Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

45 II 367

45 II 367

Rubrum

57. Urteil der IT, Zivilabtellung vom 24. Juni 1919

Sachverhalt

I.

S: Biokli’ gegen Heiniger und Mitbetelligte, Mündliches Testament nach Art. 506 1. 507 ZGB. « Erklärung » der Zeugen gegenüber der Gerichtsbehörde über die bei der Errichtung +« obwaltenden besonderen Umstände ». Notwendiger Inhalt.

i 4A. — Der am 30. April 1917 verstorbene Fritz Rickli, Bruder des Klägers Gottlieb Rickli und der Erstbeklagten Frau Heiniger-Rickli, errichtete am 29. April 1917 in Murgenthal in der Wohnung der Beklagten - 2, Frau Heiniger-Heiniger, seiner Nichte, wohin er einige Tage vorher bereits Krank von Zofingen gebracht worden war, ein mündliches Testament nach Art. 506 u. 507 ZGB. Die Errichtung ging in der Weise vor sich, dass die ErstbeKlagte, seine Schwester, zwei Zeugen herbeirufen liess und ihnen mitteilte, dass der Bruder zu ihren Gunsten eine letztwillige Verfügung treffen wolle. Die Zeugen fragten dann den an Lungenentzündung erkrankten Erblasser, ob er «in der und der Weise » testieren wolle ; dieser AR 45 UU — 1919 - Y © 26 Z68 - Erbreeht. No 57.

nickte mit dem Kopfe und antwortete schwach, aber deutlich «Ja ». Hierauf schrieben die Zeugen die Verfügung nieder und der eine las das Geschriebene vor, worauf der Kranke nochmals «Ja» sagte. Die Urkunde, die von beiden Zeugen unterzeichnet ist, lautet : « Letztwillige Versügung. Die beiden Unterzeichneten sind heute Abend an das Krankenbett des Fritz Ricki gerufen worden. Derselbe hat ihnen in zurechnungsfähigem Zustande, aber ausser Stande selber zu schreiben, folgendes als seinen letzten Willen erklärt : (folgt die Zuwendung des Nachlasses an die Erstbeklagte als Alleinerbin und an die Beklagten 2 bis 5 als deren Nacherben). Vorstehende Verfügung ist dem Fritz Rickli vorgelesen und von ihm als richtig bezeichnet worden. Für- die Richtigkeit des Vorstehenden unterzeichnen die beiden Zeugen. Murgental, den 29. April 1917. (Unterschriften.) » Am 30. April 1917 übermittelte der eine der Zeugen das Schrifistück dem Gerichtspräsidium Zofingen mit dem Begleitschreiben : « Wie Sie aus beiliegendem Aktenstück ersehen, musste ich mit Herrn... gestern Abend Zeuge sein bei Aufstellung einer mündlichen letztwilligen Verfügung über den Nachlass des Fritz Rickli. In seinem Auftrag übersende ich Ihnen germäss Art. 507 ZGB das bezügliche Protokoll. » :

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Ungiltigerklärung des Testamentes vom 29. April 1917 wegen Fehlens der Verfügungsfähigkeit des Erblassers, des freien Willens bei der Testamentserrichtung, der ausserordentlichen Umstände des Art. 506 ZGB für die Anwendung der mündlichen Testamentsform und Formungiltigkeit.

B. — Durch Urteil vom 7. April 1919 hat das Obergericht des Kantons Aargau, erste Abteilung, die Klage abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit dem Antrage auf Aufhebung und Gutheissung des Klagebegehrens. Die Beklagten

Erwägungen

1.

und 2. — (Zurückweisung der Einreden der Urteilsunfähigkeit und des Zwanges).

2.

Anders verhält es sich mit der in letzter Linie geltend gemachten Formwidrigkeit der Verfügung (Art. 520 ZGB). Nach Art. 507 ZGB soll die mündliche Verfügung entweder sofort von einem der Zéugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift versasst, hierauf von beiden Zeugen unterzeichnet und ohne Verzug bei der zuständigen Gerichtsbehörde niedergelegt oder dieser durch die Zeugen zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen ist damit eine Erklärung über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers und die bei der Errichtung « obwaltenden besonderen Umstände » zu verbinden. Unter den obwaltenden besonderen Umständen sind dabei, wie der Zusammenhang zeigt, die «ausserordentlichen Umstände» des Art. 506 leg. cit., d. h. die Tatsachen (wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse) zu verstehen, die den Erblasser. verhinderten, sich einer der andéren — ordentlichen — Errichtungsformen zu bedienen und deren Vorliegen die Voraussetzung für die Zulässigkeit des mündlichen Testamentes bildet. Indem das Gesetz die Zeugen verpflichtet, gleichzeitig mit der Kenntnisgabe der letztwilligen Verfügung selbst und ihrer Wahrnehmungen über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers der Gerichtsbehörde auch hierüber eine Erklärung abzugeben, will es dasür sorgen, dass der Tatbestand auch nach dieser Richtung sofort festgestellt werde und verhüten, dass darüber erst nachträglich in einem Zeitpunkte, wo die Erinnerungskraft der Zeugen nicht mehr die nämliche ist, Erhebungen angestellt werden müssen. Zugleich soll dadurch soweit möglich einer Beeinflussung der Zeugen durch die Interessenten 370 Erbrecht. N° 57.

entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärung ist demnach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes, dessen Fehlen die Verfügung ungiltig macht (vergl. im gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für das verwandte à Dorftestament » des deutschen Rechtes). Im vorliegenden Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn man als an die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der Zeugen nicht nur das Schreiben vom 30. April 1917, sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die als «letztwillige Verfügung » überschriebene Urkunde vom 29. April 1917 selbst betrachtet und deshalb über die Tatsache, dass das erstere Schriftstück nur von einem der Zeugen herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht. Denn auch dort wird als Grund für die Errichtung einer mündlichen Verfügung nur erwähnt, dass der Erblasser nicht mehr im Stande war, selber zu schreiben, also eine Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testamentes nach Art. 505 ZGB ausschloss. Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung der anderen ordentlichen Testamentsform, der öfentlichen letztwilligen Verfügung, zu der es nach Árt. 502 der Unterschrift des Erblassers nieht bedarf, nicht möglich gewesen wäre, werden in keinem der beiden Schriftstücke, weder in dem Schreiben vom 30. April noch in der Urkunde vom 29. April angeführt. Art. 506 verlangt aber als Bedingung für die Zulassung des mündlichen Testamentes, dass der Erblasser verhindert seï, sich «einer der anderen Errichtungsformen », also irgend einer ordentlichen Verfügungsform zu bedienen. Es genügt nicht, dass die eine oder andere derselben nach den Umständen ausgeschlossen war (AS 44 IIS. 350 Erw. 2a, Schultze gegen Pizzorno).

Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob im übrigen die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507 erfüllt wären, insbesondere ob die Mitteilung des letzten Willens durch den Erblasser an die Zeugen auch so' erfolErbrecht. N* 58. 371 gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn gerichtete Fragen mit «Ja » oder zustimmenden Zeichen antwortet, ferner ob die Zeugen die durch Art. 507 verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich übermitteln können oder ob sie dazu nicht unter allen Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung selbst von ihnen durch Niederschrift nach Abs. 1 ebenda festgelegt worden ist, persönlich vor der Behörde erscheinen müssen, (s0 TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote 25) usw, Entscheidend ist, dass die Erklärung hier jedenfalls, unabhängig von der Art ihrer Abgabe, inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufgehoben und die mündliche letztwillige Verfügung des Fritz Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 505, Art. 506, Art. 507, and Art. 520 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in