45 II 460
45 II 460
Rubrum
460 Prozessrecht. N°70, V. PROZESSRECHT
Sachverhalt
70, Vrtoll der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1919
I.
S. Schmid gegen Trentini, Voraussetzungen der negativen FeststellIungsklage. Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend ?
4A. — Der Kläger Schmid liess sich im Jahre 1916 durch den Architekten Probst in Zürich eine Villa bauen, wobei Probst im Namen des Klägers die Steinhauerarbeiten dem Beklagten Trentini übertrug. Dieser stellte hiefür im Dezember 1917 Rechnungen in Beträgen von 22,010 Fr. 93 Cts. und 1148 Fr. 45 Cts. Hieran sind ihm vom Kläger total 18,000 Fr. bezahlt worden. B. — Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun Feststellung, dass er dem Bellagten nichts mehr schuldig sei. Er behauptet, der Beklagte habe anlässlich einer Unterredung im Bureau der klägerischen Anwälte und in der nachfolgenden Korrespondenz gegen eine Zahlung von 2000 Fr., die ihm dann noch zugegangen sei, und womit der Gesamtbetrag der Zahlungen die genannte Summe von 18,000 Fr. erreicht habe, auf weitere Forderungen verzichtet. Nachträglich habe der Beklagte dann aber doch weitere Zahlungen verlangt und damit ihn, den Kläger, zur vorliegenden Feststellungsklage genötigt. An dieser Feststellung habe er ein rechtliches Interesse, weil mit der Zeit die Erbringung des Beweises, dass ein Verzicht erklärt worden sei, erschwert oder verunmöglicht «werde, indem die in Betracht kommenden Zeugen sterben oder doch den Hergang aus dem Gedächtnis verlieren können. Zudem sei die Abklärung der Rechtslage für ihn erforderlich, weil er beabsichtige, den Architekten Probst dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass er trotz viel zu hoher Ansätze die Offerte des Beklagten angenommen, und für ihn — den Kläger — ungünstige Verträge mit Baulieferanten abgeschlossen habe.
Der Beklagte hat demgegenüber eingewendet, eine Feststeltungsklage sei mangels eines rechtlichen Interesses an der sofortigen Feststellung nicht zulässig, materiell aber seien die Begehren des Klägers unbegründet, da ein Verzicht nicht erfolgt und die Rechnung nicht. übersetzt sei.
C. — Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 20. Mai 1919 das Eintreten auf die Klage abgelehnt, weil es an dem nach § 92 zürch. ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der beantragten Feststellung fehle. Die Rechtslage des Klägers sei nicht gefährdet : wenn er befürchte, Beweismittel zu verlieren, Könne er eine Beweisaufnahme zu ewigem Gedächtnis verlangen; dass der Beklagte Zahlung verlangt habe, schmälere seine, des Klägers, Rechte ebenfalls nicht, und wenn er gegen den Architekten Probst eine Schadenersatzklage anheben wolle, s0 stehe nichts im Wege, den betreffenden Anspruch teilweise, das heisst soweit heute schon bewiesen, geltend - zu machen.
D. — Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Berufung, an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Streitsache an die Vorinstanz zu materieller Behandlung zurückzuweisen, eventuell die Klage sofort zuzusprechen.
Hinsichtlich der Berufungsvoraussetzungen wurde in der Berufungserklärung angeführt, es handle sich um ein Haupturteil, trotzdem der vorinstanzliche Entscheid in Beschlussesform gekleidet worden sei, denn einerseits sehe das kantonale Prozessrecht dagegen kein ordentliches Rechtsmittel vor, und anderseits werde durch den Beschluss des Handelsgerichtes der negative Feststel- 462 Prazessrecht. N° 70, lungsanspruch endgültig beurteilt. Sodann handle €s siích bei Zulassung oder Nichtzulassung eines Fest- * stellungsanspþruches nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (AS 42 IT 699) um die Anwendung materietten Bundesrechts.
Erwägungen
1.
Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass der angefochtene Beschluss ein Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG ist, denn der eingeklagte Feststellungsanspruch wird däâdurch endgültig beurteilt. Vergl, WEziss, Berufung S5. 44.
2.
Bei Beantwortung der Frage sodann, ob die vorliegende Klage als Feststellungsklage zulässig sei oder nicht, muss zunächst darauf hingewieszen werden, dass es grundsätzliech Sache des kantonalen Prozessrechtes ist, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Partei Anspruch auf richterliche Beurteilung eines Rechtsverhältnisses hat. Wie aber bereits in dem vom Kläger zitierten Entscheid, AS 42 II 699, ausgeführt wurde, hangen diese Voraussetzungen mit der materiellen Gestaltung der Rechtsverhältnisse oftmals so0 eng zusammen, dass- sie bei der Gesetzgebung von ihr nicht gänzlich ‘getrennt werden können. Die Privatrechtsgesetzgebung des Bundes enthält denn auch zahlreiche ausdrücklich ‘und implicite aufgestellte Normen in dieser Hinsicht. Soweit dieser Zusammenhang vorhanden ist, sind diese Bestimmungen allfälligen kantonalen Vorschriften übergeordnet. Wo dagegen solche Zusammenhänge felilen und dementsprechend auch Keine bundesrechtlichen Grundsätze bestehen, ist das kantonale Prozessrecht frei und das Bundesgericht nicht kompetent, bezügliche Entscheidungen der kantonalen Gerichte zu überprüfen.
In diesem Sinne ist der in dem oben zitierten Urteil aufgestellte Satz, die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsklagen und insbesondere die Frage des Feststellungsinteresses werde grundsätzlich vom Bundesrecht geregelt„einzuschränken. Allerdings enthalten verschiedene Bundesgesetze, insbesondere ZGB, OR und SchKG eine Anzahl Bestimmungen über die Zulässigkeit der Feststellungsklage, namentlich auch der hier in Frage stehenden negativen Feststellungsklage. Vergl. ZGB Art. 28 Abs. 1, 29 Abs. 2, 75, 121, 684 ff.; OR Art. 876 Abs. 2; SchKG Art. 285 ff., 109. Allein an einer Bestimmung, wonach die Feststellungsklage allgemein dem Bundesrecht untérstehen s01, fehlt es.
Im vorliegenden Falle nun ist nicht einmal behauptet worden, die Privatrechtsorduung, das heissf die Normierung des in Frage stehenden Werkvertrages oder Verzichtes enthalte auch Bestimmungen für eine bezügliche negative Feststellungsklage. Die Vorinstanz konnte daher ohne Verletzung von Bundesreckht die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen von Fesstellungsklagen zur Anwendung bringen und ihren Entscheid insbesondere vom Nachweis eines Interesses an der sofortigen Feststellung abhängig machen. Dementsprechend ist aber die Berufungsvoraussetzung des Art. 56 OG, Verletzung eidgenössischen Rechtes, nicht gegeben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
71.
Arrôt de la Ie section civile du 17 aeptembre 1919 dans la cause Me BRB, contre faillit Leubé, Premet & C°. Modération de notes d’honoraires d’avocat:
il n’y a pas leu à taxation, lorsque les honoraires de Favocat ont été mis parle TF à la charge de la partie adverse.
Vu la note d’lionoraires de 500 fr. au total présenté par Me R,, avocat à Genève, à l’Administratión de la faillite Leubé, Premet & Cte,