Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

45 I 249

45 I 249

Rubrum

32. Urteil dos Kaanationehofes vom 13. Mai 1919

Sachverhalt

I.

S. Polizeigericht gegen Ueberweicenngebehörde Bazelstadt.

Legitimation zur Kassationsbeschwerde, OG Art. 161. -— Anwendbares Recht ; Voraussetzungen.

A. — Am 31. Dezember 1918 erkrankten die Schwestern Mathilde und Martha Flückiger in Basel, nachdem sîie von einer am gleichen Tage beim Bäckermeister Karl Pfeiffer in Basel gekauften Linzertorte gegessen hatten. Mathilde Flückiger starb am Abend an Erstickung ; laut dem gerichtsärztlichen Gutachten war sie im Schlafe von Uebelkeil überrascht worden und hatte den erbrochenen Mageninhalt verschluckt.

Die auf Grund dieser Tatsache gegen Karl Pfeiffer wegen fahrlässiger Tötung angehobene Untersuchung, aus der sích ergab, dass verdorbenes Kastanienmehl für die Linzertorte verwendet worden war, wurde von der Ueberweisungsbehörde mit Beschluss vom 5. Februar 1919 dahingestellt, weil nicht die Verwendung verdorbenen Mehles, sondern das Ersticken die Todesursache gewesen sei und weil, selbst wenn man den Kausalzusammenhang - zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem Tode der Mathilde Flückiger bejahen wollte, der subjek- 250 Strafrécht.

- tive Tatbestand gefehlt hätte. Tmmerhin verzeigte die Ueberweisungsbehörde den Pfeiffer heim Polizeigerichtspräsidium von Basel wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 37 des Bundesgeselzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1918 (Inverkehrbringen verdorbener Lebensmittel). Am 18. Februar 1919 versügte der Polizeigerichlspräsident die Einstellung des Verfahrens wegen Inkompetenz. Auf Grund des Textes der Verzeigung komme ein fahrlässiges Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher (nieht bloss verdorbener) Lebensmittel, Art. 38 des genannten Gesetzes, in Betracht, zur Beurteilung dieses Vergéhens sei aber nicht das Polizeigericht, sonderu das Strafgericht kompetent.

Die Ueberweisungsbehörde beharrte indessen auf ihrem Standpunkt und machte mit Zuschrift vom 25. Februar an das Polizeigericht neuerdings Anzeige wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 37 des Gesetzes. Darauf erklärte sich das Polizeigericht von Basel inkompetent, wiederum mit der Begründung, dass es sich um ein Vergehen nach Art. 38 des Lebensmittelpolizeigesetzes handle, welchen Tatbestand von der Ueberweisungsbehörde nicht in Betracht gezogen worden sei. Am 14. März beschloss die Ueberweisungsbehörde die Untersuchung überhaupt einzustellen « wegen Fehlens des Tathestandes, resp. (soweil es sich um ‘ein fahrlässiges Inverkehrbringen verdorbener Lebensmittel handle) wegen Inkompetenz » mit folgender Begründung : Für eine vortätzliche Zuwiderhandlung gegen Art. 37 Lebensmittelpolizeigesetz liege kein Anhaltspunkt vor. Der Tatbestand des Art. 38 sei nicht gegeben, da die vom Angeschuldigten hergestellte Linzertorte bezw. das zur Herstellung der Torie verwendete Kastanienmehl nicht als gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 38 erachtet werden könne.

B. — Gegen diesen Dahinstellungsbeschluss erhob am 21. März 1919 der Polizeigerichtspräsident namens des Palizeigerichtes Beschwerde beim Appellationsd gerichtsausschuss von Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 9. April erklärte der Appellationsgerichtsausschuss den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert, wies aber das Rechtsmittel als materiell unbegründet ab.

C. — Sowohl gegen den Dahinstellungsbeschluss der Ueberweisungsbehörde vom 14. März als gegen den Ent- . Scheid des Appellationsgerichtsausschusses vom 9. April 1919 hat der Polizeigerichtspräsident Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

1.

Die Kassationsbeschwerde gegen den Dahinstellungsbeschluss der Ueberweisungsbehörde wurde vom Polizeigerichtspräsidenten namens des Polizeigerichtes erhoben. In der gegen den Entscheid des Appellationsgerichtsausschusses gerichteten Kassationsanmeldung erscheint dagegen der Polizeigerichtspräsident selbst als Beschwerdeführer; aber die die Anträge und die Begrünuduug des Rechtsmittels enthaltende Rechtsschrift ist wiederum namens des Polizeigerichtes vom Polizeigérichtspräsidenten unterschrieben. Somit ist das Polizeigericht als die die Kassation begehrende Stelle anzusehen ; was der Sachlage auch insosern entspricht, als mit diesem Rechtsmittel im Grunde nichts Anders erstrebt „wird, als die Auffassung des Polizeigerichtes durchzusetzen, dass, entgegen der Ansicht der Ueberweisungsbehörde, Karl Pfeiffer wegen Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel im Sinne vou Art. 38 des Lebensmittelpolizeigesetzes dem Strafgerichte hätte überwiesen werden gollen.

2.

Ist dem so, s0 frägt es sich zunächst, ob das Polizeigericht zur Erhebung der Kassationsbeschwerde berechtigt sei. Die Frage ist zu verneinen. Wohl hängt. die Entscheidung der zwischen dem Polizeigerichte und der Ueberweisungsbehörde bestenenden Meinungsverschiedenheit von einer Vorfrage-des eidg. Reghtes ab, von der Vor! rfrage nämlich, ob der Tatbestand des Árt. 38 des Lebensmittelpolizeigesetzes (Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel) als verwirklicht zu betrachten sei. Aber vor dem Bundesgericht erscheint diese Vorfrage in der Form eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei kantonalen Behörden, und der Kassationshof ist nicht dazu berufen, solche Kompetenzkonflikte zu lösen. Das ergibt sich vor allem aus der Terminologie des OG. Art. 160 und fff. OG sprechen von Kassationsbeschwerde, Rechtsmittel, Prozessbeteiligten, Gegenpartei usw. ; es liegt aber ‘auf der Hand, dass diese Ausdrücke sich nur in gezwungener Weise auf Konflikte wie dem vorliegenden anwenden liessen. Unmittelbarer führt ‘zu demselben Schlusse die Bestimmung des Art. 161 OG und die Judihatur des Bundesgerichtes, von welcher abzuweichen kein Anlass vorliegt. Nach Art. 161 steht die Kassationsbeschwerde nur den durch die Entscheidung betroffenen Prozessbeteiligten zu. Unter Prozessbeteiligten können aber, wie das Bundesgericht im Falle Stücklin gegen Senn & Basler (AS 2 I S. 399 ff.) erklärt hat, nur die eigentlichen Prozessparteien verstanden werden, d. h. der Angeschuldigte oder Verurteilte auf der einen Seite, und auf der anderen diejenigen, die private, oder öffentliche Ansprüche im Strafverfahren verfolgen, in erster Linie also (von dem Falle eines Ántragsdeliktes abgesehen, der hier nicht in Frage steht), der öffentliche Ankläger und diejenigen, die siíich am Versahren zur Verfolgung eigener Ansprüche beteiligen. Wer am Verfahren zugelassen wird, richtet sich allerdings nach kantonalem Rechte (AS 42 1 S. 400), aber nach Bundesrecht ist nur derjenige, welcher als Partei am Verfahren teilnimmt, berechtigt, vor Bundesgericht Kassationsbeschwerde zu erheben. Am Verfahren, das zu dem angefochtenen Dahinstellungsbeschluss führte, war nun aber das Polizeigerichl von Basel keineswegs als Partei beteiligt derart, dass es eigene persönliche Ansprüche darin zu verfolgen zugelassen worden wäre. Es hatte weder die Anklage noch den Angeschuldigten oder die Zivilpartei zu vertreten und

das Interesse, das es an einer richtigen Kompetenzausscheidung haben mag, macht es nicht zur Partei und genügt nicht zur Beschwerdelegitimation. Allerdings hat die Ueberweisungsbehörde den Antrag des Polizeigerichtes vom 7. März entgegengenommen, und darauf ihren Beschluss vom 14. März gefasst. Allein dies beruhte auf einer positiven Bestimmung des Basler Rechtes über die Anzeigepflicht der Behörden und Beamten, § 9 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einleitung des Strafverfahrens vom 14. November 1881: es handelt sich um die Anzeige, die zur Erhebung einer Untersuchung führen Kann, die aber den Beamten oder der anzeigenden Behörde auch nach kantonalem Recht nicht das Recht verleiht, in irgend einer Weise am Verfahren als Partei teilzunehmen. Auch aus dem Rechte, gegen einen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu führen, das das genannte kantonale Gesetz (§ 30) auch der anzeigenden Behörde einräumt (hier dem Polizeigerichte), kann deren Legitimation zur Erhebung der bundesrechtlichen Kassationsschwerde nicht gefolgert werden. Die Legitimationsfrage beurteilt sich nach eidgenössischem Rechte, das Wesen und Zweck des Rechtsmittels bestimmt ; die Gestaltung des kantonalen Prozessrechtes kann nicht dazu führen, dass der Kreis dér zur Beschwerde Berechtigten weiter gezogen werde, als das eidgenössische Recht es zulässt. Wenn die Rechtssprechung des Bundesgerichtes (AS 34 IS. 815; 42 I S. 401) den privaten Anzeiger als nicht legitimiert betrachtet, so muss es um so mehr für eine Behörde geltén, die im Verfahren keine eigene Ansprüche © zu wahren hat. Umsonst stellt der Kassationskläger aul einen Entscheid der staatlsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (v. 20. Oktober 1904 in Sachen Tieffenbach, AS 30 T S. 631) ab, wonach es Ausgabe des kantonalen Rechtes ist zu bestimmen, wer als Prozessbeteiligter - zu betrachten sei. Damit wollte nur gesagt werden, dass das kantonale Recht darüber zu verfügen habe, wer am Prozesse teilnehmen Könne, nicht aber dass für den 51 + Strafrecht.

Begrifi der «Prozessbeteiligten » im Sinne von Art. 161 OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil in Sachen Stücklin hat übrigens diese Auffassung ausdrücklich bestätigt.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassationskläger zur Erhebung der Kassationsbeschwerde nicht legitimiert. is.

Demnach Rat der Kassationshof erkannt : Aul die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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3.

GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ: : (RECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE)

33.

Urtell vom 12. September 1919 i. S. Kanton Zürloh . gegen Kagoatlonegericht des Kantons Zürich.

Die §8 1 u. 2 der zürch. Verordnung v.9. Mai 1912 betr. den Natur- und Heimatschutz enthalten eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Grundeigentümers im Sinne vot Art. 702 ZGB, für derén Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichtig ist. Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4BV.

A. — Der heutige Rekursbeklagte Widmer kam trotz der Abweisung seines \ früheren staatsrechtlichen Rekurses durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 1913 (AS 39 I S, 549 f.), auf dessen Inhalt hier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage, die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der Station Sihlbrugg zu beseitigen, innert der ihm gesetzten Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage wurde - deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Widmer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Schadenersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapitalisierten Werte des ibm durch das Verbot der Benutzung seines Grundstückes zur Aufstellung von Reklametafeln . erwachsenden jährlichen Gewinnausfalls.

Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und ‘das Obergericht des Kantons Zürich (I. Kammer) wiesen

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 702 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.