Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

45 II 51

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Rubrum

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Pebruar 1919

Sachverhalt

I.

S. A.-G, für Sticketoffdünger gegen Weinmann, - Sukzessivlieferungsgeschäft. Lieferungsverzug im Zeitpunkt der Nachfristsetzung durch den Käufer ? Uebernahme einer rechtlichen Verpflichtung oder blosse unverbindliche Absichtsäusserung ? Hinfall der Lieferpflicht hinsichtlich einzelner Raten infolge höherer Gewalt. Voraussetzungen für den Rücktritt des Käufers vom ganzen Vertrage, wenn der Verkäufer nur mit einzelnen Raten im Verzuge ist.

A. — Der Beklagte Weinmann besass eine Carbidfabrik in Chavornay, und war im Jahre 1913 im Begriff, eine solche in Kallnach zu bauen. Um sich den Absatz des Carbids zu sichern, schloss er mit der Klägerin, A.-G. für Stickstoffdünger in Knapsack-Köln, folgenden Vertrag ab :

52 Obligationenrecht. N° 9, «Der Beklagte liefert an die Klägerin in den Jahren » 1912 bis 1916 Carbid franko Kalscheuren in Emballage, » welche ihm von der Klägerin franko in seine Fabrik zu » stellen ist : 1. Für das Jahr 1913 1000 T., nach Wahl des Be- >» klagten eventuell mehr. 2. Für die Jahre 1914,15 und 1916 2000 bis 3000 T., » eventuell mehr, wobei der Beklagte im Laufe des ersten » Quartals (bis 1. April) jeweils mitzuteilen hat, ob er » 2000 oder 3000 T. liefern will. i 3. Körnung nach Wahl des Beklagten, Stücke bis » Kinderkopfgrösse, unter 15/25 im Maximum 5%. 4. Die Lieferung soll möglichst gleichmässig über das » ganze Jahr verteilt stattfinden, jedoch hat der Beklagte » das Recht, das gesamte Quantum in der Zeit vom 1. April bis 1. November zu liefern und zwar in mo- » natlich annähernd gleichen Partien, kleine Verschie- » bungen bezüglich des Ablieferungstermins stehen der » Klägerin zu. 5. Fälle von force majeure, zu denen auch Streik, » Krieg und Aufruhr zählen, entbinden insoweit von der >» Lieferungspflicht, als die Klägerin verpflichtet ist, » Sowie die Ursachen der force majeure behoben sind, den » Lieferungsausfall sukzessive nachzubeziehen, während » der Beklagte im Falle von force majeure auf seiner Seite » zur Nachlieferung der ausfallenden Quantitäten nicht » verpflichtet ist. 6. Preis : 12 Mk. 15 Pf. per 100 kg franko Station » Kalscheuren, Zablung je am 15. des der Lieferung » folgenden Monats, franko Zürich in deutscher Währung » ohne jeden Abzug. » Das Carbid ist nur zu Azotierungszwecken ZU Vver- » wenden und als solches im Frachtbrief zu deklarieren. » Gleich anfangs kam es zu verschiedenen Reibungen, zu deren Beseitigung der Beklagte Ende Januar 1914 nach Köln reiste, wo eine Besprechung mit der Klägerin stattfand. Ueber die getroffenen Abmachungen geben Obligationenrecht. N° 9. eS drei Briefe vom 2., 6. und 18. Februar (act. 113-115 Aufschluss. Aus dieser und der folgenden Korrespondenz ist ersíchtlich, dass das Interesse an den Lieferungen damals mehr auf Seite des Verkäufers lag. Das dauerte bis zum April, wo die Klägerin tägliche Quantitälen verlangte, die addiert 3000 t überschreiten würden, immerbin ohne Verpflichtung, 3000 t bedeutend überschreitende Mengen anzunehmen. In einem Briefe vom 16. Apri (act. 125) erklärte der Beklagte, er habe sich in Köln verpflichtet, für 1914 nach Möglichkeit bis 3000 f zu

liefern. Im Anschluss an eine zweite Zusammenkunft der Parteien schrieb die Klägerin am 28. April dem Beklagten (act. 128), er habe ab 1. Februar 1914, einschliesslich der a conto des Abschlusses pro 1913 noch abzunehmenden 350 t, bis Ende 1914 insgesamt 3350 t zu liefern, mithin per Monat 305, mehr nach Möglichkeit, worauf der BeKlagte mit Zuschrift vom 1. Mai (act. 129) erklärte, er werde verabredungsgemäss Versuchen, ausserhalb der Per Mai normal zu liefernden ca. 300 t ein weiteres Quantum bis zu 500 t zu liefern, welche Menge alsdann ausserhalb des im Januar fixierten Gesamtquantums Per 1914 betrachtet würde. - Am 31. Juli 1914 ersuchte die Klägerin den Beklagten, mit Rücksicht auf die politische Lage bis auf weiteres sämtliche Lieferungen einzustellen. Es scheint auch, dass der Beklagte selbst anfangs Augusf infolge der schweizerischen Mobilisation seinen Betrieb einstellen musste. Am 17. August aber schrieb er an die Klägerin, er werde in nächster Zeit wieder in der Lage sein, den Betrieb aufzunehmen und Lieferungen zu machen, deren Abnahme er verlangen müsse. Die Klägerin antwortete, dass Sie VOorderhand kein Carbid gebrauchen könne. Mit ihrer Ein- “ willigung wurden dann aber gegen Ende September die Lieferungen wieder aufgenommen.

Es entstanden jedoch bald wieder Anstände wegen ungenügender Zustellung von Verpackungsmaterial durch die Klägerin. Diese antwortete auf die Reklama- 54 Obligationenrecht. No 9, tionen, die Verzögerung sei auf die durch den Krieg geschaflenen Verhältnisse zurückzuführen. Der Beklagte Kam dann wiederholt in den Fall, in seinen eigenen Büchsen Carbid zu liefern.

Am 26. November 1914 reklamierte die Klägerin wegen ungenügender Lieferungen und verlangte sukzesgive Nachlieferung der Rückstände bis spätestens 31. März 1915. Der Beklagte antwortete am 5. Dezember, er habe die Lieferungen einstellen müssen, weil die Klägerin À ihrerseits das nötige Packmaterial nicht geliefert habe — was diese bestritt — und er seine eigenen Büchsen zu anderen Zwecken brauche. Am 6. Januar 1915 erging eine neue Mahnung zur Nachlieferung des monatlichen Veriragsquantums von 250 t binnen 14 Tagen, ansoust die Klägerin genötigt sei, das Carbid von anderer Seite zu beschaffen und den Beklagten mit der Preisdifferenz zu belasten. Der Beklagte beharrte jedoch auf seinem Standpunkte. Die Korrespondenz dauerte in ähnlichem Sinne fort. Am 20. Februar 1915 liess die Klägerin durch ihre Kölner Anwälte dem Beklagten schreiben (act. 51), sie sei bereit, die Rückstände bis zum Schluss des Jahres 1916 zu verteilen : der Beklagte hätte daher in diesen 23 Monaten ausser dem monatlichen Quantum von 250 £ noch 56,52 t, also monatlich je 306,52 t zu liefern ; für das Betreffnis vom Februar 1915 werde gemäss § 326 DBGB Frist bis zum 10. März 1915 angesetzt, mit der Erklärung, dass die Klägeriú die Annahme der Leistung nach dieser Frist ablehne ; und zwar erstrecke sich die Ablehnung auf den gesamten Vertrag, also auf die ganzen Lieferungen bis Ende 1916. Der Beklagte liess diese Zuschrift unbeantwortet, worauf die Klägerin ihm am 18. März schrieb, dass sie bezüglich der gesamten noch in Frage stehenden Lieferungen aus dem Vertrage Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlange. Am 23. März forderte sie ferner Rückzahlung eines aus Versehen doppelt bezahlten Betrages von 4492 MK, 19 Pf. für zwei Wagen Carbid, deren Preis der Beklagte einerseits per Nachnahme bezogen, andrerseits der Klägerin in Rechnung gestellt habe. Ferner forderte sie den Beklagten auf, die îhr gehörenden, noch in seinem Besitze befindlichen Büchsen an die Lonzawerke in Thusis zu senden. Der Beklagte antwortete am 31. März (act. 57) : die Klägerin gei nicht berechtigt, ihm Frist anzusetzen ; er habe aber nun von dem Verzicht der Klägerin auf weitere Lieferungen Kenntnis genommen und seine Dispositionen getrofsfen ; er lehne jede Schadenersatzpflicht ab und behalte sich vor, seinerseits die Klägerin für seinen Schaden Verantwortlich zu machen ; im Monat Juli 1914 habe er 251,41

geliefert, im August und September habe wegen der Kriegswirren und der Annahmeverweigerung der Klägerin nicht geliefert werden können, und für die Monate November und Dezember habe letztere die volle Lieferung dadurch verunmöglicht, dass síe nicht rechtzeitig die nötige Verpackung geliefert habe; für die Januar- und Februarlieferungen aber habe deswegen keine Frist angesetzt werden können, weil es ihm laut Vertrag freistehe, erst am 1. April mit den Lieferungen zu beginnen, und er sich erst bis dahin erklären müsse, ob er 9000 oder 3000 oder mehr Tonnen liefern wolle. Die Trommeln, welche der Beklagte noch auf Lager hatte, spedierte er in der Folge gemäss dem Auftrage der Klägerin nach Thusis. Endlich anerkannte er, den Betrag VON 4492 Mk. 19 Pf. doppelt erhalten zu haben, machte aber eine Gegenforderung von 607 Mk. 75 Pf, geltend.

B. — Im übrigen fordert die Klägerin mit der VOorliegenden Klage Wegen Nichterfüllung des Vertrages seitens des Beklagten : 105,000 MEK. Schadenersatz dafür, dass ihr Werk in Gross-Kayna in den Monaten April und Mai 1915 nur die Hälfte seiner normalen Produktion erreicht habe, sowie 112,500 Mk. Schadenersatz aus der Nichtlieferung von 5000 L Carbid in den Jahren 1915 /16, berechnet unter Annahme ciner Differenz von 22 Mk. 7° Pf. zwischen Abhschluss- und Marktpreis zur Zeit des Verzichts auf die Lieferung. Ferner werden verlangt :

56 Obligationenreeht. N° 9, 3000 Mk. als Entschädigung für in unbrauchbarem Zu. stande zurückgegebene Trommeln, 600 MK. Frachtspesen für diese Trommeln und 300 Mk. VernichtungsKosten.

C. — Durch Urteil vom 6. Juni 1918 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage im Betrage von 3942 MK. 99 Pf. (= 4492 Mk. 19 Pf. weniger 549 Mk. 20 Pf. Guthaben des Beklagten) nebst 5 % Zins seit 23. März 1915 guftgeheissen und die Mehrforderung abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil hat die KJägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt :

1. Gutheissung der Schadenersatzklage im Betrage von 211,400 Mk. nebst 5° Zins seit 2. Oktober 1915 ;

2. Abweisung der im Betrage von 549 MK. 20 Pf. guigeheissenen Verrechnungseinrede :

3. eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Beweisabnahme.

Die Klägerin hat ferner ein von AppellationsgerichtsPpräsident Dr. Börlin in Basel eingezogenes Rechtsgutachten eingelegt. :

Erwägungen

1.

Mit Recht hat die Vorinstanz die Sache nach schweizerischem Recht beurteilt. Einmal haben sich die Parteien selbst auf dieses Recht berufen, und auch die Umstände des Falles sprechen für dessen Anwendung, insbesondere die Tatsache, dass der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtungen, welcher sich nach dem Wohnort des Schuldners zur Zeit der Eingehung der Verpflichtung richtet, in der Schweiz liegt. °

2.

Die materiell zu entscheidende Hauptfrage ist die, ob zur Zeit der N achfristsetzung durch die Rechtsanwälte der Klägerin (20. Februar 1915) der Beklagte im Lieferungsverzuge gewesen sei. Und zwar ist nur die Fälligkeit der Forderung streitig ; diese hängt wiederum davon ab, ob überhaupt eine Forderung der Klägerin an den Beklagten im Zeitpunkt der Mahnung oder der Nach- ' fristsetzung bestanden habe.

Nach Ziffer 2 des Vertrages hatte der Beklagte jeweilen im Laufe des ersfen Quartals der Klägerin mitzuteilen, ob er im betreffenden Jahre 2000 oder 3000 t Carbid, eventuell noch mehr, liefern wolle. Nun nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, der Beklagte habe im Laufe des Jahres 1914 sein Wahlrecht getroffen und sich — abgesehen von der Nachlieferung von 350 t pro 1913 — zur Lieferung von 3000 t für 1914 verpflichtet. Dass er nach seiner Rückkehr von der Konferenz mit der Klägerin in Köln im Sinne hatte, ein Quantum von 3000 ft pro 1914 zu liefern (ca. 250 i. per Monat), lässt sich nicht bestreiten; für eine solche Absicht sprechen alle Briefe, in denen von diesem Quantum die Rede ist, Es frägt sich aber, ob damit eine verbindliche Verpflichtung über den Vertrag hinaus habe geschaffen werden wollen, oder ob darin nur eine unverbindliche Meinungsäusserung gelegen habe, in welchem Falle es an der zum Begriff der Obligation gehörenden ernstlichen Bindung fehlen würde (vergl. OsER, Komm. z. OR, Vorbem. IX S. 8). Dass es sich dabei, entgegen der vom Anwalt des Beklagten vertretenen Auffassung, um eine Rechts- und nicht um eine Tatîrage handelt, liegt auf der Hand. '

Sodann ist mit dem Gutachten Börlin anzunehmen, dass wenn einmal der. Beklagte sich verpflichtet hatte, 3000 t zu liefern, er an diese Zusage gebunden war. Denn es lag darin die im Vertrag vorgesehene Ausübung des Wahlrechtes de: Schuldners. Ein vorzeitiger Verzicht auf das Wahlrecht ist indessen nicht zu vermuten, weil in den Verhältnissen nicht begründet und als Aufgabe eines Rechtes nicht zu präsumieren. Andererseits hatte natürlich die Klägerin ein wesentliches Interesse daran, zum voraus zu wissen, auf welche Menge Carbid sie rechnen könne. Dem entspricht- die Lösung im. Vertrage, dass der Verkäufer zwar die Quantität ‘innerhalb géwisser vernünftiger Grenzen bestimmen konnte, aber auf der anderen“Seite gehalten war, jeweilen im Laufe des ersten Quartals zu- erklären, wie viel er zu liefern gedenke, 58 Obligationenrecht. No 9, wodurch die vorher unbestimmte Verpflichtung alsdann auf das angegebene Quantum festgelegt wurde. Wollte man annehmen, dass der Verkäufer nichtsdestoweniger die Freiheit behalten habe, die grössere oder die kleinere Menge zu liefern, s0 wäre die Bestimmung für die Abnehmerin wertlos, und es hätte keinen Sinn gehabt, eine derartige Vorschrift in den Vertrag aufzunehmen. Auch entspräche es den Gepflogenheiten eines seriösen kaufmännischen Verkehres nicht, dass eine Partei bezüglich einer s0 wichtigen Bestimmung, wie es der Umfang der Vertragsleistung bedeutet, sich ganz dem Belieben der Gegenpartei ausliefern würde, da sie ja ihrerseits die nötigen Dispositionen über Aufbewahrung, Absatz usw. zu treffen hat. Nach § 2 des Vertrages durfte denn auch die Abnehmerin vom Verkäufer verlangen, dass er bis 1. April eine bindende Erklärung über das Quantum der Lieferung abgebe; siíe brauchtesich nichtmit unbestimmten Zusagen zu begnügen, und nichts spricht dafür, dass sie im Kritischen Moment darauf verzichtet habe, eine Klarstellung in Bezug auf den Umfang der Lieferung zu erlangen.

3.

Hievon ausgehend sind die verschiedenen Aeusserungen auszulegen, aus denen die Klägerin auf eine Festlegung des Verkäufers, dieser aber auf eine blosse unverbindliche Absichtsäusserung mit Aenderungsmöglchkeit je nach Konvenienz sehliessen will. Dabei sind verschiedene Etappen zu unterscheiden. Aus den drei Briefen vom 2. 6. und 18. Februar 1914 (act. 113, 114 und 115), welche die Kölner Abmachung wiedergeben, kann eine Verpflichtung des Verkäufers ‘nicht abgeleitet werden. _ Îm April sodann hat der Beklagte auf die Reklamationén der Klägerin zwar anerkannt, er sei an der Konferenz in Köln auf 3000 + 350 t (Rückstand pro 1913) festgelegt worden, immerhin nicht schlechthin, sondern « nach meiner Möglichkeit », « vorbehältlich Fabrikationsmöglichkeit ».

Ende April fand dann eine neue Zusammenkunft der Parteien statt. Die getroffene Vereinbarung wurde von der Klägerin mit Brief vom 28. April (act. 128) wie folgt bestätigt : « Sie haben uns ab 1. Februar dieses Jahres, einschliesslich der a conto’ des Abschlusses pro 1913 noch abzunehmenden 350 t, in diesem Jahre insgesamt 3350 t zu liefern, mithin per Monat 305 t — (mehr nach Möglichkeit). » Der Beklagte hat dies in seiner Antwort vom 1. Mai (act. 129) nicht etwa in Abrede gestelit, sondern wörtlich erklärt : « Wir baben uns verständigt, dass ich versuchen werde, ausserhalb der per Mai normal zu lefernden ca. 300 t ein weiteres Quantum bis zu 500 t zu liefern, welches Quantum alsdann ausserhalb des im Januar fixierten Gesamtquantums per 1914 betrachtet würde.» Diese monatliche Normallieferung entspricht aber mit BRückstandseinrechnung einem Jahresquantum von 3350 t. Damit hat der Beklagte die übernommene Pflicht, per 1914 3350 t zu liefern, vorbehaltlos anerkannt, woraus nach dem Gesagten eine rechtliche Verpflichtung abzuleiten ist, gemäss Ziff. 2. des Vertrages und früheren Besprechungen sich auf 3000 plus 350 t Rückstand. festzulegen. ' E Diese Festlegung hat der Beklagte in der weiteren Korrespondenz vom September 1914 bis März 1915 nicht bestritten ; seinen Aeusserungen ist nichts zu entnebmen, woraus sich ergäbe, die gedachte Verpflichtung sei für ihn nicht rechtlich bindend gewesen, oder auch nur, er habe sie als nicht bindend angesehen. Die Vorinstanz konte zu der gegenteiligen Annahme, es habe für den Beklagten eine Verpflichtung zur Lieferung von 3350 t nicht bestanden, nur dadurch gelangen, dass sie unterlassen hat, die zwischen den Parteien nach Februar 1914 gewechselte Korrespondenz in Betracht zu

4.

Es frägt sich weiter, ob und eventuell inwieweit die Verpflichtung des Beklägten durch spätere Tatsachen abgeändert worden sei. Mit der Vorinstanz und dem Gutachten Börlin ist anzunehmen, dass die Lieferpflicht für

5.

Obligationenrecht. N° 9.

den Monat August und die erste Hälfte September dahingefallen sei ; denn die Klägerin wollte infolge der Kriegswirren nichts mehr beziehen, und nach Ziff. 5 des Vertrages war der Beklagte zur Nachlieferung infolge höherer Gewalt ausfallender Quantitäten nicht verpflichtet. Das monatliche Durchschnittsbetreffnis betrug 280 t. Allein es wäre dem Beklagten unbenommen gewesen, mehr zu liefern, wie denn auch in den vorausgegangenen Monaten die gelieferte Menge einen höheren ‘Betrag erreichte, nämlich im April 478,1 t, im Mai 421,4 t, im Juni 359 f. Der Monat Juli mit 251,4 t kann schon durch die Kriegsgerüchte beeinflusst worden sein. Es rechtfertigt sich daher, das Mittel aus jenen drei Monatslieferungen zu ziehen, was für August und erste Hälfte September 114 mal 418 ft = 627 t ausmacht, welche zu dem im Jahr 1914 tatsächlich gelieferten Quantum von 2320,4 t hinzuzuzählen sind. Danach war der Beklagte Ende 1914, vorbehältlich Erwägung 5 hiernach, im Verzug mit der Lieferung von 3350 weniger 2947 == 403 tf.

Was dagegen die Lieserungen für 1915 betrifft, s0 hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, dass der Beklagte vor dem 1. April nicht in Verzug habe kommen können ; in dieser Hinsicht ist den Ausführungen im angefochtenen Urteil beizupflichten.

6.

Auf die weiter zu beantwortenden Fragen kann im jetzigen Stadium nicht eingetreten werden, weil das Handelsgericht sie angesichts des gegenteiligen Ergebnisses, zu dem es in der Verzugsfrage gelangt ist, nicht geprüft hat. Die Sache ist daher zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es frägt sich dabei in erster- Linie, ob der Verzug pro 1914 dem Beklagten zur Last falle, oder ob nicht der Umstand, dass die Klägerin mit der Stellung der Verpackung im Rückstand war, geeignet sei, die Verzugsfolgen für ihn zu beseitigen oder doch abzuschwächen. Die Vorinstanz hat sich begnügt, zu konstatieren, dass er zeitweise keinen Obligationenrecht. N° 9, . 61- genügenden Büchsenvorrat gehabt babe, ohne zu unterguchen, ob diese Tatsache der Klägerin zur Last falle, eventuell in welchem Umfange, und welches der Einfluss dieses Rückstandes auf die Lieferungsmöglichkeit des Beklagten gewesen sei. Auch spricht síe sìch über die Folgen eines angeblichen Zahlungsverzuges der Klägerin nicht aus. Weiter hat sie die Frage nicht beantwortet, ob der Teilverzug des Beklagten den Rücktritt vom ganzen Vertrag erlaubt habe, und endlich hat sie die Schadensberechnung nicht erörtert.

7.

Ueber die Rücktrittsfrage ist immerhin jetzt schon zu bemerken :

Beim Sukzessivlieferungsgeschäft ist ein Rücktritt des Gläubigers bei Verzug mit einzelnen Raten nur dann gerechtfertigt, wenn aus dem Rückstand geschlossen werden kann, dass auch die künftigen nicht rechtzeitig geleistet werden (vergl. OsER, Komm., Anm. IV 4 ad Arft. 107 OR). Dies trifft dann zu, WenB die Voraussetzungen von Art. 108 OR gegeben sìnd.

a) Hier lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass infolge des Rückstandes mit den früheren Raten auch die Lieferung der späteren unmöglich wurde. Wenn auch der Beklagte im Jahr 1914 nicht genug Carbid geliefert hat, s0 sfand nichts im Wege, dass er wenigstens für 1915 den vertraglichen Verpflichtungen nachkam.

b) Ebensowenig geht aus der früheren Nichtleistung hervor, der Beklagte wolle auch spätere Raten nicht liefern. Damit ein solcher Schluss gezogen werden könnte, müsste eine ernstliche Weigerung vorliegen. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, sich schon jetzt darüber zu äUsgern, ob er die ersL Später fällig werdenden Raten leisten werde ; er kann die Absícht haben, michi zu erfüllen, diese Absicht aber bis auf Erfüllungszeit wieder ändern. Deshalb. darî eine Ansichtsäusserung nicht schlechthin als Willensäusserung ausgelegl ud aus konkludenten Handlungen nicht leicht auf definitive Weigerung ge- 62 “ Obligationenrecht. N° 9, schlossen werden, noch nicht fällige Raten zu liefern — woraus hervorgehen würde, die Ansetzung einer Frist erweise sich schon vor eingetretener Fälligkeit im Sinne von Art, 108 Ziff. 1 OR als unnütz. Nun lässt sich aus den Zuschriften des Beklagten und seinem übrigen Verhalten auf die Mahnungen und Fristansetzungen der Klägerin nicht der Schluss ziehen, er habe auch die weitere Erfüllung des Vertrages verweigern wollen ; denn er hat die Lieferpflicht hinsichtlich der späteren Raten nie in Abrede gestellt — auch dann nicht, als die Klägerin ihm den Rücktritt vom ganzen Vertrag androhte —, sondern nur deren Fälligkeit bestritten, weil seine Lieferpflicht erst mit dem 1. April beginne.

c) Aber auch die Voraussetzungen von Art. 108 Ziff. 2 OR sind nicht erfüllt : die Lieferungen für 1915 und 1916 sind nicht nutzlos geworden, weil die für 1914 geschuldete Menge nicht geleistet worden ist.

War somit der Rücktritt vom ganzen Vertrag seitens der Klägerin verfrüht, so kann immerhin diese Erwägung nicht zur Abweisung der ganzen Schadenersatzforderung führen. Die Klägerin hat die Ablehnung späterer Leistungen zugleich für die rückständigen und für die zukünftigen Lieferungen angedroht. Für die Rückstände war die Massnahme gerechtfertigt, nicht aber für die erst später fällig werdenden Lieferungen. Aus der Unbegründetheit letzterer Massregel darî jedoch nicht auf die Unwirksamkeit der ersteren geschlossen . werden. Sie Sind logisch und juristisch teilbar, und denn auch im Androhungsbriefe der Klägerin faktisch getrennt worden.

Dagegen ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Beklagte nicht für die Folgen des Wegfalles des ganzen Vertrages aufzukommen hat, sondern höchstens für die Folgen der Nichtleistung der zur Zeit der Androhung des Deckungskaufes bereits fälligen Raten, also von 403 t, sofern die übrigen, von ihm erhobenen und von der Vorinstanz noch zu prüfenden Einwendungen sich als unbegründet erweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 1918 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 108 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.