Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

45 I 335

45 I 335

Rubrum

47, Urteil vom 29. November 1919

Sachverhalt

I.

S. Landwirtsohaftliche Maschinenzentrale À.-G. gegen Stähli, Rechtsverweigerung, wenn einer Fabrikunlernehmung nicht das Recht zuerkannt wird, ihre Arbeiter deswegen sofort zu entlassen, weil síe während einiger Stunden gemeinsam die Arbeit niedergelegt haben, um an ciner öffentlichen Versammlung teilzunehmen ?

A.— Die Rekurrentin betreibt eine Fabrik in Bümpliz. Das Verhältnis zu ihren Arbeitern wird durch eine Fabrikordnung geregelt, die u. a. folgende Bestimmunger enthält : , .. «Art. 8. Kündigung. Gemäss schriftliche Ver- » einbarung ist die gegenseitige Kündigung auf sech Tage » festgesetzt und kann nur auf einen Samstag erfolg-n..... » Wer ohne Entschuldigung an drei aufeinandersolgenden » Tagen fehlt, wird als ohne Kündigung ausgetreten » betrachtet. » « Art. 14. Entlassung ohne Kündigung. » Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Árbei- » ters berechtigt bei bedeutender Verletzung der Fabrik- » ordnung, insbesondere bei : a) Widersetzlichkeit, . . . » €) wiederholtem Blauenmachenu ; ..... » Montag den 7. Juli 1919 veranstaltete die Arbeiterunion Bern eine öffentliche Versammlung auf dem Bahnhofplatz Beru, um dem zu einer Strafe verurteilten Arbeiterführer ÁS 45 I — 1919 23 Grimm bei seiner Abreise nach dem Ork des Strafvolzuges ihre Sympathie kundzugeben. Die Rekurrentin verweigerte ihren Arbeitern die nachgesuchte Erlaubnis, die Arbeit zum Zwecke der Teilnahme an der Versammlung zu unterbrechen. Trotzdem wurde die Arbeit am erwähnten Tage im Lause des Vormittags niedergelegt und damit der Betrieb der Fabrik eingestellt. Als die Arbeiter, die sich wegen der Beteiligung bei der Sympathiekundgebung für Grimm aus der Fabrik entfernt hatten, nachmittags die Arbeit wieder aufnenmen wollten, wurden sie — alle oder doch die meisten — von der Fabrikdirektion sofort entlassen. Dabei wurde ihnen der Lohn ausbezallt und erklärt, dass siíe wieder angestellt würden, wenn sie sich Diensfag Vormittag hiefür anmeldeten. Unter den entlassenen Arbeitern befand sich auch der Rekursheklagte. Er erhob gegen die Rekurrentin vor dem Gewerbegericht der Stadt Bern eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz im Betrage von 123 Fr. 90 Cts.

Durch Urteil vom 10. Oktober 1919 wurde die Klage für einen Betrag von 111 Fr. 50 Cts. gutgeheissen, indem von der Forderung 10 % wegen Mitverschuldens des Rekursbeklagten abgezogen wurden.

Zur Begründung verwies das Gewerbegericht u. a. auf sein Urteil i. S. Hirschi gegen Landwirtschaftliche Maschinenzentrale vom 29. Juli -1919, worin folgendes ausgeführt wird : Hirschi gehöre zu den Arbeitern, die am Vormittag des 7. Juli die Arbeit zum Zweck der Teilnahme an der öffentlichen Versammlung niedergelegt hätten und die infolgedessen mit dem Vorbehalt der Wiederanstellung entlassen worden seien. Nun erscheine die Versagung der Erlaubnis zur Unterbrechung der Arbeit als unbillige Härte. Die Teilnahme an der Sympathiekundgebung könne nicht als wichtiger Grund, der die vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages rechtfertigte, angesehen werden. Nach Art. 8 Abs. 4 der Fabrikordnung werde ein Arbeiter erst dann als ausgetreten betrachtet, wenn er an drei aufeinanderfolgenden Tagen fehle.

Die Rekurrentin sei somit grundsätzlich entschädigungspflichtig. Dem Rekursbeklagten habe nicht zugemutet werden können, sich bei der Rekurrentin am Tage nach der Entlassung wieder um Arbeit zu bewerben.

B. — Gegen dieses Urteil hat die Landwirtschaftliche AMaschinenzentrale A.-G. am 21. Oktober 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

Sie macht geltend, dass Rechtsverweigerung vorliege, indem sie ausführt : Den Arbeitern sei nicht bloss die Erlaubnis zur Unterbrechung der Arbeit verweigert, sondern es sei ihnen zugleich mitgeteilt worden, dass diejenigen, die die Àrbeit verliessen, als entlassen betrachtet würden. Trotzdem hätten eine Reihe von Arbeitern, darunter der Rekursbeklagte, die Maschinen abgestellt, die Arbeit niedergelegt, die andern Arbeiter gezwungen, ein gleiches zu tun, und die Fabrik geschlossen. Sie seien dann unter dem Vorbehalt der Wiederanstellung entlassen worden. Die erwähnten Handlungen, deren sich die Arbeiter trotz des erhaltenen Befehls und trotz der Androhung der sofortigen Entlassung schuldig gemacht hätten, bildeten zweifellos einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages. Doktrin und Praxis seien darin einig, dass ein Arbeiter ohne weiteres entlassen werden könne, wenn er in einem Streit zwischen dem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern für diese Partei ergreife und andern Arbeitern von der Fortsetzung der Arbeit abrate oder wenn er einen andern veranlasse, die Fabrik zu verlassen, oder ohne regelrechte Anzeige an einem Streik teilnehme oder sich weigere, den Anweisungen oder Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen. Das Gewerbegericht der Stadt Bern habe selbst in einem Urteil erklärt, dass ein Arbeiter wegen Niederlegung der Arbeit sofort entlassen werden könne (Jahresbericht 24 5. 28). Es werde auf die Kommentare zum Obligationenrecht, auf LANG, Arbeitsvertrag ; HAFNER, Gewerbl. Dienstvertrag (Ztschr. für schweiz. Recht 45 S.

328), die SJZ 4 S. 6, 11S. 6 und die bundesgerichtliche Praxis verwiesen.

C. — Das Gewerbegericht und der Rekursbeklagte haben Abweisung der Beschwerde beantragt, indem sie u. a. folgendes ausführen : « Die Beschwerdeführerin hat » in der Gerichtsverhandlung nicht im geringsten dar- » getan, dass Stähli einer der Arbeiter gewesen wäre, der » die Maschinen abgestellt, Arbeitswillige von der Arbeit » ferngehalten und die Fabrik geschlossen hätte. Es » Ist von jeher darauf aufmerksam gemacht worden, dass » jeder einzelne Fall unabhängig von den andern ent- » schieden werde, dass demnach jeweilen zu entscheiden » sei, ob ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung » des Dienstvertrages bestanden habe. Auch ist es un- » richtig, dass alle Arbeiter (bei der Entlassung) das gleiche » Schreiben erhalten hätten, sondern es ist Tatsache, dass » einzelne Arbeiter ohne weiteres entlassen worden sind, » Während andere wieder das erwähnte Schreiben er- » halten haben. Das Gewerbegericht hat entschieden, » dass ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung » des Vertrages nicht bestanden habe, weil dem Ar- » beitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses » wohl zugemutet werden dürfe, da die einzige Verfehlung » des Arbeiters darin bestanden hatie, dass er sích für » einige Stunden von der Arbeitsstelle entfernt hatte, un » dies erst dann, als auf wiederholtes Verlangen hin dig, » Fabrikleitung einen Dispens nicht geben wollte. An- » dere Verstösse sind im Streitfalle Stähli nicht geltend » gemacht worden. ...... Der Hinweis auf den Entscheid » des Gewerbegerichts im Jahresbericht 24 Seite 29 » ist nicht stichhaltig, wie sich aus den Erwägungen mil » aller Deutlichkeit ergibt. » Der erwähnte Jahresbericht wird vorgelegt.

Erwägungen

1.

(Eintretensfrage).

2.

Das Bundesgericht kann im vorliegenden Falle lediglich prüfen, ob das Gewerbegerichtsurteil, soweit es von der Rekurrentin angefochten wird, auf Willkür beruhe ; die Frage, ob es eine richtige, einwandfreie Lösung des Streites darstelle, ist von ihm nicht zu untersuchen.

In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen, dass der Rekursbeklagte am Vormittag des 7. Juli während einiger Stunden seine Arbeit verliess, um an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen, und zwar obwohl ihm die Erlaubnis hiezu von der Fabrikleitung verweigert worden war. Dass er, wie in der staatsrechtlichen Beschwerdeschrift noch geltend gemacht wird, mitgeholsen habe, die Maschinen abzustellen, Ärbeitswillige von der Arbeit abzuhalten und die Fabrik zu schliessen, ist nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung des Gewerbegerichts als nicht erwiesen anzusehen. In der Auffassung des kantonalen Richters, dass die erwähnte Niederlegung der Arbeit während einiger Stunden die Rekurrentin nicht berechtigte, den Dienstvertrag sofort aufzulösen, könnte nun nur dann eine WillKür gefunden werden, wenn nach dem gesetzlichen Dienstvertragsrecht oder den besondern, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien regelnden Bestimmungen eine Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte zu schulden kommen liess, ganz offensichtlich und unverkennbar einen Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses bildete. Das muss aber verneint werden. Nach Art. 352 OR kann der Dienstvertrag aus « wichtigen Gründen » sofort aufgelöst werden, namentlich wenn « dem Zurücktretenden aus Gründen der Sittlichkeit oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf », und das Bundesgericht hat sich in dem Sinne ausgesprochen, dass ein wichtiger Grund dann vorliege, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Arft, unter welchen der Vertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen (AS 19 S. 317). Der Richter hat danach (vgl. Art. 352 Abs. 3 OR) in der Hauptsache nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob bestimmte Handlungen des Dienstpflichtigen als solche Auflösungsgründe anzusehen seien, und es kann ihm jedenfalls nicht der Vorwurf der willkürlichen Verletzung des Art. 352 OR gemacht werden, wenn er eine einmalige kurze Arbeitsunterbrechung, sollte auch ausdrücklich eine hiefür erbetene Erlaubnis verweigert worden sein, nicht als derartigen Grund gelten lIässt, dies um s0 weniger, als Doktrin und Praxis im allgemeinen einem Dienstherrn nicht das Recht zusprechen,

wegen einer solchen Arbeitsunterbrechung das Dienstverhältnis sogleich zu beendigen (vgl. HAFNER, Meisterrecht und Arbeiterrecht S. 116 ff, insbes. S. 116 Anm. 2 und Nr. 193 ff.; Gewerbl. Dienstvertrag in Ztschr. f. schweiz. Recht 45 S. 328 ; OsER, Komm. z. OR Art. 352 N. IV 2 aq, LANDMANN, Deutsche Gewerbeordnung § 123 Ziff. 3 N. 6 ; LoTMAR, Arbeitsvertrag 1 S. 497 und 2 S. 138 N. 4, wonach regelmässig nur die « beharrliche » oder wiederholte Arbeitsniederlegung als Grund zu s0- fortiger Vertragsauflösung anerkannt wird). Der Hinweis der Rekurrentin auf das im 24. Jahresbericht der bern. Gewerbegerichte S. 29 abgedruckte Urteil geht fehl ; dort wurde die Entlassung ohne Kündigungsfrist deshalb als zulässig erklärt, weil der Arbeiter während vier Tagen gestreikt hatte. Dazu kommt, dass die besondern, für das Verhältnis zwischen den Parteien aufgestellten Vertragsbestimmungen dafür sprechen, dass eine solche Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte zu schulden kommen liess, nicht berechtige, einen Arbeiter sofort zu entlassen. Die genannten Vertragsbestimmungen sind in der Fabrikordnung der Rekurrentin enthalten, die nach Art. 1 das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter regelt. Danach ist eine Entlassung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig, wenn ein Arbeiter ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen fehlt (Art. 8) oder sich des « wiederholten Blauenmachens » schuldig macht.

(Art. 14). Hieraus lässt sich schliessen, dass nur eine — trotz Mahnung — wiederholte oder länger dauernde unentschuldigte Arbeitsunterbrechung zur sofortigen Entlassung führen darf. Und wenn das Gewerbegericht die Handlung des Rekursbeklagten weder als « Widersetzlichkeit », noch als « bedeutende Verletzung der Fabrikordnung » ansah, so lässt sich auch hierin eine Willkür nicht erblicken. Der Begriff der Widersetzlichkeit umsasst nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht jede mangelhafte Erfüllung des Vertrages von seiten des Dienstpflichtigen, sondern nur die Weigerung, den besondern Befehlen oder Anordnungen der Vorgesetzten nachzukommen. Solche Weisungen sind nun regelmässig uur zur Regelung von Einzelheiten der Vertragsausführung erforderlich, die der Vertrag selbst offen liess, insbesondere in Beziehung auf die Art der Arbeit, deren technische Ausführung, und es Iässt sich annehmen, däâss bloss die Nichtbeachtung derartiger Weisungen als « Widersetzlichkeit » gelten solle. Die Arbeitszeit ist durch den Anstellungs vertrag bestimmt und kann daher nicht durch Befehle geregelt werden. Da zudem in der Fabrikordnung speziell bestimmt wird, in welcheu Fällen ein einzelner Arbeiter wegen Arbeitsunterbrechung sofort entlassen werden kann, so0 darf angenommen werden, dass dadurch die Anwendung der allgemeinén gesetzlichen Norm über die Entlassung wegen Widersetzlichkeit oder bedeutender Verletzung der Fabrikordnung auf blosse Arbeitsunterbrechungen, deren sich ein einzelner Arbeiter schuldig macht, ausgeschlossez werde. Allerdings liegt wohl darin, dass alle oder die meisten Arbeiter am Vormittag des 7. Juli die Arbeit verlassen und dadurch der Rekurrentin die Einstellung des Betriéèbes aufgezwungen haben, cine bedeutende Verletzung der Fabrikordnung. Der Rekursbeklagte hätte aber höchstens dann hiefür verantwortlich erklärt werden können, wenn die Rekurrentin im Prozesse sich auf den Standpunkt der Kollektivität gestellt und behauptet hätte, dass ein Gesamtarbeitsvertrag mit ihren Arbeitern bestehe. Das. ist nicht geschehen ; denn sie hat gegen die individuelle Behandlung der einzelnen Arbeiter weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren Einwendungen erhoben, weshalb das Bundesgericht seinem Entscheide nicht von Amtes wegen einen Tatbestand zu Grunde legen kann, der von der Rekurrentin in keinem Stadium des Verfahrens geltend gemacht worden ist.

Die Frage, ob die öffentliche Versammlung, deretwegen der Rekursbeklagte seine Arbeit unterbrach, einen moralisch zu billigenden Zweck verfolgt habe, kann im vorliegenden Falle keine Rolle spielen.

3.

Zu erheblichen Bedenken gibt andrerseits das Mass des dem Kläger zugesprochenen Schadenersatzes Anlass angesichts des Umstandes, dass es ihm möglich war, gleich wieder bei der Beklagten einzutreten. Doch isl in dieser Beziehung das Urteil nicht angefochten, weshalb auf diese Frage nicht näher einzutreten ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 352 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.