Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

47 II 432

47 II 432

Rubrum

71. Urteil der I, Zivilabteilung vom 11. Oktober 1921

Sachverhalt

I.

S. Rusoh gegen A.-G, Kuranetali Weissbad, Aktienrecht. Anfechtung eines Generalversammlungs- - beschlusses. Feststellung des Streitwertes. Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Reingewinnes. im Sinn von Art. 630 Abs. 1 OR.

A. — Die Beklagte, Aktiengesellechaft Kuranstalt Weissbad, besass ursprünglich ein Aktienkapital von 400,000 Fr., welches durch Statutenrevision vom 3. Mai 1915 auf die Hälfte herabgesetzi worden ist ; das Kapital ist in 800 auf den Inhaber lautende Aktien zu 250 Fr. (früher 500 Fr.) eingeteilt.

Ueber die Jahresbilanz bestimmt § 24 der Statuten : « Von dem Reingewinn werdén in erster Linie mindestens 9 % dem Reservefonds zugeteilt. Vom Ueberschuss wird den Aktionären eine ordentliche Dividende von 4 % ausgerichtet. Der weitere Rest fällt den Aktionären als Superdividende zu. » Laut § 23 sind bei Erstellung der Bilanz ausser den im Gesetz niedergelegten Bestimmungen folgende Grundsätze zu beachten :

1. Alle Auslagen und Reparaturen bis 500 Fr., alle Unkosten, Passivzinsen, Gehalte usw. sind auf Gewinn- und Verlustkonto zu buchen.

Obligationenrecht. N® 71, 433 2. Der Generalversammlung steht es jederzeit zu, Abschreibungen zu beschliessen, » Nach § 16 steht dem Verwaltungsrat der Entscheid über alle Anschaffungen und Bauten, welche den Betrag von 500 Fr. übersteigen, bis zu einem Maximum Ueber das Geschäftsjahr 1919 legte der Verwaltungsrat der auf den 18. Mai 1920 angesetzten Generalversammlung Bilanz und Gewinn- und Verlustkonto vor ; dieses ergab einen Reingewinn von 42,661 Fr. 44 Cts. (mit Inbegriff des Saldos des Vorjahres im Betrag von 3817 Fr. 48 Cts., sowie eines Kontos « Brennmaterialien und Vorräte » von 4016 Fr. 35 Cts., welches in der Rechnung des Vorjahres vergessen worden war).

Der Verwaltungsrat beantragte der Generalversammlung folgende Verwendung :

1. Zuweisung an den Reservefonds laut Statuten : 5 % des effektiven Reingewinnes von 34,827 Fr. 61 Cts.. ..... Fr. 1,741.35 2. 4% Dividende. . .«.. . » 8,000.— 3. 2% Superdividende .. .. » 4,000.— 4. Zur Verfügung des Verwaltungsrates für Reparaturen und Ánschasfungen laut Bericht. . .. » 12,000.— 5. Abschreibung : an Mobilien Fr. 5000 » Immobilien » 8000 » 13,000.— 6. Vortrag auf neue Rechnung. . . » 83,920.09 Fr. 42,661.44 An der Generalversammlung vom 18. Mai 1920 machte der Kläger Rusch, welcher früher Direktor der Gesellschaft gewesen war, diesem Antrag Opposition. Die Generalversammlung stimmte jedoch mit 391 gegen 123 Stimmen dem Antrag des Verwaltungsrates Zu.

B. — Diesen Beschluss ficht der Kläger mit der vorliegenden Klage anz; durch « Amtsbot » vom 22.

434 ' Obligationenrecht. N° 71.

Mai 1920 verlangte er von der Beklagten die Anerkennung, dass « die Bemessung der Superdividende an die Aktionäre für das Geschäftsjahr 1919 eine ungenügende gewesen sei, dass die Gesellschaft vielmehr verpflichtet sei, die Superdividende gemäss Statuten von 2 % auf 9 % zu erhöhen, eventuell eine höhere Superdividende, als die von der Mehrheit der Generalversammlung im Mai 1920 beschlossene, nach richterlichem Ermessen, auszurichten, » In seiner « Prozesseingabe » vom 24. September 1920 beantragte der Kläger, das Amtsbot sei zu schützen, und bemerkte, er fechte den Generalversammlungsbeschluss nur insofern an, als dem Verwaltungsrat 12,000 Fr. für Reparaturen und Anschaffungen überlassen wurden, zumal da nach bisheriger Praxis die Reparaturen und Anschaffungen regelmässig aus der - Betriebsrechnung bestritten worden seien. Er verlange, dass der Reingewinn wie folgt verteilt werde :

1. Zuweisung an den Reservefonds, laut § 24 der Statuten. .... Fr. 1,741.35 2. Ordentliche Dividende .. . .. » 8,000.— 3. Abschreibung an Mobilien und Immobilien... » 13,000.— Total Fr. 22,741.39 Zur Verfügung der Aktionäre bleiben 41,661 Fr. 44 Cts. weniger 22,741 Fr. 35 Cts. = 19,920 Fr. 09 Cts. was die Ausschüttung einer Superdividende von 9 % (18,000 Fr.) und einen Saldovortrag von 1920 Fr. 09 Cts. ermögliche.

C. — Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem siíie siích hauptsächlich darauf berief, dass nach dem Gesetz (Art. 631 Abs. 2 OR) die Generalversammlung befugt sei, vor Verteilung der Dividende auch solche Reserveanlagen, welche nicht in den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordere. Die beschlossene Reservestellung sei zur Ausführung dringender Reparaturen (Erneuerung der Scheunenbedachung, der Fensterladen und Fensterbänke am Hauptgebäude, Umbau der Gesindezimmer usw.) unumgänglich notwendig.

D. — Das Bezirksgericht Appenzell hat nach Anordnung einer Expertise über die Dringlichkeit der vorgesehenen Reparaturen das Amtsbot in dem Sinne geschützt, dass es die Beklagte verpflichtete, über die Dividende von 6 % (4 % + 2 %) hinaus noch eine weitere Superdividende von 2 % auszurichten.

Auf Appellation der Beklagten hat das Kantonsgericht von Appenzell-Innerrhoden am 9. Juni 1921 das Urteil des Bezirksgerichts im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abgeändert.

E. — Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, « für das Geschäftsjahr 1919 an die Aktionäre über die Dividende von 4 % eine Superdividende von 4 % auszuzahlen. »

Erwägungen

1.

Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Sache ist gegeben. Denn nach ständiger Praxis ist für die Bemessung des Streitwertes bei Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft nicht das Spezialinteresse des Klägers an der Gutheissung des Klagebegehrens, sondern das Gesamtinteresse der beklagten Gesellschaft massgebend, weil das die Ungültigkeit aussprechende Urteil den angefochtenen Beschluss in toto, gegenüber sämtlichen Aktionären, aufhebt (vergl. AS 23 S. 1829, 24 II S. 561, 27 IT S. 234 f., sowie WEISS, Berufung S. 68); die geforderte Superdividende von 2 %/,, welche vor der oberen kantonalen Instanz streitig war, macht aber für das gauze Aktienkapital 4000 Fr. also mehr als den gesetzlichen Mindeststreitwert, aus.

2.

Die Klage fusst in rechtlicher Hinsicht auf Art.

436 Obligationenrecht. N° 71.

627 Abs. 1 OR ; zu den wohlerworbenen Rechten, welche nach dieser Bestimmung den Aktionären nicht durch Mehrheitsbeschlüsse der Generalversammlung entzogen werden können, gehört insbesondere auch der gesetzund statutenmässige Anspruch des Aktionärs auf die Dividende. Da diese nach Art. 630 OR nur aus dem reinen Gewinn bezahlt werden darf, der sich aus der Jahresbilanz ergibt, setzt der Dividendenanspruch in erster Linie voraus, dass ein Reingewinn überhaupt vorhanden sei.

3.

Darnach ist vor ‘allem zu untersuchen, ob die Beklagte die im Gesetz für die Bilanzziehung aufgestellten Grundsätze, welche auf Ermittlung der wirklichen Vermögenslage abzielen, namentlich die Vorschriften über richtige Bewertung der Gebäulichkeiten (mit Einschluss des Inventars) befolgt habe, d. h. ob die « erforderlichen und den Umständen angemessenen » Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgezogen worden seien (Art. 656 Ziff. 2 OR). Denn ein Ueberschuss der Aktivseite gegenüber der Passivseite stellt einen Reingewinn nur dar, soweit die Aktiven richtig bewertet sind.

Die Parteien haben sich nicht näher darüber ausgesprochen, in welchem Verhältnis die in der Bilanz pro 1919 enthaltenen Bewertungen jener Aktiven zu dem wirklichen Wert derselben stehen. Nach dem Beschluss der Generalversammlung zu: schliessen, nimmt die Gesellschaft den Standpunkt ein, dass die Ansätze für Immobilien und Inventar zu hoch seien, indem sie Abschreibungen im Betrage von 8000 Fr. + 5000 Fr. = 13,000 Fr., vornimmt, und dazu wegen Reparaturbedürftigkeit gewisser Objekte (Scheunendach, Fensterladen usw.) eine Summe von 12,000 Fr. zurückstellt ; sie geht also davon aus, dass mit den Abschreibungen von 8000 Fr. und 5000 Fr. der eingetretenen Abnutzung nicht in vollem Masse Rechnung getragen sei, sondern dass eine weitere Rücklage von 12,000 Fr.

notwendig sei, damit die in der Bilanz enthaltenen Ansätze den wirklichen Wert der genannten Aktiven darstellen. Es lag nun dem Kläger ob, nachzuweisen, dass dies nicht zutreffe, sondern dass die beschlossenen Rücklagen (die Ábschreibungen von 13,000 Fr. zusammen mit der Rückstellang von 12,000 Fr.) über die wirkliche Wertverminderung hinausgehen.

Dieser Beweis ist nicht geleistet ; der Kläger hat nicht dargetan, dass die Abschreibung von 13,000 Fr. der vollen eingetretenen Abnutzung, einschliesslich der Reparaturbedürftigkeit des Scheunendaches usw., entspreche. Sein Angriff gegen die weitere Rücklage von 12,000 Fr. gründet sich auf die Behauptung, dass die in Frage kommenden Reparaturen aus der Betriebsrechnung des folgenden oder der folgenden Jahre bestritten werden können. Allein diese Einwendung scheitert an der Vorschrift des Art. 656 Ziff, 2 OR ; danach muss, sobald eine Wertverminderung eingetreten ist, ihr entweder durch eine entsprechende Ahschreibung oder durch Aufnahme eines Gegenpostens in den Passiven begegnet werden. Wenn der Kläger ferner geltend macht, dass zur Ausgleichung der mit den Reparaturen zu behebenden Wertverminderung ein Betrag von 8000 Fr. genüge, s0 ist zu bemerken, dass es sich hier um eine Bewertung tatsächlicher Verhältnisse handelt und das Bundesgericht deshalb nach Art. 81 OG nicht in der Lage ist, den Befund der Vorinstanz zu überprüfen.

4.

Der angefochtene Beschluss ist also schon aus dem Gesichtspunkt aufrecht zu halten, dass er der Aufstellung einer richtigen Bilanz entspricht : die verfügten Rücklagen erweisen sich als Abschreibungen, gestützt auf welche erst der Betrag des Reingewinnes zu ermitteln ist, und nicht als Reservestellungen aus einem wirklich vorhandenen Reingewinn. Wenn auch die Schlussnahme der Generalversammlung die äussere Form ciner Verfügung über den Reingewinn hat, in- 438 Obligationenreckht. N° 72, dem die Generalversammlung unterliess, zuerst die nötigen bilanzmässigen Abschreibungen vorzunehmen, und erst nachher den Reingewinn festzustellen, s0 stellt sich doch der gedachte Beschluss in Wirklichkeit als cine Korrektur der Bilanz dar. Áus diesem Grunde, d. h. weil tatsächlich die Generalversammlung durch die angefochtenen Rücklagen und Abschreibungen gar nicht über den Reingewinn verfügt hat, erscheint ihre Massnahme schon nach Art. 630 Abs. 1 OR gereechtfertigt, und es entfällt daher die Frage gänzlich, ob sie es auch nach Art. 631 Abs. 2 wäre.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell-Innerrhoden vom 9. Juni 1921 bestätigt.

5.

Auazug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 25. Oktober 1921 i. S. Stärkle gegen Frehnar.

Ahstrakte Schadensberechnung bei Geltendmachung des Verspätungsschadens (Art. 103 OR).

Anders verhält es sich mit der in zweiter Linie angestellten abstrakten Berechnung des Schadens, die sieh darauf gründet, dass zwischen dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung und dem nachträglichen Anbieten der Leistung durch den Kläger der Marktpreis für die betreffende Holzgattung ganz erheblich gesunken ist. Die Erörterung der Frage, ob diese Art der Schadensberechnung bei Geltendmachung des Schadens aus verspäteter Erfüllung zulässig sei, kann nicht, wie die Vorinstanz meint, mit der aus der konkreten wirtschaftlichen Lage herangezogenen Begründung umgangen werden, die Wahrscheiulichkeit sei gross, dass der Beklagte die Ware, auch wenn diése binnen angemessener Frist geliesert worden wäre, vor dem Preisrückgang nicht mehr hätte abselzen können. Auch kann hierin nicht etwa eine tatsächliche Feststellung des Inhalts erblickt werden, dass selbst bei rechtzeitiger Erfüllung der Zufall den Gegenstand der Leistung zum Nachteil des Beklagten betroffen hätte, was nach dem Schlussatz von Art, 103 OR die Haftung des Klägers für den Verspätungsschaden ausschliessen würde.

Die Zulässigkeit der abstrakten Schadensberechnung ist in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Sinne zu bejahen, dass es dem Käufer freistehen muss, vom säumigen Verkäufer als Verspätungsschaden die Differenz zwischen dem Marktpreis zur Zeit des eingetretenen Verzuges und dem geringeren Marktpreis zur Zeit der erfolgten Lieferung bezw. der Lieferungsbereitschaft zu fordern (vgl. Entsch. des deutschen Reichsoberhandelsger. 24 S. 155 f. sowie STAUB, Komm. z. HGB

6.

und 7. Aufl. TI S. 1284 f.). So hat denn auch das Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen den Schuldner, welcher mit der Zahlung einer in fremder Währung ausgedrückten Geldschuld in Verzug ist, für die zwischen der Fälligkeit und der Zahlung eingetretene Kursdifferenz haftbar erklärt (vgl. AS 46 II S. 360 f., 408; 47 IT S. 193 f.). Diese Praxis beruht auf dem nämlichen Grundsatz ; der Unterschied ist lediglich der, dass dort der Leistungsgegenstand in Geld besteht. In beiden Fällen erhält der Gläubiger den Wert, auf den er einen vertraglichen Anspruch hat, erst dadurch, dass zu der verspäteten Leistung des Schuldners der Unterschied zwischen dem Wert dieser Leistung und dem, was der Gläubiger bei rechtzeitiger Erfüllung in seinem Vermögen gehabt haben würde, in Form des Schadensersatzes hinzukommt. In casu bekommt der Beklagte infolge des Lieferungsverzuges des Klägers eine Ware, die erheblich weniger wert ist, als sie zur Zeit des Eintrittes des. Verzuges

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 103, Art. 627, Art. 630, Art. 631, and Art. 656 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.