Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

45 I 292

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Rubrum

39. Urteil vom 12. September 1919 i. S. Eheleute Ketto-Dommor.

Für Begehren nach Art. 140 Abs. 2 ZGB gilt der Ge - richtsstand des Art. 144 ZGB.

Sachverhalt

dA, -— Die Eheleute Lette-Demmer leben seil dem Herbst 1916 von einander getrennt: der Ehemann in St. Gallen, die Ehefrau in Zürich.

Mit Eingaben vom 18. und 24. März 1919 stellte Frau Kette beim Gerichtspräsidium St. Gallen unter Berufung aus Art. 140 ZGB das Gesuch, es sei ihr in St. Gallen wohnender Ehemann gerichtlich aufzusordern, sich mit ihr wieder zu vereinigen. Dabei bemerkte sie im Anschluss an die Darstellung der dem Gesuche zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse, sie werde, falls die Wiedervereinigung nichl zustande komme, die Scheidung verlangen. Am 26. März 1919 trat der Gerichtspräsident auf das Gesuch wegen örtlicher Unzuskändigkeit nicht ein, weil es, wie die Scheidungsklage selbst, am Wohnsitz des klagenden Ehegatten anzubrigen sei, die Gesuchtsellerin aber nach ihren Angaben einen eigenen Wohnsitz in Zürich habe.

Hierauf liess Frau Kette das Gesuch beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich einreichen, dieser erklärte sich jedoch am 16. April seinerseits örtlich unzuständig mit der Begründung : Die richterliche Aufforderung zur Rückkehr bilde die Voraussetzung, nicht aber einen Teil des Scheidungsprozesses (EGGER, Amn. 2 d; Gmür, Anm. 12 zu Art. 140 ZGB), weshalb die Gerichtsstandsregel des Art. 144 ZGB, die nach allgemeiner Anschauunsg nicht ausdehnend interpretiert werden dürfe, Gericutsstand, N° 38, REN auf dieses Verfahren keine Anwendung finde (CURT, Anm. 11 zu Art. 140 ZGB). Als zuständig zum Erlass der Aufforderung Könne daher allein der Richter angesehen werden, bei dem der aufzufordernde Ehegatte als BeKlagter seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, da es sich offenbar um eine persönliche Aussprache handle (Art. 59 Daraufhin zog Frau Kette den Inkompetenzentscheid des Gerichtspräsidiums St. Gallen als willkürlich und gegen Art. 59 BV verstossend im Beschwerdewege an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Dessen Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 1919 ab. Sie bemerkte zunächst, dass Art. 59 BV nicht anwendbar sei, weil er sich nach fes{- stehender Gerichtspraxis überhaupt nicht aus familienrechtliche Klagen beziehe, und pflichtete sodann dem Standpunkt des Gerichtspräsidenten aus folgender Erwägung bei : Der Grund für die Zulassung der ScheidungsKlage am Wohnsilze des klagenden Ehegatten, nämlich die Erleichterung der Rechtsverfolgung vor allem gegenüber dem Gatten, der den andern verlassen habe, gelte auch für das Begehren um gerichtliche Aufforderung zur Rückkehr. Dabei handle es sich um ein Vorversahren des Scheidungsprozesses, das naturgemäss den gleichen Gerichtsstandsnormen unterliege, wie die Hauptklage.

B.

— Gegen diesen Eutscheid des Kantonsgerichts hat Frau Kette den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen Rechtsverweigerung und Willkür, ergriffen mit dem Antrag, die St. Galler-Behörden I. und TI. Instanz seien anzuweisen, ihr Gesuch an Hand zu nehmen und darauf einzutreten.

Das Begehren nach Art. 140 ZGB seïi, wird zur Begründung ausgeführt, kein Zwischen- oder Vorverfahren im oder zum Scheidungsprozess, sondern könne unter Umständen eine Voraussetzung der Scheidung bilden. Anderseits befasse sich Art. 144 ZGB ausdrücklich nur mit der eigenllichen Klage auf Ehescheidung. Es sei somit klar, dass das Begehren nach Art. 140 und die Klage nach Art. 144 « ganz verschiedene Rechtsfiguren betreffen ». Die Aufforderung zur Rückkehr wäre richtiger unter die Bestimmungen betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 169 ff.) eingeotdnet worden. Ausserdem erhelle auch daraus, dass der À b s. 3 des Árt. 140 ausdrücKlich von der Klage auf Ehescheidung handle, dass das Begehren des A bh s. 2 und diese Klage auseinanderzuhalten seien. Das Begehren erscheine als eine unter Árt. 59 BV fallende Ánsprache, die mangels eines bundesgesetzlich hiefür „stipulierten speziellen Gerichtsstandes vor den Richter des Wohnortes des Beklagten gehöre.

C.

— Die Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen hat ÁAbweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft sích auf die Begründung ihres Entscheides und fügt bei, auch wenn Art. 140 ZGB materiell zu den Bestimmungen zum Schutze der Ehe gehörte, müsste Art. 144 entsprechende Anwendung finden (zu vergl. EGGER, Anm. 5 litt. 4, Gur, Bandnote 21 zu Art. 169 ZGB).

Der rekursbeklagte Ehemann Kette hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

Gegeustand des Streites bildet nach dem augetfochtenen Entscheide des St. Galler-Richters die Frage, ob die Gerichtsstandsnorm des Art. 144 ZGB auch für die Begehren nach Art. 140 Abs. 2 ZGB gelte, also eine GerichtsstandsIrage eidgenössischen Rechts, die der freien Nachprüfung des Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 3 OG).

Die Eheleute Kette-Demmer haben unbestrittenermassen getrennien Wohnsitz ; die Rekurrentin wohnt in Zürich, der Rekursbeklagte in St. Gallen. Ferner ergibt sich aus den Eingaben der Rekurrentin an das Gerichtspräsidium St. Gallen unzweifelhaft, dass sie die gerichtliche Aufforderung an ihren Ehemann zur Wiedervereinigung in der Ahsicht ergehen lassen will, damit die formelle Grundlage für die Ehescheidungsklage wegen böswilliger Verlassung im Sinne des Art. 1409 Abs. 1 ZGB zu schaffen. Ihr Begehren um Erlass dieser Aufforderung hat also nicht den Schutz der ehelichen Gemeinschatft gemäss Art. 169 ZGB im Auge (ob die Wiedervereinigung getrennt lebender Ehegatten aus diesem Gesichtspunkte überhaupt verlangt werden könnte, ist bier nicht zu entscheiden), sondern stellt sich als notwendige Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsprozesses- auf Grund des Art. 140 Abs. t ZGB dar. Unter diesen Umständen muss aber für die Zuständigkeit zum Erlasse der Aufforderung der in Art. 144 ZGB vorgesehene Ge-. richtsstand der Ehescheidungsklage massgebend sein. Es handelt sich dabei um ein, wenn auch formell selbstäudiges, s0 doch materiell mit dem Scheidungsprozesse in engstem Zusammenhange stehendes Verfahren, das als solches von der besonderen Regelung des Scheidungsgerichtsstandes sinn- und zweckgemäss mit umfasst wird, wie der St. Galler-Richter zutreffend ausgeführt hat, Dass dies die Meinung des Gesetzes ist, ergibi sich- übrigens schon aus dem Texte des Art. 140 Abs. 2 ZGB. Deun die Vorschrift, wonach der Richter den abwesenden Ehegatten « nötigenfalls öffentlich » zur Rückkehr autfordern soll, berücksichtigt speziell auch den Fall, in welchem der abwesende Ehegatte keinen bekannten Wohnsitz hat und für den Erlass der Aufforderung deshalb von vornherein nur der Richter am Wohnsitz des. andern Ehegatten in Betracht kommen kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 140, Art. 144, Art. 169, and Art. 1409 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 59 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.