Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

46 I 360

46 I 360

Rubrum

48. Urteil vom 17. September 1920 i. S. Teuber und Meyer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide betreffend die Abgrenzung der eidgenössischen und der kantonalen Gerichtsbarkeit. Durch Art. 23, Bundesgesetz über - die Organisation der Bundesverwalturg, vom 26. März 1914 wird für die an die Bundesversammlung zu machende Mitteilung von Kompetenzdelegationen des Bundesrates an einzelne Departemente oder diesen untergeordnete Amtsstellen nicht eine besondere Form vorgeschrieben.

Sachverhalt

A.

— Eine im Jahre 1918 durch die Bundesbehörden - durchgeführte Administrativuntersuchung ergab das Vorliegen von Tatsachen, die zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Rekurrenten und noch 10 andere Ange- : schuldigte wegen aktiver und passiver Bestechung und Amtsmissbrauch führten. Die Untersuchung und Beurteilung dieser Strafsache wurde am 22. August 1918 durch das eidg. Justiz- und Polizeidepartement unter Delegation “ der Gerichtsbarkeit, soweit Uebertretungen des Bundesstrafrechts in Frage kommen, den zuständigen Behörden des Kantons Bern überwiesen. Gestützt auf diesen Ueberweisungsbeschluss wurde von den bernischen . Behörden die Strafuntersuchung durchgeführt und in der Folge die Angeschuldigten zur Aburteilung an das korrektionnelle Gericht (Amtsgericht Bern) überwiesen. In der Hauptverhandlung vom 29. Januar 1920 bestritten nun die Verteidiger der beiden Beschwerdeführer vorfragsweise die Zuständigkeit des Amtsgerichts und der bernischen Behörden überhaupt, mit der Begründung, das eidg. Justiz- und Polizeidepartement sei zur Ueberweisung dieser Strafsache an die bernischen Behörden nicht befugt gewesen, indem hiefür ein Bundesratsbeschluss erforderlich gewesen wäre. Allerdings sei dem Bundesrat durch Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung die Befugnis ertei t worden, besiimmte Geschäfte den Departementen - oder ihnen unterstellten Amtsstellen zur Erledigung zuzuweisen ; das Gesetz schreibe aber vor, dass solche Delegationsbeschlüsse der Bundesversammlung mitzuteilen seien. Eine solche Mitteilung habe für den Bundesratsbeschluss vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, die sogenannte Delégationsverordnung, nicht stattgefunden. Das Zustandekommen dieses Bundesratsbeschlusses und infolgedessen seine Rechtsverbindlichkeit müsse also verneint werden. Das Gericht erklärte sich aber für zuständig, und auf erfolgte Appellation hin bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts das erstinstanzliche Urteil im Sinne der Motive, worin unter Berufung auf einen zwischen der Bundesanwaltschaît und dem schweiz. Justiz- und Polizeidepartement in dieser Sache ausgewechselten Meinungsaustausch im wesentlichen folgendes ausgeführt wurde :

Die sich auf Árt. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 stützende Delegationsverordnung vom 17. November 1914 sei in Kraft erwachsen. Der in dem zitierten Artikel vorgesehenen Mitteilung an die Bundesversammlung könne nicht der Charakter eines Gesetzgebungsaktes zukommen ; sie sei nicht Gültigkeitsrequisit für die vorgesehenen Kompetenzdelegationen, sondern es handle siích nur um eine Kenntnisgabe an die Bundesversammlung als Kontrollorgan, und damit um eine rein interne Angelegenheit zwischen Bundesrat und Bundesversammlung. Die Form der Mitteilung sei unerheblich ; für die Delegationsverordnung vom 17. November 1914 sei sie in zweckmässiger Form durch Publikation im Geschäftsbericht des politischen Departements geschehen.

B.

— Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche, wie vor den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird, dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kompetenzdelegation eine spezifische Mitteilung an dieBundesversammlung Gültigkeitsrequisit sei ; die Publikation im Geschäftsbericht des politischen Departements oder in der Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spezifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17. November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht in Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten schon durch Uebernahme und Durchführung der Untersuchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebegehrens willkürlich gehandelt, wodurch die Beschwerdeführer in dem für sie in Anbetracht der Schwere des Falls sehr wichtigen Recht auf Beurteilung durch den versassungsmässigen Richter verletzt worden seien.

C.

— Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung aul die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

, — Die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde sind gegeben. Angefochten wird ein kantonaler Entscheid, von dem der Rekurrent behauptet, dass er dadurch in willkürlicher Weise in einem verfassungsmässigen Rechte gekränkt worden sei. Er erblickt die geltend gemachte Willkür darin, dass die kantonalen Behörden unbefugterweise auf Grund einer mangelhaften Kompetenzdelegation in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit eingegriffen haben. Es handelt sich um die Ausltegung der in Art. 125 und 147 OG enthaltenen Bestimmungen, um die Streitfrage der Abgrenzung der kantonalen und der eidgenössischen Gerichtsbarkeit, die im staatsrechtlichen Rekursverfahren zu erledigen ist. Die Kassationsbeschwerde wäre schon deswegen nicht zulässig, weil es sich nicht um ein kantonales Endurteil handelt. Ob gegen den Kompetenzdelegationsbeschluss vor seinem Vollzug eine Beschwerde an den Bundesrat möglich gewesen wäre, Kann dahin gestellt bleiben ; zur Prüfung sLeht heute bloss die Frage, ob der Vorfrageentscheid willkürlich ist oder nicht und ob die von den bernischen Behörden vorgenommenen Untersuchungshandlungen aufzuheben sind oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage fällt aber nicht in die Kompetenz des Bundesrats.

2.

Nach Art. 125 OG können die der Bundesgerichtsbarkeit untersteliten Straffälle vom Bundesrat zur Untersuchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden gewiesen werden. Dazu gehören, wie das Bundesgericht im Falle Junod-Bloch (AS 45 I 102 ff.) festgestellt hat, auch die in Art. 40 VG erwähnten Fälle. Voraussetzung für die gültige Ueberweisung ist dabei, dass sie von der zuständigen Bundesbehörde ausging, und in richtiger Form geschah. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von den Kantonalen Behörden vor Anhändnahme eines ihnen übertragenen Falles jeweilen zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist diese Prüfung vorgenommen worden, und die von den Beschwerdeführern behauptete Willkür soll darin liegen, dass die bernischen Behörden ihre Zuständigkeit bejahten, trotzdem eine richtige Kompetenzdelegation gar nicht zustande gekommen sei.

Die Argumentation der Rekurrenten ist aber nicht schlüssig. Durch Art. 23 des BG vom 26. März 1914 wird Art. 125 OG dahin modifiziert, dass der Bundesrat ermächtigt wird, zu seiner Entlastung bestimmte, ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesene Befugnisse und Obliegenheiten unter Mitteilung an die Bundesversammlung an einzelne Departemente oder diesen untergeordnete Amtsstellen zu übertragen. Hinsichtlich der delegierten Geschäste tritt dabei unter Vorbehalt der Form durch Publikation im Geschäftsbericht des politischen Departements geschehen.

B. — Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.

Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche, wie vor den kantonalen Instanzen. Besonders hervorgehoben wird, dass für eine durch den Bundesrat vorgenommene Kompetenzdelegation eine spezifische Mitteilung an dieBundesversammlung Gültigkeitsrequisit sei : die Publikation im Geschäftsbericht des politischen Departements oder in der Gesetzessammlung genüge nicht. Da eine solche spezifische Mitteilung der Delegationsverordnung vom 17. November 1914 nicht erfolgt sei, sei diese auch nicht in Kraft erwachsen, und die bernischen Behörden hätten schon durch Uebernahme und Durchführung der Untersuchung und dann durch Ablehnung des Vorfragebegehrens willkürlich gehandelt, wodurch dié Beschwerdeführer in dem für sie in Anbetracht der Schwere des Falls sehr wichtigen Recht auf Beurteilung durch den verfassungsmässigen Richter verletzt worden seien.

C. — Die I. Strafkammer beantragt unter Verweisung auf die Motive des angefochtenèn Entscheides Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3.

Die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde sind gegeben. Angefochten wird ein kantonaler Entscheid, von dem der Rekurrent behauptet, dass er dadurch in willkürlicher Weise in einem verfassungsmässigen Rechte gekränkt worden sei. Er erblickt die geltend gemachte Willkür darin, dass die kantonalen Behörden unbefugterweise auf Grund einer mangelhaften Kompetenzdelegation in den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit eingegriffen haben. Es handelt sich um die Ausltegung der in Art. 125 und 147 OG enthaltenen Bestimmungen, um die Streitfrage der Abgrenzung der kantonalen und der eidgenössischen Gerichtsbarkeit, die im staatsrechtlichen Rekursverfabhren zu erledigen ist. Die Kassationsbeschwerde wäre schon deswegen nicht zulässìig, weil es sich nicht um ein kantonales Endurteil handelt. Ob gegen den Kompetenzdelegationsbeschluss vor seinem Vollzug eine Beschwerde an den Bundesrat möglich gewesen wäre, kann dahin gestellt bleiben ; zur Prüfung steht heute bloss die Frage, ob der Vorfrageentscheid willkürlich ist oder nicht und ob die von den bernischen Behörden vorgenommenen Untersuchungshandlungen aufzuheben sind oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage fällt aber nicht in die Kompetenz des Bundesrats.

4.

Nach Art. 125 OG können die der Bundesgerichtsbarkeit unterstellten Straffälle vom Bundesrat zur Untersuchung und Beurteilung an die kantonalen Behörden gewiesen werden. Dazu gehören, wie das Bundesgericht im Falle Junod-Bloch (AS 45 I 102 ff) festgestellt hat, auch die in Art. 40 VG erwähnten Fälle. Voraussetzung für die gültige Ueberweisung ist dabei, dass sie von der zuständigen Bundesbehörde ausging, und in riehtiger Form geschah. Ob diese Voraussetzung vorlegt, ist von den kantonalen Behörden vor Anhändnabme eines ihnen übertragenen Falles jeweilen zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist diese Prüfung vorgenommen worden, und die von den Beschwerdeführern behauptete Willkür soll darin Vegen, dass die bernischen Behörden ihre Zuständigkeit bejahten, trotzdem eine richtige Kompetenzdelegation gar nicht zustande gekommen sei.

Die Argumentation der Rekurrenten ist aber nicht schlüssig. Durch Art. 23 des BG vom 26. März 1914 wird Art. 125 OG dahin modifiziert, dass der Bundesrat ermächtigt wird, zu seiner Entlastung bestimmte, ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesene Besugnisse und Obliegenheiten unter Mitteilung an die Bundesversammlung an einzelne Departemente oder diesen untergeordnete Amtsstellen zu übertragen. Hinsichtlich der delegierten Geschäfte tritt dabei unter Vorbehalt der 36-1 Staatsrecht.

Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der von ihm auszuübenden Dienstaufsicht, an die Stelle seiner Kompetenz diejenige der Instanz, an die sie delegiert worden ist. Die vorgeschriebene Mitteilung an die Bundesversammlung hat nicht den Sinn, dass dadurch die Genehmigung einer Kompetenzdelegation durch die Bundesversammlung als Requisit für ihre Gültigkeit vorgesehen wird. Die Mitteilung an und für sich aber kann nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein ; sie hat vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundesversammlung vorbehalten bleiben soll, wenn sie mit einer . Delegation nicht einverstanden ist, vom Bundesrat die Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses zu verlangen. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben ; im Gegensatz zu der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung ergibt sich aus dem. Vorstehenden, dass jede Form dér Mitteilung genügt, die es der Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontroll recht im angeführten Sinne auszuüben, Die Delegationsverordnung vom 17. November 1914 wurde nun, abgesehen von der Publikation in der Gesetzessammlung, der Bundesversammlung durch den Geschäftsbericht des politischen Departements zur Kenntnis gebracht, und sie erhob dagegen keinen Einspruch, und es ist denn auch die seit 1914 konstant befolgte Praxis der Ueberweisung durch das Departement ohne vorgängigen Beschluss des Gesamtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt sich hieraus, dass die Verordnung in richtiger Weise zustandegekommen und in Kraft erwachsen ist. Die becrnischen Behörden haben also durch Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Vorfragebegehrens nicht nur nicht willkürlich gehandelt, sondern sie haben das (Gesetz richtig angewendet. -

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

VIL DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FÉDÉRAL

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Art. 40 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, August 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2007, December 12, 2008, January 1, 2010, January 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2020, and June 15, 2025.