Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

46 II 1

46 II 1

Rubrum

1. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 21. Januar 1920 i S. Aarau gegen Täzzig.

Zivilrechtliche Beschwerde gegen die Aufhebung einer Beiratsbestellurg: Legitimation der erstinstanzlichen erkenrenden Behörde gegen das ihren Entscheid aufhebende Erkenntnis einer Oberbehörde Beschwerde zu führen ? — Art. 396 Abs. 2, der zur Beistandsbestellung im Falle reiner Vermögensverwaltung die Behörde zuständig erklärt, an deren Sitz das Vermögen liegt, ist auf die Beiratschafst nicht anwendbar.

Sachverhalt

A.

— Der Beschwerdegegner Hässig, geboren 1891, wohnhaft seit Januar 1918 in Basel, wurde, nachdem er schon als Minderjähriger unter Vormundschaft gestanden hatte, in Aarau entmündigt. Im Juni 1919 erwirkte er die Aufhebung der Vormundschaft durch gerichtliches Urteil, wurde aber wenige Tage nachYErlass des betreffenden Entscheides, am 20. Juni 1919, vom Gemeinderat Aarau unter Beiratschaft gestellt. Die Beschwerde die er hiegegen erhob, wies die erstinstanzliche Rekursbehörde, das Bezirksamt Aarau, ab.

(BB. — Mit Entscheid vom 17. Oktober 1919J hat die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde, der Regierungsrat des Kantons Aargau, die Beiratschaft aufgehoben. Der Regierungsrat nahm an, zur Anordnung der Beiratschaft sei nur die Behörde des Wohnsitzes des zu Verbeiständenden kompetent, Hässìig aber wohne seit mehr als einem Jahr in Basel. Aber auch materiell sei der Beschluss der Vormundschaftsbehörde von Aarau nicht gerechtÀS 46 TI — 1920 1 2 Familienrecht. N° 1, fertigt. Er stütze sich auf zu weit zurückliegende Tatsachen. In letzter Zeit habe Hässig keinen Anlass mehr gegeben, ihn in seiner Handlungsfähigkeit einzuschränken.

C.

— Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde des Gemeinderates Aarau. Er beantragt als Vormundschaftsbehörde Bestätigung der Beiratschaft. Seit 16 Jahren führe er für Hässig die Vermögensverwaltung, seine Kompetenz zur Beiratbestellung sei daher nach Art. 396 Abs. 2 ZGB gegeben, denn unter diese Bestimmung falle nicht nur die Vermögensverwaltung nach Art. 393, sondern auch die sogenannte Vermögensbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2, wie sich klar aus Art. 419 ergebe. Würde man für die Führung der Beiratschaft die Wohnsitzbehörde zuständig erklären, hätte es der Vertretene in der Hand, durch steten Wohnsitzwechsel immer wieder einen Wechsel der Vormundschaftsbehörde herbeizu- ; führen. Materiell sodann sei noch nicht erwiesen, ob , Hässig nunmehr zu selbständiger Vermögensverwaltung h befähigt wäre. “ji

D.

— Der Regierungsrat bestreitet in seiner Vernehm- h lassung die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde j gegenüber einem die Anordnung- einer Beiratschaft verweigernden Entscheid. Art. 396 sodann gelte nur für die ; eigentliche Beistandschaft nicht für die Beiratschaft. Die Zuständigkeit zur Anordnung der letzteren komme, in entsprechender Anwendung dèr Bestimmungen des Vor- 7 mundschaftsrechtes, ausschliesslich der Wohnsitzbehörde h zu, sofern wenigstens der unter Beiratschaft zu stellende ' einen festen Wohnsitz habe, und sofern er ihn nicht innert kurzer Zeit mehrmals wechsle. Materiell endlich sei es nicht angängig, vor vielen Jahren vorgekommene Fehltritte Hässigs zur Begründung der Beiratbestellung anzurufen. ' Der Besclrwerdegegner hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und überdies dem Gemeinderat Aarau die Legitimation zur Beschwerdeführung bestritten.

Erwägungen

1.— Im Entmündigungsverfahren hat das Bundesgericht in seiner neueren Praxis für die Frage der Legitimation zur Beschwerde auf die kantonale Organisation des Verfahrens abgestellt (AS 4H IIS. 641). Wenn danach einem Drittinteressenten im kantonalen Verfahren ein Antragsrecht zusteht, so0 wird ihm auch das Recht zur Beschwerde an das Bundesgericht zuerkannt. Ebenso Imuss, wenn einer Behörde das Recht, bei der erkennenden Instanz die Entmündigung zu beantragen, zukommt, auch dieser Behörde das Beschwerderecht gegenüber einem abweisenden Entscheid zustehen. Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden im Verfahren auf Bestellung eines Beirates.

Nach dem aargauischen Recht (§ 61 Abs. 2Einf.-G.) ist nun aber die Vormundschaftsbehörde im Verfahren auf Beiratsbestellung, im Gegensaiz zum Verfahren auf Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB, nicht antragende, sondern erkennende Instanz. Dabei kann allerdings ihr Erkenntnis an das Bezirksamt und sodann an den Regierungsrat weitergezogen werden. Die Vormundschaftsbehörde selber ist jedoch zu dieser Weiterziehung nicht befugt. Das Einführungsgesetz enthält eine entsprechende Bestimmung nicht und der Gemeinderat selber hat auch gar nicht behauptet, es stehe ihm das Recht zu den Entscheid des Bezirksamtes an den Regierungsrat weiter zu ziehen. Daher fehlt dem Gemeinderat auch die Legitimation zum Rekurs an das Bundesgericht.

1.

Die Beschwerde ist aber auch abzuweisen, weil der Gemeinderat Aarau zur Anordnung der Beiratschaft über Hässig örtlich nicht zuständig war.

Für die Beistandschaft, der im Gesetz die Beiratschaft eingereiht ist, gilt wie für die Vormundschaft grundsützlich die Regel, dass zu ihrer Anordnung die Wohnsitzbehörden kompetent sind. (Art. 376 und 396 Abs. 1 ZGB). FEievon schafft nun allerdings Art. 396 Abs. 2 eine Aus- 4 Familienrecht. N® 1.

nahme, diese Ausnahme aber findet nur für die eigentliche Beistandschaft nicht für die Verbeiständung durch einen Beirat im Sinne des Árt. 395 ZGB Anwendung.

Die Einordnung des Art. 396 in die übrigen Bestimmungen, speziell das allgemeine Marginale «BB. Zuständigkeit » nach vorheriger Aufzählung der Beistandschaftsund Beiratschaftsfälle möchte zwar dafür sprechen, dass unter Art. 396 Abs. 2 auch die Beiratschaft nach Art. 395 Ahs. 2 falle. Allein diesem Moment kommt hier deswegen keine erhebliche Bedeutung zu, weil die Bestimmung des Art. 395 erst in der parlamentarischen Beratung (vom Ständerat) in diesen Abschnitt des Gesetzes eingeschoben „wurde. Vgl. Sten. Bullet. Ständerat 1906 S. 54. Dabei blieb Art. 396 unverändert. Für die Auslegung solcher Einschiebungen nun kann die Systematik des Gesetzes nicht dieselbe Bedeutung haben, wie für die übrigen Teile des Gesetzbuches. Die Gefahr liegt nahe, dass sie dem übrigen Gesetzesinhalt nicht nach jeder Hinsicht angepasst sind und das System in der einen oder andern Richtung durchbrechen. Dies letztere trifft zweifellos im Verhältnis des Art. 395 Abs. 2 zu 396 Abs. 2 zu.

Die Ausnahmevorschrift des Art. 396 Abs. 2 ist offensichtlich auf die reine Vermögensverwaltung des Art. 393 zugeschnitten. Für sie passt sie, weil die blosse Vermögensverwaltung sehr wohl von der Person des in seiner Handlungsfähigkeit unbeschränkten Verbeiständeten losgelöst und am Orte, wo das Vermögen tHegt, vorgenommen werden kann.

Anders bei der Beiratschaft. Sie kann die Vermögensverwaltung umfassen, beschränkt sich aber nie darauf. Vielmehr mindert sie (im Gegensatz zur Beistandschaft) in jedem Fall die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hinsichtlich eines ganzen Komplexes von Lebensinteressen, Diese Interessen können vom Ort, wo das Vermögen liegt, völlig unabhängig sein und werden sich naturgemäss viel eher auf den Wohnort, den Mittelpunkt der Interessen, konzentrieren. Die Trennung von Wohnort und Ort der Führung der Beiratschaft hätte daher, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann, zur Folge, dass der Beirat vielen in Betracht kommenden Verhältnissen fremd gegenüberstehen würde, und dass anderseits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit siích dem unter Beiratschaft Gestellten weit drückender fühlbar machen würde, als wenn er sìch im einzelnen Fall an einen am gleichen Ort wohnenden Beirat wenden Könnte.

Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass der unter Beiratschaft Gestellte durch Wohnsitzwechsel die Stabilität der Beiratschaftsführung beeinträchtigen kann. Allein das ist angesichts der Erwägungen über die Vorteile der Führung der Beiratschaft am Wohnort nicht ausschlaggebend. Zudem wird die massgebende Behörde verlangen können, dass ein neuer Wohnort eine gewisse Zeit angedauert habe, bis sie einem Begehren um Verlegung der Beiratschaft entsprechen muss.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 369, Art. 370, Art. 376, and Art. 396 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in