Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

45 I 411

45 I 411

Rubrum

58. Urteil vom 15. November 1919

Sachverhalt

I.

S. Weber gegen Bagel-Btadt. Eine Notverordnung, wodurch während eines Generalstreikes der Ausschank alkoholischer Geiränke verboten wird, ist nach Art. 31 BV zulässig. Verfassungsmässigkeit einer solchen Verordnung auf dem Boden des kantonalen Rechtes.

A. — Als am 31. Juli 1919 in der Stadt Basel éin Generalstreik der Arbeiterschaft ausbrach, erliess der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eine Verordnung, durch die den Wirten der Ausschank alkoholischer Getränke während der Dauer des Streiks bei Busse bis zu 300 Fr. verboten wurde. x Am 15. August 1919 verurteilte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurrenten Weber-Meise, der in der Elsässerstrasse in Basel eine Pintenwirtschaft betreibt, wegen zugestandener Übertretung dieses Verbotes zu 20 Fr. Busse eventuell 2 Tagen Haft. Und mit Entscheid vom 1. September 1919 wiess der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde Webers gegen dieses Urteil ab, indem er zu den beiden Argumenten des Beschwerdeführers, dass das regierungsrätliche Alkoholausschank-Verbot der erforderlichen kantonalgesetzlichen Grundlage ermangle und gegen Art. 31 BV verstosse, wie folgt Steltung nahm : Der § 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes (vom 23. September 1872) stelle zwar wohl als obersten Grundsatz fest, dass eine Verordnung mit Strafandrohung auf gesetzlicher Grundlage beruhen müsse ; er ermächtige aber den Regierungsrat, « in ausserordentlichen und dringenden Fällen » Verordnungen zu erlassen, auch ohne durch ein Gesetz dazu ermächtigt zu sein, nur dürften solche Notverordnungen den bestehenden Gesetzen und Verordnungen nicht widersprechen. Dass es sich nun beim Erlass der hier angefochtenen Verordnung um einen ausserordentlichen dringlichen Fall handle, sei nicht zu bestreiten ; anch sei die durch das Verbot bezweckte Einschränkung oder Unterdrückung des Alkoholgenusses bei der durch den Generalstreik in der Bevölkerung hervorgerufenen Aufregung den Umständen angemessen gewesen. Das kantonale Wirtschaftsgesetz enthalte allerdings keine Bestimmung über die Zulässigkeit eines Verbotes des Ausschanks alkoholischer Getränke in aufgeregten Zeiten, während es z. B. die Abgabe solcher Getränke an Betrunkene verbiete. Deswegen bedeute aber das Verbot noch keinen Verstoss gegen das Gesetz, es stehe vielmehr im Einklang mit einem der Hauptzwecke des Gesetzes :

der Regelung des Vertriebs von geistigen Getränken. Es schneide auch nicht derart in die den Wirten durch das Gesetz eingeräumten Rechte ein, dass deshalb von einem Widerspruch mit einem bestehenden Gesetze gesprochen werden könnte, da die Verordnung aller Voraussicht nach nur wenige Tage andauern sollte, wie denn auch der Generalstreik tatsächlich am Abend des 8. August zu Ende gegangen sei. Zudem sei den Wirten mit der ihnen erteilten Ausschankbewilligung keine uneingeschränkte Ausübung dieses Rechts gewährleistet. Mit der vom Polizeigericht ebenfalls zurückgewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers sodann, dass die angefochtene Verordnung dem Art. 31 BV widerspreche, habe sich die kantonale Beschwerdeinstanz nicht zu befassen; sie sei beim Bundesgericht geltend zu machen. B. — Mit Eingabe seines Anwaltes vom 14. Oktober 1919 hat Weber-Meise rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beaniragt, das Urteil des Polizeigerichts sowie der Entscheid des Appellationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt seien als gegen Art. 31 BV verstossend aufzuheben ; eventuell sei die Sache unter Aufhebung dieser beiden Entscheidungen zu neuer Beurteilung an das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.

‘Die Begründung geht dahin : Der Art. 31 BV gewährleiste die Freiheit des Wirtschaftsgewerbes mit der Einschränkung, dass die Kantone seine Ausübung auf dem Wege der Gesetzgebung den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen könnten. Das Wirtschaftsgesetz des Kantons Basel-Stadt enthalte aber eine Einschränkung, wonach in gewissen Fällen der Regierungsrat berechtigt wäre, den Ausschank alkoholischer Getränke für kürzere oder längere Zeit ganz zu verbieten, nicht. Folglich verstosse die angefochtene regierungsrätliche Verordnung gegen Art. 31 BV, auch wenn im übrigen zuzugeben wäre, dass ein Alkoholverbot während eines Generalstreiks im Interesse des öffentlichen Wohles liege. Die kantonalen Gerichte leiteten die Ermächtigung des Regierungsrates zum Erlass des Verbotes « mit Unrecht aus § 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes ab ; denn dieser bestimme ausdrücklich, dass keine Verordnung mit Gesetzen in Widerspruch stehen dürfe, während die hier streitige Verordnung eben dem Wirtschaftsgesetz widerspreche.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er wendet gegenüber der Argumentation des Rekurrenten wesentlich ein, dieser übersehe, dass Art. 31 BV in litt. c die gesetzliche Regelung der Augübung des Wirtschaftsgewerbes nur in einer ganz bestimmten Richtung verlange, nur inisofern nämlich, als die Kantone die Ausübung dieses Gewerbes vom Nachweise eines Bedürfnisses abhängig machen wollten, dagegen keineswegs ausschliesse, dass andere polizeiliche Verfügungen über die Ausübung dieses Gewerbes, Verfügungen im Sinne von litt. e, wie eine solche hier in Frage stehe. von den zuständigen Polizeibehörden auf Grund allgerzeiner gesetzlicher Ermächtigungen getroffen werden dürften ; gegen litt. e aber verstosse die streitige Verfügung „ffenbar nicht.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat erklärt, es sehe sich mit Rücksicht darauf, dass die kantonale Beschwerdeinstanz den im staatsrechtlichen Rekurse allein vertretenen Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 31 BV nicht zu prüfen gehabt habe, zu Gegenbemerkungen nicht veranlasst.

Erwägungen

Der Rekurrent beanstandet das durch Verordnung des Regierungsrates erlassene Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke in den Wirtschaften lediglich in formeller Hinsicht, indem er geltend macht, es verstosse deswegen gegen Art. 31 BV, weil es der in dessen litt. c für Beschränkungen der Ausübung des Wirtschaftsgewerbes vorgeschriebenen gesetzlichen Grundlage ermangle. Diese Argumentation übersieht, wie der Re- * gierungsrat zutreffend einwendet, dass die litt. c des Art. 31 BV mit ihrem Vorbehalt des Weges der kantonalen Gesetzgebung nach féststehender Praxis (vergl. z. B. AS 38 T S. 463/64) nur die sogenannte Bedürfnisklausel, d. h. die Beschränkung der Wirtschaftszahl nach Massgabe des Bedürfnisses, im Auge hat, während daneben Einschränkungen der Ausübung auch des Wirtschaftsgewerbes, wie von Handel und Gewerbe über-_ haupt, gemäss litt. e, aus _ gewerbepolizeilichen Grün-

den und soweit síe den Grundsatz der Handel. d Gewerbefreiheit selbsf nicht ‘beeinträchtigen, Y ansSich rechtsgültigen Form zulägsig sind, Es bedarf keiner weitern Ausführung, dass ein zeitweitiges Verbot des Alkoholausschanks mit jener Bedürsnisfrage nichts zu tun hat, sondern eine polizeiliche Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes darstellt, in der schon mit Rü-ksicht auf ihre bloss vorübergehende Anordnung eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht erblickt werden kann. Die streitige Regierungsratsverordnung verstösst daher jedenfalls nicht gegen Art. 31 BV. Es könnte sich vielmehr nur ¡ragen, ob sie als solche den einschlägigen Vorschriften les kantonalen Staatsrechts genüge. Diese — vom Rekurrenten übrigens nicht selbständig, etwa durch Anrufung des kantonalen Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung aufgeworfene — Frage dürfte aber unbedenklich zu bejehen sein. Der Rekurrent behauptet mit Unrecht, dass das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke in den Wirtschaften während der Dauer des Generalstreiks dem kantonalen Wirtschaftsgesetz widerspreche und insofern über die dem Regierungsrat in § 20 des Polizeistrafgesetzes eingeräumte Notverordnungskompetenz hinausgehe. Denn wenn auch die gesetzliche Regelung des Wirtschaftsbetriebes auf der Annahme beruht, dass die Wirte im allgemeinen alkoholische Getränke ausschenken dürfen, s0 kann daraus doch wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das Gesetz ein Verbot dieses Ausschanks auch als ausser- * ordentliche und bloss vorübergehende Massnahme, wie gie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte richtiger zu sagen sein, dass es diesen Fall einfach nicht vorgesehen hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes durchaus im Sinne seiner grundsätzlichen Regelung des Wirtischafstsbetriebes im Einklang mit den öffentlichen Interessen liegt und dass deshalb der streitigen Verordnung nicht gesetzesabändernder, sondern bloss gesetzesergänzender Charakter zukommt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht. Der Rekurs wird abgewiesen.

ITT. GEWALTENTRENNUNG SÉPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 58. — Voir n° 58.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 31 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.