Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

46 II 189

46 II 189

Rubrum

37. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 28. April 1920

Sachverhalt

I.

S. Phoenix gegen Francisoo. Feuerversicherungsvertrag : VVG Art. 4. Verletzung der Anzeigepflicht ? Stein- oder Riegelbau ? VVG Art. 6 anwendbar auch bei Kenntnisnahme der Verletzung der Anzeigepflicht nach Schadenseintritt. — VVG Art. 40. Absichtliche Uebertreibung des eingetretenen Schadens.

A.— Der Aberkennungsbeklagte Francisco baute im Felde zu Naters gemeinsam mit Giovanni Degiorgi ein Wohnhaus in der in diesem Italiener-Viertel üblichen leichten Bauart. Das Haus wurde bei der Aberkennungsklägerin, der Feuerversicherungsgesellschaft Phoenix in Paris gegen Feuerschaden versichert und zwar die dem Francisco gehörige westliche Hälfte, in der er eine Wirtschaft und Pension betrieb, zu 12,000 Fr., das darin befindliche Mobiliar zu 4800 Fr. und Weine und Liqueure zu 3000 Fr. Im Steuerregister der Gemeinde Naters wurde das Gebäude als « Baracke », in der Versicherungspolice als «Haus aus Ziegelsteinen mit Ethernit-Bedekkung » angeführt. Im Versicherungsvertrag findet sich auf die Frage : « Comment les bâtiments sont-ils cons- 190 Versîcherungsvertrag. N° 37, truits ? » die Antwort : « Pierres et briques ». Der Antrag ist vom Generalagenten der Klägerin, Closuit, der in Begleitung des Lokalagenten, Rupper, das Haus besichtigte, formuliert und vom Beklagten lediglich unterzeichnet worden.

In der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember 1916 brannte das ganze Gebäude nieder, nur die Mauern des ausgebrannten Kellergeschosses blieben stehen. t Der Versicherungsnehmer machte hierüber Unverzüglich Anzeige an die Klägerin und reichte ihr ein Inventar der verbrannten Mobilien ein, das mit einer Schadenssumme von 9224 Fr. 50 Cts. abschliesst. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Bestellung von Sachverständigen, die den entstandenen Schaden am Gebäude auf 9109 Fr. 70 Cts., an den Mobilien auf 3303 Fr. 80 Cts. schätzten. Der Beklagte anerkannte diese Schätzung.

B. — Am 31. März setzte der Beklagte die beiden Schadenssummen, da die Klägerin sie nicht zahlte, in Betreibung und erhielt provisorische Rechtsöffnung, worauf die Klägerin die vorliegende Aberkennungsklage einreichte, mit der sie Aberkennung der gesamten beklagtischen Forderung verlangt. Sie begründete dieses Begehren damit, dass die Beklagte sie über die Bauart des Hauses, das als Riegelbau nicht als Steinbau hätte bezeichnet werden sollen, getäuscht habe (Art. 4 VVG). Ferner habe er in dem von ihm eingereichten Inventar den Mobiliarschaden bewusst viel zu hoch angegeben, worin für sie gemäss § 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen in Verbindung mit Art. 40 VVG ein Befreiungsgrund liege.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und bestritt, der Klägerin hinsichtlich der Bauart des Hauses falsche Angaben gemacht zu haben. Das Haus sei in der Hauptsache aus Stein gebaut gewesen. Zudem haben die Agenten der Klägerin die Beschreibung des Gebäudes vorgenommen, er selber verstehe von der französischen Sprache nur sehr wenig. Die Erklärung über den MobiTiarschaden habe er in gutem Glauben abgegeben, er sei der Meinung gewesen, er müsse auch die Effekten seiner Pensionäre aufführen, und wenn er sich über den Bestand der Mobilien sonst geirrt haben sollte, so beweise das noch nieht seine Täuschungsabsicht. © C. — Beide kantonalen Instanzen haben die Einwendungen, die die Klägerin gegenüber ihrer Sshuldpflicht erhebt, als unbegründet erachtet und die Aberkennungsklage abgewiesen, das Kantonsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 1919. Die Motive der Vorinstanz werden soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen angeführt werden.

D. — Gegen das kantonsgerichtliche Urteil ‘hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage zuzusprechen. Die Beklagtehat auf Abweisung der Berufung antragen lassen.

Erwägungen

1.

Die Berufungserklärung gibt an, inwieweit das Urteil des Kantonsgerichtes angefochten wird, der formelle Einwand, die Berufung sei ungenügend begründet, ist daher nach Art. 67 OR nicht stichhaltig.

2.

Der Beklagte hat in seiner persönlichen Einvernahme zugestanden, dass das abgebrannte Haus nicht allein aus Ziegeln und Steinen bestanden hat, dass vielmehr vom Erdgeschoss bis an das Dach massive Hölzer eingelegt waren, an welchen die Horizontalpfoster der Fenster und Türen befestigt wurden. Es handelte sich somit in der Tat nicht um einen reinen Steinbau. Damit ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin die Frage noch nicht beantwortet, ob angesichts dieser Tatsache eine Verletzung der Anzeigepflicht des Beklagten ihr gegenüber anzunehmen sei. Auch Häuser, die allgemein als Steinbauten betrachtet werden, sind regelmässig zu einem Teil in Holz konstruiert. Erst wenn diese Holzkonstruktionen eine gewisse Bedeutung annehmen, spricht man nicht mehr von Stein- sondern von gemischten, von Rie- 12 Versicherungsvertrag. N® 37.

gelbauten, etc. Entscheidend ist daher, ob im vorliegenden Falle die Holzkonstruktionen einen derartigen Raum eingenommen haben, dass der Beklagte nicht mehr von einem Steinbau sprechen durfte, und zwar ist dabei massgebend die Auffassung und der Sprachgebrauch der Gegend, wo der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. In dieser letzteren Hinsicht steht nun aber das Bundesgericht vor einer verbindlichen, tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz. Das Kantonsgericht nimmt auf Grund einer nicht willkürlichen Würdigung der Aussagen verschiedener Sachverständiger und Zeugen an, an dem abgebrannten Hause sei das Mauerwerk « das tragende Element, der Halt und die Basis » gewesen, die Holzkonstruktion aber habe eine derart untergeordnete Rolle gespielt, dass man nach der hierzulande geltenden AufTassung das Haus des Beklagten nicht als Riegel- oder Baracken-, wohl aber als Steinbau habe bezeichnen dürfen.

Die Klägerin ist übrigens um so weniger befugt, sich auf den Mangel einer genaueren Beschreibung des Versicherungsobjektes zu berufen, als ihr Generalagent selber diese Beschreibung vorgenommen hat, und zwar nachdem er und der Lokalagent, der zugleich Ortschätzer und daher mit den Verhältnissen vertraut ist, das Haus besichtigt hatten. Die Vorinstanz darf daher mit Fug annehmen, dem Generalagenten sei die Bauart bekannt gewesen. Diese Kenntnis aber muss die Klägerin sich entgegenhalten lassen, denn der Generalagent war zugleich Abschlussagent d. h. das alter ego des Versicherers. Im weiteren musste es dem Vertreter der Klägerin erkennbar sein, dass der Beklagte die französische Sprache nur sehr schlecht verstand (auch diese Tatsache stellt die Vorinstanz verbindlich fest), er hätte daher doppelt Ursache gehabt, bei der Anfertigung des Versicherungsantrages mit aller Vorsicht vorzugehen, dem Beklagten besonders eingehende Fragen zu stellen und das Haus selber gründlich zu untersuchen.

Die Anrufung des Art. 4 VVG bleibt der Klägerin auch noch aus einem anderen Grunde versagt. Nach Art. 6 VVG muss der Versicherer, dem unrichtige Angaben über erhebliche Gefahrtatsachen gemacht wurden, und der deshalb nicht an den Vertrag gebunden sein will, binnen 4 Wochen, nachdem er von der Verletzung der Ánzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurücktreten. Das gilt auch für die Kenntnisnahme nach Eintritt des Schadens, würde doch sonst der Hauptfall der Entdeckung unrichtiger Angaben (vor Schadenseintritt wird sie in den- wenigsten Fällen erfolgen) der Vorschriff. des Art. 6 entrückt bleiben (Ostertag N. 4 zu Arf. 6). Eine colche Rücktrittserklärung hat die Klägerin innert der gesetzlichen Frist nicht abgegeben. Erst im Prozess wurde der Beklagte nach vorinstanzlicher Feststellung über den Grund der Zahlungsverweigerung aufgeklärt.

3.

Mit gutem Grund haben die kantonalen Gerichte aber auch die zweite der von der Klägerin gegenüber der Forderung des Beklagten erhobenen Einwendungen zurückgewiesen.

Es ist allerdings richtig, dass Francisco unterm 12. Dezember 1916 ein Inventar an die Klägerin sandte, in dem er seinen Mobiliarschaden auf 9224 Fr. 50 Cts. bezifferte, während die von den Parteien bestellten Experten zu einer Schadenssumme von nur 3303 Fr. 80 Cts. kamen. dass ferner § 11 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall wissentlicher Angabe einer offenSichtlich zu hohen Schadenssumme den Versicherten jedes Anspruches verlustig erklärt, und dass endlich der Art. 40 VVG dieser Bestimmung die gesetzliche Grundlage schafft.

Allein im vorliegenden Falle fehlt für die Anwendbarkeit dieser Verwirkungsklausel das subjektive Requisit, die absichtliche Irreleitung, die « betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches » wie sich der Geseltzgeber im Marginale des Art. 40 VVG ausdrückt.

Die Vorinstanz betrachtet als festgestellt, dass der 194 Versicherungsvertrag. N° 37, Beklagte, der in diesen Fragen durchaus unerfahren sei, bei Einreichung des Inventars sich von einem gewissen Vercellino habe beraten lassen, wobei dieser ihn irrtümlicherweise veranlasst habe, auch die Effekten der Pensionäre in das Inventar aufzunehmen. Dass hiebei irgendwelcher Täuschungswille des Beklagten vorgelegen, ist nicht ersichtlich.

Was sodann die auch nach Streichung dieser fremden Gegenstände im Inventar noch verbleibende Differenz gegenüber der Aufstellung der Experten anbelangt, s0 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nicht etwa zugegeben hat, er habe mehr inventarisiert als bei Brandausbruch vorhanden gewesen sei. Dagegen war es ihm nicht möglich « den Experten das Vorhandensein aller der von ihm angeführten Objekte zu beweisen», weswegen er sich widerstrebend zur Anerkennung der Schäizung bewegen liess. Danach aber liegen die Verhältnisse nicht derart, dass aus der Differenz der beiden Schätzungen auf den Dolus des Beklagten geschlossen werden könnte. Fest steht nur, dass es ihm nicht gelungen ist, den von ihm behaupteten Schaden zu beweisen. Dieser letztere Umstand ist aber leicht erklärlich, wenn man bedenkt, dass bei Leuten von seinem Stand die Áufbringung namentlich schriftlicher Beweismittel bekanntermassen äusserst schwierig ist.

„_Berücksichtigt man endlich noch, dass die Experten verschiedene Gegenstände offensichtlich zu niedrig eingeschätzt haben, so0 ist damit die Abweichung der Schätzung des Beklagten von der der Sachverständigen zur Genüge erklärt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für eine betrügerische Ahsicht des Beklagten bestehen bleiben würden.

Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Standpunktes weiter eine angeblich vom Beklagten dem Betreibungsamt Naters gegenüber abgegebene Erklärung, er besitze kein pfändbares Vermögen, angerufen. Diese « Erklärung » kann aber schon deswegen nicht in Betracht fallen, weil nach vorinstanrlicher Feststellung die Praxis des Betreibungsbeamten dahin geht, dass er den Schuldner, bei dem er piänden sollte, einfach brieflich auffordert, pfändbare Vermögensstücke beim Betreibungsamt anzumelden ansonst dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt werde. Ein solches Verfahren kann selbstredend das Nichtvorhandensein von Vermögensobjekten nicht dartun. Uebrigens hat der Beklagte die tatsächlichen Grundlagen dieser klägerischen Behauptung bestritten und ein Beweis dieser Grundlagen ist in den Akten nicht enthalten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 1919 bestätigt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 67 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 4, Art. 6, and Art. 40 — the act was consolidated again on January 1, 2001, January 1, 2006, January 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, July 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.