46 I 242
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Rubrum
33. Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Tisonring gecen Eisenhut.
Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV durch vorbehaltlose Einlassung auf die Klage. Begriff dieser Einlassung; er wird nicht durch das kantonale Prozessrecht, sondern durch das eidgenössische Recht bestimmt.
Sachverhalt
A.
— Am 22. April 1919 fand vor dem Vermittleramt Appenzell eine Verhandlung über eine Klage statt, mit der Joseph Neff in Appenzell gegen den Rekurrenten, der in Gossau wohnt, eine Forderung für Holztransport im Betrage von 4492 Fr. 80 Cts. geltend machte und Zahlung verlangte. Da sich die Parteien nicht verständigten, s0 erhielt der Kläger den Leitschein und reichte ihn dem Bezirksgericht Appenzell ein. In der Folge trat an seine Stelle der Rekursbeklagte als Rechtsnachfolger. Am 20. November 1919 sollte die Verhandlung vor dem Bezirksgericht stattfinden. Da aber der Rekurrent nicht erschienen war, s0 schrieb ihm die Gerichtskanzlei am 21. November, dass das Gericht beschlossen habe : 1. Wegen Nichterscheinen auf rechtzeitige Citation...
seien Sie auf nächsíe Gerichtssitzung peremptorisch vorzuladen ; 2. Haben Sie dem KHger für den Vorstand von Gestern eine Entschädigung von 20 Fr. zu leisten, und 3. haben Sie an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr von 10 Fr. zu entrichten.» Die Verhandlung wurde dann von neuem auf den 4. Dezember 1919 angesetzt. Nachdem sie begonnen hatte, hielt der Vertreter des Rekursbeklagten den ersten Vortrag und begründete seine Klage. Als er zu Ende war und dem Vertreter des Rekurrenten, einem st. gallischen Anwalte, das Wort erteilt wurde, erhob dieser die Einrede, dass das Gericht örtlich nicht zuständig sei. Das Bezirksgericht war jedoch der Ansicht, dass es sich hiebei um eine zu spät erhobene Vorfrage handle, und entschied am 4. Dezember 1919: 2. Es sei die Vorfrage als verspätet angebracht zurück- » gewiesen und die materielle Verhandlung des Prozesses » fortzusetzen. 2. Der Beklagte hat, weil auf die erste » Vorladung nicht vor Gericht erschienen oder vertreten, » eine Peremptorisationsbusse von 10 Fr. zu bezahlen. 3. Ferner hat der Beklagte den Kläger für den heutigen - » Vorstand mit 20 Fr. ausserrechtlich zu entschädigen » und an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr von 30 Fr. » zu entrichten.» Hiegegen appellierte der Rekurrent andas Kantonsgericht, indem er geltend machte, er habe Seinerzeit dem Vermittler die schriftliche Erklärung übergeben, dass er die Einlassungspflicht bestreite.
Das Kantonsgericht von Appenzell I.-Rh. erliess am 16. Januar 1920 folgendes Urteil :
« I. Es sei die Appellation als unbegründet erklärt und » der Vorbescheid des Bezirksgerichtes vom 4. Dezember » 1919 bestätigt.
_» II. Ebenso wird die vom Bezirsgerichte ausgespro- » chene Peremptorisationsbusse zu Lasten des Beklagten » bestätigt.
» IHL. Die dem Kläger zugesprochene ausserrechtliche » Entschädigung von 30 Fr. wird auf 40 Fr. erhöht. » IV. Die dem Beklagten Eisenring erstinstanzlich » überbundene Gerichtsgebühr von 30 Fr. wird auf » 50 Fr. erhöht. » :
Aus der Urteilsbegründung ist folgendes hervorzuheben : « Nach Art. 40 der Zivilprozessordnung sind » Vortragen, deren Grund bereits vorhanden war, vor » erster Instanz anzumelden, und sofern dies unterlassen » wird, so dürfen dieselben überhaupt nicht mehr an- » gebracht werden... Nach Art. 41 Civ. Proz. geht die » Kompetenzfrage des Gerichtes allen übrigen Vorfragen » Vor und es hat das Gericht sofort über diese Vorfrage » zu entscheiden. Auch nach Art. 18 ibidem wird in jenem » Falle, wo der Beklagte sich vor dem vom Kläger an- » gerufenen Gerichtsstande, den Vermittlungsvorstand » eingeschlossen, eingelassen hat, angenommen, er habe » denselben anerkannt... Das Bezirksgericht hat nun in » für das Kantonsgericht verbindlicher Weise festgelegt, » dass der Beklagte laut dem Weisungsschein vor Ver- » mittleramt die Kompetenzeinrede nicht erhoben habe. » Es wäre dem Beklagten unbenommen geblieben, vor » erster Insfanz sich den Beweis für seine gegenteilige » Behauptung zu verschaffen, dass er schon vor Vermittler- » amt gegen den Gerichtsstand protestiert habe; für » die Folgen dieser seiner Unterlassung hat er selbst » aufzukommen, denn vor II. Înstanz ist die Vorlage » neuer Akten und Beweismittel, die vor erste? Instanz » nicht vorgelegen haben, gemäss Art. 61 ZPO nicht mehr » zulässig... Nach der Feststellung der Vorinstanz hat... » der Beklagte den Kläger den ersten Vortrag halten » lassen, ohne dass er diezsem vorgreifend die Vorfrage » angemeldet hat ; damit hat er auch auf das Recht » verzichtet, im weitern Verfahren den Gerichtsstand » Noch anzufechten... Selbst auch der von ihm angerufene » Commentar zur Bundesverfassung spricht gegen ihn, » indem dort (Schlussatz der Bemerkungen zu Art. 99 » S. 982 BURCKHARDT) gesagt wird, dass, wenn sich die » Kompetenzfrage vorab erledigen lasse.. und der Beklagte » nicht darauf bestehe, es ihm nichts nütze, wenn er » fortwährend die Kompetenz bestreite und doch wieder » zur Hauptsache verhandle... Auch das h. Bundesgericht » hat wiederholt entschieden, dass die Praxis dahin » gehe, die Einlassung insbesondere zu bejahen, wenn sich » der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen -Ge- » richte eingereichten Klage derart verhalten habe, dass » seine nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede » aus dem Gesichtspunkte der auch für die Prozess- » rechtsverhältnisse massgebenden bona fides des Rechts-
» verkehrs nicht gebilligt werden könne. Danach ist » aber gegebenenfalls klar, dass, nachdem der Beklagte » den Gerichtsstand weder vor Vermittleramt angefochten » noch vor erster Insfanz eine bezügliche Vorfrage » gestellt hat, damit vorbehaltslos den Gerichtsstand » anerkannt hat. »
B.— Gegen dieses Urteil hat Eisenring am 18. Februar 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei aufzuheben und die appenzellischen Gerichte zur Behandlung der Klage des Rekursbeklagten als unzuständig zu erklären.
Der Rekurrent beruft sich auf die Art. 4 und 59 BVund führt aus : Es handle sich um eine persönliche Ansprache,.für die er auf Grund der Garantie des Wohn- - sitzgerichtsstandes an seinem Wohnort Gossau zu belangen sei. Er habe die Zuständigkeit des appenzellischen Richters nicht anerkannt, sondern sie schon vor Vermittleramt bestritten, wofür er sich auf das diesem eingereichte Rechtsbegehren berufe. Vor der ersten Instanz habe er den Beweis hiefür nicht anbieten können, weil er den Inhalt des Leitscheines nicht gekannt habe. In einem Fall wie dem vorliegenden hätte das Kantonsgericht den Beweis für die Erhebung der Vorfrage vor dem Vermittleramt abnehmen sollen. Zudem habe der Rekurrent die Inkompetenzeinrede gültig noch vor Bezirksgericht vorbringen können, und zwar, sobald er überhaupt zum Vortrage zugelassen worden sei. In der Weigerung, auf die Vorfrage einzutreten, liege daher Willkür. Jedenfalls habe sich der Rekurrent nicht auf die Hauptsache einlassen wollen und daher auf die Garantiz des Árt. 59 BV nicht verzichtet. Es bilde endlich eine Verletzung des Art. 4 BV, dass dem Rekwnrenten, weil er" zur Verhandlung vom 20. November nicht erschienen sei, eine Busse und Kost2n auferlegt worden seien ; denn er habe zu dieser Verhandlung keine gehörige Vorladung erhalten.
CG. — Das Kantonsgericht hat Abweisung der Beschwerde beantragi, Es macht in erster Linie geltend, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei, well der Rekurrent sich nach Art. 102 Ziff. 6 und 103 ZPO noch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde an die Standeskommission habe wenden können. Im übrigen ist seinen Ausführungen folgendes zu entnehmen : Der Rekurrent habe sich zweifellos auf die Verhandlung ZUr Hauptsache eingelassen, indem er die Inkompetenzeinrede nicht in demjenigen Prozessstadium, das zur Erledigung von Vorfragen diene, erhoben, sondern den Kläger stillschweigend zur Hauptsache habe reden lassen. Wie Burckhardt im Komm. z. BV ausführe, nütze es einem Beklagten nichts, fortwährend die Kompetenz zu bestreiten, wenn er trotzdem zur Hauptsache verhandle, Obwohl nach der Zivilprezessordnung die Inkompetenzeinrede schon vor dem Vermittleramt erhoben werden müsse, 80 sei doch der Rekurrent mit seiner Vorfrage nicht deshalb abgewiesen worden, weil er den Beweis nicht geleistet habe, dass dies geschehen sei, sondern weil er die Vorfrage vor dem Gerichte nicht rechtzeitig aufgeworfen habe. Er habe zu seinem Schaden erfahren müssen, dass « Ignorantia juris nocet ».
D.
— Der Rekursbeklagte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er macht ebenfalls geltend, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei.
E.
— Der Instruktionsrichter hat das Vermittleramt Appenzell ersucht, die ihm vom Rekurrenten übergebene schriftliche Erklärung über die Bestreitung der Kompetenz vorzulegen. Darauf hat der Vermittler mit Brief vom 29. Juni 1920 geantwortet : « Ich habe gar keine » Papiere oder Akten in Händen. Entweder wurde jenes » Rechtsbegehren dem Gerichtspräsidenten übergeben » oder Herr Eisenring nahm dasselbe wieder mit. Auf » Verlangen stellte ich den Leitschein aus und es war » nicht meine Sache, die Einlassungspflicht zu behandeln, » denn über dieses entscheidet der Richter. » Nach einem Schreiben der Bezirksgerichtskanzlei Appenzell befindet sich das verlangte Schriftstück auch nicht dort.
Lai
Erwägungen
1.
Der Rekurrent beschwert sich in der Hauptsache wegen Verletzung des Art. 59 BV. Hiefür ist die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich, so dass auf diese Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist. Das hat zur Folge, dass auch der Rekurs aus Árt. 4 BV — der an und für sich erst, wenn der “ Beschwerdeführer die kantonalen Instanzen durchlaufen hat, erhoben werden kann — materiel] behandelt werden . muss, soweit er nicht selbständige Bedeutung hat, sondern lediglich zur Begründung -der Beschwerde wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes dient (vgl. AS 30 I S. 291).
2.
Der Rekurrent bat unbzstrittenermassen seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen und wird vom Rekursbeklagten für eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 BV belangt. Dass er aufrechtstehend ist, wird nicht bestritten. Infolgedessen hat er nach Art. 59 BV ein Recht darauf, dass der Rekursbeklagte seine Klage vor den st. gallischen Gerichten anbringe, es wäre denn, er hätte hierauf verzichtet. Ein solcher Verzicht wird allerdings nach der Praxis des Bundesgerichtes regelmässig in der vorbehaltlosen Einlassung des Beklagten auf die bei einem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter angebrachte Klage gesehen. Dabei ist es aber nicht entscheidend, ob vom Standpunkt des kantcnalen Prozessrechts aus der Beklagte das Recht verwirkt hat, die Einrede der Inkompetenz vorzubringen, und deshalb — etwa auf Grund einer Fiktion — als solcher behandelt wird, der sich vorbehaltlos auf die IClage eingelassen hat ; sondern es beurteilt sich die Frage nach eidgenössischem Recht, und danach muss der Beklagte — ausdrücklich oder stillsehweigend, aber unzweideutig — dem Gericht oder der Gegenpartei gegenüber den Willen bekundet haben, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln, damit angenommen werden kann, es liege ein wirklicher Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV Vor (vgl. AS 9 S. 147, 22 S. 941, 331 S. 91, 34 IS. 267). Eine derartige Willensäusserung des Rekurrenten ist nun vor den appenzellisechen Gerichten nicht erfolgt. Ob sie dann vorhanden wäre, wenn er es unterassen hätte, vor dem Vermittleramt die Zuständigkeit der appenzellischen Gerichte zu bestreiten, ist zweifelhaft, weil dem Vermittler eine Befugnis, über die Kompetenzfrage zu entscheiden, wohl nicht zustand (vgl. AS 35 I S. 69), Indessen ist aus dem Schreiben des Vermittieramis vom 29. Juni 1920 zu schliessen, dass der Rekurrent diesem tatsächlich eine schriftlich2 Erklärung übergeben hat, worin er die Einrede der Inkompetenz dec-appenzellischen Gerichte erhob. An die Annahme des Kantonsgerichtes, dass ein Beweis hiefür nicht rechtzeitig angeboten und geleisket sei, ist das Bundesgerichi nicht gebunden, weil es bei Beschwerden aus Art. 29 BV frei von Sich aus den wesentlicher Tatbestand feztzustellen hat. Es kann sich also nur noch fragen, ob dec Vertreter des Rekurrenten in der Verhandlung vor Bzzirksgericht am 4. Dezember 1919, indem er es unterliess, die Einrede
der Unzuständigkeit zu erheben, bevor der Anwalt des Rekursbeklagten diz Klage begründete, den Wüllen bekundete, sich auf diese vorbehaltlos einzulassen, und auch das muss verneint werden. Darin, dass er nicht das Wort für eine Vorsírage verlangte, bevor der Rekursbeklagte die Klage begründeze, liegi. ein rein passives Verhalten. Ein solchezs wird in der Praxis r»gelmässig nicht als vorbet:alilose Einlassung betrachtet (vgl.
BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Aufl. 581). S.Wenn anzunehmen wäre, der Vertreter des Rekurrenten habe gewusst, dass er die Einrede der Inkompetenz nach dem Recht von Appenzell I.-Rh. vor der Klagebegründung erheben und hiefür den ersten Vortrag verlangen müsse, s0 könnte vielleicht darin, dass er es unterliess, eine stillschweigende Erklärung, sich vorbehaltlos auf die Klage einzulassen, gefunden werden ; allein jene Voraussetzung trifft nicht zu. Selbst wenn der von den kantonâlen Instanzen angewendete auserordentliche Formatismus in der Behandlung von Vorfragen dem kantonalen Rechte entspricht, s0 kann nach der Sachlage nicht vermuteil werden, dass der Vertreter des Rekurrenten diesen Rechtszustand gekannt habe, und das Kantonsgericht gibt denn auch selbst zu, dass er ihm unbekannt gewesen sei. Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht sagen, der Vertreter des Rekurrenten habe trotz der Bestreitung der Kompetenz zur Hauptsache verhandelt ; es steht fest, dass er sich in der Verhandlung - Vom 4. Dezember 1919 über die materielle Begründetheit der Klage nicht ausgesprochen hat.
Hat somit der Rekurrent auf die Garantie des Art. 59 BV nicht verzichtet, so0 muss das Urteil des Kantonsgerichts wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung ausgehoben werden. Auch die Kostenauflagen vom 20. November 1919 müssen dahinfallen, da der Rekurrent nicht verpflichtet war, vor den appenzellischen Gerichten zu erscheinen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell I.-Rh. vom 16. Januar 1920 mit den den Rekurrenten treffenden Kosten- und Bussenverfügungen werden die Gerichte von Appenzell I.-Rh. zur“ Beurteilung der Klage des Rekursbeklagten als unzuständig erklärt.