, gleich dem Schlosse selbst, schon durch seine Existenz, also « unmittelbar », dem Museumszwecke,

während die verkäuflichen Grundstücke in dieser -Hinsicht allerdings nur « mittelbar », zufolge der Testamentvorschrift über die Verwendung ihres Ertrages im Interesse der Schlossanlagen und wegen der testamentarisch auch auf sïe gelegten Servituten zur Sicherung der bisherigen räumlichen Freiheit und Ruhe des Schlosses, in Betracht fallen. Der Umstand, dass von den Umschwungsliegenschaften namentlich das Bauerngut und der Kestenbergwalid ebenfalls nutzbar sind, schliesst nicht aus, dass diese Liegenschaften doch in erster Linie als charakteristischer Schlossumschwung, d. h. um ihrer Existenz, nicht um ihres Ertrages willen, dem Bunde zugewendet worden sind ; denn ihre Nutzung ist ja nicht frei, sondern dem Hauptzwecke ihrer Erhaltung im bisherigen Zustande untergeordnet. Es ist somit der vom Bundesrat in seinem Beschlusse vom 30. Januar 1917 und in der Klagebeantwortung vertretenen Auffassung beizupflichten, dass die Steuerfreiheit im Sinne von Art. 7 des Garantiegesetzes sich auf den gesamten unveräusserlichen Teil des Schlossgutes erstreckt. Auch die Abgrenzung dieses steuerfreien Gutsteils in der vorgelegten Siegfriedkarte. erscheint als den Verhältnissen angemessen. Darnach sind- (ausser der nicht streitigen Schlossliegenschaft : InterimsRegister Nr. 193, Flur-Buch Nr. 111) noch steuerfrei die Liegenschaften Interims-Register Nr. 196 bis und mit Nr. 204, Flur-Buch Nr. 1133, 69, 112, 110, 114 bis und mit 117 und 192, über die im einzelnen zu bemerken ist : Nr. 196 (1133) ist der Schlosswald am Hange des Kestenberges, den das Testament bei Umschreibung des unverändert zu erhaltenden Schlossumschwungs besonders erwähnt, und Nr. 197 (69) der bewaldete Steilhang westlich des Schlosses, der zu den « Halden des Schlosshügels » gehört. Die Nr. 198 und 199 (112 und 110) bilden den unmittelbar an die Schlossliegenschaft anstossenden Teil des Landwirtschaftsbetriebes, der noch an dem gegen die Schlossgebäulichkeiten und den Schlosswald ansteigenden Hang gelegen ist, und Nr. 204 (192) und 202 (114, 115 und 116) bestehen aus Wies- und Holzland mit Promenadenwegen amBerghang, unmittelbar hinter den Schlossgebäulichkeiten, deren Verbindung und (117), das Feld « Peterstoffel », endlich bildet, östlich an Nr. 202 (116) anschliessend, die untere Fortsetzung des Sehlosswaldes am Hange des Kestenberges.

Im Gegensatz zu diesen Liegenschaften, die als geschlossener, vom bewaldeten Bergkamm bis hinunter an den Fuss der Berglehne und des vorspringenden Schlosshügels reichender Block die Schlossgebäulichkeiten umTahmen, befinden sich die übrigen Parzellen des Schlossgutes im Tale drunten, und zwar die Nr. 194, 195, 210 und 211 (1175, 1140, 1167 und 53) abseîts, teils in der Nähe der Station Wildegg, teils an der Aare, die Nr. 205, 206 und 207 (341, 343 und 344) wenigstens durch die öffentliche Strasse Wildegg-MörikenNord vom Hauptblock abgetrennt in der Bünzebene und :an der diese längs des Flüsschens abschliessenden kleinen Halde. Alle diese Parzellen dürfen unbedenklich als « entfernter gelegene » Grundstücke im Sinne des Testamentés angesprochen werden, da sie nicht mehr zum charakteristischen Rahmen - des. Schlosses gehören. Der Bundesrat hat daher mit Grund die Steuerfreiheit für sie nieht beansprucht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte, entsprechend dem Beschlusse des Bundesrates vom 30. Januar 1917, den Klägern für folgende Parzellen des Schlossgutes Wildegg : « Karrengreth » (Interims-Register Nr. 194; Flur-Buch Nr. 1175), «Schürlimatt» (Int.-Reg. Nr. 195; FL-B. Nr. 1140), «Unteräsch » (Int.-Reg. Nr. 205; FL-B. Nr. 341), « Sellenacker » (Int.-Reg. Nr. 206; FL-B. Nr. 343), «Halden » (Int.-Reg. Nr. 207; F1.-B. Nr. 344); «Langmatt » (Int.-Reg. Nr. 210; FL-B. Nr. 1167) und « Insel» sInt.-Reg. Nr 211 ; FIL.-B. Nr 53) steuerpflichtig ist.

Soweit die Kläger das Recht zur Besteuerung des Schlossgutes in weiterem Umfange beanspruchen, wird die Klage abgewiesen.

Cited in