47 I 72
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Rubrum
12. Urteil vom 19. Februar 1921 i. S. Bircher gegen Hunziker.
Provokation zur Klage durch den zu deren Beurteilung Zyständigen Richter des Wohnsitzes des Beklagten. Zulässigkeit nach Art. 59 BV ; Beschränkung der Wirkungen der Nichtbeachtung der Klagefrist in dem Sinne, dass der Provokat dadurch nur die Befugniss, die betreffende Forderung durch selbständige Klage geltend zu machen, nicht diejenige, sie einer vom Provokanten gegen ihn an seinem Wohnsitze angehobenen Klage dureh Kompensationseinrede oder Widerklage entgegenzustellen, verliert.
Sachverhalt
A.
— Die Rekursheklagte Frau Hunziker, damals Fräulein Pflüger stand im Frühjahr 1920 beim BRekurrenten Zahntechniker Bircher in Neuenburg in Behandlung. Bald nachher verzog sìie nach Zürich und dann nach Luzern, wo siíie sich verheiratete. Schon von Zürich aus hatte sie die vom Rekurrenten ausgeführten Arbeiten als mangelhaft beanstandet. Der Rekurrent erklärte sich darauf bereit, an seiner Rech-- nung Fr. 200 nachzulassen. Am 7. Oktober 1920 schrieb ihm jedoch Advokat Dr. Stocker in Luzern namens der Rekursbeklagten, diese habe die vom Rekurrenten angefertigte Prothese durch einen Fachmann untersuchen lassen, danach sei dieselbe ganz wertlos, auch die Brücken seien ganz unsachgemäss angefertigt und die Behandlung der Zähne spotte jeder Beschreibung : Frau Hunziker sei daher gezwungen, die Annahme der Arbeiten und die Bezahlung der Rechnung zu verweigern und behalte sich im übrigen alle Ansprüche gegen den Rekurrenten auf Schadenersatz und Genugtaung vor. Da der Rekurrent demgegenüber auf Bezah-