45 III 100
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Rubrum
28. Urteil der IT, Zivillabteilung vom 25. Juni 1919
Sachverhalt
I.
S. Hartkopf und Eochs Erben gegen Nikielewsky. Berechnung des Streitwertes bei der Kollokationsklage. — Kollokation der Regressforderung zweier Mithürgen im Konkurse des dritten Mitbürgen.
A. — À. Hartkopf, W. Koch und J. Rizzi gingen im Jahre 1912 gegenüber der Rhätischen Bank zugunsten des Schreinermeisters Franz Beck für den von ihm aufgenommenen Betrag von 9000 Fr. samt Zinsen und Kosten eine « Solidärbürgschaft » ein. Am 8. September 1915 fiel Franz Beck in Konkurs. Da damals Rizzi bereits eine Betreibungsstundung bewilligt war, hielt sich die Bank án Hartkopf und die Erben des inzwischen verstorbenen Koch und wurde aus deren Vermögen für den vollen Betrag ihrer Forderung an Beck von 9849 Fr. 85 Cts. befriedigt. Die beiden Bürgen haben denn auch im Konkurse Beck anstelle der Bank eine Forderung in dieser Höhe geltend gemacht,
Als am 15. August 1916 über J. Rizzi der Konkurs - eröffnet wurde, meldeten sowohl A. Hartkopf als die Erben Koch je eine Forderung von 9849 Fr. 85 Cts. an und wurden damit zugelassen. Darauf erhob ein Konkursgläubiger, A. Nikielewsky, Klage mit dem Begehren : Es sei «die im Konkurs J. Rizzi anerkannte und » kollozierte (Bürgschaftsregress-) Forderung des Be- » klagten im Betrage von 9849 Fr. 85 Cts. herabzusetzen » auf 1641 Fr. 65 Cts., eventuell sei die den beideu » Mitbürgen Rizzis, Kochs Erben und A. Hartkopf » gemeinsam zu kollozierende Forderung sestzuselzen aui Es erkannten : .
Das Bezirksgericht Oberlandgquart durch Urteil vom 22. Juni 1918 :
1. Die Klage wird zum Teil gutgeheissen und ist der » Kollokationsplan der Massa Rizzi dahin abzuändern,