47 I 168
47 I 168
Rubrum
26. Urteil vom 23. September 1921
Sachverhalt
I.
S. Bloch gegen Burki.
Geniesst die Behandlung eines Falles von Milchfälschung in der Presse vor der Erledigung des Strafverfahrens des Schutzes der Pressfreiheit ? — Liegt Willkür in einem Strafurteil, das in einer Handlung zwei Vergehenstatbestände erblickt, die sich gegenseitig auszuschliessen Scheinen ? A. — Gegen den Rekursbeklagten, Landwirt und Kantonsrat Jonas Burki in Biberist, wurde ein Verfahren wegen Milchfälschung durchgeführt auf Grund einer Hättenprobe vom 16. Mai, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach, und einer Stallprobe vom 20. Mai 1920. Die polizeiliche Strafklage beim Richter erfolgte am 28. Mai. Durch Urteil des Amtsgerichts BucheggbergKriegstetten vom 8. September wurden Burki und seine mitangeklagten Hausgenossen-. von der Anklage auf Milchfälschung mangels Beweises freigesprochen, wobei dem Burki eine Entschädigung von 150 Fr. zuerkannt wurde, Das Gericht stellte, entgegen der Bestreitung des Burki, fest, dass die vom letztern am Abend des 16. Mai in die Käserei gelieferte Milch tatsächlich mit der chemisch untersuchten Milch identisch sei, die einen Wasserzusatz von 11% aufwies ; eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung des Burki, der am Abend des 16. Mai abwesend war, sei aber nicht nachgewiesen, und auch inbezug auf die übrigen angeklagten Personen sei der Nachweis einer Milchfälschung nicht erbracht.
Schon vor Anhebung der Strafuntersuchung war im Solothurner Tagblatt vom 27. Mai folgende Einsendung erschienen :
Presafreihelt, N» 28. 169 «Biberist. (Einges.) Die Öffentlichkeit hat ein » gewisses Interesse daran, zu vernehmen, ob es den » Tatsachen entspricht, dass das kantonale Lebensmittel- » amt in der Milch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb » des Herrn Kantonsrat Jonas Burki in » Biberist einen Zuschuss von Wasser fsestgestellt hat. » Wie verhält es sich damit ? » Nach Erlass des erwähnten Urteils erschien in derselben Zeitung eine weitere Einsendung : « Zum wasseramtlichen Milchpanscherprozess », worin das Urteil erwähnt und bemerkt wird : Die unangenehme Tatsache, dass Milch aus dem Betriebe des Burki gewässert gewesen sei, werde dadurch nicht aus der Welt geschafft. « Diese » Tatsache muss für den Beklagten Burki, der sich berufen » glaubt, stets nur andern « am Zeug flicken » zu dürfen, » eine ganz unangenehme sein. Die Beweisaufnahme » hat nur nicht ergeben, wer der Mileh Wasser Zzuge- » setzt haf. wo und wie es hineingekommen ist, Aber » Milch aus dem Landwirtschaftsbetriebe des Beklagten » hatie Wasser. Also mangels Beweis musste ein Frei- » spruch erfolgen. » Sodann wird die dem Burki zugesprochene Entschädigung kritisiert. Nach dem Ergebnis der Untersuchung hätte keine solche gesprochen werden sollen.
Burki erhob wegen der beiden Einsendungen je eine Ehrverletzungsklage gegen den Rekurrenten, Dr. Paul Bloch, Redaktor des Solothurner Tagblattes, der die Verantwortung für die eingeklagten Einsendungen übernahm. Durch Urteil wvom 13. Mai 1921 erklärte das Obergericht Solothurn, was die erste Einsendung anlangt, den Rekurrenten in Anwendung u. a. der §§ 130 Abs. 2 und 133 Ziff. 2 StGB als der Beschimpfung durch das Mittel der Druckerpresse schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbusse von 50 Fr. In der Begründung wird ausgeführt : Die Einsendung falle ihrem Inhalte nach nicht in den Aufgabenkreis der Presse und stehe daher nieht unter dem Schutze der Pressfreiheit. Der Einsender habe offenbar keinen andern Zweck verfolgt, als dem politischen Gegner einen Hieb zu versetzen und ihn in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen ; denn die Publikation sei erfolgt vor Durchführung, ja vor Anhebung der Strafuntersuchung, deren Aufgabe es gewesen sei, den objektiven Tatbestand und die Schuldfrage festzustellen. Vor Abschluss dieses Verfahrens habe der Einsender auch nicht in Form einer Frage behaupten dürfen, dass aus dem Betriebe des Burki gewässerte Milch abgeliefert worden sei. Immerhin liege nur eine unbesonnene Verbreitung falscher Gerüchte vor in der Absicht, den Burki öffentlich herabzuwürdigen. Es habe daher Verurteilung wegen Beschimpfung gemäss §§ 130 Abs. 2 und 133 Ziff. 2 StGB zu erfolgen.
Durch ein weiteres Urteil des Obergerichts vom selben Tage wurde der Rekurrent inbezug auf die zweite Einsendung freigesprochen mit der Begründung : Die in der Einsendung enthaltene Kritik überschreite die Grenzen des Erlaubten nicht und sei auch nicht geeignet, die sittfiche Qualität des Burki herabzuwürdigen. Dieser werde nicht eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, sondern es werde nur von ihm behauptet, dass er sich berufen glaube, stets den andern am Zeug zu flicken ; es werde also sein öffentliches Auftreten Kkritisiert, was sich eine Person, die eine politische Rolle spiele. wie Burki, gefallen Jassen MÜSSE.
B. — Gegen das erstere Urteil hat Bloch den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Es wird ausgeführt : Es bestehe ein Widerspruch zwischen den beiden Urteilen des Obergerichts. Auch die zweite Einsendung berühre den landwirtschaftlichen Betrieb des Rekursbeklagten. Wenn darin nichts Unerlaubtes gefunden werde und gefunden werden könne, so könne auch in der ersten Einsendung, die in Form und Inhalt weniger weit gehe, nichts Unerlaubtes liegen. Es sei darin gar kein Vorwurf enthalten; die Einsendung wolle nur eine Aufklärung veranlassen, wie es sich mit der fraglichen Milchprobe verhalte. Der Charakter des Rekursbeklagten werde keiner Kritik unterzogen im Gegensatz zur zweiten Einsendung. Iau der verschiedenen Behandlung der beiden Strafsachen liege eine offensichtliche Ungleichheit, die als Willkür erscheine; dies um s0 mehr, da das Obergericht nach den §8 130 Abs. 2 und 133 Ziff. 2 StGB verurteile. Nach der erstern Bestimmung könne der Beschimpfung schuldig erklärt werden, wer eine wa hre Tatsache in der Absicht verbreite, dem Angegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn dem Spott oder der Missachtung auszusetzen. Diese Tendenz habe das Obergericht der Einsendung nicht beigelegt. Es nehme ausdrücklich nur die unbesonnene Verbreitung falscher Gerüchte an in der Absicht, den Rekursbeklagten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, d. h. den Tatbestand von § 133 Ziff. 2: widerrechtlicher Angriff ohne Behauptung ehrverletzender Tatsachen durch Wort, Schrift usw. Mit der Anwendung beider Bestimmungen setze sich das Obergericht in einen unlösbaren Widerspruch. Man könne gewiss nicht durch ein und dieselbe Áusserung wegen der Behauptung einer wahren Tatsache und wegen eines widerrechtlichen Angriffes auf die Ehre einer Person ohne Behauptung salcher ehrverletzenden Tatsachen verurteilt werden. Ebensowenig sei es möglich, von einem unbesonnenen Verbreiten falscher Gerüchte zu sprechen, wenn die inkriminierte Behauptung wahr sei und vom Gerichte als richtig angenommen werde. Die angewandten Gesetzesbestimmungen widersprechen sich derart offensichtlich, dass die Schlussfolgerung einer willkürlichen Beurteilung gegeben sei.Das angefochtene Urteil verletze aber namentlich den Art. 55 BV. Zur Zeit der Veröffentlichung sei
die Milchpanscherei bereits durch den kantonalen Lebensmittelchemiker festgestellt gewesen ; daher könne der Rekurrent für sich den guten Glauben in Anspruch nehmen. Eine Milchpanscherei sei aber auch wichtig genug, um allgemeines Interesse in einem gewissen Umkreis zu erwecken ; denn die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, dass nur gute Milch zur Verteilung komme und dass Verfälschungen aufgedeckt und abgestellt würden. Hiezu gebe es kein besseres Mittel als allgemeine Aufklärung durch die Presse, die unabhängig von gerichtlichen Massnahmen einschreiten dürfe. Es sei nicht richtig und nicht erwiesen, dass der Artikel nach Form und Inhalt rein politische Zwecke verfolge. Die blosse Tatsache, dass der Artikel in einem freisinnigen Blatte erschien, genüge in dieser Hinsicht nicht. Dem Artikel fehle jede Animosität gegen den Rekursheklagten.
C. — Der Rekursbeklagte Burki hat die Abweisung des RekKkurses beantragt.
Das Obergericht von Solothurn hat sich auf die Bemerkung beschränkt, dass der Rekurrent nicht nach § 133 Ziff. 2, Sondern Ziff. 1 beurteilt worden sei. In der Urteilsausfertigung stehe irrtümlicherweise Ziffer 2 statt 1. Auf diesen Schreibfehler sei der Vertreter des Rekurrenten aufmerksam gemacht worden, unter Vorweisung des Originals, das ihn nicht enthalte.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wegen Verletzung der PressfreiHicit ist schon deshalb unbegründet, weil die Eipsendung, auf weiche sich die Verurteilung des Rekurrenten bezieht, überhaupt nicht in den Schutzkreis des Art. 55 BV fällt. Zwar kann es unter Umständen zu den Ausgaben der Presse gehören, über vorgekommene Lebensmittel- und speziell Milchfälschungen zu berichten, da die Öffentlichkeit in der Tat ein Interesse daran hat, dass insbesondere nur unverfälschte Milch in den Handel gelange. Allein es besteht keinerlei allgemeines Interesse daran, dass die Presse einen Fall von Milchfälscbhung, inbezug auf welche das polizeiliche und gerichtliche Verfahren in normaler Weise eingeleitet und durchgeführt wird, schon vor Erledigung oder gar Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Sprache bringe, wie cs hier geschehen ist. Die FestPressfrelheit. N® 26. 173 stellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes einer solchen Übertretung ist Sache der Behörden. Die Presse mag es rügen, wenn die Behörden in der Erfüllung dieser Pflicht etwa lässig sein sollten. Dafür aber, dass die Presse, solange der Tatbestand nicht durch Urteil oder in ähnlicher Weise verbindlich abgeklärt ist, einen Fall erörterè, und sei es auch nur in Form einer Frage, ob wirklich eine Milchfälschung zu Lasten einer bestimmten Person festgestelit sei, besteht keinerlei Bedürfnis. Eine derartige dem Abschluss des Strafverfahrens vorgreifende Behandlung der Sache in der Presse kann keinen Nutzen, sondern nur Schaden stiften. Das Strafverfahren wird dadurch nicht gefördert, höchstens gestört ; namentlich aber werden Privatpersonen, deren Schuld noch nicht seststeht und möglicherweise auch gar nicht dargetan werden kann, in gänzlich unnötiger Weise blossgestellt. Im vorliegenden Falle wurde das Verfahren wegen Milchfälschung gegen den Rekursbeklagten mit aller Beförderung durchgeführt. Der Verfasser der Einsendung hatte keinerlei Veranlassung, anzunehmen, dass dem nicht s0 sei. In diesem Verfahren war festzustellen, ob aus dem Betriebe des Rekursbeklagten kommende Milch verwässert worden sei und ob der Rekursbeklagte oder eine andere Person sich der Milchfälschung - schuldig gemacht habe. Es hatte keinen durch den Aufgabenkreis der Presse gedeckten Zweck, dass diese, sfatt das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten, zu einer Zeit, da das polizeiliche Verfahren noch schwebte und das gerichtliche
eben eröffnet werden sollte, öffentlich Aufklärung darüber verlangte, ob Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten verwässert gewesen Sei, wodurch doch immerhin ein gewisser Makel auf den Rekursbeklagten geworfen wurde. Die Öffentlichkeit hatte höchstens ein Interesse daran, übér das Ergebnis des Strafverfahrens, nicht aber über streitige und noch gar nicht verbindlich festgestellte Verhältnisse, die den Gegenstand des Verfahrens bildeten, unterrichtet zu werden. Die unnötige Ein- 174 - Staatarocht.
mischung der Presse in das schwebende Verfahren konnte, wie das Obergericht mit Recht bemerkt, kein anderes Ziel verfolgen, als dem Rekursbeklagten persönlich einen Hieb zu versetzen, wobei wohl dessen politische Stellung und Tätigkeit eine Rolle gespielt hatten. Dieses Motiv ist aber nicht geeignet, die Einsendung als ein vor Árt. 55 BV schutzwürdiges Presserzeugnis erscheinen zu lassen (vgl. über die Bedeutung der Pressfreiheit unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben der Presse BGE 37 I 375 ff).
2.
Der Rekurrent ist verurteilt worden wegen Beschimpfung in Anwendung von § 130 Abs. 2 kant. StGB — Veröffentlichung ciner wahren, der Ehre des Betreffenden nachteiligen Tatsache zum Zwecke, dem Angegriffenen Schaden zuzufügen oder ihn dem Spotte und der Verachtung auszusetzen — und § 133 Ziff, 1 — unbesonnenes Verbreiten falscher Gerüchte in der Absicht, zu beleidigen —. Dass das Gericht die letztere Bestimmung im Auge hatte, vad nicht die in der Urteilsausfertigung irrtümlicherweise statt dessen zitierte Ziff. 2 von § 133 — widerrechtlicher Angriff durch Wort usw. ohne Behauptung ehrenrühriger Tatsachen — ergibt sich klar aus der Begründung und wird in der Antwort des Obergerichts bestätigt. Auch so scheint aber ein gewisser Widerspruch darin zu liegen, dass in der Einsendung zugleich die Veröffentlichung einer wahren Tatsache und die Verbreitung eines falschen Gerüchtes gefunden wird. Doch kann der Widerspruch wohl dahin gelöst werden, dass das Gericht, auch wenn es in der Begründung nicht ausdrücklich gesagt ist, die in Form einer Frage erwähnte Tatsache, dass in der Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten Wasser gefunden wurde, eventuell auch als eine wahre Tatsache würdigen will, wie denn ja in dem Urteil betreffend Milchfälschung festgestellt wurde, dass Milch des Rekursbeklagten wirklich einen Wasserzusatz aufwies. In der gleichzeitigen Anführung jener beiden Gesetzesbestimmungen ist daher keine Willkür zu erPresafreiheit, N® 26. 175 blicken. Im übrigen wäre die Verurteilung des Rekurrenten nur dann willkürlich, wenn sie sowohl aus g 130 Abs. 2, als auch aus § 133 Ziff. 1 schlechthin und auf den ersten Blick gänzlich unhaltbar wäre. Das kann aber nicht gesagf werden. Wenn schon die Einsendung nur die Form einer Frage hat, s0 mag man darin schliesslich doch auch eine gewisse Behauptung, dass Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten gewässer. worden sei, erblicken. Die Tatsache kann insofern wenigstens einigermaseen als ehrenrührige angesehen werden, als der Gedanke an die Täterschaft des Rekursbeklagten sich dem Leser ohne weiteres und unwillkürlich aufdrängt. Mit Rücksicht auf diese durch die Einsendung hervorgerufene Vorstellung, die dann durch das Strafverfahren nicht bestätigt worden ist, kann woll auch von der Verbreitung eines falschen Gerüchtes gesprochen werden. Und das Gericht stellt
sodann einwandfrei fest, dass der Einsender keinen andern Zweck hatte, als den Rekursbeklagten in der Öffentlichkeit herabzusetzen. So konnte, jedenfalls ohne Willkür, wenn vielleicht auch nicht in schlechthin überzeugender Weise, der Tatbestand von § 130 Abs. 2, eventuell 133 Ziff. 1 bejaht werden. Ist das angefochtene Urteil aber. materiell nicht willkürlich, s0 kann es auch nicht etwa deshalb aufgehoben werden, weil es mit dem andern, die zweite Einsendung betreffenden Urteil des Obergerichts vom gleichen Tage in Widerspruch stehen würde. Ein solcher Widerspruch braucht auch gar nicht angenommen zu werden. Die Tatbestände waren in den beiden Fällen verschieden. Die zweite Einsendung unterscheidet sich nach Inhalt und Umständen von der ersten. Sie wurde veröffentlicht, als das Urteil in der Milchfälschungssache bereits vorlag ; sie erwähnt die Feststellung des Urteils, dass zwar Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten mit Wasser vermischt war, dass aber eine Milchfälschung seitens der angeklagten Personen nicht bewiesen werden konnte ; und daran wird eine kritische Bemerkung über das öffentliche Auftreten des Rekurs- 176 : Stautsrecht. - beklagten und über das Urteil hinsichtlich der dem Rekursbeklagten zugesprochenen Entschädigung geknüpft. Wenn auch die zweite Einsendung auf ähnliche persönliche Motive zurückgehen dürfte, wie. die erste, s0 ist hier doch im Gegensatz zu dieser keine Tatsache publiziert worden, die nach den Verhältnissen als- für den Rekursbeklagten als ehrenrührig angesehen werden konnte oder musste, da ja dessen inzwischen erfolgte Freisprechung von der Anklage der Milchfälschung angegeben wurde und unter diesen Umständen die Tatsache allein, dass Milch aus dem Betriebe des Rekursbeklagten ohne dessen Zutun Wasser enthielt, nicht als ehrenrührig erschien.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.