Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

46 I 35

46 I 35

Rubrum

5. Urteil vom 19. März 1920

Sachverhalt

I.

S. Bolzkamp gegen Zürich und Basal-Stadt. Verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines Reisenden, dessen Familie nicht im Kanton wohnt, wo sích das Geschäft befindet, für das er tätig ist.

4A. — Der Rekurrent ist seit dem 1. November 1918 bei einem Lederwarenfabrikant in Meilen als Reisender angestellt und hat in dieser Gemeinde ein Zimmer gemietet. Seine Frau und sein Sohn befinden sich in Bawel. An beiden Orten ist er im Jahre 1919 vom Staat und der Gemeinde besteuert werden. In Meilen hat er eien Staatssteuerzettel vom 1. Juni 1919 und einen Gemeindesteuerzettel vom 15. September 1919 erhalten. Danach fordert der Staat von ihm eine Einkomnmenssteuer von 73 Fr. und die Gemeinde eine solche von 135 Fr. 56 Cts.

B. — Am 27. September 1919 hat Holzkamp die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei festzusetzen, wo er seine . Steuern entrichten müsse.

Er macht geltend, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege, und führt im übrigen aus : Der Wohnsitz seiner Familie befinde sich in Basel, dort habe er auch seine Ausweispapiere hinterlegt. Er selbst sei jährlich während 10 Monaten auf Reisen und gehe Samstags und Sonntags stets zu seiner Familie nach Basel. Deren Übersiedelung nach Meilen komme nicht in Frage, da er nicht wisse, wie lang seine Anstellung dauere, in Meilen Wohnungsmangel herrsche und sein Sohn in Basel seit 1 14 Jahren eine kaufmännische Lehre durchmache.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich verweist auf eine Erklärung des Arbeitgebers des Rekurrenten, wonach dieser definitiv angestellt und eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht voraussehbar ist. Hieran anschliessend führt der Regierungsrat aus : Die Sachlage 6 Y Staatsrecht, zeige, dass der Rekurrent in Meilen wohne und daher grundsätzlich mit seiner Familie der zürcherischen Steuerhoheit unterstehe, In Basel werde die Familie lediglich durch Gründe vorübergehender Natur festgehalten, nämlich durch die Wohnungsnot in Meilen und die Lehre des Sohnes. Sobald es die Verhältnisse gestatteten, werde der Rekurrent die Familie ebenfalls nach Meilen bringen. Es handle sich also nicht um eine dauernde Trennung der Familie, wofür auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stadler gegen Zürich vom 12. Juli 1919 verwiesen werde. Wenn aber auch eine solche Trennung vorliegen sollte, s0 müsste der Rekurrent mindestens die Hälfte seines Einkommens im Kanton Zürich versteuern. Der Gemeinderat Meilen beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Besteuerung in Meilen richtet. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Der Rekurrent halte sich in Meilen, da er dort definitiv angestellt sei, nicht bloss vorübergehend auf Mit diesem Orte sei er daher durch gewisse feste Beziehungen verbunden, denen gegenüber die Verbindung mit dem ordentlichen, zivilrechtlichen Wohnsitz mehr in den Hintergrund trete. Das genüge zur Begründung eines Steuerdomizils, da dieses nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Wobhnsitz zusammenfalle. D. — Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt macht geltend : Der Rekurrent habe sich am 11. Oktober 1918 in Basel niedergelassen. Er beabsichtige nach seinen mündlichen Aussagen nicht, seine Familie nach Meilen kommen zu lassen, weil er nicht wisse, ob sein Anstellungverhältnis länger dauern werde. Er werde selbst wieder nach Basel zurückkehren, sobald er hier eine passende Stelle finde. Sowohl hieraus, wie aus der Beschwerdeschrift ergebe sich, dass der Wohnsitz in Meilen nur vorübergehende Natur habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungsfällen sei das Steuerdomizil da, wo sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen äussere, also am MittelDoppelbesteuerung. N*° 5. 37 punkt seiner Lebensbeziehungen, und dieser befinde sich

am Wohnort der Familie. Gleichgültig sei es dabei, ob das Familienhaupt seine Erwerbstätigkeit vorübergehend an einem andern Orte ausübe.

E. — Die Gemeinderatskanzlei Meilen hat auf eine Ánfrage des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass der Staatssteuerzettel dem Rekurrenten in den ersten Tagen des Monats September 1919 zugestellt worden sei.

Das Bandesgericht zieht in Erwägung ;

Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes (AS 36 IS. 586 und 40 I S. 227) hat eine unselbständig erwerbende Person, wie der Rekurrent, in erster Linie da ein Einkommensteuerdomizil, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz befindet. Nun ist nach der ganzen Sachlage für das Jahr 1919 Basel als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Rekurrenten zu betrachten, da er sich nirgends, insbesondere auch nicht in Meilen, sesshaft aufhält, sondern sich den grössten Teil des Jahres auf Reisen befindet und alle Wochen über den Sonntag zu seiner Familie nach Basel zurückkehrt. Allerdings muss er sich offenbar auch regelmässig nach Meilen begeben ; aber es darf angenommen werden, dass er im Jahre 1919 mit Basel durch stärkere Bande verknüpft gewesen sei als mit Meilen. Die Gesamtheit der Umstände führt nicht etwa zum Schluss, dass Basel nur als vorübergehender Aufenthaltsort der Familie erscheine und sich bei der nächsten Gelegenheit alle Familienglieder oder wenigstens die Eheleate in Meilen niederlassen werden. Wenn auch der Rekurrent darauf hingewiesen hat, dass ihm in Meilen zur Zeit keine Wohnung zur Verfügung stehe, sowie dass der Sohn noch seine Lehre in Basel vollenden müsse, und es sich hiebei um Umstände vorübergehender Natur ‘handelt, s0 besteht doch kein Anhaltspunkt dafür, dass Frau und Kind ausschliesslich aus diesen beiden Gründen in Basel zurückgeblieben sind. Vielmehr zeigt das ganze Verhalten des Rekurrenten, der sich kurz vor 8 © Staatsrecht.

seiner Anstellung in Basel, wo auch Wohnungsnot her1scht, niedergelassen hat, dass er mit einer Lösung des gegenwärtigen Dienstverhöältnisses rechnet und es, insbesondere mil Rücksicht auf seine Reisendentätigkeit, nicht als einen möglichst zu erstrebenden Vorteil empfindei, seine Familie in Meilen statt in Basel zu haben, s0 dass anzunehmen ist, deren Aufenthalt in Basel diene dem allgemeinen Selbstzweck, dort ihr Leben zu verbringen. Da somit der Rekurrent seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Jahre 1919 1n Basel gehabt hat und sich dort auch die übrigen Glieder der Familie befinden, s0 ist ausschliesslich Basel für das genannte Jahr als sein Steuerdomizil anzusehen. Die den Rekurrenten treffenden Steuerauflagen des Kantons Zürich und der Gemeinde Meilen vom 1. Juni und 15. September 1919 sind daher aufzuheben. Nicht ausgeschlossen ist es natürlich, dass Sich die Verhältnisse beim Rekurrenten mit der Zeit in einer Weise ändern, die eine andere Abgrenzung der Steuerhoheit erfordert.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die den Rekurrenten treffenden Steuerauflagen des Kantons Zürich und der Gemeinde Meilen aufgehoben werden.

Cited in