45 I 417
45 I 417
Rubrum
59. Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1919
Sachverhalt
I.
S. Bidgenöstisches Finanzdepartement gegen Hummel, Eine als « Check » bezeichnete Zahlungsanweisung, in der Keine Zahlungszeit angegeben ist, gilt als Sichtanweisung im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen Stempelgesetzes.
A. — Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle «Zürich 1 Mandatbureau » der eidgenössischen Steuerverwaltung die Anzeige, dass folgende, als «Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes » stempelpflichtige Urkunde (ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars der Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Einzugsmandat zum Inkasso übergeben worden sei :
» Zwanzigster Februar 1919 Fr. 980.
» Schweizerische Bankgesellschaft » (vormals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank) » Zürich, » Zahlen Sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma » Ad. Hummel, Söhne, Basel » Franken neunhundertachtzig.
» Nr. 36,710 (Gez.) G. H. E. Ziehme.
Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung, Sektion für Stempelabgaben, sowohl gegenüber dem Aussteller Ziehme in Zürich, als auch gegenüber den heutigen Kassationsbeklagten, den Teilhabern der Kollektivgesellschaft Adolf Hummel, Söhne in Basel, als Remittenten dieser Urkunde, ein Protokoll des Inhaltes auf, dass die Urkunde wegen Fehlens des Ausstellungsortes als « nicht « auf Sicht gestellte Anweisung » der eidg. Stempelabgabe unterliege, aber ohne Stempelung begeben worden sei, weshalb die Hinterziehung eines Stempelbetrages von 1° Fr.vorliege. Ad. Hummel Söhne lehnten es (im Gegensatz zum Aussteller Ziehme) bei Vorweisung dieses Protokolls ab, sich der darnach zu gewärtigenden Strafverfügung zu unterziehen, indem síie geltend machten, ihrer Ansicht nach erfülle eine Zahlungsanweisung, die in ihrem Text das Wort « Check » trage, schon durch diese Bezeichnung das Haupterforderniss einer Sichtanweisung, da in der Praxis Checks ausschliesslich bei Sicht zahlbar seien, und beifügten, das Weglassen des Ausstellungsortes durch den Aussteller Ziehme sei lediglich ein Versehen. Diese Erklärung erneuerten sie dann gegenüber der Eröffnung durch die Sektion für Stempelabgaben, dass die eidg. Steuerverwaltung ihnen auf Grund des erwähnten Protokolls eine Busse von 5 Fr. auferlegt habe. Hierauf verfügte das Eidg. Finanzdepartement am 11. /17. April 1919 in Anwendung von Art. 121 der Stempelverordnung, die beiden Humme! seien dem zuständigen Richter zur Beurteilung zu überweisen, und leitete die Akten mit einer näheren Begründung dieser Verfügung an die Bundesanwaltschaft. Diese ihrerseits übermittelte sìe als gerichtliche Klage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit dem Ersuchen, die Durchführung des Strafverfahrens in Basel zu veranlassen. Gleichzeitig bevollmächtigte sie die Staatsanwaltschaft zu ihrer Vertretung vor den Gerichten des Kantons BaselStadt.
B.— Mit Urteil vom 16. Mai 1919 sprach das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt, vor dem die eidg. Steuerverwaltung unter Hinweis auf die Strafklagebegründung des Eidg. Finanzdepartements zu erscheinen verzichtet hatte, die beiden Angeschuldigten entsprechend dem übereinstimmenden Antrage ihres Verteidigers und des Staatsanwalts von der Verzeigung frei, und zwar gestützt auf wesentlich folgende, für beide Angeschuldigten geltende Erwägung : Die Urkunde, um deren Stempelpflicht sich der Streit drehe, sei kein Scheck, weil ihr hiezu die nach Art. 830 OR erforderliche Angabe des Ausstellungsortes fehle, sondern eine gewöhnliche Anweisung im Sinne von Art. 466 OR, aber auch keine sogenannte Sichtanweisung (ein übrigens obligationenrechtlich nicht geregelter Urkundentypus), weil sie keine - Sichtklausel enthalte, dagegen sei sie gemäss der Präsumtion in Art. 40 Abs. 3 BG über die Stempelabgaben (StG) wegen Fehlens der Angabe des Verfalltages als Sichtpapier zu behandeln und deshalb mit Rücksicht darauf, dass sie innert 20 Tagen nach dem Ausstellungstage zur Zahlung vorgewiesen worden sei, als eine im Sinne des Art. 38 litt. d StG von der Stempelabgabe befreite Sichtanweisung anzusehen.
C. — Gegen dieses kantonalrechtlich endgültige Urteil hat die Bundesanwaltschaft, gestützt auf Art. 19 FStV vom 30. Juni 1849 nach Vorschrift des Art. 18 ebenda beim Kassationshoî des Bundesgerichts Kassationsbeschwerde erhoben. Zu deren Begründung hat sie sich auf eine mit ihrer Erklärung vorgelegte Rechtsschrift des Eidg. Finanzdepartements berufen, worin dieses seinerseits durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft Kassationsbeschwerde nach Massgabe des Art. 18 FStV zu erheben erklärt und gegenüber der vorstehend erwähnten Erwägung des Polizeigerichts geltend macht, dieses nehme in willkürlicher Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StG eine unzulässige Erweiterung der in Art. 38 ausgesprochenen Stempelbefreiung an und verstosse gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften.
Der Antrag der beiden Eingaben lautet dahin, es sei das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 1919 zu kassieren und die Sache behufs neuer abschliesslicher Beurteilung einem andern Gericht von gleichem Range zu überweisen.
D. — Die Kassationsbeklagten Gebrüder Hummel haben Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Sie wenden wesentlich ein, nach der unzweifelhaften « Meinung der Parteien, auf welche gemäss Art. 102 VV z. StG gegenüber ihrer abweichenden Erklärung abzustellen sei, habe ein Scheck ausgestellt werden wollen; es liege deshalb ein zwar mangelhafter, aber deswegen als solcher doch nicht stempelpflichtiger Scheck vor, und übrigens wäre, wenn bloss eine gewöhnliche Anweisung angenommen werden wollte, mit dem Worte « Scheck » genügend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die in der Urkunde verbriefte Forderung bei Sicht zahlbar sein solle.
Erwägungen
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bundesanwaltschaft direkt zur Erhebung der Kassationsbeschwerde gegenüber dem freisprechenden Urteil des kantonalen Richters befugt war, nachdem sie zu ihrer Vertretung im Vezfahren vor den Basler Gérichten die dortige Staatsanwaltschaft bevollmächtigt und diese selber auf Freisprechung der Angeschuldigten angetragen hatte. Denn jedenfalls erscheint die durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde des Eidg. Finanzdepartements als Vertreters des Bundesrates als zulässig, da der Bundesrat sich die selbständige Beschwerdeführung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 OG durch sein Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 20. Februar 1918 betr. die Ausführung der Art. 2, 3, 5 und 6 StG ( BBI 1918 I S. 289 ff.), litt. B in fine, vorbehalten hat. :
2.
In der Sache selbst handelt es sich um die Frage, ob Art. 38 litt. d StG, wonach die einschlägige Abgabe nicht erhoben wird « auf Checks und Sichtanweisungen, welche innert zwanzig Tagen nach dem Ausstellungstage zur Zahlung vorgewiesen werden », vom kantonalen Richter rechtsirrtümlicherweise als auf den vorliegenden Tatbestand anwendbar erachtet worden sei. Nun. wurde allerdings die den Gegenstand des Streites bildende Urkunde von den beteiligten Parteien unzweifelhaft als « Scheck » aufgefasst. Allein sie kann obligationenrechtlich und daher, mangels einer besonderen Begriffsbestimmung im Stempelgesetz, auch stempelsteuerrechtlich nicht als solcher gelten, weil ihr die nach Art. 830 Ziff. 4OR hiezu wesentliche Angabe des Ausstellungsortes fehlt. Dagegen ist sie unbedenklich als « Sichtanweisung » im Sinne des Stempelgesetzes, d. h. als Anweisung nach Art. 466 OR mit Sichtklaus el, zu betrachten. Da das Stempelgesetz für die Sichtklausel nicht speziell die Worte « bei Sicht » verlangt, sondern hierüber nichts näherès bestimmt, s0 muss dafür jeder Ausdruck genügen, dem unzweideutig zu entnehmen ist, dass die verurkundete Forderung bei Vorweisung der Urkunde zahlbar sein soll. Diese Bedeutung aber kommt hier demWorte «Scheck» unverkennbar zu, indem der Scheck im Sinne der Art. 830 - ff. OR, wie das Wort hier gebraucht ist, ein typisches Sichtpapier darstellt und daher die Wendung «Zahlen Sie gegen diesen Scheck », auch wenn kein rechtsgültiger Scheck vorliegt, doch unmissverständlich besagen will : « zahlen Sie gegen Vorweisung dieser Urkunde.» Die streitige Urkunde ist demnach ditekt, d. h. ohne den Umweg des kantonalen Richters über Art. 40 Ahs. 3 StG, der nicht weiter zu erörtern ist, unter Art. 38litt. d StG zu subsumieren. Insofern kann von einem Verstoss des angefochtenen Entscheides gegen die massgebende Gesetzesvorschrift nicht die Rede sein.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof - Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.