Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

47 III 59

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Rubrum

58 Entscheidungen der SchuldbetreibungsOccorrerà pertanto ritenere, in via di massima, che ai fideiussori ed ai coobbligati solidali spetti il diritto a ricorrere contro il decreto che inizia la procedura e concede la moratoria : non altrimenti che « ai creditori Ppignoratizi interessati » di cui all’art. 32. Il decreto, ove l’autorità abbia pronunciato l’inizio della procedura € concessa la moratoria, dovrà quindi essere comunicato anche ai fideiussori e coobbligati solidali e il giorno della intimazione varrà come il termine a quo per ricorrere. Ma affinché l'autorità dei concordati síia in grado di procedere a questa comunicazione occorrerà che gli eventuali fideiussori e coobbligati solidali le vengano indicati dal debitore istante nella sua domanda di moratoria. Se non l’ha fatto, l’autorità, prima di statuire, gli assegnerà un breve termine per farlo.

29 — Nel merito basta rilevare :

Sachverhalt

A stregua dell’art. 2 dell’ordinanza «la procedura del concordato ipotecario fa parte della procedura del concordato ordinario ». Nel caso in esame il debitore sì è limitato a chiedere il concordato ipotecario allegando di aver conchiuso in precedenza un concordato estragiudiziale coi creditori chirografari, e l’autorità dei concordati gli ha concesso la proroga ed ha iniziato il procedimento ai soli « fini di un concordato ipotecario. » Questo modo di procedere è inammissibile. Secondo il concetto fondamentale che informa l’ordinanza, il concordato ipotecario non è che una modalità del concordato generale ; essoo richiede l’esame della situazione finanziaria del debitore nel suo insieme e tende ad una riduzione dei suoi debiti chirografari e garantiti da pegno immobiliare nella misura consentita dall’autorità in base alla legge. Il procedimento esige quindi Vallestimento di un inventario completo dei beni del debitore, la loro stima (art. 299 LEF ), la diffida ai cveditori chirografari per l’insinuazione dei crediti (art. 300 LEF) e, in genere, l’adempimento di tutte le condizioni previste dagli art. 293 e seg. LEF. L’omologazione del concordato soggiace, oltrecchè alle condizioni speciali previste dall’ordinanza (art. 41 e seg.), a quelle generali dell’art. 306 e non sarà conseguibile se le une e le altre non siansì avverate. Non è concepibile infatti come un concordato ipotecario possa combinarsi con un accomodamento privato relativo ai debiti correnti, che suppone l’adesíone di tutti i creditori chirografari. Ora, lF’unanimità delle adesioni non può ritenersíi raggiunta finchè non è noto, se e per quali importi i creditori pignoratizi possano Partecipare al concordato ordinario per la parte dei loro crediti rimasta scoperta a sensì dell'art. 6 dell’ordinanza.

L'’istanza del debitore, limitata alla richiesta di un concordato ipotecario, era dunque improponibile in ordine e l’autorità dei concordati avrebbe dovuto respingerla senz’altro. II ricorso deve quindi essere accolto, senza che sía necessario di esaminare se ricorrano gli estremi dell’art. 2 a e b dell’ordinanza.

La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia :

Il ricorso è ammesso e vien annullato il’ decreto ’ 11. marzo 1921 dall’autorità dei concordati del Cantone Ticino.

.

17. Entsoheid vom 6. Mai 1921 i. S. Bögch.

HPfNV Art. 31 : Nach Eröffnung des Konkurses ist die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens nicht mehr zulässig.

A.

— Am 28. Februar éröffnete das Konkursgericht von Davos auf Begehren eines Gläubigers den Konkurs über den Rekurrenten J. Bösch, Eigentümer des Hotels Rhätischer Hof in Davos-Platz. Dieser erklärte am 6. März die Berufung an den Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart und reichte für den Fall der Abweisung 18° Entscheidungen der Schuldbetreibungsam 17. März das Gesuch um Bewilligung der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens unter Beilage eines Nachlassvertragsentwurfes ein.

B.

— Der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart hat am 4. April sowohl die Berufung gegen die Konkurseröffnung als auch das Gesuch um Gewährung einer Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachiassverfahrens abgewiesen, letzteres mit folgender Begründung : Die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens sei nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr zulässig ; auch müsste der Nachlassvertragsentwurf gemäss Art. 317 SchKG zunächst von der Konkursverwaltung begutachtet und zudem könnte er s0, wie vörgelegt, nicht gerichtlich bestätigt werden ; endlich treffe den Rekurrenten ein erhebliches Selbstverschulden an seiner Zahlungsunfähigkeit.

C.

— Gegen diesen Entscheid hat Bösch am 8. April den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage auf Gewährung einer Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist nach Eröffnung des Konkurses die Gewährung einer Nachlasstundung unzulässig, und zwar auch solange die Frist zur Berufung gegén das Konkurseröffnungserkenntnis noch nicht abgelaufen ist (BGE 30 I S. 849 ff Erw. 2, Sep.-Ausg. 7 S. 419 ff. Erw. 2). Mit Recht hat daher die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten insoweit abgewiesen, als es auf die Gewährung einer Nachlasstundung abzielte. Auch wenn es übrigens einem Schuldner, über den das Konkursgericht erster Instanz den Konkurs eröffnet hat, gelingen sollte, eine Nachlasstundung zu erwirken, so0 vermöchte dieser Umstand doch nicht zur Gutheissung seiner Berufung gegen das Konkurseröffnungserkenntnis zu führen. Denn die Wirkung der Nachlasstundung besteht gemäss Art. 297 SchKG nur darin, dass Betreibungen gegen den Schuldner nicht mehr angehoben und die bereits angehobenen nicht mehr fortgesetzt werden können ; dagegen dürfen die bereits vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht gestützt auf eine seither bewilligte Nachlasstundung nachträglich wieder rückgängig gemacht werden.

2.

Muss es sonach bei der Eröffnung des Konkurses über den Rekurrenten jedenfalls sein Bewenden haben, 80 erscheint die Einleitung des Pfandnachlassverfahrens deswegen doch nicht von vorneherein ausgeschlossen, weil es gemäss Art. 2 Abs. 2 HPfNV einen Bestandteil des allgemeinen Nachlassvertragsverfahrens bildet, der Abschluss eines Nachlassvertrages während des Konkurses aber durch Art. 317 SchKG ausdrücklich vorgesehen wird. Auch lässt sich der Zweck, den es erfüllen soll, nach der Konkurseröffnung noch ebenso wohl erreichen wie vorher. Dagegen ergibt eine nähere Prüfung, dass die Ordnung des Pfandnachlassverfahrens, wie síe in der HPfNV niedergelegt ist, für den Fall, dass über den Gesuchsteller bereits der Konkurs eröffnet ist, nicht ausreicht, es vielmehr hiefür einer besonderen Ordnung bedarf. So kann z. B. nicht wohl ängenommen werden, dass die Wohltat des Pfandnachlassverfahrens nur demjenigen Gemeinschuldner zur Verfügung stehen soll, der den für das Verfahren, insbesondere die Schätzung zu leistenden Kostenvorschuss mit fremder Hilfe aufzutreiben vermag ; doch kann anderseits von seiner Entnahme aus der Konkursmasse ohne gesetzliche Ermächtigung nicht die Rede sein. Ferner darf es wegen der langen Dauer, welche das Pfandnachlassverfahren in Ánspruch nimmt, dem Gemeinschuldner nicht freigestellt sein, dessen Einleitung erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Konkursverfahrens zu beantragen ; vielmehr erheischen die Interessen der Gläubiger die Bestimmung eines Zeitpunktes in einem 62 Entscheidungen der Schuldbetreibungsfrühen Stadium des Konkursverfahrens, nach welchem der Gemeinschuldner mit dem Gesuch um Einleitung des Pfandnachlassverfahrens ausgeschlossen sein muss. Endlich geht es offenbaè auch nicht an, das Konkursamt als solches, sofern ihm die Konkursverwaltung übertragen ist, mit den Funktionen des Sachwalters im Pfandnachlassverfahren zu betrauen, da sich dessen Tätigkeit mit dem Abschluss des Nachlassvertrages bezw. dem Schluss des Konkurses nicht erschöpft, er vielmehr den Nachlassvertrag selbst zu vollziehen hat. Die danach für die sachgemässe. Durchführung des Pfandnachlassverfahrens während des Konkurses unerlässlichen Verfahrensvorschriften im Wege der Rechtsprechung aufzustellen, darf der Richter nicht für sich in Anspruch nehmen. - Alsdann aber erweist sich die Durchführung des Pfandnachlassverfahrens erst nach

erfolgter Konkurseröffnung, obwohl sie de lege ferenda wünschbar erscheint, auf Grund der Ausgestaltung, die es durch die HPfNV erfahren hat, in der Tat als nicht angängig und ist der angefochtene Entscheid schon aus diesem Grunde zu bestätigen. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob die Nachlassbehörde das Gesuch des Rekurrenten a limine abweisen durfte, weil ihm der beigelegte Nachlassvertrag zur Beanstandung Anlass gab, sowie ob síie die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens wegen Selbstverschuldens des Rekurrenten an seiner Zahlungsunfähigkeit verweigern durfte, ohne in dieser Beziehung irgendwelche tatsächlichen Feststellungen zu machen. :

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetlr.- und Konkurskammer : “ Der Rekurs wird abgewiesen.

18.

Anuezug aus dom Entschsid vom 24. Mai 1921

19.

S. Schweizerische Bodenkreditanstalt A.-F. und Luzerner Kantonalbank gegen Schrämli-Bucher.

HPfNV, Art. 31 : Steht schon zur Zeit der Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei fest, dass der Nachlassvertrag den Schuldner nicht vor dem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag, s0 ist dem Gesuch nicht zu entsprechen. ' «Der Zweck jedes Nachlassverfahrens und damit auch des mit dem Pfandnachlassverfahren verbundenen Nachlassvertrages besteht in der Sanierung des notleidenden Schuldners, und es ist jenem demnach die Bestätigung zu versagen, sofern er eine Sanierung nicht herbeizuführen, d. h. den Schuldner nicht vor dem Zusammenbruch in absehbarer Zeit zu bewahren vermag (HPfNV Art. 41 ; BGE 45 III S. 103 f. Erw. 3 b,S. 202 f. Erw. 3 a). Steht aber schon zur Zeit der Entscheidung über das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung und Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zweifelsfrei fest, dass sich dieses Ziel nicht erreichen lässt, so ist schon diesem Gesuch nicht zu entsprechen, damit das weitere Anwachsen der Schulden während der Dauer des Verfahrens vermieden und unnütze Kosten erspart werden können, Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner die ihm nach Durchführung des Pfandnachlassverfahrens allermindestens verbleibenden Lasten zu tragen imstande sein wird. ' OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Ben‘

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 297, Art. 299, Art. 300, and Art. 317 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

Cited in